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Westermann
Spoiler - markieren, um zu lesen:
videos mit timestamps braucht das forum
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Ich würde dem Buch nicht trauen.
Alleine schon das unbeabsichtigte Fallen lassen des Handys ist keine Sachbeschädigung, da kein (bedingter) Vorsatz (also die Sachbeschädigung also Folge seiner Handlung billigend in Kauf genommen haben).
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Vielleicht sind die etwas ungenau oder reißen Sachen aus dem Kontext.
Massiver Kinderlärm kann Mietprobleme mit sich bringen (bei einem drei Monate alten Kleinkind aber eher nicht). Gerade, wenn die Eltern dazu noch laut sind.
Das Kellerbeispiel kann schon stimmen (besonders schwerer Fall des Diebstahls (wegen Einsteigen in ein Gebäude).
Ist das mit der Sachbeschädigung denn im strafrechtlichen Sinne gemeint oder wird da auf einen zivilrechtlichen Schadensersatz aufgrund von "Sachbeschädigung" Bezug genommen?
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| Zitat von Armag3ddon
Vielleicht sind die etwas ungenau oder reißen Sachen aus dem Kontext.
Massiver Kinderlärm kann Mietprobleme mit sich bringen (bei einem drei Monate alten Kleinkind aber eher nicht). Gerade, wenn die Eltern dazu noch laut sind.
Das Kellerbeispiel kann schon stimmen (besonders schwerer Fall des Diebstahls (wegen Einsteigen in ein Gebäude).
Ist das mit der Sachbeschädigung denn im strafrechtlichen Sinne gemeint oder wird da auf einen zivilrechtlichen Schadensersatz aufgrund von "Sachbeschädigung" Bezug genommen?
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a) Selten Kündigungsgrund, https://openjur.de/u/967013.html - Rn. 19, weil grundsätzlich sozialadäquat und daher hinzunehmen, u.U. ein Minderungsgrund für andere Mieter
b) Unterscheide: (nur) besonders schwerer Fall des Diebstahls, z.B. Einbruch, § 243 StGB; (echter) schwerer Diebstahl, 244 StGB, Keller erfüllt wohl nicht Abs. 4 (ganz unterschiedlicher Strafrahmen)
c) Blödsinn, fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, § 15 i.V.m. § 303 StGB
d) Zivilrechtlich gibt es den Begriff der Sachbeschädigung nicht, wenn überhaupt dann Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB), und ja, die kann auch fahrlässig verwirklicht werden.
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| Zitat von -rantanplan-
c) Blödsinn, fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, § 15 i.V.m. § 303 StGB
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Ja, danke für den Hinweis, aber das streiche ich seit Jahren weg und weise darauf hin, dass man sowas nicht erwähnen sollte, wenn es jemand in eine Klausur schreibt.
Wie ich eingangs schrieb: es könnte sich um Ungenauigkeiten handeln, dann wird da eben ein falscher Begriff eingesetzt.
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Lel, das ist sogar im 1. Staatsexamen Wissensprostitution.
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Jo, es sind auch Übungsklausuren für's Erste, wo ich das rausstreiche.
Und Wissensprostitution ist das für mich nicht, da es so eine Banalität ist, dass es keinen Erkenntnisgewinn liefert. Also kaum "Wissen".
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 28.05.2019 9:23]
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Mega! Vielen lieben Dank!!
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| Zitat von Armag3ddon
Jo, es sind auch Übungsklausuren für's Erste, wo ich das rausstreiche.
Und Wissensprostitution ist das für mich nicht, da es so eine Banalität ist, dass es keinen Erkenntnisgewinn liefert. Also kaum "Wissen".
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Im weitesten Sinne. State the obvious.
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| Zitat von Armag3ddon
Jo, es sind auch Übungsklausuren für's Erste, wo ich das rausstreiche.
Und Wissensprostitution ist das für mich nicht, da es so eine Banalität ist, dass es keinen Erkenntnisgewinn liefert. Also kaum "Wissen".
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Ja klar, aber hier ging's ja um Schüler.
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| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von Armag3ddon
Jo, es sind auch Übungsklausuren für's Erste, wo ich das rausstreiche.
Und Wissensprostitution ist das für mich nicht, da es so eine Banalität ist, dass es keinen Erkenntnisgewinn liefert. Also kaum "Wissen".
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Ja klar, aber hier ging's ja um Schüler.
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Genau mein Punkt. Für Schüler und generell Laien ist die trennscharfe Unterscheidung von Sachbeschädigung und Eigentumsverletzung nicht relevant, da "Sachbeschädigung" nicht notwendig mit dem Strafrecht assoziiert wird, sondern auch bei der Frage "muss ich das jetzt bezahlen?".
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| Zitat von Armag3ddon
| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von Armag3ddon
Jo, es sind auch Übungsklausuren für's Erste, wo ich das rausstreiche.
Und Wissensprostitution ist das für mich nicht, da es so eine Banalität ist, dass es keinen Erkenntnisgewinn liefert. Also kaum "Wissen".
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Ja klar, aber hier ging's ja um Schüler.
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Genau mein Punkt. Für Schüler und generell Laien ist die trennscharfe Unterscheidung von Sachbeschädigung und Eigentumsverletzung nicht relevant, da "Sachbeschädigung" nicht notwendig mit dem Strafrecht assoziiert wird, sondern auch bei der Frage "muss ich das jetzt bezahlen?".
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Genau deshalb muss man denen das sagen, in der Schule. Laien trennen auch nicht zwischen Besitz und Eigentum.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Joggl² am 12.06.2019 10:34]
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Lässt sich mit Vermieter nicht reden? Man muss ja nicht sofort die Jurakeule auspacken oder auf Mietmängel eingehen.
Vielleicht gibt es ja Verständnis, wenn sie auf ihre Situation, den Nachbarn und den Vormieter hinweist. Wenn beide Parteien den Vertrag einvernehmlich auflösen, muss man sich nicht streiten.
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Ist halt eine der großen deutschen Wohnungsgesellschaften, die nicht dafür bekannt ist, äh human zu sein.
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| Zitat von Joggl²
Ist halt eine der großen deutschen Wohnungsgesellschaften, die nicht dafür bekannt ist, äh human zu sein.
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Dann stimmt Absos Antwort...
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Kündigen und neue Wohnung suchen. Egal was da juristisch rauskommt, die Wohnung taugt ja nicht für Sie. Muss man halt die drei Monate Kündigungsfrist eventuell überbrücken oder doppelt zahlen. Oder nicht zahlen und die vonovia oder was kann die kaution verrechnen.
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| Zitat von Spangenkopf
Kündigen und neue Wohnung suchen. Egal was da juristisch rauskommt, die Wohnung taugt ja nicht für Sie. Muss man halt die drei Monate Kündigungsfrist eventuell überbrücken oder doppelt zahlen. Oder nicht zahlen und die vonovia oder was kann die kaution verrechnen.
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Ich lese da eine Mindestmietdauer aus dem Text heraus. Drei Monate Miete könnte ja jeder in der Regel irgendwie irgendwo auftreiben.
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Ja, Mindestmietdauer von einem Jahr, also wären das insgesamt 15 Monate finanzielle Doppelbelastung.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Joggl² am 09.06.2019 9:48]
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Ich hab eine Frage. Mein ehemaliger Arbeitgeber wirbt auf seiner Website und auf Facebook immer noch mit einem Bild auf dem ich zu sehen bin.
Ich habe nie etwas in der Hinsicht unterschrieben, nur "stillschweigend ertragen". Kann ich jetzt im Nachhinein sagen "Neenee, Jungs, so nicht, Persönlichkeitsrechte und so"?
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Laie: Ohne Unterschrift usw. würde ich sofort ja sagen.
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Jo, musste ich auch schon mal.
Erstmal nett gemeinte Mail, danach direkt mit dem geltenden Gesetz wedeln.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Nobby Stiles am 09.06.2019 10:39]
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Durch so eine Aktion hat sich ein Kumpel von mir seine Druckkosten für die Diss finanziert.
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es geht um Paketzustellungen.
nehmen wir an, ich bestelle etwas online, das wird per Paket zugestellt.
Bei der Annahme des Paketes kann ich ja als Empfänger feststellen ob das Paket beschädigt ist und dies ggfs entsprechend reklamieren oder die Annahme des Paketes verweigern weil es offensichtliche Schäden an der Verpackung gibt.
Wird nun aber das Paket z.B. bei einem Nachbarn abgegeben obwohl es offensichtliche Transportschäden (zumindest an der Verpackung) gibt, kann ich dann als eigentlicher Empfänger trotzdem einen Transportschaden gegenüber dem Versanddienstleister geltend machen? (Der Nachbar konnte eine Prüfung aus Gründen nicht vornehmen)
In diesem fiktiven Beispiel habe ich keine Abstellgenehmigung erteilt.
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Ich fände es gut, wenn du den Fall bis zum fiktiven BGH durchklagen würdest, denn ich würde daraus gerne eine Klausur oder Hausarbeit erstellen. Der Fall eignet sich nämlich sehr gut dafür!
Alternativ bastle ich direkt eine Hausarbeit daraus und wir haben in 3 Monaten dann ca. 150 Lösungen!
Man kann jetzt zwar zu diesem fiktiven Fall etwas schreiben, aber das Problem ist: beim Übertragen eines solchen Falles auf die Realität wird eine solche Antwort nicht mehr viel Wert haben. Denn in der Realität hat der Kunde beim Versandhändler einen Vertrag mit seitenlangen AGB abgeschlossen und der Versandhändler mit dem Versanddienstleister einen Vertrag mit seitenlangen AGB. Die spielen da leider eine Rolle.
Wenn du aber akademisch darüber diskutieren möchtest, dann sag Bescheid. Der Fall ist ein persönlicher Liebling von mir, den ich schon mit vielen Juristen durchgesprochen habe.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 11.06.2019 13:26]
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das ja schon mal was, also keine "einfache" schaust du §xyz Antwort.
Ist so auch okay. Danke
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Also ganz grundsätzlich und ohne jetzt seitenweise Grundsatzdiskussion führen zu wollen, ist es doch so, wenn du als Endkunde online bestellst musst du grundsätzlich mal gar keine Ansprüche an den Versanddienstleister stellen, da der Online Händler eine Bringschuld hat. Alles was auf dem Versandweg passiert ist noch in seiner Risikosphäre, also sein Problem und nicht deins.
Einfach erklären die Ware ist beschädigt angekommen, du möchtest entsprechenden Ersatz haben.
Selbst wenn man das auklammert, dann wäre frachtrechtlich keine wirksame Ablieferung zustande gekommen, da du dein Einverständnis zur Ablieferung beim Nachbarn nicht gegeben hast. Daher kann man dir auch nicht vorwerfen die Ware bei Anlieferung nicht überprüft und abgeschrieben zu haben (oder die Annahme verweigert zu haben)
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [TDE]Killersemmel am 11.06.2019 22:22]
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Auch ohne Grundsatzdiskussion kann man das nicht so stehen lassen, was du sagst.
1. Onlinehändler hat eine Bringschuld: nicht korrekt. Der Händler hat eine Schickschuld.
2. Alles, was auf dem Weg passiert, ist Risikosphäre des Händlers: nicht korrekt. Du kollidierst dort mit dem § 447 BGB.
3. Kein Einverständnis zur Entgegennahme durch Nachbarn: da fängt die Grundsatzdiskussion an. Schwierig ist schon die Einordnung, wie die Nichtannahme und die "Überprüfung" der Ware rechtlich überhaupt zu bewerten sind. Fragenkreise drehen sich darum, ob vielleicht dieser Nachbar schon öfters Pakete für dich entgegengenommen hat (Stichwort: Duldungsvollmacht) oder du damit rechnen musst, dass Nachbarn Pakete entgegennehmen, weil dies allgemein üblich ist (Stichwort: Anscheinsvollmacht) oder du beim Versendungskauf zustimmst, dass dein Paket mit einem der üblichen Versanddienstleister versendet wird und damit auch zustimmt, dass eine Abgabe bei Nachbarn erfolgen kann.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 11.06.2019 23:59]
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Ja und genau das wird den Fragensteller nicht grundsätzlich voranbringen. Weil man natürlich nie genau weiß wie es ist er aber lediglich ne kurze Einschätzung braucht die vermutlich in 99% der üblichen Fälle zutrifft. Ist ja hier schließlich nicht die Anforderung lückenlose und wasserfeste Rechtsberatung zu leisten, spezielle Fragen kann man ja ggf. per PM klären.
1. Ja sorry Bringschuld habe ich hier mit Schickschuld verwechselt, ändert aber nichts an meiner weiteren Ausführung.
2. §447 greift nicht in Fällen des §475 BGB, auch hier lässt sich natürlich diskutieren, aber sofern der Fragensteller sosntige Details weglässt, gehe ich einfach von einem üblichen Verbrauchsgüterkauf aus.
3. Und genau das meine ich mit Grundsatzdiskussion, alle von dir aufgeworfenen Fragen relativiveren sich in der Praxis alleine schon dadurch, dass kein KEP Dienstleister jemals den Beweis führen können wird, dass eine Abgabe beim Nachbarn grundsätzlich ok oder üblich wäre, sofern kein ausdrücklcher Ablageauftrag vorliegt.
Damit ist faktisch nicht zu beweisen, dass die Ware ordnungsgemäß abgeliefert wurde. Und auch hierzu bleibt es bei meiner Aussage.
Aber dass der Punkt: wirtschaftliches Denken, oder "praxisorientiertes Antworten" unter Juristen immer noch eine rare Fähigkeit ist zeigt sich hier nur ein weiteres Mal eindrucksvoll.
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |