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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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Hessenpower

Hessenpower
Kinderbetreuung sind Sonderausgaben. Eine Vermengung mit der Anlage Kind ist abenteuerlich.

Eine Begründung der Auskunft würde mich interessieren, bei der Frage nach der gesetzlichen Regelung kommen die immer schön ins Schleudern.
25.05.2021 12:28:46  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
 
Zitat von Mad_Melone

Hallo,

heute hab ich mal eine Frage:

Getrennte Veranlagung, Kinderfreibetrag hälftig aufgeteilt, Kinderbetreuungskosten ebenfalls hälftig aufgeteilt. Es handelt sich definitiv um Kinderbetreuungskosten.

Im Rahmen der Steuererklärung wurden diese zu 2/3 (unter 2.000 EUR) als Sonderausgaben angesetzt. Das Finanzamt erkennt diese nicht an, da diese bereits im Rahmen der Berechnung des Kinderfreibetrags berücksichtigt worden sind, also den Kinderfreibetrag nicht übersteigen würden.

Ich bin in diesem Feld kein Experte, aber das eine hat mit dem anderen doch nichts zu tun, oder? Jeweils lese ich zumindest gesetzlich und bei den ersten zwei Seiten Google nichts anderes...


Vielen Dank!

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sollte das Problem klären.
25.05.2021 12:49:29  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Wie gesagt: die rechtliche Regelung war und ist mir durchaus bewusst, ich wollte aber mangels tiefgehender Expertise auf dem Gebiet nur nach eventueller praktischer Erfahrung für genau diesen speziellen Fall fragen. Eben um zu vermeiden, dass ich da anrufe und mit § 10 EStG rumfuchtele und der Sachbearbeiter mir irgendwelche EStH/EStR oder OFD/BMF-Verfügungen um die Ohren haut.

Es ist vor allem daher verwunderlich, dass das nicht als schriftliche, sondern auch als mündliche Antwort geliefert wurde. Aber ich werde am Freitag mal ein Update berichten.
25.05.2021 14:31:59  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
Ja, damit hatte ich eigentlich gerechnet Breites Grinsen

Wenn man sich das aktuell anhängige BFH - III R 30/20 (bzw. die Vorinstanz) anschaut, werden da keine abweichenden Meinungen oder Erlässe thematisiert. Es geht dort nur um die Frage der tatsächlichen Belastung mit Kinderbetreuungskosten, nicht um die Frage, ob Kinderbetreuungskosten zunächst auf den Freibetrag anzurechnen sind o.ä.
25.05.2021 20:34:07  Zum letzten Beitrag
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G@uner

Mods-Gorge
Frage
Hi Leute,

2018 hab ich meinen Abschluss gemacht an der Hochschule (lol lopo) und seit dem gearbeitet (ca. 45-50k im Jahr).
Ich benötige für 2018, 2019 und 2020 eine Einkommenssteuererklärung. Da mich das ganze Thema so nervt und ich der Meinung bin, dass ich über einen Steuerberater/Verein mehr Geld zurück bekommen kann als wenn ich als totaler Laie die Erklärung mache, möchte ich professionelle Hilfe aufsuchen.

Eine Möglichkeit für mich ist aktuell einem Steuerring beizutreten: https://www.steuerring.de/

Ich müsste pro Jahr bzw. pro Einkommenssteuererklärung 160 Euro bezahlen. Das geht doch fit, oder?

Bin ansonsten für alle Tipps dankbar.
26.05.2021 16:00:49  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Im Endeffekt musst du abwägen, ob dir deine Zeit oder das Geld wichtiger ist.

Ich kann dir nur Erfahrung zum VLH mitteilen. In der Situation: abhängige Beschäftigung, keine besonderen Nebeneinkünfte, wohnen zur Miete, keine besonderen Vermögensgegenstände. Der Beitritt zum Verein wurde getätigt, um eine besondere Situation in einem Jahr abzuhandeln (medizinische Kosten). Kostete 150 € / Jahr. Danach hat die zuständige Person aber unmissverständlich erklärt, dass lieber gekündigt werden sollte, weil man hier zu viel Geld für die steuerliche Situation bezahlt.
Ich hab ein Elster-Konto eingerichtet, den Datenabruf beantragt und kaufe einmal im Jahr für 20 € WiSo Steuern. Durch den Datenabruf füllt sich das dann schon mehr oder weniger von alleine aus, hier und da nachbessern und abschicken. Das dauert nicht sehr lange.
26.05.2021 16:05:27  Zum letzten Beitrag
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Mountainbiker

AUP Mountainbiker 11.06.2012
Hol dir von WiSo das Steuerprogramm (gibt es bei Amazon als Download) und mach deine Steuer damit. Das kostet so 30 Euro...
Kannst dann noch die Belegdownload anschalten und dann hast du doch recht wenig Stress damit, wenn du nicht noch 5 Wohnungen vermietest und irgendwelche Finanzakrobatiken vollbringst.
26.05.2021 16:06:23  Zum letzten Beitrag
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G@uner

Mods-Gorge
Bei mir hab ich den Sonderfall Ausbildung dann Studium. Deswegen möchte ich mir hier jeden zustehenden Cent wiederholen, indem ich es von einem Profi machen lasse.

Über die Verwendung einer Software hab ich auch schon nachgedacht. Weiß aber nicht, ob ich mit ihr klar komme und sie mir auch aufzeigt, was ich alles absetzen kann.
 
Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich vor allem während eines Zweitstudiums, wozu beispielsweise ein Masterstudium oder ein Studium nach Abschluss eines Ausbildungsberufes zählt. Dann gelten die Studienausgaben als Fortbildungskosten – und diese können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Werbungskosten sind auch dann interessant, wenn kein Bruttoarbeitslohn bezogen wird bzw. dieser sehr niedrig ist. Denn: Durch genaue Ermittlung der Werbungskosten entsteht oft ein rechnerischer Verlust. Diesen können Studenten in der Steuererklärung entweder in das vorangegangene Jahr zurücktragen oder auf künftige Jahre vortragen. Ein Rücktrag ist sinnvoll, wenn die Studenten im vorangegangenen Jahr eine Steuer gezahlt haben. Der Steuervorteil bei einem Vortrag bleibt während der Studienzeit ungewiss, da eine Verrechnung des Verlustes meist erst im ersten Jahr des Arbeitsbeginns möglich ist. Je höher der Bruttoarbeitslohn in diesem Jahr ausfällt, desto höher der Steuervorteil.

26.05.2021 16:18:44  Zum letzten Beitrag
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paaaady

Guerilla
Wie ist denn folgender Fall zu bewerten?

Ein Arbeitnehmer hat theoretisch einen ganz normalen Büroarbeitsplatz in der Firma, hat diesen aber von Mitte März 2020 bis Ende des Jahres nicht genutzt. An sich wäre der Arbeitsplatz zwar vorhanden gewesen, allerdings hat der Arbeitgeber alle Mitarbeiter gebeten, "wenn möglich" von zuhause aus zu arbeiten. In dem konkreten Fall ist die Arbeit von daheim aus problemlos möglich und wurde daher auch so umgesetzt. Dafür stand ein eigenes Arbeitszimmer daheim zur Verfügung, das auch ausschließlich für die Arbeit genutzt wurde.

Kann dieser Arbeitgeber nun die vollen Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzen, auch wenn theoretisch ja der Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung stand, da die Büros ja nicht verschlossen waren?
28.05.2021 7:41:48  Zum letzten Beitrag
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chuck.sports

Marine NaSe
Aufgrund einer zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit neben einem Hauptjob muss Max Muster eine Nachzahlung von ca. XT¤ leisten (ESt-Erklärung 2020). Das ist so weit auch korrekt. Allerdings wurde jetzt eine Vorauszahlung 2XT¤ für 2021 und 2022 festgelegt. Max Muster weiß nicht, ob seine eine Nebeneinkünfte nochmal in dieser Höhe zustande kommen.

Kann dagegen (wirksam) Widerspruch eingelegt werden? Wenn ja, gibt es dazu einen guten Mustertext?

Vielen Dank
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von chuck.sports am 30.05.2021 13:01]
30.05.2021 13:01:28  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Max Muster kann jederzeit einen Antrag auf Anpassung/Herabsetzung stellen (der in den meisten Fällen auch anstandslos umgesetzt wird).

Einfach "ab Qartal X 20XX bitte X ¤ Vorauszahlungen" und wenn Max Muster nett ist, schreibt er auch noch warum.
30.05.2021 19:10:09  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
Szenario Umzug:

Ehepartnerin wohnt mit Ehepartner zunächst an Wohnort A. Sie hat zudem eine doppelte Haushaltsführung bis Juli am weit entfernten Wohnort AltJobStadt, der im Szenario allerdings nichts weiter zur Sache tut; gegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zieht sie für ein paar Monate komplett nach Wohnort A zurück zum Ehemann.
Im November beginnt die Ehefrau in der noch viel weiter entfernten NeuJobStadt ein neues Arbeitsverhältnis.

Ende August (ca. 10 Wochen vor Antritt der neuen Stelle) ziehen die beiden von Wohnort A nach Wohnort B, u.a. deshalb, weil die Bahnverbindungen von B nach NeuJobStadt etwas bequemer sind und eine größere Wohnung mit separaten Arbeitszimmern gesucht wird. Allerdings gibt sich das Ganze von der Fahrtstrecke zeitlich recht wenig: Von A nach NeuJobStadt sind es mit dem Auto ca. 5h 45 min, von B nach NeuJobStadt ca. 5h 25 min. Die exakten Zeiten für die Verbindungen mit Bus und Bahn müsste man jetzt noch mal nachschauen.

Zusatzinfo: Wegen einer Pandemie ist sie im relevanten Steuerjahr kein einziges Mal bei ihrer neuen Arbeitsstätte in NeuJobStadt, alles läuft über Telearbeit.



Meine Fragen:

1. Liegen hier ausreichende Gründe vor, um (in einer gemeinsam veranlagten Steuererklärung) Umzugskosten als Werbungskosten der Ehepartnerin geltend zu machen?

Die erforderliche zeitliche Ersparnis (mindestens 30 Minuten weniger bei einfachem Weg) ist zwar - mit dem Auto - nicht gegeben, allerdings handelt es sich ja tatsächlich um den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses an einem anderen Ort, was immer wieder als Kriterium genannt wird.

2. Wenn diese Situation tatsächlich in der Steuererklärung als Werbungskosten der Ehefrau berücksichtigt werden könnte, würde das Finanzamt z.B. auch eine Rechnung der Umzugsfirma anerkennen, wenn auf dieser der Name des Ehemannes steht und nicht der der Ehefrau?


Vielen Dank schon mal für eure Antworten!
01.06.2021 22:43:56  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Die Verkürzung bezieht sich immer auf die täglichen Fahrten zur Tätigkeitsstätte und nicht auf eine kürzere Anreise zum doppelten Hausstand.

Vielleicht erwischt man einen gnädigen Sachbearbeiter, der das ganze mit der Begründung "bessere Anbindung zum zweiten Wohnsitz" durchwinkt... Da dieser allerdings in 2020 dem Sachverhalt nach gar nicht aufgesucht worden ist, denke ich mal, dass auch das nichts wird und die private Veranlassung des Umzugs im Vordergrund steht.

Die Rechnung ist nicht ganz so ausschlaggebend wie der Geldabfluss. Ist dieser vom Konto der Ehefrau/Gemeinschaftskonto gezahlt worden, dürfte das einem Ansatz eigentlich nicht im Wege stehen.
02.06.2021 7:37:28  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
Danke soweit!

Muss diese Verkürzung der Pendelstrecke immer als Kriterium für einen Anspruch auf berufliche Veranlassung erfüllt sein? Reicht also das Argument Jobwechsel nicht aus (weil man in der genannten Situation zwar eine neue Stelle antritt, aber nicht wirklich in die Nähe der Arbeitsstätte gezogen ist)?

Denn es liest sich bei Listen mit den Kriterien (Zeitersparnis auf der Pendelstrecke, erstmaliger Antritt der neuen Arbeitstelle etc.) im Netz ganz oft so, dass mindestens eines der Kriterium erfüllt sein muss, jedoch nicht alle.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -=Charon=- am 02.06.2021 12:10]
02.06.2021 12:10:10  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
Frage dich doch andersrum und etwas überspitzt, warum sollte die Allgemeinheit deinen Umzug bezahlen, wenn du dadurch nichtmal näher an die Arbeitsstelle gezogen bist.
02.06.2021 20:13:33  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
 
Zitat von Mastersea

Frage dich doch andersrum und etwas überspitzt, warum sollte die Allgemeinheit deinen Umzug bezahlen, wenn du dadurch nichtmal näher an die Arbeitsstelle gezogen bist.



Übertreibung illustriert und so, ich weiß.

Dennoch:
1. Es geht gar nicht um mich.
2. Seit wann zahlt bei einer Steuererrückerstattung "die Allgemeinheit" Geld an die steuerpflichtige Person? (Davon abgesehen zahlt "die Allgemeinheit" ja auch einen Teil der Kontoführungsgebühren oder ähnliche Dinge. fröhlich)
3. Meine Follow-Up-Frage zielte eben darauf ab, dass auf vielen Seiten im Netz steht, dass die berufliche Veranlassung bereits bei einem von mehreren Kriterien erfüllt sei - und nach meinem Verständnis damit die häufig genannte Zeitersparnis eben nicht zwangsläufig gegeben sein muss. Deswegen habe ich noch mal nachgefragt.
02.06.2021 21:29:13  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
Ok. Noch überspitzter. Warum soll jemand für den Unterhalt des Staates weniger zahlen als er nach den Regel müsste.

Um aufs Thema zurück zukommen. Wenn sich die Fahrtzeit nicht wie schon genannt verkürzt, gibt es meines Wissens keine Umzugskosten als Werbungskosten.

Wenn Umzugsunternehmen beauftragt wurden, können die Kosten aber unter den entsprechenden Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, auch für private Umzüge.
02.06.2021 21:47:12  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
 
Zitat von -=Charon=-

3. Meine Follow-Up-Frage zielte eben darauf ab, dass auf vielen Seiten im Netz steht, dass die berufliche Veranlassung bereits bei einem von mehreren Kriterien erfüllt sei - und nach meinem Verständnis damit die häufig genannte Zeitersparnis eben nicht zwangsläufig gegeben sein muss. Deswegen habe ich noch mal nachgefragt.



Bei der Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses fällt der Vergleichswert für eine Ersparnis der täglichen Pendelstrecke weg (man hat ja noch gar keine). Es wird dann natürlich angenommen aus, dass man in eine angemessene Nähe zur neuen 1. Tätigkeitsstätte zieht. Wegen 20 min Ersparnis bei über 5h wird dir das kein Sachbearbeiter als berufliche Veranlassung durchgehen lassen.
02.06.2021 22:12:20  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich würde es einfach versuchen. Bei unserem letzten Umzug hat sich der Weg für meine Frau von 7km auf 2km reduziert und bei mir unverändert – ging problemlos durch
03.06.2021 12:14:16  Zum letzten Beitrag
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~


03.06.2021 13:10:21  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Sehe ich das richtig, dass Ausübung bzw. Glattstellung eines Optionsrechts auf Kauf oder Verkauf einer Kryptowährung unter § 20 II Nr. 3 fällt und nicht unter § 23 (wie die Kryptowährung selbst)? Würde das Abgeltungsteuer-BMF, Rn. 9, durchaus so lesen.
Der Erwerb des Optionsrechts gegen Kryptowährung stellt aber doch gleichzeitig eine Veräußerung derselben Kryptowährung iSv § 23 EStG dar?!HässlonWütend

@Mad_Melone: Du hast nicht zufällig schon einen Fachaufsatz dazu verfasst? Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 03.06.2021 14:33]
03.06.2021 14:33:15  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
...
 
Zitat von DJDeath

 
Zitat von -=Charon=-

3. Meine Follow-Up-Frage zielte eben darauf ab, dass auf vielen Seiten im Netz steht, dass die berufliche Veranlassung bereits bei einem von mehreren Kriterien erfüllt sei - und nach meinem Verständnis damit die häufig genannte Zeitersparnis eben nicht zwangsläufig gegeben sein muss. Deswegen habe ich noch mal nachgefragt.



Bei der Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses fällt der Vergleichswert für eine Ersparnis der täglichen Pendelstrecke weg (man hat ja noch gar keine). Es wird dann natürlich angenommen aus, dass man in eine angemessene Nähe zur neuen 1. Tätigkeitsstätte zieht. Wegen 20 min Ersparnis bei über 5h wird dir das kein Sachbearbeiter als berufliche Veranlassung durchgehen lassen.


Meinst du, dass Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt, dass es sich wirklich um den allerersten (lohnsteuerpflichtigen) Job handelt, den man antritt?
Bislang las sich das für mich immer so, dass eine berufliche Veranlassung auch z.B. bei einem Jobwechsel gegeben sein kann. verwirrt

Das mit dem "es wird dann natürlich angenommen" trifft im (Steuer)Recht aber auch nicht immer zu. Breites Grinsen


 
Zitat von Mad_Melone

Ich würde es einfach versuchen. Bei unserem letzten Umzug hat sich der Weg für meine Frau von 7km auf 2km reduziert und bei mir unverändert – ging problemlos durch


Also wie so oft: Im schlimmsten Fall wird es eben abgelehnt, ne?
Angenommen, das Ehepaar entschließt sich in dieser Situation also doch dazu, den Umzug als beruflich veranlasst über die Werbungskosten einzureichen:
Entfällt bei einer späteren Ablehnung durch das FA dann gleichzeitig auch die Möglichkeit, z.B. die Lohnkosten einer Umzugsfirma als haushaltsnahe Dienstleistungen nachträglich geltend zu machen? Kann man bei Ablehnung das also switchen oder geht das irgendwie nach dem Motto "Ganz oder gar nicht!"?
03.06.2021 16:57:38  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Neues BMF Schreiben zur Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht bei klei­nen Pho­to­vol­taik­an­la­gen und ver­gleich­ba­ren Block­heiz­kraft­wer­ken


https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?__blob=publicationFile&v=1
04.06.2021 10:47:06  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von GLG|Assassin

Sehe ich das richtig, dass Ausübung bzw. Glattstellung eines Optionsrechts auf Kauf oder Verkauf einer Kryptowährung unter § 20 II Nr. 3 fällt und nicht unter § 23 (wie die Kryptowährung selbst)? Würde das Abgeltungsteuer-BMF, Rn. 9, durchaus so lesen.
Der Erwerb des Optionsrechts gegen Kryptowährung stellt aber doch gleichzeitig eine Veräußerung derselben Kryptowährung iSv § 23 EStG dar?!HässlonWütend

@Mad_Melone: Du hast nicht zufällig schon einen Fachaufsatz dazu verfasst? Breites Grinsen



Ohm, wo ist denn der unterschied zu "normalen" optionsgeschäften auf fremde Währung? Da hast du doch den gleichen Fall, dass das Devisengeschäft 23er Einkünfte und das optionsgeschäft 20er sind, oder nicht? peinlich/erstaunt
04.06.2021 11:00:52  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von Real_Futti

Steuerbescheid kam, natürlich höhere Nachzahlung.
Aber ich bin mal auf den Brief gespannt. Ich glaube, die rallen das hier nicht mit den Umsätzen der PVA. Sind zwar nur 200¤ mehr Umsatz, aber irgendwas ist da krumm. Ich glaube ich prüfe bald echt mal einen SB. Wobei der wieder Millionen kostet. Switchie, mach mal Kurs lan



Abwarten was die Erläuterungen im Bescheid sagen und dann mal schauen

Vielleicht wurde ja wegen 10-Tage-Regel der Abschlag Januar noch in 2020 berücksichtigt.

Das ist immer Glaskugel, könnte alles sein
04.06.2021 12:43:21  Zum letzten Beitrag
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Kalenz

AUP Kalenz 02.10.2011
Jemand eine Ahnung von Vorauszahlungen?
Mit dem letzten Steuererklärungs-Bescheid eine Nachzahlung bekommen + die Anweisung quartärliche Vorauszahlungen zu leisten.
Die sind noch bis September 2021 eingetragen, gerade gestern wieder die Überweisung gemacht.
Wenn ich jetzt die Steuererklärung abgebe und noch nichts zurückgehört habe bis zum nächsten Fälligkeitstermin, wird das alles automatisch geregelt? peinlich/erstaunt
Nicht, dass ich jetzt was überweise und das Finanzamt sagt "Yo hier, in Zukunft brauchste weniger zu schicken" aber das Geld ist schon raus...
04.06.2021 13:03:56  Zum letzten Beitrag
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~


04.06.2021 14:54:31  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
 
Zitat von GLG|Assassin

Sehe ich das richtig, dass Ausübung bzw. Glattstellung eines Optionsrechts auf Kauf oder Verkauf einer Kryptowährung unter § 20 II Nr. 3 fällt und nicht unter § 23 (wie die Kryptowährung selbst)? Würde das Abgeltungsteuer-BMF, Rn. 9, durchaus so lesen.
Der Erwerb des Optionsrechts gegen Kryptowährung stellt aber doch gleichzeitig eine Veräußerung derselben Kryptowährung iSv § 23 EStG dar?!HässlonWütend

@Mad_Melone: Du hast nicht zufällig schon einen Fachaufsatz dazu verfasst? Breites Grinsen


Ja, das ist so.

Und tatsächlich bereite ich gerade einen Aufsatz zu dem Thema aufgrund des neuen BMF-Schreibens von gestern (https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2021-06-03-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-BMF-Schreibens-vom-18-Januar-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=1) - gerade auf der Suche nach einem Verlag, aber Struktur steht schon
04.06.2021 15:39:16  Zum letzten Beitrag
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seastorm

Seastorm
 
Zitat von Kalenz

Jemand eine Ahnung von Vorauszahlungen?
Mit dem letzten Steuererklärungs-Bescheid eine Nachzahlung bekommen + die Anweisung quartärliche Vorauszahlungen zu leisten.
Die sind noch bis September 2021 eingetragen, gerade gestern wieder die Überweisung gemacht.
Wenn ich jetzt die Steuererklärung abgebe und noch nichts zurückgehört habe bis zum nächsten Fälligkeitstermin, wird das alles automatisch geregelt? peinlich/erstaunt
Nicht, dass ich jetzt was überweise und das Finanzamt sagt "Yo hier, in Zukunft brauchste weniger zu schicken" aber das Geld ist schon raus...



Was soll da automatisch geregelt werden? Deine Banküberweisung? Die nächsten Vorauszahlungen werden mit dem Steuerbescheid potentiell auch angepasst, nicht wundern wenn du noch was zum Jahr 2021 bekommst und genau auf die Summen gucken.
Zu viel geschicktes Geld wird dir spätestens bei der nächsten Vorauszahlung als "Guthaben" angerechnet.
04.06.2021 16:08:49  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Switchie

 
Zitat von GLG|Assassin

Sehe ich das richtig, dass Ausübung bzw. Glattstellung eines Optionsrechts auf Kauf oder Verkauf einer Kryptowährung unter § 20 II Nr. 3 fällt und nicht unter § 23 (wie die Kryptowährung selbst)? Würde das Abgeltungsteuer-BMF, Rn. 9, durchaus so lesen.
Der Erwerb des Optionsrechts gegen Kryptowährung stellt aber doch gleichzeitig eine Veräußerung derselben Kryptowährung iSv § 23 EStG dar?!HässlonWütend

@Mad_Melone: Du hast nicht zufällig schon einen Fachaufsatz dazu verfasst? Breites Grinsen



Ohm, wo ist denn der unterschied zu "normalen" optionsgeschäften auf fremde Währung? Da hast du doch den gleichen Fall, dass das Devisengeschäft 23er Einkünfte und das optionsgeschäft 20er sind, oder nicht? peinlich/erstaunt



Ja passt schon, irgendwie bin/war ich verwirrt, weil Kryptos doch nicht als Währung gelten bzw. habe ich zwischendurch irgendwas durcheinander gebracht
Besten Dank dir und Melone jedenfalls! Das BMF von gestern schaue ich mir bei Gelegenheit an, auf den ersten Blick scheint es "nur" um die Umsetzung der neuen Verlustverrechnung zu gehen.
04.06.2021 17:21:13  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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