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Ah super vielen Dank! Den Satz 4 hatte ich so gar nicht aufm Schirm. Das macht in meinen Augen Sinn, das "andere Wirtschaftsgut" Gebäude über diesen Satz zu lösen.
Kommen wir aber noch zur Abwandlung mit anderen, deutlicheren Zahlen.
Gebäude auf fremden Grund gebaut 2000.
Spekulationsfrist läuft 2010 ab.
2019 wird der Grubo GEkauft
2021 dann GruBo+Gebäude VERkauft
Unterläge dann nur der Grubo der Spekulation (weil ja das Gebäude schon 10 Jahre gehalten wird) oder "infiziert" der Kauf in 2019 das Gebäude mit und es beginnt auch dafür eine neue 10 Jahres Frist?
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Hm, da würde ich mich spontan beim ersten Durchlesen auf Rz.15 S2 des BMF vom 05.10.2000 berufen (behandelt Zweifelsfragen zu 23 EStG), auch wenn es da tendenziell um Erbbaurechte geht
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Aber der Grundfall geht mir auch nicht aus dem Kopf.
Ggf kommt man da doch raus, wegen der Rz. (Bsp!) und der Tatsache, dass eine Herstellung keine Anschaffung iSv 23 EStG ist - hergestellte Gebäude sind vielmehr nur in den Fällen des 23 I Nr1 S2 "einzubeziehen".
Dann würde man ggf auch mit der Einkunftsquelle nicht weiter kommen, wenn man schon den 23 I Nr1 oder Nr2 Satz 1 nicht erfüllt.
Kube in Kirchhof, EStG, Par. 23 EStG Rz. 5 beruft sich bspw auf einen Aufsatz von Wendt FR1999,333 und schreibt, "die Veräußerung eines hergestellten Gebäudes ist kein eigener Steuertatbestand" und reicht "ohne Anschaffung des Grundstücks" nicht aus.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 24.03.2021 18:27]
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Danke, ich schaue mir deine Quellen morgen mal an wenn ich im Büro bin.
Ich bin ehrlich gesagt schon mal froh, dass es nicht mein Fall ist und ne andere Kanzlei da ggf ne Haftung an den Hacken hat
Beruhigt mich etwas, dass es doch nicht so einfach ist wie es sich im ersten Moment anhört.
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Ich kann derzeit im Rahmen der laufenden Impfkampagne auf freiberuflicher Basis ganz gut was dazuverdienen. Wie sieht das steuerlich aus? Ich erinnere mich im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit in einem vorherigen Leben dass es einen Freibetrag gibt, solange man unter diesem bleibt muss man keine Steuern abführen? Oder ist das Quatsch? Danke
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Google mal Übungsleiterpauschale und schau ob du von der Tätigkeit drunter fällst.
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Also ganz konkret bin ich da ärztlich tätig und ramme den Leuten die Nadel in den Aaaaaarm. Dafür werde ich, auf freiberuflicher Basis, auch gut bezahlt. Nicht Ehrenamt. Mir wurde gesagt es gäbe für Freiberufler einen Freibetrag, solange sie unter diesem bleiben müssen sie keine Einkommens- oder Umsatzsteuer zahlen. Angeblich liegt dieser Freibetrag bei 9744¤. Wisst ihr ob das korrekt ist? Will mich nicht Anfang nächsten Jahres wundern müssen.
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So, da fallen ein paar Dinge durcheinander, die wir auseinanderbringen sollen:
- Der genannte Freibetrag ist der sogenannte "Grundfreibetrag" (§ 32a EStG), der nicht nur auf deine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern auf dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen wirkt. Wenn du als hauptberuflich als Arzt entweder in eigener Praxis oder angestellt (zB in einem Krankenhaus) tätig bist, dann wirst du wohl bereits über diesem Freibetrag sein.
- Die angesprochenen Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 EUR (=Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG) kannst du immer dann nutzen, wenn du (ich paraphrasiere und nenne mal nur die für dich relevanten Punkt) nebenberuflich in entsprechender Tätigkeit unterstützt. Aus dem Gesetzestext selber ist ein ärztliche Tätigkeit nicht direkt erfasst bzw. wäre zu diskutieren. Auf Basis der Infos, die Hessenpower verlinkt hat, würde ich den Freibetrag im Rahmend er Steuererklärung aber auf jeden Fall ansetzen. Kleiner Praxishinweis: ich hatte den Freibetrag im Rahmen einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule genutzt und die Hochschule hat im Rahmen der Abrechnung bereits auf die genannte gesetzliche Regelung verwiesen.
- Umsatzsteuer ist ein ganz anderer Tanzbereich. Es ist korrekt, dass du im Zweifel umsatzsteuerpflichtige Leistungen an deinen Träger erbringst. Hier kommt aber die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung, nach der du keine Umsatzsteuer abführen und melden musst/darfst, wenn du im Vorjahr (2020) weniger als 22.000 EUR abgerechnet hast (wohl eher 0 EUR, wenn ich das bei dir richtig verstehe) und im aktuellen Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 EUR abrechnest - wenn das mehr wäre, würde ich aber prinzipiell auch die Nebenberuflichkeit in Frage stellen
Wichtig also: Einkommensteuer und Umsatzsteuer getrennt betrachen, Übungsleiterpauschale einfach mal ansetzen, bringt im Zweifel eine Steuererstattung von knapp über 1.000 EUR
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Danke, das hilft mir sehr. Dann müsste ich doch recht sicher fahren wenn ich einfach mal 1/3 des Einkommens durch Impfdienste beiseite lege? /Für die Steuer
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Filmriss am 27.03.2021 8:38]
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| Zitat von Filmriss
Danke, das hilft mir sehr. Dann müsste ich doch recht sicher fahren wenn ich einfach mal 1/3 des Einkommens durch Impfdienste beiseite lege? /Für die Steuer
| | yau mach ich auch so. Versorgungswerk musste ab 7100 brutto im Monat nicht mehr bezahlen, da sparste auch nochmal. Für mehr Fragen gerne pm
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| Zitat von Mad_Melone
Kleiner Praxishinweis: ich hatte den Freibetrag im Rahmen einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule genutzt und die Hochschule hat im Rahmen der Abrechnung bereits auf die genannte gesetzliche Regelung verwiesen.
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Dh die kannten das nicht?
Diese Regelung für nebenberufliche Lehrbeauftragte ist doch ein absoluter Klassiker und noch dazu für die Hochschule super zu verkaufen.
@Switchie: wie lief die 23er Geschichte?
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Gerade das Gegenteil: die haben die Regel gekannt und diese direkt auf der Abrechnung mit angedruckt. Wenn Filmriss seinen Träger dazu auch bewegen kann, dann sollte die Nutzung des Freibetrags gegenüber dem FA einfacher sein
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Ist wohl noch zu früh, hatte gelesen, dass du die Hochschule darauf hin gewiesen hättest nvm
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Ich habe im letzten Jahr bei einem Depot Aktienverluste gemacht und mir dazu eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. In 2020 hatte ich keine Gewinne aus Aktien. Gebe ich den Verlust jetzt in der Anlage KAP für das Jahr 2020 trotzdem an und das Finanzamt hält diesen dann als Verlustvortrag für kommende Jahre nach? Oder gebe ich den Verlust erst in der Steuererklärung des zukünftigen Jahres an, in dem ich Gewinne damit verrechnen möchte?
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Bereits jetzt, damit der Verlust auf Veranlagungsebene festgestellt und vorgetragen werden kann
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Wenn du dir den Verlust hast bescheinigen lassen, dann wird er auf Bankebene nicht mehr verrechnet.
Ist doch einleuchtend, sonst käme es ja zu einer Doppelverrechnung (einmal Bankebene, einmal Veranlagungsebene).
Und ich sehe nur potentielle Nachteile, wenn du den Verlustvortrag erst nachträglich dem Finanzamt bekanntgibst, daher kann ich nur empfehlen, das bereits jetzt zu tun
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Alles klar, danke für die Hilfe
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Wenn du eine Verlustbescheinigung hast, dann berücksichtigt die comdirect im Jahr 2021 die Verluste aus dem Jahr 2020 nicht mehr und unterwirft die 11.000 ./. 801 = 10.199 EUR der AbgSt und du kannst dir die Steuer auf 10.000 EUR Verlustvortrag im Rahmen der Veranlagung erstatten lassen.
Wenn die Verluste weiterhin im Verlusttopf bei der comdirect sind (mit anderen Worten: wenn du keine Verlustbescheinigung hast), dann läuft das so wie bei dir im Beispiel
Wenn du dich jetzt fragst "Warum sollte man dann überhaupt seine Verluste bescheinigen lassen" - in vielen Fällen sollte man das nicht, gerade wenn man nur ein Depot hat. Wenn du aber zwei Depots hast und im selben Jahr im einen Depot Gewinne und im anderen Verluste, dann kannst du diese eben nur in entsprechenden Jahr miteinander verrechnen, wenn du dir eine Verlustbescheinigung ausstellen lässt.
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| Zitat von Mad_Melone
Wenn du eine Verlustbescheinigung hast, dann berücksichtigt die comdirect im Jahr 2021 die Verluste aus dem Jahr 2020 nicht mehr und unterwirft die 11.000 ./. 801 = 10.199 EUR der AbgSt und du kannst dir die Steuer auf 10.000 EUR Verlustvortrag im Rahmen der Veranlagung erstatten lassen.
Wenn die Verluste weiterhin im Verlusttopf bei der comdirect sind (mit anderen Worten: wenn du keine Verlustbescheinigung hast), dann läuft das so wie bei dir im Beispiel
Wenn du dich jetzt fragst "Warum sollte man dann überhaupt seine Verluste bescheinigen lassen" - in vielen Fällen sollte man das nicht, gerade wenn man nur ein Depot hat. Wenn du aber zwei Depots hast und im selben Jahr im einen Depot Gewinne und im anderen Verluste, dann kannst du diese eben nur in entsprechenden Jahr miteinander verrechnen, wenn du dir eine Verlustbescheinigung ausstellen lässt.
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Oder wenn man das Depot, in dem Buchverluste realisiert wurden in Zukunft nicht mehr für weitere Aktiengeschäfte nutzen möchte.
Leider lassen sich nach meinem Verständnis ja Aktienverluste nicht mit ETF-Gewinnen verrechnen.
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Ich verweise an dieser Stelle auf meinen POTcast
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Nein.
Ich hatte in diesem aber gute 10 Minuten über den ganzen Unsinn und die mögliche Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Verlustberücksichtigung im Bereich Kapitalerträge gesprochen.
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Hallo,
ich habe eine kurze Frage zu Elster Online.
Meine Frau hat unsere Daten im Hauptvordruck richtig herum eingegeben (zig Mal kontrolliert) und die Daten für die Anlagen N unter den jeweils angelegten Namen eingegeben.
In der Zusammenfassung zur Kontrolle vor dem Absenden stehen jetzt allerdings die Einkünfte meiner Frau unter meinem Namen und umgekehrt. Das Gleiche passiert bei den Anlagen KAP. Kennt jemand den Fehler? Eigentlich wäre es ja falsch, das so abzuschicken, allerdings kann man es auch nicht anders eintragen.
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Mann ist immer die Nummer 1.
Deutschland im 21. Jhd. Auch als Wenigerverdiener.
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Moin, mal ne Frage zu Kleinunternehmern, Steuern und 2020:
Irgendwie ist die Elster-Software ja anscheinend nicht mehr für 2020 aktualisiert, also alles über ne andere Soft. Ok, kein Problem.
Jetzt haben wir die EÜR-Anlage für das Kleinunternehmen meiner Frau für 2019 noch in ausgedruckter Form übergeben, aber schon mit dem drohenden Zeigefinger, dass das bald nicht mehr gehen würde.
Für 2020 sagt die Software jetzt auch: Muss über das Elster-Modul übertragen werden.
Jetzt haben wir aber bislang nie was über Elster geschickt und dementsprechend auch kein Zertifikat.
Wer muss das jetzt beantragen?
Die gemeinsame Steuereklärung läuft ja über mich, also auch über unsere gemeinsame Steuernummer. Ein Kleinunternehmer hat ja keine eigene Steuernummer, sondern die der Person, auf die das "Unternehmen" läuft. Ist eh nur Pillepalle und eigentlich nur angemeldet, weil das halt mal ein Amt so wollte und wird seitdem bei Umzügen mitgeschleppt - wirklich Gewinn kommt da nicht bei rum, aber seis drum, ist ja Deutschland hier und da muss alles seine Ordnung haben.
Aber: Kann ich dann für mich mit meiner Frau als Person für die ich Kram abgeben/einsehen darf n Elster-Konto erstellen und das Zertifikat, was dann beantragt werden kann, für unsere Steuererklärung verwenden?
Oder muss sie hier n separates Zertifikat holen mit eigener Anmeldung und die EÜR-Anlage dann eigens mit dem Ding hochladen? Das unterstützt die Software gar nicht, daher die doofe Frage.
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| Zitat von [WHE]MadMax
Für 2020 sagt die Software jetzt auch: Muss über das Elster-Modul übertragen werden.
Jetzt haben wir aber bislang nie was über Elster geschickt und dementsprechend auch kein Zertifikat.
Wer muss das jetzt beantragen? | |
Grundsätzlich wird nur ein Zertifikat zum Versand gebraucht. Um die vollen Vorteile des Zertifikats, etwa den Belegabruf/vorausgefüllte Steuererklärung nutzen zu können, braucht ihr aber zwei getrennte Zertifikate (https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/belegabruf_(privatpersonen)).
Machen wir genauso und ist nur 5 Minuten Aufwand.
| Die gemeinsame Steuereklärung läuft ja über mich, also auch über unsere gemeinsame Steuernummer. Ein Kleinunternehmer hat ja keine eigene Steuernummer, sondern die der Person, auf die das "Unternehmen" läuft. | |
Hier läuft ein bisschen was durcheinander.
Für das Umsatzsteuerrecht ist diese Aussage korrekt, für das Einokommensteuerrecht, um das es hier geht, würde ich die Aussage wie folgt fassen:
Ein Gewerbe/freiberufliche Tätigkeit hat eine eigene Steuernummer. Diese wird entweder im Rahmen der steuerlichen Registrierung erteilt oder - und das ist gerade bei Kleingewerben wohl der praktischere Weg - die Einkünfte werden in einer EÜR ohne Steuernummer erfasst und deine Frau bekommt dann eine entsprechende Steuernummer zugewiesen. Die EÜR kannst du entweder direkt über ELSTER Online oder auch mit jedem Standard-Softwareprogramm hochladen.
Sowohl meine Frau als auch ich haben eine extra Steuernummer für freiberufliche Tätigkeit und da lief das ebenfalls genau so.
| Aber: Kann ich dann für mich mit meiner Frau als Person für die ich Kram abgeben/einsehen darf n Elster-Konto erstellen und das Zertifikat, was dann beantragt werden kann, für unsere Steuererklärung verwenden?
Oder muss sie hier n separates Zertifikat holen mit eigener Anmeldung und die EÜR-Anlage dann eigens mit dem Ding hochladen? Das unterstützt die Software gar nicht, daher die doofe Frage.
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Siehe oben:
- eigenes Zertifikat nein
- hochladen EÜR mit bestehendem Zertifikat ja
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |