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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von Icefeldt

Wer kann einen denn hier beraten, was die beste Variante für die entsprechenden Personen ist?


Anwalt, Notar, Steuerberater, Finanzberater bei der Bank?


Weiß das hier vllt. jemand?


Das sollte zum Standardrepertoire von Notaren zählen. Zur Not kann man einen Steuerberater auch noch fragen, wenn man eh einen hat.

Andererseits kann man den Besitz am Haus ganz schnell übertragen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 05.11.2019 20:31]
05.11.2019 18:54:45  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
 
Zitat von Icefeldt

Weiß das hier vllt. jemand?

Notar.

Solche Beratungen haben die Notare meines Ex ags regelmäßig gemacht
05.11.2019 20:09:59  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Erfahrungsgemäß beraten Notare aber ganz ganz ungern zu steuerlichen Aspekten. Je nachdem über was für Grundbesitzwerte wir reden könnte das interessant werden.
06.11.2019 4:30:38  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
Dankeschön.

Dann werde ich das mal weitergeben, dass man wohl zuerst beim Notar nachfragen soll.
Der wird dann, wenn nötig, ja an weiteren passenden Stellen verweisen können.
06.11.2019 7:27:11  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
 
Zitat von Switchie

Erfahrungsgemäß beraten Notare aber ganz ganz ungern zu steuerlichen Aspekten. Je nachdem über was für Grundbesitzwerte wir reden könnte das interessant werden.

keine Ahnung, wie andere das machen, aber bei meinem alten AG gehörte das dazu.
Gerade wenn man die mdt dazu berät wie man Vermögenswerte verschiebt gehört es dich dazu auch über die anfallenden steuern (zumindest im groben) zu beraten. Das kann schließlich den Unterschied machen, ob die eine oder andere Variante mglw besser oder schlechter ist.

Ob das allerdings alle/viele so machen kann ich nicht sagen
06.11.2019 7:47:37  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Warum man das Gericht nicht anlügen sollte:

https://reason.com/2019/11/07/the-judge-and-the-suspicious-dead-grandfather/
11.11.2019 15:33:16  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
Sau gut, dass der damit auf die Fresse geflogen ist Breites Grinsen

Bei dem Richter braucht der in zukünftigen Verfahren doch gar nicht mehr auftreten
11.11.2019 15:49:53  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Der Typ scheint aber generell speziell zu sein.

https://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Liebowitz

On occasion, courts have agreed: in one case, Judge Lewis A. Kaplan ordered Liebowitz's client to pay the defendant's legal fees for what the judge considered "frivolous litigation",[2] and in another, Judge Denise Cote determined that Liebowitz was a "copyright troll", fined him and imposed ethics classes on him.[2][4] In 2019 a judge observed that "there is a growing body of law in this District" – the Southern District of New York – "devoted to the question of whether and when to impose sanctions on Mr. Liebowitz".[5]


https://reason.com/2019/10/11/more-in-the-copyright-troll-saga/

https://reason.com/2019/08/26/lawyer-loses-bid-to-redact-opinion-labeling-him-a-copyright-troll/

https://reason.com/2019/09/20/sanctions-imposed-on-alleged-copyright-troll/
11.11.2019 15:59:35  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
...
Präsidentenmaterial!
11.11.2019 16:05:58  Zum letzten Beitrag
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Dagrachon

AUP Dagrachon 12.09.2013
etwas für sehr schlecht befinden #Neuland
Niemand braucht Ende-zu-Ende Verschlüsselung..

https://freiheitsrechte.org/pm-bea-entscheidung/

Urteilstext

Seite 9, Punkt c)

 
"Nach diesen Maßgaben beurteilt der Senat die Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes als im Rechtssinne sicher:"

[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dagrachon am 14.11.2019 18:28]
14.11.2019 18:27:54  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Noch geiler, S. 14:

 
Da Sicherheit als Rechtsbegriff normativ zu verstehen ist,



o rly?

 
kann die Möglichkeit eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren erlaubten Zugriffs auf Daten keine Beeinträchtigung der Sicherheit im Rechtssinne darstellen.



Was für ein obergeiler Zirkelschluss!
14.11.2019 20:35:04  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
Kurze Frage an die Praktiker: Wenn ich Beklagter im Hauptverfahren bin und in Berufung gehe, bin ich dann Berufungskläger? Also drehen sich die Kläger-/Beklagtenverhältnisse dann komplett in der Bezeichnung? § 520 I ZPO klingt zumindest so, aber bevor ich Quatsch in meiner Diss schreibe, frage ich lieber nochmal nach.
21.11.2019 11:18:55  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
Ja, Beklagter und Berufungskläger.
21.11.2019 11:26:13  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
...
Alles klar, Gracias.
21.11.2019 11:40:34  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Hat mal jemand eine Literaturempfehlung wie man eine vollzogene Beweisaufnahme sauber im Urteil würdigt? Gerne auch digital.
21.11.2019 12:20:07  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
Dinge gibts, die sollte es nicht geben:

Mandant wohnt in Stadt A und bezieht Leistungen vom Jobcenter A.

Weil er Unterlagen auf Anforderung (angeblich) nicht eingereicht hat, wird ein Entziehungsbescheid erlassen, mit dem die Leistungen teilweise gekürzt werden.

Der Bescheid trägt aber den Briefkopf des Jobcenters B, einer Nachbarstadt. Logo, Anschrift und Fußzeile, alles Jobcenter B.

Mit dem Jobcenter B hatte der Mandant noch nie zu tun, er hat auch nie dort gewohnt, das Jobcenter B wäre also offensichtlich örtlich unzuständig. Außerdem trägt der Bescheid eine BG-Nummer des Jobcenters A, Telefon- und Faxnummern des Jobcenters A und auch eine E-Mail-Adresse des Jobcenters A.

Ich weiß natürlich, dass der Bescheid vom Jobcenter A kommt, weil ich den Mandanten zuvor schon gegen dieses vertreten habe. Da hat die Sachbearbeiterin offensichtlich irgendwas im System versemmelt und dadurch den falschen Briefkopf erzeugt.

Frage ist nun:
Bei wem lege ich Widerspruch gegen den Bescheid ein? Sinnigerweise natürlich bei Jobcenter A, weil ich ja weiß, dass der Bescheid von da kommt. Spaßeshalber würde ich aber den Widerspruch gerne an Jobcenter B schicken. Das könnte allerdings auch nach hinten losgehen.

§ 84 Abs. 1 SGG sagt nur, der Widerspruch ist bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Außerdem die Frage, ob der Bescheid schon gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig ist, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt. Oder ist er gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X nicht nichtig, weil nur die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind?

Unabhängig davon ist er inhaltlich noch offensichtlich rechtswidrig.

Fun Fact am Rande:
Der Bescheid wurde nicht zentral in Nürnberg gedruckt, da könnte ich das noch verstehen, weil man als Sachbearbeiter den ausgedruckten Bescheid nicht zu sehen kriegt.

Dieser Bescheid hier wurde aber lokal ausgedruckt und von der Sachbearbeiterin original unterschrieben. Müsste da nicht der falsche Briefkopf sofort auffallen? Die Logos der beiden Jobcenter unterscheiden sich grundlegend und sind auch ausreichend groß, um sofort ins Auge zu fallen.
21.11.2019 14:32:23  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Würde in die Rechtsbehelfsbelehrung schauen, wenn es eine gibt - auf diedarf man sich auch dann verlassen, meine ich jedenfalls (nachlesen!), wenn sie offensichtlich falsch ist.
21.11.2019 17:21:10  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von AngusG

Dieser Bescheid hier wurde aber lokal ausgedruckt und von der Sachbearbeiterin original unterschrieben. Müsste da nicht der falsche Briefkopf sofort auffallen?


lol.

In der Hektik des Alltags geht sowas definitiv unter. Breites Grinsen
21.11.2019 18:04:40  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
 
Zitat von -rantanplan-

Würde in die Rechtsbehelfsbelehrung schauen, wenn es eine gibt - auf diedarf man sich auch dann verlassen, meine ich jedenfalls (nachlesen!), wenn sie offensichtlich falsch ist.



Hab ich schon gemacht.

"Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen."

Damit könnten wir wohl eine Widerspruchsfrist von einem Jahr begründen. Die brauche ich aber nicht.

Ist auch egal. Ich weiß ja, wo der Bescheid herkommt und wende mich an das richtige Jobcenter wegen der sachlichen Fehler. Für Späße fehlt dem Mandanten die Zeit. Eine Nichtigkeit des Bescheides geltend zu machen wäre außerdem blöd, denn ohne wirksamen Bescheid ist auch ein Widerspruch unzulässig und ohne zulässigen Widerspruch gäbe es am Ende auch keine Kostenerstattung nach § 63 SGB X. Die will ich aber.

Ich finds nur interessant, welche Fragen so ein einfaches Versehen aufwerfen kann.
22.11.2019 9:34:52  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Poerger

Ja, Beklagter und Berufungskläger.



Ich handhabe das bei der ersten Erwähnung dann immer so:

"... der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter)..."

Das macht die Sache dann doch deutlich angenehmer. Kann man auch im Rubrum irgendwie verwurschteln.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 22.11.2019 16:10]
22.11.2019 16:10:17  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Sachverhalt:

Auf Wunsch der RSV wurden die außergerichtlichen Anwaltskosten mit eingeklagt. Es ergeht VU. Die Zwangsvollstreckung bleibt erfolglos.
Der Mdt hat in seiner PrivathaftpflichtV auch Forderungsausfalldeckung. Falls die einspringt, will die natürlich den Original-Titel ausgehändigt bekommen. In diesem ist unter 1. die Hauptforderung tituliert, unter 2. aber auch die außergerichtlichen Anwaltskosten. Letztere sind durch gesetzlichen Forderungsübergang (§ 86 I VVG) auf die RSV übergegangen.
Falls nun beide auf Aushändigung bestehen, kann man den Titel nachträglich irgendwie aufteilen?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 22.11.2019 16:15]
22.11.2019 16:15:02  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
✂️✂️✂️
22.11.2019 17:12:56  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

 
Zitat von Poerger

Ja, Beklagter und Berufungskläger.



Ich handhabe das bei der ersten Erwähnung dann immer so:

"... der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter)..."

Das macht die Sache dann doch deutlich angenehmer. Kann man auch im Rubrum irgendwie verwurschteln.

dito
22.11.2019 17:21:22  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Sachverhalt:

Auf Wunsch der RSV wurden die außergerichtlichen Anwaltskosten mit eingeklagt. Es ergeht VU. Die Zwangsvollstreckung bleibt erfolglos.
Der Mdt hat in seiner PrivathaftpflichtV auch Forderungsausfalldeckung. Falls die einspringt, will die natürlich den Original-Titel ausgehändigt bekommen. In diesem ist unter 1. die Hauptforderung tituliert, unter 2. aber auch die außergerichtlichen Anwaltskosten. Letztere sind durch gesetzlichen Forderungsübergang (§ 86 I VVG) auf die RSV übergegangen.
Falls nun beide auf Aushändigung bestehen, kann man den Titel nachträglich irgendwie aufteilen?


Hm, im laufenden Verfahren wäre das eine Hauptintervention, lies mal bei 64 ZPO nach...
22.11.2019 17:34:46  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
...
 
Zitat von Poerger

 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

 
Zitat von Poerger

Ja, Beklagter und Berufungskläger.



Ich handhabe das bei der ersten Erwähnung dann immer so:

"... der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter)..."

Das macht die Sache dann doch deutlich angenehmer. Kann man auch im Rubrum irgendwie verwurschteln.

dito



Das ist eine gute Idee, das werde ich auch so machen. Danke!
25.11.2019 11:54:55  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Wie handhabt Ihr das, wenn der Gegenanwalt sein Schreiben sowohl an euch als auch an eure Mandantschaft schickt? Beanstandet ihr das? Ist ja immerhin ein Verstoß gegen § 12 BORA.
25.11.2019 13:41:52  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Auch wenn ich (komischerweise) in § 12 BORA Kommentaren den Fall der gleichzeitigen Kontaktaufnahme ad hoc nicht gefunden habe, würde ich auch sagen, dass es ein Verstoß ist.

Ich würde es vom Fall abhängig machen. Wenn mein Mandant mündig genug ist, nicht auf irgendwelche Angebote einzugehen und wenn der Kontakt mit dem Kollegen sonst kollegial ist, würde ich nichts sagen.

In allen anderen Fällen würde ich das ihm ggü. per E-Mail ansprechen.
25.11.2019 13:51:59  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Es gibt Situationen, in denen du das darfst. Insbesondere bei der Zustellung von fristgebundenen Willenserklärungen, wenn dir keine Vollmacht vorliegt. Solange ich gleichzeitig davon unterrichtet werde wenn die Gegenseite sowas macht betrachte ich das nicht als Umgehungsversuch.

Viel schlimmer ist es, wenn die Gegenseite anruft und man ihr sagen muss, dass man gar nicht mit ihr reden darf, das hatte ich auch schon öfter.

Cool bleiben ist ja an sich eine ganz gute Devise. Hatte aber neulich ein Mandat aus dem Bekanntenkreis, wo so eine dämliche Inkassokanzlei immer mal wieder Direktanschreiben durch die Gegend geschickt hat. Denen hab ich dann per beA persönlich/vertraulich mitgeteilt, dass das beim nächsten Mal ohne weitere Vorwarnung bei der Kammer aufschlägt. Hat dann aufgehört, merkwürdigerweise.
25.11.2019 15:26:31  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss ein GmbH-Geschäftsführer ja rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen. Wenn nun eine Forderung geltend gemacht wird, deren Bestehen der Geschäftsführer mit guten Gründen bestreitet, die der Höhe nach aber nicht aufgebracht werden könnte, ab welchem Zeitpunkt muss der Geschäftsführer dann den Antrag stellen? Mir scheint es völlig logisch, dass das nicht vor Erlass eines etwaigen erstinstanzlichen Urteils sein kann. Denn sonst könnte der Gläubiger mit der bloßen Geltendmachung einer hohen Forderung die GmbH in den InsO-Antrag zwingen (wodurch er selbst dann ja möglicherweise seine Verfügungsbefugnis verlieren würde). Andererseits wird auch nicht jedes unplausible Bestreiten der Forderung genügen können.
Aber irgendwie finde ich dazu nichts.
26.11.2019 11:44:02  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Ist mehr BWL als Jura.

Mit einer Klagerhebung muss die Forderung als ungewisse Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt werden (§ 249 HGB). Das kann zu einer Rückstellungspflicht führen und damit zu einer bilanziellen Überschuldung (in diesem Zeitpunkt noch nicht Zahlungsunfähigkeit, weil Fälligkeit noch nicht feststeht, nach erstinstanzlichem Urteil natürlich auch das), wenn damit der Kontokorrent überschritten wird.

Das kann man aber mit den Kreditgebern (Bank, Gesellschafter) notfalls mit entsprechenden Erklärungen umgehen (bedingte Kreditrahmenerhöhung, sog. suspendierte Insolvenz, harte Patronatserklärungen usw.).

Und nach § 253 I 2 HGB ist die Bewertung von ungewissen Rückstellungen sowieso in der Höhe begrenzt. Sie sind nur in der Höhe des Betrages anzusetzen, der nach "vernünftiger kaufmännischer Beurteilung" notwendig ist. Blödsinn ist also nicht passivierungspflichtig.

¤: Für Anwälte gibt es übrigens nur einen einzigen richtigen Rat dazu: Fragen Sie Ihren WP/StB! Augenzwinkern
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 26.11.2019 13:10]
26.11.2019 12:49:18  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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