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Ein paar Änderungen sind vom Kabinett auf den Weg gebracht worden (ungleich bereits in Kraft getreten!!):
PM #1
PM #2
U.a.
Null-Umsatzsteuersatz für künftige Lieferung etc. von PV Anlagen, somit diesbezüglich kein Verzicht auf Kleinunternehmerregelung mehr nötig, da eh kein Vorsteuerabzug.
Außerdem Ertragsteuerbefreiung für Anlagen bis zu 30KW pro EFH/Gewerbeimmobilien bzw 15KW je Einheit bei MFH/gemischt gen. Gebäude.
LoHi darf in diesen Fällen künftig beraten.
-> siehe dazu auch EEG Thread
"Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben."
Erhöhung SparerPB auf 1000¤ (bzw 2000¤ bei Ehegatten etc.)
Senkung Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent
Anhebung diverser Freibeträge wie Grundfreibetrag, Unterhaltsleistungen
Änderung Einkommensteuertarif ("Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte") zur Abbau der kalten Progression
Erhöhung Kindergeld
AfA 3% (statt 2%) auf Wohngebäude, die nach dem 30.6.23 fertiggestellt werden
Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 (planmäßig war es 2025)
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Die Abwägung wann man einfach die Homeofficepauschale nimmt und wann man sein Arbeitszimmer steuerlich geltend macht dürfte spannend werden. In Jahren mit hohen Kosten vermutlich leicht, aber sonst... Kann das gewollt sein dass man da im Extremfall jedes Jahr schwenkt?
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Ein hypothetischer Fall aus dem Vereinsrecht/Steuerrecht.
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Rundschreiben: Rechnungen, die als PDF-Datei eingehen, sind künftig von der rechnungslegenden Person/Firma direkt an die E-Mail-Adresse RECHNUNG@VEREIN-HAUPTVERWALTUNG zu senden. Künftig werden keine weitergeleiteten Rechnungsemails von Ihren Emailadressen MITARBEITERT_XY@VEREIN mehr akzeptiert. Dies ist erforderlich, um bei einer Prüfung durch das Finanzamt den Vorschriften zu entsprechen und die betreffende Eingangsrechnung im ursprünglichen Format und als Original abrufbar vorzuhalten. Weitergeleitete E-Mails oder Speicherung in einer cloud entsprechen nicht der Vorgabe
Auszug aus Haufe.de:
Elektronische Rechnung: Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsunterlagen bzw. Rechnungen beträgt zehn Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Unterlagen (z. B. Rechnungen) jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Auf Verlangen des Finanzamts muss der Steuerpflichtige die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbar machen. Das Anforderungskriterium der maschinellen Auswertbarkeit ist bei Belegen (=Rechnungen) […], nicht gegeben, wenn diese nur im graphischen PDF-Format abgespeichert werden. Hier ist eine Archivierung im ursprünglichen Datenformat […] erforderlich.
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Wut? Wie kann eine Weiterleitung aus einer steuerrechtlich gültigen PDF-Version eine ungültige machen? Its fucking the same. Bit für Bit. Kann mir das wer erläutern?
Und was mache ich bei Einkauf per Amazon und ähnlichen Kundenkonten? Da krieg ich gar keine Rechnung zugeschickt, die wird mir ja nur zum Download zur Verfügung gestellt. Dann würden ja nur illegitime Kopien existieren, weil das Original ja im Postfach liegt - oder ist *download PDF-Datei* steurrechtlich etwas anderes als *Mailempfang PDF-Datei*?
Bin verwirrt.
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Ich glaube, da geht's um den Absender. Rechnung von Firma direkt - OK. Rechnung über jemand anderes - Risiko, eine verfälschte Rechnung zu bekommen.
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Hat jemand Zugriff auf UR 4/2018, UR 2018, 141-147 Haase, Florian / Geils, Malte, Die umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte i.S.d. § 3a UStG auf Kreuzfahrtschiffen
und könnte mir behilflich sein?
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |