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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Wie ist das wenn ich jedes Jahr auf mindestens September warten muss wegen Nebenkostenabrechnung?

Hinschreiben? Vorläufige ESt-Erklärung einreichen?

Wie das alles abfuckt
Gestern erst per Brief vom FA totgefickt worden, weil quartalsweise USt-VA zweieinhalb Monate zu spät abgegeben
22.07.2020 21:28:00  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Pfeil
Nachreichen und Änderung beantragen.

Die Diskussion hatten wir ja schon oft hier. In der Praxis wird wohl sehr oft die Abrechnung eingereicht, die im jeweiligen Steuerjahr erteilt worden ist.

Also in ESt Erklärung 2019 die Abrechnung, die man IN 2019 erhalten hat.
22.07.2020 21:40:42  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Und dann immer nochmal hinterherkorrigieren?
22.07.2020 21:43:13  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Nee, es dann immer so belassen und in den Jahren so fortführen.

Das würde natürlich in deinem Fall bedeuten, dass du in einem Jahr mal nichts ansetzt, wenn du bisher immer die Abrechnung das "richtige" Jahr betreffend erklärt hast.

Also müsstest du quasi einmal mit dem System brechen. Der Aufwand ist ja nicht weg.

Aber wenn du eh bald Eigenheimer bist wird sich das Problem ja erübrigen! fröhlich

Trotzdem solltest du die Erklärung fristgerecht einreichen, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden und dann die Abrechnung einfach nachreichen.
22.07.2020 21:54:14  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Wieso erübrigen? Geht ja um ne Abrechnung aus Vermietung!

Danke switchie! <3
22.07.2020 21:58:27  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
 
Zitat von pr0mill0

Klingt für mich nach einem Jahresausgleich im Lohn. Grundsätzlich können Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Einkünfte im Rahmen der Erklärung auch versteuert werden müssen (sprich: wenn es kein Minijob war).


Waaah, wie jedes Jahr stoße ich auch hier mal wieder auf #neuland. peinlich/erstaunt

Noch mal kurz der Überblick zu den Einkünften aus dem Beispiel (Steuerklasse IV):
- Jan bis Mär: wiss. Hilfskraft, ca. 1200 EUR monatlich brutto (Lohnsteuerabzug erfolgt, waren in Summe aber nicht mal 60 EUR);
- Apr bis Sep: wiss. Hilfskraft, ca. 590 EUR monatlich brutto (kein Lohnsteuerabzug erfolgt);
- Okt bis Dez: wiss. Mitarbeiterin, ca. 3000 EUR monatlich brutto (Lohnsteuerabzug erfolgt; im Dezember ca. 400 EUR Erstattung an Lohnsteuer);

Ich wüsste nicht, dass das Arbeitsverhältnis im Sommer in irgendeiner Weise als Minijob deklariert gewesen wäre (sprengt ja auch die 450-Euro-Marke). peinlich/erstaunt

Führt die Hochschule von April bis September da keine Lohnsteuer ab wegen des jährlichen Freibetrages oder aus welchem Grund geschieht das? verwirrt

Sorry wegen meiner Verwirrtheit und offensichtlichen Unkenntnis... traurig
22.07.2020 23:10:20  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
@Büßer mit dem Fakt FA um Verlängerung bis Oktober bitten. Ich verlänger immer ohne jegliche Begründung bis Oktober und das FA ist fein damit.
22.07.2020 23:30:16  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Ok ich mach das jetzt.
Fressen sie das bei dir per Mail? Oder Brief
23.07.2020 7:16:03  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von -=Charon=-

 
Zitat von pr0mill0

Klingt für mich nach einem Jahresausgleich im Lohn. Grundsätzlich können Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Einkünfte im Rahmen der Erklärung auch versteuert werden müssen (sprich: wenn es kein Minijob war).


Waaah, wie jedes Jahr stoße ich auch hier mal wieder auf #neuland. peinlich/erstaunt

Noch mal kurz der Überblick zu den Einkünften aus dem Beispiel (Steuerklasse IV):
- Jan bis Mär: wiss. Hilfskraft, ca. 1200 EUR monatlich brutto (Lohnsteuerabzug erfolgt, waren in Summe aber nicht mal 60 EUR);
- Apr bis Sep: wiss. Hilfskraft, ca. 590 EUR monatlich brutto (kein Lohnsteuerabzug erfolgt);
- Okt bis Dez: wiss. Mitarbeiterin, ca. 3000 EUR monatlich brutto (Lohnsteuerabzug erfolgt; im Dezember ca. 400 EUR Erstattung an Lohnsteuer);

Ich wüsste nicht, dass das Arbeitsverhältnis im Sommer in irgendeiner Weise als Minijob deklariert gewesen wäre (sprengt ja auch die 450-Euro-Marke). peinlich/erstaunt

Führt die Hochschule von April bis September da keine Lohnsteuer ab wegen des jährlichen Freibetrages oder aus welchem Grund geschieht das? verwirrt

Sorry wegen meiner Verwirrtheit und offensichtlichen Unkenntnis... traurig



Ganz stark vereinfacht ausgedrückt wird der Lohnsteuerabzug per Hochrechnung auf das Jahresbrutto hochgerechnet.

Bei einem monatlichen Bezug von 1.500 ¤ erfolgt die LSt-Berechnung also auf: 1.500 ¤ x 12 = 18.000 ¤ Jahreseinkommen.

Wenn dann plötzlich in einigen Monaten nur noch 600 ¤ brutto gezahlt werden, dann erfolgt die LSt-Ermittlung wie oben, mit dem Ergebnis, dass das Gesamtbrutto unter dem Grundfreibetrag von 9.xxx ¤ liegt und deshalb keine LSt abgeführt wird.

Nach § 42b EStG sind Arbeitgeber verpflichtet, am Jahresende einen Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer ganzjährig beschäftigt war und sich die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale nicht geändert haben. Das wird in diesem Fall passiert sein.
23.07.2020 8:03:38  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von Der Büßer

Wieso erübrigen? Geht ja um ne Abrechnung aus Vermietung!

Danke switchie! <3




Ach, es geht um die Hausgeldabrechnung bei vermieteten Objekten? Okay dann würde ich wohl der Einfachheit halber auch um Fristverängerung bitten.

Ich bin davon ausgegangen, du meintest die Abrechnung, die du von deinem Vermieter erhältst und draus anteilig eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen willst.
23.07.2020 8:05:37  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Ok, Missverständnis. Danke! Versuche das nun.

Die letzten Jahre wars egal; hab ich einfach 1-2 böse Briefe erduldet bis die Abrechnung endlich da war
23.07.2020 8:14:35  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
 
Zitat von Der Büßer

Ok ich mach das jetzt.
Fressen sie das bei dir per Mail? Oder Brief



Ich mach das per Mail. Aber da tickt jeder Bearbeiter beim FA ggf. anders.
Nachfragen oder einfach mit nem Brief starten, wäre wohl nicht dumm.
23.07.2020 8:33:26  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
 
Zitat von Switchie

 
Zitat von -=Charon=-

 
Zitat von pr0mill0

Klingt für mich nach einem Jahresausgleich im Lohn. Grundsätzlich können Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Einkünfte im Rahmen der Erklärung auch versteuert werden müssen (sprich: wenn es kein Minijob war).


Waaah, wie jedes Jahr stoße ich auch hier mal wieder auf #neuland. peinlich/erstaunt

Noch mal kurz der Überblick zu den Einkünften aus dem Beispiel (Steuerklasse IV):
- Jan bis Mär: wiss. Hilfskraft, ca. 1200 EUR monatlich brutto (Lohnsteuerabzug erfolgt, waren in Summe aber nicht mal 60 EUR);
- Apr bis Sep: wiss. Hilfskraft, ca. 590 EUR monatlich brutto (kein Lohnsteuerabzug erfolgt);
- Okt bis Dez: wiss. Mitarbeiterin, ca. 3000 EUR monatlich brutto (Lohnsteuerabzug erfolgt; im Dezember ca. 400 EUR Erstattung an Lohnsteuer);

Ich wüsste nicht, dass das Arbeitsverhältnis im Sommer in irgendeiner Weise als Minijob deklariert gewesen wäre (sprengt ja auch die 450-Euro-Marke). peinlich/erstaunt

Führt die Hochschule von April bis September da keine Lohnsteuer ab wegen des jährlichen Freibetrages oder aus welchem Grund geschieht das? verwirrt

Sorry wegen meiner Verwirrtheit und offensichtlichen Unkenntnis... traurig



Ganz stark vereinfacht ausgedrückt wird der Lohnsteuerabzug per Hochrechnung auf das Jahresbrutto hochgerechnet.

Bei einem monatlichen Bezug von 1.500 ¤ erfolgt die LSt-Berechnung also auf: 1.500 ¤ x 12 = 18.000 ¤ Jahreseinkommen.

Wenn dann plötzlich in einigen Monaten nur noch 600 ¤ brutto gezahlt werden, dann erfolgt die LSt-Ermittlung wie oben, mit dem Ergebnis, dass das Gesamtbrutto unter dem Grundfreibetrag von 9.xxx ¤ liegt und deshalb keine LSt abgeführt wird.

Nach § 42b EStG sind Arbeitgeber verpflichtet, am Jahresende einen Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer ganzjährig beschäftigt war und sich die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale nicht geändert haben. Das wird in diesem Fall passiert sein.


Vielen Dank soweit! Mir war tatsächlich nicht klar, dass der Abzug (vereinfacht gesagt, wie du ja schreibst) auf das Jahresbrutto hochgerechnet wird, ist aber irgendwie auch naheliegend, wenn man mal so darüber nachdenkt. peinlich/erstaunt Ebenso neu, dass der AG dann sogar verpflichtet ist, diese Art von Lohnsteuer-Ausgleich zu schaffen.

Und das heißt dann (zu dem Anfangsproblem), dass Werbungskosten hier in dem Zeitraum von April bis September geltend gemacht werden können?
23.07.2020 10:43:14  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ja
23.07.2020 10:45:50  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
Damit der Groschen vielleicht noch endgültig fällt:
Bedeutet das auch gleichzeitig, dass man in der Einkommensteuererklärung diese Sommermonate ohne Abzug auch nicht noch mal irgendwie nachversteuern müsste (ich wüsste auch gar nicht, wo/wie das in WISO einzugeben wäre), sondern, dass am Ende einfach weniger Gesamterstattung über die Einkommensteuererklärung herausspringen dürfte - weil ja offenbar schon im Dezember eine Art Lohnsteuer-Erstattung (ebendieser Ausgleich von hier 400 EUR) erfolgt ist?
23.07.2020 11:08:43  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Deine Frage ist sehr verklausuliert gestellt, ich versuche es mal mit ein paar möglichen Antworten, vielleicht ist ja eine passende dabei:

1) Deine Steuererklärung umfasst das gesamte Jahr, d.h. in dieser werden alle drei Zeiträume mit unterschiedlichen Steuerabzügen aggregiert. Das ist auch non-optional Augenzwinkern Deine gesamte Steuerlast ergibt sich ausschließlich aus dem Steuerbescheid und ist grundsätzlich unabhängig von Lohnsteuer- oder Lohnsteuerausgleichen.

2) Die Lohnsteuer ist eine unterjährige Vorauszahlung der Einkommensteuer, d.h. je mehr du vorauszahlst, desto höher ist deine potentielle Erstattung. In deinem Beispiel sorgt der Lohnsteuerausgleich im Dezember durch die Erstattung von 400 ¤ dafür, dass diese 400 ¤ eben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung erstattet werden, da deine Vorauszahlung nun geringer ist.

3) Damit alles "richtig" läuft, brauchst du nur die Daten der Lohnsteuerbescheinigung des gesamten Jahres in WISO einzutragen und dann eben noch Werbungskosten, Sonderausgaben, etc. einzutragen und das Finanzamt berechnet darauf die Steuer. Es wird also keine Doppelerstattunug oder Doppelzahlung wegen des LSt-Ausgleichs geben.



Passt so?
23.07.2020 12:13:01  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
...
Ja, ich dachte mir schon, dass ich meine abschließende(?) Riesenfrage vermutlich weniger kompliziert hätte ausdrücken können. peinlich/erstaunt

 
Zitat von Mad_Melone
Passt so?


Ich denke, das passt so sehr gut!
Alle drei Antworten reduzieren meine Unsicherheit auf ein erträgliches Minimum. Breites Grinsen

Vielen, vielen Dank dir (und Switchie und pr0mill0 ebenso)!
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -=Charon=- am 23.07.2020 12:22]
23.07.2020 12:22:49  Zum letzten Beitrag
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_Kiddo_

AUP _Kiddo_ 25.12.2013
So bescheuert wie ich bin, habe ich 7 Monate und 26 Tage diese Steuererklärung vor mich her geschoben und gestern erst die neue 2020 Software installiert, und es irgendwie gebacken bekommen noch gestern den letzten Eintrag zu machen.


Nun die Frage....ich hatte letztes Jahr zur etwa gleichen Zeit ne Zertifikatsdatei erhalten und hatte auch problemlos alle meine Erklärungen von 2015-2018 online digital einreichen können.

Jetzt hat die Software einfach alles vom Vorjahr übernommen, samt Zertifikatsdatei.... Geht es wenn ich den Pin eintucken und es abschicke???

(p.s. "alles übernommen" heißt : ich hab alles veränderte noch ändern können)


///Und ich hab noch ne Frage:
Ich habe insgesamt 1400 Euro aus selbstständiger Arbeit verdient. 900 davon noch bevor ich im Angestelltenverhältnis war und den rest (also 500e) neben meinem Vollzeitjob.

Und wie mach ich das mit der EÜR?

Berechne ich alles unter anlage S und fasse die EÜR dementsprechend zusammen?
[Dieser Beitrag wurde 6 mal editiert; zum letzten Mal von _Kiddo_ am 30.07.2020 7:21]
27.07.2020 6:47:47  Zum letzten Beitrag
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Kanonfutter

AUP Kanonfutter 28.03.2016
Dein Angestellten-Verhältnis ändert an deiner freien Tätigkeit doch nichts?
27.07.2020 7:23:58  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
1) Das Zertifikat ist länger als ein Jahr lang gültig, du kannst es also für mehrere Steuererklärungen verwenden.

2) Ja, die Einkünfte werden gesondert in Summe erfasst, das Angestelltenverhältnis hat darauf keine Auswirkungen.
27.07.2020 7:59:01  Zum letzten Beitrag
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Aspe

Aspe_Kasper
Folgendes Spielszenario:
Ehepaar, erste gemeinsame Steuererklärung, gemeinsam veranlagt.
Sie ist römisch katholisch. Er aus der Kirche ausgetreten.

Einkünfte (fiktiv):
Sie: 25.000
Er: 50.000
Gezahlte Einkommenssteuer laut Steuerbescheid: 16.500 EUR

Nach der Einkommensteuererklärung schreibt die katholische Kirche jetzt die Frau an, dass sie Kirchensteuer nachzahlen müsse i.H.v 120 EUR.

Die Kirche sagt nämlich:
Der Anteil ihrer Einkünfte an der Gesamteinkünfte sind 33% (25k von 75k), 33% von 16.500 EUR ESt= 5.500 EUR. Davon 8% Kirchensteuer= 440 EUR.
Gezahlt hat sie mit ihrem Lohn nur 320 EUR (8% von der monatlich gezahlten Lohnsteuer). Daher die Nachzahlung von 120 EUR.

Ich frag mal so: Haben die den Arsch auf?
Durch Gemeinsamveranlagung eines Ehepaares, wo der geringer Verdiendende Partner Kirchenmitglied ist, fängt diese Person sich eine Nachzahlung bei der Kirchensteuer ei n?
27.07.2020 16:44:09  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Meines Wissens legit

Zumindest wurde ich auch schon so abgezogen von Pope Inc.
27.07.2020 16:45:53  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kirchensteuer-21-ehegatten-lebenspartnerbesteuerung_idesk_PI20354_HI1635694.html#:~:text=keine%20Kirchensteuer%20an.,Partners%20an%20der%20gemeinsamen%20Steuer.&text=Bemessungsgrundlage%20f%C3%BCr%20das%20Kirchgeld%20bildet,Einkommen%20der%20Ehe%2D%20oder%20Lebenspartner.
27.07.2020 17:26:41  Zum letzten Beitrag
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Aspe

Aspe_Kasper
böse gucken
Ich bin's... aber so richtig.

Meine Frau, eigentlich großer Anhänger ihrer katholischen Kirche, ist aber auch dezent angefressen... vielleicht bekomme ich sie ja bekehrt. peinlich/erstaunt
27.07.2020 17:32:18  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
betruebt gucken
Ihr seid ja nicht verpflichtet, eine Zusammenveranlagung zu machen. Alternativ könnt ihr ja auch eine einzelveranlagung von Ehegatten durchführen.
27.07.2020 17:56:04  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
...
Und in vielen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, die Kirchensteuer zu kappen.
27.07.2020 18:16:29  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Einfach austreten. Insb. als Katholik
27.07.2020 18:19:01  Zum letzten Beitrag
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-=|RV|=-Polykarpov

-=|RV|=-Polykarpov
 
Zitat von Aspe

Ich bin's... aber so richtig.

Meine Frau, eigentlich großer Anhänger ihrer katholischen Kirche, ist aber auch dezent angefressen... vielleicht bekomme ich sie ja bekehrt. peinlich/erstaunt



Dafür gibt es einen Cheatcode.
Einfach aus der Kath. bzw. evangelischen Kirche austreten und der Orthodoxen beitreten.

Die orthodoxe Kirche erhebt keine Kirchensteuern und wird von den beiden anderen Denominationen komplett anerkannt.

Wenn also Anstellung/Altersheim/Friedhof/Heirat kirchlich erfolgen soll, ist das immer noch möglich. Und Christ bleibt man natürlich auch. verschmitzt lachen
28.07.2020 11:30:28  Zum letzten Beitrag
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RageQuit

AUP RageQuit 30.08.2016
Puh, da muss ich mich mal mit befassen. Bin extra für meinen Neffen wieder in die Kirche eingetreten, um direkt nach der Taufe wieder auszutreten. Spätestens zur Konfirmation muss ich wieder rein Breites Grinsen
28.07.2020 11:33:05  Zum letzten Beitrag
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SirSiggi

SirSiggi
Eingetreten zur Taufe? WTF? Mata halt...

Mal eben zum Pfarrer gegangen, gesagt er soll dich kurz taufen und gleich das Formular für den Austritt mit beilegen? Wie läuft sowas bitte ab?
28.07.2020 11:48:48  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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