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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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Poerger

poerger
Kann ich - aber wohl erst Mittwoch. Da sind wahrscheinlich andere hier deutlich schneller
17.10.2019 16:50:35  Zum letzten Beitrag
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Tiefkühlpizza

Tiefkühlpizza 09.02.2022
...
Ja, mir wurde bereits geholfen, danke trotzdem!
17.10.2019 16:51:01  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Kreuzpfosten aus dem Elternthread:
 
Zitat von Abso

Ist hier jemand richtig harter Elternzeitnerd? Konkret § 16 I Satz 2, worauf beziehen sich die zwei Jahre? Meine Frau findet widersprüchliche Aussagen, und ich kann gerade nicht nach Rechtssprechung wühlen.

Anwendungsfall: Ich will evtl. Elternzeit nächstes Jahr nehmen, wenn er zwei, aber noch nicht drei ist, aber hatte letztes Jahr schonmal genommen. Und ich rechne nicht mit Entgegenkommen des Arbeitgebers.

25.10.2019 7:06:25  Zum letzten Beitrag
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Arctic
25.10.2019 7:22:06  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Bei Haufe finde ich folgene Kommentierung (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmannsmutschler-beegmuschg-beeg-16-inanspruchna-231-festlegung-fuer-2-jahre_idesk_PI42323_HI2352621.html):

 
Die 2-Jahresfrist für die Festlegung des Arbeitnehmers beginnt mit der Erklärung der Inanspruchnahme, nicht erst mit dem Beginn der Elternzeit. Das ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber für 2 Jahre Planungssicherheit zu verschaffen. Zudem spricht der Gesetzeswortlaut dafür. Danach muss der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme erklären, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit verlangt. Auch die Gesetzesbegründung spricht davon, dass "der oder die Elternzeitberechtigte sich nur bei Anmeldung einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes für 2 Jahre festlegen muss".

Meinungen, Erfahrungen, Gedanken? Konkret geht es um diesen hier:

 
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.

Die Argumentation von Haufe finde ich logisch, falls der Beweggrund für diese Zweijahresfrist tatsächlich Planungssicherheit ist (und was sollte er sonst sein?), aber ich bin natürlich auch gebiased, denn ich will die Elternzeit so früh wie möglich nehmen können. Aber "gleichzeitig erklären" ohne weitere Überleitung klingt für mich wie "die zwei Jahre zählen ab dem Tag, an dem man die Elternzeit formell anmeldet/beantragt.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 25.10.2019 13:43]
25.10.2019 13:39:38  Zum letzten Beitrag
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punkd

AUP punkd 17.03.2010
 
Zitat von Jimmy Blue Oxnknecht

 
Zitat von punkd

LOL, BR

Wenn es einen gäbe, würde ich hier wohl nicht schreiben müssen peinlich/erstaunt



Nix Gewerkschaftsmitglied? DGB Rechtsschutz?


Keine Gewerkschaft, nein. Ich warte mal ob sie sie das regeln, und kann im Nachhinein ja immer noch zu einem Anwalt gehen. Evtl. Regeln sie das ja fair peinlich/erstaunt
25.10.2019 13:53:21  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Ich finde leider keine Rechtssprechung zu meinem speziellen Fall (vermutlich auch wegen Unfähigkeit). Die Dinge, die ich finde beziehen sich vorwiegend auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, bzw. auf Fälle, wo ab Geburt Elternzeit genommen wurde. In diesen Fällen stellt sich meine Frage natürlich so nicht

Hat einer von euch irgendwas zur Hand, wo ich anknüpfen kann? Und ist das eher Arbeits- oder Sozialrecht? Falls Letzteres würde ich nochmal auf den Anwalt zurückgreifen, der mich damals schon gegen die Arbeitsagentur vertreten hat.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 28.10.2019 9:23]
28.10.2019 9:21:54  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Wenn ich das richtig verstehe, dann

- hast du bereits Elternzeit beantragt und auch genommen

- und willst jetzt nachträglich nochmal welche haben?


Das widerspräche ja dem Gesetzeszweck der Planungssicherheit.
28.10.2019 9:52:56  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Ich habe schonmal Elternzeit genommen und will nochmal auf den verbleibenden Anspruch zurückgreifen - und das eventuell so früh wie möglich, ohne dass ein spezieller Härtefall vorläge. Dazu muss ich eine Zweijahresfrist einhalten, dazu muss ich wissen, wann diese Zweijahresfrist endet, ab wann ich also diesen Anspruch tatsächlich einfordern kann, und dazu muss ich wissen, wann diese Zweijahresfrist beginnt.

Was ist deine Frage jetzt?

¤: Also, im Kern will ich wissen, welchen Anspruch ich tatsächlich habe, und welche Ansprüche ich durch meine damalige Anmeldung ersatzlos verwirkt habe.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 28.10.2019 9:57]
28.10.2019 9:56:25  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Abso, diese Frist sperrt (nur) ab der (vorherigen, ersten) Erklärung eine weitere Inanspruchnahme. D.h. man müsste wissen, wann du das erste Mal gesagt hast, dass du in Elternzeit gehst. Von diesem Tag an gerechnet für zwei Jahre kannst du von der Erklärung nicht mehr durch einen neuen Antrag abweichen.
28.10.2019 10:05:03  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Wenn ich also Mitte März '18 gemeldet hätte, und zwar für Mitte Mai '18 bis Mitte Juli '18 - dann kann der erneute Elternzeitbeginn frühestens "Mitte März '18 + 2 Jahre" sein. Die Frist beginnt mit dem Antrag, und die erneute Inanspruchnahme ist solange nicht möglich. Der Antrag ist von dieser "Sperrzeit" nicht (direkt) betroffen - ich muss nur natürlich die Fristen aus Satz 1 beachten. So verstehe ich Haufe, und so verstehe ich dich.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 28.10.2019 10:18]
28.10.2019 10:18:14  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Korrekt.
28.10.2019 10:37:03  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Merci.

Mich irritiert, dass so ein Gesetz 2006 rauskommt und niemand so sehr über solche Formulierungen stolpert, dass nachgebessert würde. Aber so funktioniert unser Gesetzgebungsverfahren wohl peinlich/erstaunt
28.10.2019 10:52:37  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Äh, das ist vergleichsweise verständlich und eindeutig formuliert, was das Arbeitsrecht betrifft Augenzwinkern
28.10.2019 11:48:19  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Kann mir jemand sagen, wann § 34c GewO erstmals in Kraft getreten ist? Irgendwie bin ich gerade zu blöd, es herauszufinden.
29.10.2019 15:13:47  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
In dieser Veröffentlichung von 07.11.2001 (die gleichzeitig die älteste hier aufgeführte ist), wird auf
 
Die Gewerbeordnung in der Fassung [...] vom 22. Februar 1999

verwiesen (S. 27, Artikel 131).

Das finde ich gerade. Hilft das?
29.10.2019 15:37:19  Zum letzten Beitrag
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Elkano

Elkano
Ich komme von da aus noch bis min. 1978 zurück: Bundesgesetzblatt 3/1978

1900 war noch nichts drin: https://de.wikisource.org/wiki/Bekanntmachung,_betreffend_die_Redaktion_der_Gewerbeordnung_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich._Vom_26._Juli_1900

-----

GEFUNDEN! https://dejure.org/BGBl/1972/BGBl._I_S._1465

 

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 16. August 1972
[...]
Artikel 1
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach § 34 b wird folgender § 34 c eingefügt:
[...]

[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von Elkano am 29.10.2019 18:17]
29.10.2019 18:03:53  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
https://www.buzer.de/s1.htm?a=34c+GewO&g=

Geltung ab 01.01.1978
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 29.10.2019 18:20]
29.10.2019 18:19:11  Zum letzten Beitrag
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D@emon

Arctic
Weitläufiger Bekannter hat bei einem Fähnchenhändler in Bonn ein gebrauchten PKW gekauft. Das Fahrzeug wurde bezahlt und mit einem Sammeltransport nach Polen verbracht. Der Händler wollte den Fahrzeugbrief, weil am Verkaufstag angeblich im Büro eingeschlossen wo der Verkäufer nicht heran kommt, postalisch nach Polen senden. Verkäufer hat anfangs bei Anrufen vertröstet das er den Fahrzeugbrief gleich losschickt, reagiert inzwischen auf keinen Anruf mehr. Ist wohl auch gerichtlich nicht ladbar laut der Antwort der örtlichen Staatsanwaltschaft. Am dortigen Firmenstandort gab es wohl in der Zwischenzeit einen mehrfachen Besitzerwechsel und die betreffende Person ist dort unbekannt.

Was wäre der grobe Ablauf um zu einen gültigen Fahrzeugbrief zu kommen? Zulassungstelle sind angeblich die Hände gebunden und verweist auf den Klageweg. Geklagt wurde aber da die Person nicht erreichbar ist oder untergetaucht ist verweist die Staatsanwaltschaft Bonn wieder auf die Zulassungsstelle so das der Bekannte nun in einer Schleife gefangen ist. Was kann er nun tun?
29.10.2019 18:38:45  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Sich an einen Anwalt wenden -. -
29.10.2019 22:10:43  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Mit sehr viel Aufwand kann man gegen nicht auffindbare Personen klagen.

/e
Das macht dann am besten, wie rantanplan sagt, ein Anwalt.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 29.10.2019 22:11]
29.10.2019 22:10:46  Zum letzten Beitrag
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dblmg

AUP dblmg 20.07.2010
Ich wurde als Zeuge für eine Strafsache (Betrug) nach Detmold geladen. Ich hab das ganze durch eine Anzeige angestoßen, ursprünglich jedoch beim Gericht bei meinem Elternhaus. Mittlerweile wohne ich jedoch einige Kilometer weiter entfernt in Hessen und mehr als die Dokumente die ich als Beweise angegeben habe kann ich nicht zum Fall beitragen da es sich um online Betrug handelt.
Hab ich irgendeine Chance dass ich nicht persönlich dahin fahren muss sondern ein Schriftstück oder so reicht? Die Fahrtkosten mit Hotel übersteigen nämlich die Summe um die ich betrogen wurde und außerdem kostet mich das mindestens 8 Stunden zugfahrt weil Detmold angebunden ist wie ein Loch
31.10.2019 18:16:09  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Unwahrscheinlich, aber du bekommst Zeugenentschädigung.
31.10.2019 20:26:24  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Gibts hier eigentlich einen Strafrechtler? Also eventuell einen FA?
03.11.2019 16:42:36  Zum letzten Beitrag
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fazer

Arctic
Moin almighty-p0t!

Bei uns wird die Tiefgarage seit 4 Wochen saniert, sprich neue Isolierungssschicht auf Poroton & Steinwolle oder was auch immer für eine bessere Energieeffizient. Also erstmal die alte Isolierung abgeschlagen, was zu recht viel Staub im Treppenhaus geführt hat oder im Garten während der Zeit, da das aus den Luftschächten rausgezogen ist.

Seit 3 Wochen sind die Arbeiter von ca. 7.00-17.00 Uhr massiv am Rumlärmen und es wird noch 1-2 Wochen so weitergehen. Wir wohnen im Erdgeschoss direkt in der Wohnung über der Tiefgarage und da hört man das brutal laut auch wenn ein dB-Messer nur ca. 75dB anzeigt. Es wäre ja nicht so das Problem, wenn Freundin und ich nicht größtenteils auf das daheim Arbeiten angewiesen wären.

Zudem können wir in dem Zeitraum den Stellplatz nicht nutzen, den wir aber extra noch bezahlen.

Jemand damit Erfahrung, weil er schon so was ähnliches erlebt hat?
Wieviel Mietminderung ist da bei unserem Vermieter drin?
05.11.2019 16:15:38  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
An die Rechtsanwälte unter uns:
Welches Kartenlesegerät habt ihr für Bea? Es wird ja das reiner sct empfohlen ...
Da ich bald Syndikus bin, muss ich mir nun selber eines besorgen und ich würde gern unter den 60-70¤des reiner landen peinlich/erstaunt

Gibt's positive Erfahrungswerte mit günstigeren Lesegeräten?

Die uralten die mein alter AG in der Kanzlei hatte funktionieren gar nicht mit Bea
05.11.2019 16:30:05  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von Poerger

An die Rechtsanwälte unter uns:
Welches Kartenlesegerät habt ihr für Bea? Es wird ja das reiner sct empfohlen ...
Da ich bald Syndikus bin, muss ich mir nun selber eines besorgen und ich würde gern unter den 60-70¤des reiner landen peinlich/erstaunt

Gibt's positive Erfahrungswerte mit günstigeren Lesegeräten?

Die uralten die mein alter AG in der Kanzlei hatte funktionieren gar nicht mit Bea


Wir haben das und es funktioniert wunderbar. Mit Versand liegste da aber auch bei 65¤

Achja, beachte dass du ggf. ein Gerät mit Display brauchst, wenn du nur eins hast (Pin-Änderung): https://www.bea-seminar.de/blog/erv-bea-marketing-fur-kanzleien-rubis-und-hill-der-blog-1/post/kartenlesegerate-fur-das-bea-3 Daher würde ich nicht zu billig gehen
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 05.11.2019 16:56]
05.11.2019 16:55:45  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Die kleinen Reiner sct-Teile nerven. Super kippelig. Das Comfort-Teil kostet allerdings auch gleich doppelt so viel
05.11.2019 17:02:43  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
Frage
Ich denke, dass ist hier im Thread am passendsten, sry wenn ich voll daneben liege.

Mir wurde aufgetragen für folgende Situation einen Ansprechpartner zu finden:

Haus soll vom aktuellen Besitz der Eltern in den Besitz eines der leiblichen Kinder übergehen. Gegen entsprechende Bezahlung (jedoch natürlich nicht so teuer, wie als ob man es an Fremde verkaufen würde)

Hierfür kann es ja mehrere Möglichkeiten mit jeweiligen Vor-/Nachteilen geben:

- Schenkung
- Verkauf innerhalb der Familie (wo man wohl die Grunderwerbssteuer sparen kann, woran dann aber wieder Bedingungen genüpft sind)
- "Ganz normaler" Verkauf

Wer kann einen denn hier beraten, was die beste Variante für die entsprechenden Personen ist?


Anwalt, Notar, Steuerberater, Finanzberater bei der Bank?


Weiß das hier vllt. jemand?
05.11.2019 18:33:32  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
 
Zitat von smoo

 
Zitat von Poerger

An die Rechtsanwälte unter uns:
Welches Kartenlesegerät habt ihr für Bea? Es wird ja das reiner sct empfohlen ...
Da ich bald Syndikus bin, muss ich mir nun selber eines besorgen und ich würde gern unter den 60-70¤des reiner landen peinlich/erstaunt

Gibt's positive Erfahrungswerte mit günstigeren Lesegeräten?

Die uralten die mein alter AG in der Kanzlei hatte funktionieren gar nicht mit Bea


Wir haben das und es funktioniert wunderbar. Mit Versand liegste da aber auch bei 65¤

Achja, beachte dass du ggf. ein Gerät mit Display brauchst, wenn du nur eins hast (Pin-Änderung): https://www.bea-seminar.de/blog/erv-bea-marketing-fur-kanzleien-rubis-und-hill-der-blog-1/post/kartenlesegerate-fur-das-bea-3 Daher würde ich nicht zu billig gehen

danke habe jetzt das kleine nervige wackelige reiner geholt. Echt nervig
Ich finde auch da wirklich bemerkenswert, dass die brak nur die Firma empfiehlt. Alles andere ist wohl try and error etwas für sehr schlecht befinden

Naja in meiner neuen Stelle erwarte ich nicht wirklich, dass das Bea überhaupt genutzt wird, aber ich muss es natürlich überhaupt aufrufen können ...
05.11.2019 18:49:08  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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