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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Ok. Brauchen wir nicht weiter zu diskutieren.
12.06.2019 9:14:06  Zum letzten Beitrag
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Cuthdingsbums

Cuthdingsbums
Hat hier jemand Ahnung davon, was ich in sozial- und rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht beachten muss, wenn ich für einen anwaltliche Tätigkeit nach Brüssel wechseln würde?

Ich habe gehört, es gebe da auch Unterschiede bei den jeweiligen Kanzleien und dass bei den Gehältern darauf zu achten sei, dass ggf. Sozialversicherungskosten selbst zu tragen sind.

Über Erfahrungswerte wäre ich dankbar.
13.06.2019 1:57:22  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von Cuthdingsbums

Hat hier jemand Ahnung davon, was ich in sozial- und rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht beachten muss, wenn ich für einen anwaltliche Tätigkeit nach Brüssel wechseln würde?

Ich habe gehört, es gebe da auch Unterschiede bei den jeweiligen Kanzleien und dass bei den Gehältern darauf zu achten sei, dass ggf. Sozialversicherungskosten selbst zu tragen sind.

Über Erfahrungswerte wäre ich dankbar.



Ich habe den Gedanken damals schweren Herzens verworfen. Die Rahmenbedingungen sind einfach wesentlich schlechter als in Deutschland (niedrigeres Gehaltsniveau, Selbstständigkeit, extrem hohe Abgabenlast, Altersvorsorge).

Je nach Kanzlei kannst Du als Deutscher Vorteile heraushandeln und unabhängig davon auch einzelne der o.g. Punkte entschärfen (bspw. mittels des Unternehmenssteuersatzes, wenn Du Dir eine Gesellschaft zulegst).

Alles in allem ist das aber mit einigem Aufwand verbunden und wird zumindest finanziell wohl immer mit Einbußen verbunden sein.
13.06.2019 10:17:48  Zum letzten Beitrag
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Cuthdingsbums

Cuthdingsbums
 
Zitat von BoMaN

 
Zitat von Cuthdingsbums

Hat hier jemand Ahnung davon, was ich in sozial- und rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht beachten muss, wenn ich für einen anwaltliche Tätigkeit nach Brüssel wechseln würde?

Ich habe gehört, es gebe da auch Unterschiede bei den jeweiligen Kanzleien und dass bei den Gehältern darauf zu achten sei, dass ggf. Sozialversicherungskosten selbst zu tragen sind.

Über Erfahrungswerte wäre ich dankbar.



Ich habe den Gedanken damals schweren Herzens verworfen. Die Rahmenbedingungen sind einfach wesentlich schlechter als in Deutschland (niedrigeres Gehaltsniveau, Selbstständigkeit, extrem hohe Abgabenlast, Altersvorsorge).

Je nach Kanzlei kannst Du als Deutscher Vorteile heraushandeln und unabhängig davon auch einzelne der o.g. Punkte entschärfen (bspw. mittels des Unternehmenssteuersatzes, wenn Du Dir eine Gesellschaft zulegst).

Alles in allem ist das aber mit einigem Aufwand verbunden und wird zumindest finanziell wohl immer mit Einbußen verbunden sein.



Danke für Deine Antwort.

Wie muss ich mir das mit der Selbstständigkeit/Gesellschaft vorstellen?
Sollte mein Anliegen sein, im anwaltlichen Versorgungswerk in Deutschland zu bleiben?

Spielt hierbei ggf. auch der Unternehmssitz eine Rolle?
15.06.2019 16:22:13  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von Cuthdingsbums

 
Zitat von BoMaN

 
Zitat von Cuthdingsbums

Hat hier jemand Ahnung davon, was ich in sozial- und rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht beachten muss, wenn ich für einen anwaltliche Tätigkeit nach Brüssel wechseln würde?

Ich habe gehört, es gebe da auch Unterschiede bei den jeweiligen Kanzleien und dass bei den Gehältern darauf zu achten sei, dass ggf. Sozialversicherungskosten selbst zu tragen sind.

Über Erfahrungswerte wäre ich dankbar.



Ich habe den Gedanken damals schweren Herzens verworfen. Die Rahmenbedingungen sind einfach wesentlich schlechter als in Deutschland (niedrigeres Gehaltsniveau, Selbstständigkeit, extrem hohe Abgabenlast, Altersvorsorge).

Je nach Kanzlei kannst Du als Deutscher Vorteile heraushandeln und unabhängig davon auch einzelne der o.g. Punkte entschärfen (bspw. mittels des Unternehmenssteuersatzes, wenn Du Dir eine Gesellschaft zulegst).

Alles in allem ist das aber mit einigem Aufwand verbunden und wird zumindest finanziell wohl immer mit Einbußen verbunden sein.



Danke für Deine Antwort.

Wie muss ich mir das mit der Selbstständigkeit/Gesellschaft vorstellen?
Sollte mein Anliegen sein, im anwaltlichen Versorgungswerk in Deutschland zu bleiben?

Spielt hierbei ggf. auch der Unternehmssitz eine Rolle?



Anders als in Deutschland kannst Du in Belgien als Rechtsanwalt kein "Arbeitnehmer" sein, sondern bist immer selbstständiger Rechtsanwalt (auch, wenn Du "für" eine Kanzlei arbeitest). Das wirkt sich negativ auf arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und finanzielle Fragestellungen aus.

Als "Selbstständiger" hast Du bspw. sehr hohe Sozialversicherungsabgaben und unterliegst einem sehr hohen Steuersatz. Als "Freiberufler" (umfasst u.a. Rechtsanwälte) kannst Du nun eine (Ein-Mann-)Gesellschaft zu gründen, deren Geschäftsführer Du bist. Verträge mit der Kanzlei, für die Du arbeiten möchtest, laufen dann über die Gesellschaft. Du kannst so u.a. vom wesentlich niedrigeren Unternehmenssteuersatz und niedrigeren persönlichen Steuer- und Sozialversicherungssätzen profitieren. Das Konstrukt hat aber auch diverse Nachteile und armotisiert sich erst ab einer gewissen Dauer.

Die Steuer- und Sozialversicherungspflichten wirst Du alleine durch den Unternehmenssitz nach meine Verständnis nicht umgehen können.

Bzgl. Versorgungswerk: Das weitere Einzahlen ins Versorgungswerk kann sich durchaus kompliziert gestalten (Stichwort: Kanzleisitz). Ich habe da von möglichen Konstrukten mit Briefkasten-Kanzleien gehört, das ist aber alles sehr dodgy.

Selbst wenn Du das alles so aufsetzt wirst Du rein objektiv (wie bereits oben erwähnt) nicht unerhebliche Nachteile ggü. einer Tätigkeit in Deutschland haben. Insbesondere die fehlende arbeitsrechtliche Sicherheit wirkt sich im Übrigen nach allem, was ich so höre, auch stark auf das Arbeitsklima aus.


Wenn das keine fixe Idee ist, und Du trotz der oben genannten Nachteile weiterhin Interesse hast, würde ich mich an Deiner Stelle mal mit einem ordentlichen (belgischen) Steuerberater zusammensetzen und das en detail durchsprechen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 15.06.2019 18:43]
15.06.2019 18:11:03  Zum letzten Beitrag
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Q.

Q.
Arbeitet hier jemand mit einem DMS für sich Privat? DevonThink oder Keep It oder sowas?

Oder wie handelt ihr das mit euren Quellen-Dokumenten?
23.06.2019 13:32:21  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Hmm, eine gegnerische Anwältin hat mich in der außergerichtlichen Korrespondenz gerade darum gebeten, der "guten Ordnung halber" doch bitte per Post Abschriften für ihren Mandanten mitzuschicken. Auf die schnelle habe ich keine (berufsrechtliche) Vorschrift gefunden (außerhalb der ZPO), nach der man hierzu verpflichtet wäre. Von mir aus schicke ich der künftig Abschriften, aber mich würde interessieren, ob man das muss. Schickt Ihr immer Abschriften mit? Mata halt...
Ich schicke den Mandanten die Abschrift in 90% der Fälle eh als Scan per E-Mail und nehme die Doppel aus der Papierakte, damit diese nicht irre dick wird :/

e. Wobei, angenommen, ich möchte mit der Anwältin nicht per Fax, sondern per beA kommunizieren, dann kann es doch nicht sein, dass ich auch noch per Post Abschriften hinschicken muss, oder? Mata halt...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 26.06.2019 10:12]
26.06.2019 10:05:02  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ich vertrete gerade eine Versicherung in einer kleineren Sachversicherungsgeschichte. Der dortige Sachbearbeiter hat vor dem AG zwar selber Verteidigungsabsicht angezeigt, aber verbummelt, binnen Frist eine Klageerwiderung einzureichen. Ich sitze also wenige Tage später im Termin, ohne dass eine Klageerwiderung bei Gericht eingegangen wäre. Der Gegner rügt natürlich Verspätung.
Allerdings ist m.E. ziemlich eindeutig, dass der Anspruch nicht besteht. Ich hab mich also ins Zeug gelegt und noch am selben Tag dem Gericht erklärt, warum die Klage schon nicht schlüssig ist, weshalb sich der Beklagte hierauf nicht erklären muss. Zudem sei auch keine kausale Verzögerung eingetreten, da ich im Termin ja alle notwendigen Beweismittel präsent vorgelegt habe und der Gegner sich hierzu nur nicht erklären konnte/wollte, weil er nicht persönlich erschienen war.
Der Gegner selbst ist laut seinem Briefkopf "Ass.jur, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei BGH-Anwalt, Juristischer Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzlei und Ehemaliger Richter am Landgericht". Offenbar haben den meine Ausführungen ziemlich getroffen. Denn kurz darauf erklärt sein Anwalt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete und gibt der Kläger selbst ein langes Schreiben zu Gericht, in dem er mir "unsauberes juristisches Vorgehen", "grob schuldhaft verspäteten Vortrag, der sanktioniert gehört", "strafrechtlich relevanten Falschvortrag" vorwirft, sowie Vortrag, der "unerhört wie ungehörig" sei und "mit Juristerei wenig gemein und wenig zu tun" habe. "Einer solchen Art des unsauberen und ZPO-feindlichen Prozessierens und Vortragsverhaltens wie vom Beklagtenvertreter unternommen sollte und müsste unbedingt entgegengewirkt und im Keim erstickt werden. Gerade der Kläger, der seit 10 Jahren insgesamt 251 Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH bearbeitet hat, kann bestätigen, dass Fristeinhaltungen ober- und höchstrichterlich stets peinlich, genau und minutiös behandelt und darauf geachtet wird. Das sollte der Beklagtenvertreter noch gut lernen" (sic!) [...] "Nach alledem ist der Klage stattzugeben, sie ist hinreichend schlüssig und die Einwände der Beklagten sind zum einen grob verschuldet verspätet und damit unbeachtlich, zum anderen aber überwiegend auch noch falsch und unerheblich, teilweise sogar NONSENS" [...] "Der Beklagtenvertreter trägt weiter unerhört, ungehörig, unzulässig und nicht mehr hinnehmbar vor". Ich hätte "seitenweise spekuliert und abenteuerlich Fantasmika fabuliert", als Folge allein meiner groben Fristversäumnis.

Es folgt ein Beschluss des Gerichts mit Bestimmung eines Folgetermins. Das Vorbringen der Beklagten sei zwar grundsätzlich verspätet, jedoch entschuldigt. "Mit der Klageschrift wurde die streitgegenständliche Rechnung nicht vorgelegt. Insoweit hätte es eines Hinweises des Gerichts zur Substantiiertheit des Vorbringens bedurft" Breites Grinsen

Hach, der Folgetermin wird lustig. Denn: "Wäre der Kläger im Termin nämlich persönlich anwesend gewesen, hätte er dem Beklagtenvertreter schon im Termin die Leviten gelesen und diesen in die Schranken gewiesen ob dessen Vortragsverhalten und gravierenden, schuldhaften Versäumnisse (Anmerkung: Dies könnte vom Kläger in einem neuen Termin, den es aber aus prozessualer Sicht wegen der grob verschuldeten Fristversäumnis nicht geben dürfte, gerne nachgeholt werden)" Breites Grinsen

e. Achja, ein "So einfach ist das" findet sich im Text natürlich auch fröhlich
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 26.06.2019 10:44]
26.06.2019 10:34:39  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Hmm, eine gegnerische Anwältin hat mich in der außergerichtlichen Korrespondenz gerade darum gebeten, der "guten Ordnung halber" doch bitte per Post Abschriften für ihren Mandanten mitzuschicken. Auf die schnelle habe ich keine (berufsrechtliche) Vorschrift gefunden (außerhalb der ZPO), nach der man hierzu verpflichtet wäre. Von mir aus schicke ich der künftig Abschriften, aber mich würde interessieren, ob man das muss. Schickt Ihr immer Abschriften mit? Mata halt...
Ich schicke den Mandanten die Abschrift in 90% der Fälle eh als Scan per E-Mail und nehme die Doppel aus der Papierakte, damit diese nicht irre dick wird :/

e. Wobei, angenommen, ich möchte mit der Anwältin nicht per Fax, sondern per beA kommunizieren, dann kann es doch nicht sein, dass ich auch noch per Post Abschriften hinschicken muss, oder? Mata halt...


Vielleicht läuft ihre Kanzlei gerade nicht gut und sie muss ein bisschen sparen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 26.06.2019 11:48]
26.06.2019 11:48:13  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Hmm, eine gegnerische Anwältin hat mich in der außergerichtlichen Korrespondenz gerade darum gebeten, der "guten Ordnung halber" doch bitte per Post Abschriften für ihren Mandanten mitzuschicken. Auf die schnelle habe ich keine (berufsrechtliche) Vorschrift gefunden (außerhalb der ZPO), nach der man hierzu verpflichtet wäre. Von mir aus schicke ich der künftig Abschriften, aber mich würde interessieren, ob man das muss. Schickt Ihr immer Abschriften mit? Mata halt...


Das ist nicht vorgeschrieben, gehört nur zum guten Ton. Old school.
26.06.2019 13:33:47  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Und dein WissAss beim BGH-Anwalt™ scheint ein übler Querulant zu sein... wahrscheinlich hat er deshalb keine Zulassung...

...und dann würde ich mir noch die Frage stellen, ob er dazu befugt ist, den Ehemaligen Richter am Landgericht auf dem Briefkopf zu führen. Wenn mich nicht alles täuscht braucht man beamtenrechtlich zur a.D.-Titelführung eine ausdrückliche Erlaubnis.
26.06.2019 13:37:44  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
Geile Nummer @ Eiskrem-Kaiser. Da hat wohl jemand zuviel Zeit und schreibt gerne. Breites Grinsen

Ich muss mir aber heute auch mal was von der Seele schreiben, weil mich ein Richter gerade ziemlich aufregt.

Zwei Schüler (Geschwister) streiten mit dem Jobcenter um die Kostenübernahme für Schüleraustausche. Es existiert ein BSG-Urteil, nach dem Schüleraustausche unter den Begriff der Klassenfahrt subsumiert werden können.

Widerspruch hatte der Vater der beiden noch selbst eingelegt, wurde zurückgewiesen, ich vertrete die beiden im Klageverfahren vor dem SG. Den zugehörigen PKH-Antrag hatte der Richter gleich mal mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Beschwerde zum LSG, das gibt mir innerhalb kürzester Zeit Recht und bewilligt PKH. Richter wohl schon etwas angesäuert.

Wir diskutieren also fleißig im Hauptsacheverfahren weiter, es gibt einen Erörterungstermin mit Zeugenvernehmung der Schulsekretärin (weil sie die Bescheinigung fürs Jobcenter über die Teilnahme an einer "Klassenfahrt" ausgestellt hatte). Die Landes-"Wanderrichtlinie" für Schulfahrten wird auseinandergepflückt. Zum Schluss bringt der Richter die Frage auf, ob es denn einen Beschluss der Klassenpflegschaft gab, sonst hätten die Fahrten ja gar nicht stattfinden dürfen und dann gäbe es auch keinen Anspruch auf die Leistung. Wusste keiner, wir waren uns wohl einig, dass man dafür noch den Schulleiter als Zeugen hören müsste. Ich war aber der Meinung, darauf kommt es eh nicht an, weil es nicht Aufgabe der Kinder sein kann darauf zu achten, dass die Schule das Verfahren korrekt einhält.

Man konnte dem Richter förmlich ansehen, dass er die Klage abweisen will, aber meine Argumente nicht widerlegen kann.
So gingen wir auseinander, ein neuer Termin sollte folgen.

Heute kommt ein Schreiben vom Richter. Er beabsichtigt nach § 105 I SGG per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil die Sache tatsächlich und rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Mata halt...

Das war also heute das erste Mal, dass ich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zugestimmt habe, weil der Sachverhalt keineswegs endgültig aufgeklärt ist und die Sache rechtlich wohl doch einige Schwierigkeiten aufweist.

Rein vorsorglich habe ich schonmal angeregt, die Berufung wegen Abweichung vom BSG zuzulassen, weil bei einem der beiden die Berufungssumme nicht erreicht wird.

Dieser Richter... Ach so, am Ende der Zeugenvernehmung meinte er, der armen Sekretärin noch Angst einjagen zu müssen. Sie sollte zukünftig lieber keine solchen Bescheinigungen für Schüleraustausche mehr ausstellen. Er sei zwar kein Strafrichter, aber man könne da schon über Behilfe zum Betrug nachdenken. Da konnte ich mir ein "Wow, das ist aber jetzt sehr weit hergeholt" nicht verkneifen.
26.06.2019 16:06:06  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Pfeil
Richter sind einfach eine soziale Randgruppe.


Sage ich als Richtersohn.
26.06.2019 16:29:51  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Vereinsrecht: Verein A hat zwei Vorstände, B und C. Während deren Amtszeit haben $vorgänge dafür gesorgt, dass eine externe Partei D Ansprüche gegen A haben könnte. Da B in absehbarer Zeit ausscheidet, soll der E als Nachfolger gewählt werden.

1) D könnte seine Ansprüche, so sie bestehen, wahlweise auch direkt gegen B oder C durchsetzen, oder?
2) Wie kann E dafür sorgen, dass Missstände aus der Vergangenheit ihm nicht auf die Füße fallen? Ist er überhaupt haftbar für Ansprüche, die vor seiner Amtszeit entstanden sind?
3) Kann ein Vorstand sich im Innenverhältnis einen Ausgleich für eventuelle Ansprüche zusichern lassen?

Bitte entschuldigt ggf unpräzise Begriffe, fragt gern nach, was ich meine.
26.06.2019 16:30:31  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Sagt der Anwalt. Breites Grinsen

/e
Zwischenposter sind soziale Randgruppen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 26.06.2019 16:30]
26.06.2019 16:30:33  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Abgesehen von meinem Zwischenpost (:-*) nochmal eine hypothetische Frage:

A wohnt in Brinkum, arbeitet in Teilzeit beim Arbeitgeber C in Bremen und ebenso in Teilzeit biem Arbeitgeber D in Delmenhorst. Wenn es sich arbeitszeitmäßig anbietet, fährt er nach getaner Arbeit bei C zu D (oder umgekehrt) und erbringt dort seine Arbeitsleistung. Was ist mit seinen gesetzlichen Unfallversicherungen, wenn er auf dem Weg zwischen C und D einen Unfall hat? Zahlt keiner, weil er über Brinkum fahren müsste? Zahlen beide anteilig? Zahlt einer, because $Gründe?
28.06.2019 12:55:52  Zum letzten Beitrag
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HrHuss

AUP HrHuss 11.01.2019
Theoretischer Fall.

Immobilienmakler A will Haus des B verkaufen und fertigt dafür Fotos, unter anderem auch 360° Fotos vom Hochstativ an. In mehreren Fotos vom Grundstück des B, tlw. vom Dach des Hauses vom B sieht man sehr detailliert den Hinterhof vom Grundstück des C, welches vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar ist.

C stört sich daran und befürchtet, Details Preis zu geben, die nicht jeden etwas angehen. C verlangt die Löschung oder ersatzweise die Unkenntlichmachung sämtlicher Bereiche des Grundstücks des C.

Kann er das verlangen?
01.07.2019 0:06:21  Zum letzten Beitrag
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Peridan

AUP Peridan 01.02.2008
Verlangen kann man vieles und C sollte halt mal seinen Garten aufräumen.

Der Makler sollte die Bilder aber löschen/ unkenntlich machen, da diese nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-man-gebaeude-und-grundstuecke-fotografieren_082395.html
01.07.2019 5:35:44  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Taugt dieses Buch? https://www.amazon.de/Praxisratgeber-Vereinsrecht-Satzungsgestaltung-Umstrukturierung-Konfliktbew%C3%A4ltigung/dp/380294089X/
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 02.07.2019 9:05]
02.07.2019 9:04:48  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Reicht es zur Fristwahrung, gegen eine Nebenkostenabrechnung Widerspruch einzulegen ohne Begründung und diese ein paar Tage später nachzureichen?


Ich kenne es leider nur bei mir aus dem Steuerrecht, da ist es im Rechtsbehelfsverfahren gestattet, eine Einspruchsbegründung nachzureichen.
02.07.2019 9:10:25  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
 
Zitat von Switchie

Reicht es zur Fristwahrung, gegen eine Nebenkostenabrechnung Widerspruch einzulegen ohne Begründung und diese ein paar Tage später nachzureichen?


Ich kenne es leider nur bei mir aus dem Steuerrecht, da ist es im Rechtsbehelfsverfahren gestattet, eine Einspruchsbegründung nachzureichen.


Nein! § 556 III 5 BGB ist eine materielle Ausschlussfrist.
02.07.2019 16:37:00  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
...
Danke für die Info
02.07.2019 18:18:21  Zum letzten Beitrag
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Q.

Q.
 
Zitat von Absonoob

Taugt dieses Buch? https://www.amazon.de/Praxisratgeber-Vereinsrecht-Satzungsgestaltung-Umstrukturierung-Konfliktbew%C3%A4ltigung/dp/380294089X/


Schau dir den Verlag und die Autoren an, wenn die sonst noch veröffentlicht haben und der Verlag einen jur. Schwerpunkt hat, kanns soooo falsch nicht sein. Mfm.

 
Zitat von Absonoob

Abgesehen von meinem Zwischenpost (:-*) nochmal eine hypothetische Frage:

A wohnt in Brinkum, arbeitet in Teilzeit beim Arbeitgeber C in Bremen und ebenso in Teilzeit biem Arbeitgeber D in Delmenhorst. Wenn es sich arbeitszeitmäßig anbietet, fährt er nach getaner Arbeit bei C zu D (oder umgekehrt) und erbringt dort seine Arbeitsleistung. Was ist mit seinen gesetzlichen Unfallversicherungen, wenn er auf dem Weg zwischen C und D einen Unfall hat? Zahlt keiner, weil er über Brinkum fahren müsste? Zahlen beide anteilig? Zahlt einer, because $Gründe?


https://www.lawblog.de/index.php/archives/2019/06/14/nen-kaffee-holen-ist-nicht-versichert/

#Kommtdaraufan, mehr kann ich dir als Schweizer auch nicht sagen. Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Q. am 02.07.2019 19:16]
02.07.2019 19:14:37  Zum letzten Beitrag
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Peridan

AUP Peridan 01.02.2008
 
Zitat von Q.

 
Zitat von Absonoob

Taugt dieses Buch? https://www.amazon.de/Praxisratgeber-Vereinsrecht-Satzungsgestaltung-Umstrukturierung-Konfliktbew%C3%A4ltigung/dp/380294089X/


Schau dir den Verlag und die Autoren an, wenn die sonst noch veröffentlicht haben und der Verlag einen jur. Schwerpunkt hat, kanns soooo falsch nicht sein. Mfm.

 
Zitat von Absonoob

Abgesehen von meinem Zwischenpost (:-*) nochmal eine hypothetische Frage:

A wohnt in Brinkum, arbeitet in Teilzeit beim Arbeitgeber C in Bremen und ebenso in Teilzeit biem Arbeitgeber D in Delmenhorst. Wenn es sich arbeitszeitmäßig anbietet, fährt er nach getaner Arbeit bei C zu D (oder umgekehrt) und erbringt dort seine Arbeitsleistung. Was ist mit seinen gesetzlichen Unfallversicherungen, wenn er auf dem Weg zwischen C und D einen Unfall hat? Zahlt keiner, weil er über Brinkum fahren müsste? Zahlen beide anteilig? Zahlt einer, because $Gründe?


https://www.lawblog.de/index.php/archives/2019/06/14/nen-kaffee-holen-ist-nicht-versichert/

#Kommtdaraufan, mehr kann ich dir als Schweizer auch nicht sagen. Breites Grinsen



Dürfte eigentlich recht simpel sein. Versichert ist der direkte Hin- und Rückweg zur Arbeit. Wenn der AN von C zu D fährt, dann ist C nicht verantwortlich (da nicht der direkte Heimweg), sondern D (da in diesem Fall direkter Weg zur Arbeit).
03.07.2019 0:51:42  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Als Nicht-so-Mietrechtler mal eine kurze Frage:

Darf ein Vermieter von Wohnraum aktuell (Juni 2019) noch Nebenkosten für das Kalenderjahr 2017 nachfordern? Konkret das Beispiel, dass Nebenkosten aus 2017, die nicht in der NK-Abrechnung 2017 aufgeführt waren, einfach in die Nebenkostenabrechnung für 2018 integriert wurden, indem man sie den NK von 2018 hinzuaddiert hat.

Dem steht doch § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entgegen, der für die 2017er Nebenkosten eine Ausschlussfrist bis zum 31.12.2018 bestimmt, sofern die die verspätete Geltendmachung nicht vertreten wird?!
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 07.07.2019 13:50]
07.07.2019 13:47:01  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Gibt’s ein Standardwerk mit Muster-AGB für verschiedene Bereiche eines Unternehmens? Bspw. für den Verkauf?
08.07.2019 20:13:53  Zum letzten Beitrag
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[TDE]Killersemmel

AUP [TDE]Killersemmel 27.02.2015
Glaube die jeweilige IHK hat da Muster.
08.07.2019 20:17:22  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
 
Zitat von XX5.acsp|QuiN

Als Nicht-so-Mietrechtler mal eine kurze Frage:

Darf ein Vermieter von Wohnraum aktuell (Juni 2019) noch Nebenkosten für das Kalenderjahr 2017 nachfordern? Konkret das Beispiel, dass Nebenkosten aus 2017, die nicht in der NK-Abrechnung 2017 aufgeführt waren, einfach in die Nebenkostenabrechnung für 2018 integriert wurden, indem man sie den NK von 2018 hinzuaddiert hat.

Dem steht doch § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entgegen, der für die 2017er Nebenkosten eine Ausschlussfrist bis zum 31.12.2018 bestimmt, sofern die die verspätete Geltendmachung nicht vertreten wird?!


- gilt nur bei Wohnraum
- Tatfrage ist, ob der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat; Verschulden zB der Hausverwaltung kann ihm zugerechnet werden, Erfüllungsgehilfenbegriff ist aber da nicht einfach
- bis zur Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen (d.h. um ein sonst bestehendes Guthaben aufzuzehren) kann er es auch außerhalb der Frist.
08.07.2019 20:39:33  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Was ist denn, wenn dieses NK-Guthaben (Vorauszahlungen höher als NK) nicht mehr besteht, weil die Rückzahlung längst erfolgt ist (über ein Jahr her)?
08.07.2019 20:53:31  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Keine Ahnung, schlag im Palandt nach
08.07.2019 21:18:36  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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