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Neue Maßnahmen jetzt auch hausintern?
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Naja, vielleicht heißt der Sachbearbeiter ja auch Gezim Unterschrift, hat seinen Vornamen nur ungeschickt abgekürzt und eine Schwäche bei Groß-Klein-Schreibung.
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Was es nicht alles gibt
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| Zitat von DeeJay
Ach herrje, es geht ja um den, der nicht genannt werden darf. Unfassbar, was für Ausmaße das angenommen hat. Tausende Menschen, die dieser einen Person das Leben über Jahre hinweg zur Hölle machen. Wie lang geht das mittlerweile schon? 4 Jahre? Und das p0t hat lange Zeit mitgemacht bzw. tut es heute noch. Beschämend.
| | Die Eskapade hat es am Wochenende ins Feuilleton der FAS geschafft. Ins fucking Feuilleton!
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Ein Kollege von mir besucht gerade eine weiterführende Schule (irgendwas in Richtung BWL) und muss da nun eine Arbeit schreiben, Thema:
"Die Rechtsscheintatbestände im BGB und Handeslrecht und ihre dogmatischen Grundlagen"
Er heult mir nun schon seit Tagen die Ohren voll dass er zu diesem Thema absolut keine Quellen findet (wir sind weder Juristen noch haben sonst einen entsprechenden Background sondern arbeiten in nem chemisch-physikalischen Labor ). Hätte hier vielleicht jemand Tipps, und sei es nur um zu wissen nach was man da überhaupt suchen muss. Erschwerend kommt hinzu dass die ganze weiterbildung von einer deutschen Schule angeboten wird, ergo betrifft das Thema das Deutsche BGB von welchem wir als Schweizer sowieso nicht soviel Ahnung haben. Normalerweise kenne ich genügend Juristen die mir bei sowas aus der Patsche helfen, aber eben nur hier in der Schweiz, und die können mir in dem Fall herzlich wenig weiterhelfen
Also, falls jemand Tipps dazu hat wäre das super
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Shooter am 29.08.2018 7:42]
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Sehr breit aufgestelltes Thema, für eine Arbeit fast schon gar nicht geeignet. Andererseits kann man dann auch oberflächlicher bleiben.
Wie ist denn der Zugriff auf deutsche Literatur ausgestaltet? Ohne den besteht keine reelle Chance, etwas sinnvolles zu schreiben.
Wurde der zentrale Anlaufpunkt, Wikipedia, konsultiert? Da stehen bereits erste Überlegungen, damit man eine Idee bekommt, was Rechtsschein bedeutet. Außerdem Normen aus dem deutschen Recht. Der nächste Schritt wäre, sich Kommentare zu diesen Normen durchzulesen. Kommentare sind in Jura kommentierte Gesetzbücher, die wiederum als ein Buch oder Buchreihe herausgebracht werden. Für das deutsche BGB wären Münchner Kommentar und Staudinger die Großkommentare, kleinere, aber bekannte Kommentare wären Palandt, Jauernig oder Prütting/Wegen/Weinreich. Zum HBG gibt es ebenfalls einen Münchner Kommentar und zahlreiche kleinere. Dort würde man reinschauen und entweder direkt etwas finden und/oder weiterführende Literatur.
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In anderen Nachrichten:
Referendaraufgabe für gestern: 10.000¤ in bar zählen, die ein Mandant zum Termin mitgebracht hat. #justStrafverteidigerThings
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 29.08.2018 10:34]
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| Zitat von Armag3ddon
Wie ist denn der Zugriff auf deutsche Literatur ausgestaltet? Ohne das besteht keine reelle Chance, etwas sinnvolles zu schreiben.
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Danke schonmal, er sollte durch die Schule mindestens Zugriff auf das Zeugs vom Springer-Verlag haben.
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Der Osiander liefert bestimmt auch in die Schweiz.
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https://www.lto.de/recht/juristen/b/bea-donnerstag-vor-neustart-nicht-erreichbar/
Der ganze Artikel ist toll, aber insbesondere das hier:
Anmeldung vor dem Neustart nur noch am Freitag möglich
Wie sie gegenüber den Kammern mitteilte, hat sich die BRAK entschieden, diese Sicherheitsupdates trotz des unglücklichen Zeitpunkts vorzunehmen, damit zum Start des beA-Systems am kommenden Montag, dem 3. September 2018, alle relevanten Updates eingespielt seien.
Unglücklich ist der Zeitpunkt deshalb, weil das System auch an den beiden Tagen vor dem Neustart nicht zur Verfügung stehen wird. Am 1. und 2. September werde im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen vorübergehend kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung bei dem System möglich sein, hatte die BRAK bereits mitgeteilt. Damit ist eine Anmeldung nur noch am Donnerstag ab 17 Uhr und dann nur noch am morgigen Freitag möglich, bevor das System am Montag wieder online geht.
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Die haben echt was an der Schüssel
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Kennt sich hier jemand mit dem Thema Nachlass aus?
Es geht um das Thema Vorvermächtnis und Pflichtteil.
Beispiel: Person A hat ein Grundstück als Vorvermächtnis erhalten, ist aber nicht als Erbe eingesetzt. Personen B, C und D sind Erben. Laut Testament erhält Person D auch ein Grundstück. Was passiert nun, wenn einer der Erben (B,C,D) seinen Pflichtteil fordert? Wenn Person D ihren Pflichtteil fordert, verzichtet sie dann automatisch auch auf das Grundstück?
Wird das Grundstück(Vorvermächtnis) von Person A in die Berechnung beim Pflichtteil mit einbezogen?
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| Zitat von Iceman3000
Kennt sich hier jemand mit dem Thema Nachlass aus?
Es geht um das Thema Vorvermächtnis und Pflichtteil.
Beispiel: Person A hat ein Grundstück als Vorvermächtnis erhalten, ist aber nicht als Erbe eingesetzt. Personen B, C und D sind Erben. Laut Testament erhält Person D auch ein Grundstück. Was passiert nun, wenn einer der Erben (B,C,D) seinen Pflichtteil fordert? Wenn Person D ihren Pflichtteil fordert, verzichtet sie dann automatisch auch auf das Grundstück?
Wird das Grundstück(Vorvermächtnis) von Person A in die Berechnung beim Pflichtteil mit einbezogen?
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Also, wenn es wirklich darum geht, ein Testament zu entwerfen, dann sollte in solchen Fragen dringend ein entsprechender Fachanwalt konsultiert werden. Gleichermaßen, wenn es um schwierige Erbauseinandersetzung geht.
Nur grob:
In Bezug auf D ist in deinem Sachverhalt nicht klar, ob das Grundstück durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis an D gehen soll. Ein Vorausvermächtnis hätte als Vermächtnis nichts mit dem Pflichtteil zu tun und D würde nicht verzichten (wenn nicht auch auf Vermächtnis verzichtet werden würde). Bei Teilungsordnung jedoch anders. Und es können natürlich Besonderheiten in Bezug auf die Geltendmachung von Pflichtteilen im Testament stehen.
Vermächtnisse können bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht in Abzug gebracht werden, da Erblasser nicht durch eine "Entwertung" des Nachlasses den Pflichtteil umgehen sollen (was je nach Konstellation für D bedeuten könnte, dass das Grundstück verwertet werden muss).
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 03.09.2018 16:52]
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Das ist aber auch eine Grütze, ey.
Aus Gründen, die ich noch nicht ganz verstanden habe, hat beA bei meinem PC und dem eines Kollegen beim einloggen einen Fehler "falscher Schlüssel" ausgeworfen.
Bei ner Kollegin gings dann. Zwei unserer Kollegen waren auch noch nicht angemeldet...
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| Zitat von Armag3ddon
| Zitat von Iceman3000
Kennt sich hier jemand mit dem Thema Nachlass aus?
Es geht um das Thema Vorvermächtnis und Pflichtteil.
Beispiel: Person A hat ein Grundstück als Vorvermächtnis erhalten, ist aber nicht als Erbe eingesetzt. Personen B, C und D sind Erben. Laut Testament erhält Person D auch ein Grundstück. Was passiert nun, wenn einer der Erben (B,C,D) seinen Pflichtteil fordert? Wenn Person D ihren Pflichtteil fordert, verzichtet sie dann automatisch auch auf das Grundstück?
Wird das Grundstück(Vorvermächtnis) von Person A in die Berechnung beim Pflichtteil mit einbezogen?
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Also, wenn es wirklich darum geht, ein Testament zu entwerfen, dann sollte in solchen Fragen dringend ein entsprechender Fachanwalt konsultiert werden. Gleichermaßen, wenn es um schwierige Erbauseinandersetzung geht.
Nur grob:
In Bezug auf D ist in deinem Sachverhalt nicht klar, ob das Grundstück durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis an D gehen soll. Ein Vorausvermächtnis hätte als Vermächtnis nichts mit dem Pflichtteil zu tun und D würde nicht verzichten (wenn nicht auch auf Vermächtnis verzichtet werden würde). Bei Teilungsordnung jedoch anders. Und es können natürlich Besonderheiten in Bezug auf die Geltendmachung von Pflichtteilen im Testament stehen.
Vermächtnisse können bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht in Abzug gebracht werden, da Erblasser nicht durch eine "Entwertung" des Nachlasses den Pflichtteil umgehen sollen (was je nach Konstellation für D bedeuten könnte, dass das Grundstück verwertet werden muss).
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Danke. Anwaltstermin am Donnerstag. Es ist so bitter, dass meine Verwandschaft der Fall “Familie zerbricht“ ist. Eine Seite bekommt Werte im 7 stelligen Bereich (Großeltern hat dieser Seite vertraut, die andren nicht übern Tisch zu ziehen... tja). Die andre Seite wird höchstwahrscheinlich noch drauf legen müssen, weil eine Pflichtteilsforderung durch den Staat(ein Erbe ist Pflegefall) bestehen wird. So bitter und zum gerade hin weg raus schreien...
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Iceman3000 am 04.09.2018 9:44]
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Unsere Kanzlei arbeitet mit einem Terminal-Server. Das hat jetzt offenbar zur Folge, dass immer nur ein Nutzer aufs Mal ins beA kann.
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In welchen Lebensbereich fallen eigentlich Auseinandersetzungen mit bzw. innerhalb einer WEG? Und auf was muss man achten, wenn man solche Rechtsgeschichten versichern möchte? Gibt es dann da auch womöglich Unterschiede zwischen Selbstnutzer und Vermietung aus Rechtsschutzversicherungstechnischer Sicht?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von KOOGas am 05.09.2018 9:02]
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Das dürfte unter "Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz" gem. § 2 c) ARB fallen:
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
Als Nichtselbständiger muss man diesen Rechtsschutz-"Baustein" wohl separat beantragen bzw. versichern. Bei Selbständigen ist er wohl regelmäßig im Privatrechtsschutzmodul enthalten.
Spezifische Besonderheiten des konkreten Rechtsschutzvertrages würde ich aber beim Versicherungsvertreter/-makler erfragen.
Soweit ich weiß, ist der Versicherungsschutz regelmäßig objektbezogen; es macht daher keinen Unterschied, ob man als Eigentümer oder Vermieter betroffen ist (vgl. § 29 ARB). Aber auch das werden dir dein Versicherungsvertreter oder die Versicherung sagen können. Auch im Bereich Versicherungen besteht Vertragsfreiheit. Die ARB sind nur die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorformulierten Musterbedingungen, von denen jeder Versicherer natürlich auch abweichen kann.
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Danke EK für die Ausführungen!
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Den "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" finde ich jedenfalls auch nicht online.
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Wird bestimmt nur unter der Hand hin- und hergeschoben. Aber diverse Zeitungen berichten so, als ob sie den vorliegen hätten.
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Oh oh, gehen da deine Felle schwimmen?
e. Du hast ja noch deine Aktien als zweites Standbein
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.09.2018 16:05]
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Ne, mich interessiert es nur. Fast keiner unserer Mandanten treibt RVG-Abmahnkosten ein, da der Prozess des Eintreibens teurer ist als das, was rauskommt.
Aber selbst wenn es so wäre, würde es mich kaum berühren, da unsere Mandanten wegen Nichtigkeiten kaum losschlagen. Und nur um solche Nichtigkeiten soll es ja anscheinend gehen.
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Da ich trotz Google nichts sinnvolles als Laie finde:
Wenn der Kundenservice einer Firma auf Twitter Aussagen tätigt, sind diese dann rechtlich bindend? Sprich, kann man bei Problemen so einen Tweet als "Beweis" hernehmen?
Beispiel: Person A ist Kunde bei Firma XYZ. Dem Kunden wird zuviel Geld abgebucht. Daraufhin beschwert sich Person A beim Twitter Account der Firma XYZ. Jemand Antwortet unter diesem Account, dass das Geld baldigst zurück überwiesen wird.
Ist diese Aussagen nun für die Firma verbindlich oder nicht?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von krak0s am 06.09.2018 9:28]
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Schwer zu sagen, in Betracht kommen tatsächliche Bevollmächtigung und Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
Die gesetzliche Vermutung der Vertretungsmacht von Angestellten für gewöhnliche Tätigkeiten (§§ 54, 56 HGB) gilt für Twitter usw. nicht so ohne Weiteres. Wenn i.V. gezeichnet wird sieht das schon anders aus.
Aber als Beweis kann man das schon hernehmen, da müsste dann erstmal Gegenvortrag gehalten werden, warum der Nachrichtenverfasser dazu nicht befugt gewesen sein soll.
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |