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Die nehmende Hand
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Der Alte
Wichtig:
Dieser Thread dient nicht der Beratung von speziellen (echten) Fällen!
Das Steuerberatungsgesetz verbietet es, hier beratend tätig zu werden, und das nicht ohne Grund. Für das Nähere wird auf die Ausführungen im Juristen-Thread verwiesen, welche sinngemäß gelten.
Vielmehr soll der Thread der Erörterung von allgemeinen/abstrakten/technischen bzw. fiktiven Problemen rund um die Themen Steuer(n)/(Einkommen-)Steuerklärung(en)/Elster/etc. dienen, um den Juristen-Thread zu entlasten [].
Links zu MeinELSTER/ElsterFormular/Steuersoftware/Belegeinreichung:
- elster.de
- Elster Formular läuft ab 2019 aus - wer die Steuererklärung nicht mit anderen (kostenpflichtigen) Programmen machen möchte (oder schwankt), sollte sich ggf schon einmal mit MeinElster auseinandersetzen. Datenexports aus ElsterFormular zu MeinElster sind möglich!
- Hinweise zur (Nicht-)Einreichung von Belegen ab dem Steuerjahr 2017
- Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab VZ 2017 (PDF) - richtet sich an Steuerberater etc., ist aber im Grunde auch für die DIY-Erklärung ein erster Anhaltspunkt.
- Hinweise zu Elster für Privatpersonen
- Belegabruf (Vorausgefüllte Steuererklärung)
- Stiftung Warentest zu (kommerzieller) Steuersoftware
Sonstige Links:
- Lohn-/Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums
- Bund der Steuerzahler e.V.
- nwb.de
Allgemeine Charakterisierung der Einkommensteuer nach Lang, in: Tipke/ Lang, § 9 Rn. 1,4,7:
| Idealiter hat die Einkommensteuer von allen Steuern die höchste Gerechtigkeitsqualität. Sie ist am besten geeignet, nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Leistungsfähigkeit [...] zu berücksichtigen. Der hohe Gerechtigkeitswert in Gestalt einer gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird allerdings nur erreicht, wenn ausnahmslos alle natürlichen Personen (Universalitätsprinzip) ihr gesamtes disponibles Einkommen versteuern müssen (Totalitätsprinzip).[...] Die Achillesferse der Einkommensteuer ist ihre formelle Rationalität.[...]
Der desolate Zustand des Einkommensteuerrechts veranlasst zur Reflexion.[...] Die einstige „Königin“ der Steuern ist zu einer Dummensteuer degeneriert, die jene am stärksten trifft, die am schlechtesten informiert oder beraten sind oder die der Besteuerung wie z.B. die Lohnsteuerzahler am wenigsten ausweichen können.[...]
Daher hat sich der rechtliche Zustand [...] seit 1934 durch die Steueränderungsgesetzgebung kontinuierlich verschlechtert.
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Aktuelles:
| Zitat von Mad_Melone
Schlechte Nachrichten:
BVerfG, Pressemitteilung vom 10.01.2020 zum Beschluss 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 vom 19.11.2019
Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit am 10.01.2020 veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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- Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde von bisher 410 ¤ auf 800 ¤ (je ohne USt) angehoben, sofern diese ab dem 1.1.18 angeschafft/hergestellt/eingelegt werden. Gilt natürlich entsprechend für Arbeitnehmer und deren Werbungskosten.
- Das umfangreiche "Jahressteuergesetz 2019" und das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurden beschlossen. Neben allg. Förderung einer umwelt- und klimafreundlichen Mobilität und energetischen Sanierungsmaßnahmen wurden insb. auch einige arbeitnehmerrelevante Vorschriften geändert/geschaffen.
- Der SolZ entfällt ab 2021 - nicht für jeden:
| Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von heute 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird.
An die neue deutlich ausgedehnte Freigrenze schließt sich eine sogenannte Milderungszone an. Wie bereits heute verhindert sie, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Soli erhoben wird. Davon profitieren weitere 6,5 Prozent der Soli-Zahler. Die Milderungszone gilt für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 Euro. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge. | |
- Neue Verpflegungspauschalen, § 9 Abs. 4a EStG:
Dauer | Bis 2019 | Ab 01.01.2020 | Eintätig, zwischen 0 und 8 Stunden | 0 ¤ | 0 ¤ | Eintätig, mehr als 8 bis 24 Stunden | 12 ¤ | 14 ¤ | Mehrtätig, An- bzw. Abreisetag (Dauer egal!) | 12 ¤ | 14 ¤ | Mehrtätig, voller Tag | 24 ¤ | 28 ¤ |
- Weitere Reformen, die derzeit im Gange/Gesetzgebungsverfahren sind oder kürzlich abgeschlossen wurden, findet man etwa hier oder unübersichtlicher hier.
- Bonpflicht in aller Munde!
Digital-News:
- Bundestag und Bundesrat haben 2016 das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet.
Es handelt sich um die größte Verfahrensreform seit 1977, als die Abgabenordnung (AO) eingeführt wurde.
Eine (natürlich nicht abschließende) Übersicht über die umfangreichen Änderungen in den folgenden Jahren findet man zum Beispiel hier oder hier.
In diesem Zusammenhang:
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 07.03.2020 20:02]
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Ich hätte mal ne Frage zur Steuerklasse.
In den nächsten 13 Tagen kommt bei uns ein Kind zur Welt. Wir sind momentan noch in Steuerklasse 4/4, da wir in etwa gleich viel verdient haben.
Es würde sich ja lohnen, wenn ich in die bessere Steuerklasse gehe, während sie in Elternzeit ist. Ist das jetzt noch möglich? 7 Monate vor Mutterschutz hätte man ja beantragen können, dass sie in Klasse 3 und ich in Klasse 5 wechsle, jetzt wäre es ja sinnvoll, wenn ich in 3 und sie in 5 ist.
Geht das so kurzfristig noch? Oder ists gerade egal?
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Wenn du auf die Kohle im Monat nicht angewiesen bist ist es doch aufs Jahr gesehen Wurst
// Ach und Glückwunsch!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von cardex am 29.02.2020 16:00]
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Thx
Und kA, ich weiß noch nicht was ein Kind an Kosten verursacht, außer: viel.
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Ähnliche Situation wie bei uns, ich warte gerade stündlich darauf, dass es losgeht. :-)
Wir haben tatsächlich früh auf 3/5 (sie/ich) gewechselt, um den Elterngeld-Vorteil mitzunehmen. Nach der Geburt werden wir aber in 4/4 wechseln, da wir bei 5/3 dann mit einer Steuernachzahlung, am Ende, rechnen müssten. Das Elterngeld wird "fiktiv" zur Bemessungsgrundlage deines Steuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt), daher ist eine Nachzahlung sehr wahrscheinlich.
Wir haben dann zwar tatsächlich, im Vergleich, erstmal weniger "Netto" im Monat, müssen aber hinterher nichts nachbezahlen.
Um aber auch deine Frage zu beantworten: ein Steuerklassenwechsel ist einmal im Jahr möglich. Formular herunterladen oder online ausfüllen. Die neue Steuerklasse wird dann auch zeitnah, spätestens ein Monat später, berücksichtigt. Nur für die Berechnung des Elterngelds waren die "sieben Monate vor Geburt", als Frist für den Steuerklassenwechsel, relevant.
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| Zitat von Aspe
| Zitat von Switchie
| Zitat von Aspe
| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von RageQuit Jetzt will das Finanzamt keine Extra Dokumente mehr. Einfach dann die Sammlung Aufwendungen Studium angeben und auf Nachfrage warten? Oder wird das dann direkt abgeschmettert.
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Korrekt
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Kann ich sowas eigentlich auch bei Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit machen?
Letztes Jahr war meine Reisetätigkeit so kompliziert wie noch nie und ich raste aus wenn ich in Anlage N jede Reise einzeln eingeben muss.
Eine Übersicht über alle gezahlten und gekürzten steuerfreien Pauschalen erhalte ich vom Arbeitgeber
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Würde mir da so wenig Mühe wie möglich machen und erstmal alles in eine Summe ziehen. Auf Nachfrage kann dann ja gerne noch die einzelaufstellung nachgereicht werden.
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Auch wieder wahr.
Also "sonstige Werbungskosten"?
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Hat damit jemand Erfahrung, ob ich das so eintragen kann (mache das mit Buhl Wiso Steuerdingsbumms), also als "sonstige Werbungskosten" und ggf. noch ein paar Sätze dazuschreiben und die Übersicht des AG anhängen?
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Einfach in die dafür vorgesehen Zeile der Anlage N eintragen? Keine Ahnung ich nutze solche Software nicht..
Oder halt Reisezeitraum 0101-3112 und dann die Tage der Abwesenheit erfassen..
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Am liebsten würde ich diese dämliche Zeile 20 aus der Lohnsteuerbescheinigung einfach weglassen, dann gäbe es den ganzen Stress nicht.
War aber bisher auch noch nie so kompliziert wie 2019.
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Man wird doch wohl manuelle Eintragungen in Zeile 55f machen können?
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| Zitat von Aspe
| Zitat von Switchie
| Zitat von Aspe
| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von RageQuit Jetzt will das Finanzamt keine Extra Dokumente mehr. Einfach dann die Sammlung Aufwendungen Studium angeben und auf Nachfrage warten? Oder wird das dann direkt abgeschmettert.
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Korrekt
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Kann ich sowas eigentlich auch bei Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit machen?
Letztes Jahr war meine Reisetätigkeit so kompliziert wie noch nie und ich raste aus wenn ich in Anlage N jede Reise einzeln eingeben muss.
Eine Übersicht über alle gezahlten und gekürzten steuerfreien Pauschalen erhalte ich vom Arbeitgeber
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Würde mir da so wenig Mühe wie möglich machen und erstmal alles in eine Summe ziehen. Auf Nachfrage kann dann ja gerne noch die einzelaufstellung nachgereicht werden.
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Auch wieder wahr.
Also "sonstige Werbungskosten"?
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Kann aber sein, dass im Zuge der Risikoorientierung und automationsgestützten Bearbeitung gerade eine derartige Zusammenfassung zu vermehrten/überhaupt erst Nachfragen und damit zu einer langsameren Bearbeitung führt.
Kann, muss aber nicht.
/Aber wieso jede einzelne Reise?
Hab mir die Anl. N 2019 noch nicht genau angesehen, mich hat schon die Umstrukturierung der EÜR genervt
// Einfach die Summen in die Zeilen 50ff rein. Nix einzeln, nur auf Nachfrage.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 02.03.2020 18:24]
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| Zitat von GLG|Assassin
/Aber wieso jede einzelne Reise?
Hab mir die Anl. N 2019 noch nicht genau angesehen, mich hat schon die Umstrukturierung der EÜR genervt
// Einfach die Summen in die Zeilen 50ff rein. Nix einzeln, nur auf Nachfrage.
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Die "Idee" mit jede Reise einzeln kam eben, weil die Anlage N in den Zeilen 52 - 56 eben sehr detailliert nach der Aufstellung fragt ( https://www.steuerklassen.com/content/anlage_n_2019.pdf ), mit Anzahl der Tage und den Kürzungsbeträgen.
Bei Auslandsreisen soll man sogar eine eigene Aufstellung machen.
Das ist bei wenigen Reisen ja noch machbar, kann aber bei einigen Projektkonstellationen schon maximal beknackt werden.
Aber euer Feedback klingt soweit ganz beruhigend.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Aspe am 02.03.2020 18:35]
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Moin. Ich habe zwei Fragen zur Zusammenveranlagung von Ehepartnern
1) Entscheidet man jedes Jahr aufs Neue ob gemeinsam oder getrennt veranlagt wird? Oder legt man das mit der ersten Zusammenveranlagung für immer fest?
2) Macht die Zusammenveranlagung in allen Fällen Sinn? Beispiel: Beide Partner haben eine relativ simple Steuererklärung (Angestellte, keine Kinder, kein Haus, etc) ohne große Besonderheiten. Beide verdienen etwa gleich viel, allerdings hat der eine Partner hohe Werbungskosten (der Einfachheit halber: in Höhe des 2fachen Pauschbetrags) und der andere Partner hat fast keine (nehmen wir an: 0). Im Fall der Zusammenlegung verringert ja dann die doppelte Pauschale das die Ausgaben des ersten Partners vollständig angesetzt werden können - statt 3fache Pauschale in 2 gesonderten Erklärungen können die Partner nur die 2fache Pauschale in einer Erklärung geltend machen.
Wird das durch Vorteile an anderer Stelle ausgeglichen / überwogen?
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Jährlich wählbar.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte getrennt ermittelt und erst später zusammengerechnet, es werden also im Beispiel nicht die hohen Werbungskosten mit dem doppelten Pauschbetrag verglichen.
Aber unabhängig davon: kann Konstellationen geben, wo das Sinn ergibt, muss man halt ausrechnen.
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@Aspe
Mal ne allgemeine Verständnisfrage zu dem Thema Verpflegungsmehraufwand bei Reisetätigkeiten. Vielleicht habe ich da einen Denkfehler. Wenn der AG die Aufwände mit den steuerfreien Pauschalen erstattet, abzgl. Kürzungen gestellter Mahlzeiten, warum sollte ich das alles noch in die Erklärung eintragen. Hat man doch keinen Mehrwert oder?
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Richtig, aber der Kollege vermittelt den Eindruck, dass es bei ihm komplizierter ist. Manchmal weichen die Erstattungen ja auch von den Pauschalen ab... Wobei der Fall der "Erstattung mehr als Pauschbetrag" ja unproblematisch laufen dürfte, das muss der AG halt lohnversteuern.
D.h. insb. bei geringerer Erstattung kann sich das lohnen.
(Einfach anderen AG suchen!)
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| Zitat von Heartbreaker Im Fall der Zusammenlegung verringert ja dann die doppelte Pauschale das die Ausgaben des ersten Partners vollständig angesetzt werden können - statt 3fache Pauschale in 2 gesonderten Erklärungen können die Partner nur die 2fache Pauschale in einer Erklärung geltend machen.
Wird das durch Vorteile an anderer Stelle ausgeglichen / überwogen?
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Das ist nicht korrekt.
Die Einkünfteermittlung geschieht auf Ebene jedes der beiden Ehepartner getrennt, sieht man auch gut am Steuerbescheid, d.h. es werden zuerst die Werbungskosten und ggfs. Pauschalen bei jeder Person abgezogen und dann werden die Einkünfte addiert.
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In other news: ich bin fertig mit der Steuererklärung bis auf die Steuerbescheinigung von zwei Banken und beide dieser Banken sind Mandanten von mir, bei denen ich die Steuerbescheinigung prüfe.
Habe ja Lust mich selber als Testfall auszusuchen, dann hab ich wenigstens schon die Daten
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Weiß jemand, ob es grundsätzlich möglich ist eine LLC (in den USA) so aufzusetzen, dass sie von deutschen Behörden als Personengesellschaft betrachtet wird? Ich lese hierzu einerseits, dass das nur eine Frage der Ausgestaltung sei und gewisse Merkmale vorliegen müssen, andererseits dass es absolute Willkür sei und man sich in keinem Fall darauf verlassen kann. Ist das nur eine Frage den Geeigneten damit zu betrauen oder echte Lotterie?
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Das kann man, ja!
Es gibt hierzu verschiedene BMF-Schreiben zum Rechtstypenvergleich, am relevantesten und ein guter Einstieg sollte BMF v. 19.03.2004 - IV B 4 - S 1301 USA - 22/04 sein
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| Zitat von Sealright
@Aspe
Mal ne allgemeine Verständnisfrage zu dem Thema Verpflegungsmehraufwand bei Reisetätigkeiten. Vielleicht habe ich da einen Denkfehler. Wenn der AG die Aufwände mit den steuerfreien Pauschalen erstattet, abzgl. Kürzungen gestellter Mahlzeiten, warum sollte ich das alles noch in die Erklärung eintragen. Hat man doch keinen Mehrwert oder?
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Die gezahlten Pauschalen stehen in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung.
Die musst du bei der Steuererklärung ja übernehmen und gelten erstmal auf steuerpflichtig, wenn du keine Aufwendungen belegen kannst, die diesen gegenüber stehen.
Du hattest aber natürlich Mehraufwendungen, da du ja auf Dienstreise warst und dich extern verpflegen musstest.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Aspe am 07.03.2020 14:23]
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Bei mir steht da nix auf der Jahressteuerbescheinigung.
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| Zitat von Mad_Melone
Das kann man, ja!
Es gibt hierzu verschiedene BMF-Schreiben zum Rechtstypenvergleich, am relevantesten und ein guter Einstieg sollte BMF v. 19.03.2004 - IV B 4 - S 1301 USA - 22/04 sein
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Jo, das kannte ich schon, das pastet quasi jede Kanzlei, die den Eindruck erwecken will sich mit dem Thema auszukennen, auf ihre Website.
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Das ist ja auch ziemlich umfassend
E: will heißen: mehr kann man ja als allgemeine Erläuterung gar nicht auf so ne Homepage schreiben. Alle weiteren fallgestaktungen ergeben sich ja erst später...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 07.03.2020 15:18]
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| Zitat von Rincewind
Bei mir steht da nix auf der Jahressteuerbescheinigung.
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Dann hast du entweder keine pauschal besteuerten bekommen, die Abrechnungen wurden falsch gemacht oder du hast welche bekommen, der Arbeitgeber hat aber unzulässigerweise keine pauschale Lohnsteuer abgeführt.
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Ah! Man lernt nie aus - meine werden nicht pauschal besteuert.
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| Zitat von Flashhead
| Zitat von Mad_Melone
Das kann man, ja!
Es gibt hierzu verschiedene BMF-Schreiben zum Rechtstypenvergleich, am relevantesten und ein guter Einstieg sollte BMF v. 19.03.2004 - IV B 4 - S 1301 USA - 22/04 sein
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Jo, das kannte ich schon, das pastet quasi jede Kanzlei, die den Eindruck erwecken will sich mit dem Thema auszukennen, auf ihre Website.
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Dann stell ne konkrete Frage, dann bekommste (entweder hier oder bei einer Kanzlei) auch eine konkrete Antwort.
Auf deine Frage "geht das?" habe ich glaube ich erschöpfend geantwortet
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Wo wir schon beim Thema sind:
Zu Verzicht von Erstattung von Reisekosten gab's doch auch irgendwas (?), ich finde es jedenfalls gerade nicht.
--> Um im Bsp. zu bleiben:
Kürzung VMA auch dann nach § 3c I i.V.m. § 3 Nr. 13/16, wenn tatsächlich keine Erstattung erfolgt?
Ggf. müste doch Unterschied von "Verzicht"(wer macht sowas?) zu "Vergessen/Verjährung" bestehen (nur im ersteren Fall wirtschaft. Verfügung)?!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 07.03.2020 17:52]
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| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von Flashhead
| Zitat von Mad_Melone
Das kann man, ja!
Es gibt hierzu verschiedene BMF-Schreiben zum Rechtstypenvergleich, am relevantesten und ein guter Einstieg sollte BMF v. 19.03.2004 - IV B 4 - S 1301 USA - 22/04 sein
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Jo, das kannte ich schon, das pastet quasi jede Kanzlei, die den Eindruck erwecken will sich mit dem Thema auszukennen, auf ihre Website.
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Dann stell ne konkrete Frage, dann bekommste (entweder hier oder bei einer Kanzlei) auch eine konkrete Antwort.
Auf deine Frage "geht das?" habe ich glaube ich erschöpfend geantwortet
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Oh man, ich wollte auf gar keinen Fall so undankbar rüberkommen, wie sich meine Antwort liest. Das war völlig unbedacht. Sorry für die Formulierung und danke für deinen Input. Das "Das kann man" reichte eigentlich, ich muss mir nur jemanden entsprechenden suchen.
Was anderes: Wie steht ihr zur Änderung EStG nach der 2021 Verluste aus Termingeschäften nicht mehr in voller Höhe verrechnet werden können? Widerspricht die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten irgendwelchen Grundsätzen oder ist das politischer Gestaltungsraum?
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Wäre mir jetzt ehrlich gesagt nur im Zusammenhang mit Spenden bekannt, wo für den Verzicht auf Erstattung von Auslagen eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, die entsprechend steuerlich berücksichtigt werden kann.
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| Zitat von Flashhead
| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von Flashhead
| Zitat von Mad_Melone
Das kann man, ja!
Es gibt hierzu verschiedene BMF-Schreiben zum Rechtstypenvergleich, am relevantesten und ein guter Einstieg sollte BMF v. 19.03.2004 - IV B 4 - S 1301 USA - 22/04 sein
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Jo, das kannte ich schon, das pastet quasi jede Kanzlei, die den Eindruck erwecken will sich mit dem Thema auszukennen, auf ihre Website.
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Dann stell ne konkrete Frage, dann bekommste (entweder hier oder bei einer Kanzlei) auch eine konkrete Antwort.
Auf deine Frage "geht das?" habe ich glaube ich erschöpfend geantwortet
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Oh man, ich wollte auf gar keinen Fall so undankbar rüberkommen, wie sich meine Antwort liest. Das war völlig unbedacht. Sorry für die Formulierung und danke für deinen Input. Das "Das kann man" reichte eigentlich, ich muss mir nur jemanden entsprechenden suchen.
Was anderes: Wie steht ihr zur Änderung EStG nach der 2021 Verluste aus Termingeschäften nicht mehr in voller Höhe verrechnet werden können? Widerspricht die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten irgendwelchen Grundsätzen oder ist das politischer Gestaltungsraum?
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Naja noch kann ja keiner dagegen klagen (was in jedem Fall passieren wird), zudem ist die Auslegung der Verwaltung in Ermangelung eines BMF Schreibens noch überhaupt nicht greifbar. Zumindest im DStR und nwb habe ich noch keinen guten Beitrag dazu gelesen. Abwarten..
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |