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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Natürlich, auch wenn ich vorsichtshalber darauf hinweise, dass ein eventueller Abzug in dem Jahr möglich ist, in dem du gezahlt hast, nicht in dem die Rechnung ausgestellt wurde
04.11.2020 16:45:26  Zum letzten Beitrag
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04.11.2020 16:47:48  Zum letzten Beitrag
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seastorm

Seastorm
Wie groß ist das Risiko dass die Arbeit dann auch tatsächlich fertig wird?
04.11.2020 16:58:22  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Was für außergewöhnliche Belastungen sollen das denn sein?
04.11.2020 17:02:00  Zum letzten Beitrag
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04.11.2020 17:02:51  Zum letzten Beitrag
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Hackerschrecker

haeggis
Nochmal zum Thema Werbungskosten bei vermieteten Immobilien:
Wenn man z.B. nur alle 2 Jahre den Heizöltank voll macht, setzt man dann genau diese Kosten in diesem Jahr in der Steuererklärung an?
Oder setzt man hier die Heizkosten an, die man den Mietern in diesem Jahr in der Jahresabrechnung abgezogen hat?

Vom Gefühl her hätte ich jetzt gedacht, dass die erste Alternative die richige ist, aber wie macht man das dann wenn das Gebäude bzw. die Heizung teilweise selbst genutzt ist und es am Anfang nicht klar ist, welchen Teil der Heilölfüllung am Ende von den Mietern verbraucht wird?
05.11.2020 9:20:18  Zum letzten Beitrag
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05.11.2020 10:49:34  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
Zwischenrechnung für die bereits erfolgten Arbeiten geht auch nicht bzw. reicht nicht?
05.11.2020 10:51:56  Zum letzten Beitrag
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05.11.2020 11:06:54  Zum letzten Beitrag
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05.11.2020 11:49:49  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Dazu gibt es derzeit noch keine Informationen, aber es erscheint natürlich sinnvoll, hier bestimmte Abzüge auch über 1.250 ¤ zuzulassen
05.11.2020 11:59:32  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von Hackerschrecker

Nochmal zum Thema Werbungskosten bei vermieteten Immobilien:
Wenn man z.B. nur alle 2 Jahre den Heizöltank voll macht, setzt man dann genau diese Kosten in diesem Jahr in der Steuererklärung an?
Oder setzt man hier die Heizkosten an, die man den Mietern in diesem Jahr in der Jahresabrechnung abgezogen hat?

Vom Gefühl her hätte ich jetzt gedacht, dass die erste Alternative die richige ist, aber wie macht man das dann wenn das Gebäude bzw. die Heizung teilweise selbst genutzt ist und es am Anfang nicht klar ist, welchen Teil der Heilölfüllung am Ende von den Mietern verbraucht wird?




Es gilt das Zuflusspinzip. Wenn du in 2020 Heizöl tankst für 5.000 und der Anteil Mietwohnung beträgt 20% dann sind 1.000 Euro als Werbungskosten zu erfassen.
05.11.2020 12:02:57  Zum letzten Beitrag
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Hackerschrecker

haeggis
 
Zitat von Switchie

 
Zitat von Hackerschrecker

Nochmal zum Thema Werbungskosten bei vermieteten Immobilien:
Wenn man z.B. nur alle 2 Jahre den Heizöltank voll macht, setzt man dann genau diese Kosten in diesem Jahr in der Steuererklärung an?
Oder setzt man hier die Heizkosten an, die man den Mietern in diesem Jahr in der Jahresabrechnung abgezogen hat?

Vom Gefühl her hätte ich jetzt gedacht, dass die erste Alternative die richige ist, aber wie macht man das dann wenn das Gebäude bzw. die Heizung teilweise selbst genutzt ist und es am Anfang nicht klar ist, welchen Teil der Heilölfüllung am Ende von den Mietern verbraucht wird?




Es gilt das Zuflusspinzip. Wenn du in 2020 Heizöl tankst für 5.000 und der Anteil Mietwohnung beträgt 20% dann sind 1.000 Euro als Werbungskosten zu erfassen.



Aber woher weiß man schon 2020 welcher Anteil von dem Heizöll zukünfigt von den Vermietern verbraucht wird? Das steht ja erst mit der Nebenkostenabrechnung fest. Man kann das doch nicht einfach nach Wohnfläche aufteilen?
05.11.2020 12:28:03  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Die Aufteilung nach Wohnfläche ist der Maßstab für die Aufteilung der Werbungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Darüber hinaus vereinnahmst du ja Umlagen, die einmal jährlich abgerechnet werden und entweder zu einer Nachzahlung = Einnahme oder zu einer Erstattung = negative Einnahme bei der Vermietung führt. Darüber ziehst du eine etwaige Differenz ja (ungefähr) wieder gerade. Ganz auf den Cent wird diese Rechnung natürlich nicht aufgehen, klar.


@Arbeitszimmer: Nein, da gibts noch nichts neues.
05.11.2020 16:58:04  Zum letzten Beitrag
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05.11.2020 20:42:47  Zum letzten Beitrag
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Hackerschrecker

haeggis
 
Zitat von Switchie

Die Aufteilung nach Wohnfläche ist der Maßstab für die Aufteilung der Werbungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Darüber hinaus vereinnahmst du ja Umlagen, die einmal jährlich abgerechnet werden und entweder zu einer Nachzahlung = Einnahme oder zu einer Erstattung = negative Einnahme bei der Vermietung führt. Darüber ziehst du eine etwaige Differenz ja (ungefähr) wieder gerade. Ganz auf den Cent wird diese Rechnung natürlich nicht aufgehen, klar.



Danke.

Wundert mich nur, dass ich die Heizkosten an den Mieter mind. zu 50% verbrauchsabhängig abrechnen muss, den Brennstoff bei der Steuer aber nur pauschal auf qm absetzen kann.
D.h. wenn der Mieter wie verückt heizt, man selber kaum und fast das ganze Heizöl alleine verbraucht bekomme ich eine Nachzahlung die ich natürlich versteuer muss, mehr Heizöl kann ich dann aber trotzdem nicht als Werbungskosten absetzen.
06.11.2020 10:04:47  Zum letzten Beitrag
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pr0mill0

AUP pr0mill0 06.05.2008
 
Zitat von Hackerschrecker

 
Zitat von Switchie

Die Aufteilung nach Wohnfläche ist der Maßstab für die Aufteilung der Werbungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Darüber hinaus vereinnahmst du ja Umlagen, die einmal jährlich abgerechnet werden und entweder zu einer Nachzahlung = Einnahme oder zu einer Erstattung = negative Einnahme bei der Vermietung führt. Darüber ziehst du eine etwaige Differenz ja (ungefähr) wieder gerade. Ganz auf den Cent wird diese Rechnung natürlich nicht aufgehen, klar.



Danke.

Wundert mich nur, dass ich die Heizkosten an den Mieter mind. zu 50% verbrauchsabhängig abrechnen muss, den Brennstoff bei der Steuer aber nur pauschal auf qm absetzen kann.
D.h. wenn der Mieter wie verückt heizt, man selber kaum und fast das ganze Heizöl alleine verbraucht bekomme ich eine Nachzahlung die ich natürlich versteuer muss, mehr Heizöl kann ich dann aber trotzdem nicht als Werbungskosten absetzen.



Die Aufteilung über qm führt halt auch nicht zu einem vernünftigen Ergebnis.

Heizkosten sind ja über die Nebenkosten für den Vermieter (auch wenn zeitverschoben durch Abrechnung) ein durchlaufender Posten.

Ich würde mal die folgenden Möglichkeiten bedenken und im ersten Jahr dem Finanzamt einfach auch entsprechend offenkundig machen:

- Ansatz der abgerechneten Heizkosten 2019 als Werbungskosten in der EStE 2019 (die Erstattung/Nachzahlung dann natürlich im Jahr des Zuflusses); Nebenkosten-VZ sind Einnahmen im Jahr des Zuflusses.
- Alternativ im Jahr der Erstellung der Abrechnung (2020) die abgerechneten Heizkosten 2019 als Werbungskosten.

Hauptsache das wird durchlaufend.

//zu der zwingenden qm-Aufteilung:
Wenn die Aufteilung zu unsachgerechten Ergebnissen führt, dann darf man da schon abweichen von. Bei meinen Eltern hab ich 3 verschiedene Aufteilungsmaßstäbe (Wohneinheiten und 2 verschiedene qm-Schlüssel) in der Anlage V (auch teils eigengenutzt). Die Anlagen waren die letzten beiden Jahre auch beim Sachbearbeiter (weil angefordert). Keine Beanstandungen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von pr0mill0 am 06.11.2020 16:55]
06.11.2020 16:49:32  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Wird halt dann blöd, wenn man über eine abweichende qm Fläche mehr AfA-Bemessungsgrundlage generieren will - siehe posts und Anfragen zuvor. Einen Tod wird man sterben müssen, zumal mir auch echt nicht viele Szenarien einfallen in denen die Aufteilung zu dermaßen unsachgemäßen Verhältnissen führen würde.

Im erstjahr ist vermietung naturgemäß schwer einzuschätzen, sieht man ja insb bei Nebenkosten, die anfangs viel zu hoch/niedrig angesetzt werden.

Aber das wären dann im Zweifel alles Fälle, die hier dann zu einer Rechtsberatung führen..
06.11.2020 17:58:26  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
Äh, Ehepartner A hat 1.500 ¤ Einkünfte aus Kapitalerträgen, Ehepartner B keine. A ist dann ja gut über dem Freibetrag und damit auch über dem Freistellungsauftrag, den er seiner Bank erteilt hat. Wie läuft das dann? Die Bank zieht erst mal Steuern für den Teil ab, der den Freistellungsauftrag übersteigt, wenn man insgesamt aber unter 1.602 ¤ ist, bekommt man das bei der Steuererklärung wieder erstattet?


E-Street... No retreat, no surrender
09.11.2020 21:03:44  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Jepp. Alle Steuerbescheinigungen übetragen und gut ist.
09.11.2020 21:17:54  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
...
Ok, danke!


E-Street... No retreat, no surrender
09.11.2020 22:21:45  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Mad_Melone

Dazu gibt es derzeit noch keine Informationen, aber es erscheint natürlich sinnvoll, hier bestimmte Abzüge auch über 1.250 ¤ zuzulassen



Die Diskussion scheint immer noch im vollen Gange...


Union und SPD wollen Steuervorteile fürs Home-Office (08.10.)




Deutsche-Bank-Stratege fordert Steuer auf Homeoffice (12.11)


Hässlon
12.11.2020 22:29:08  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Eine vielleicht doofe Frage: Werden Bonus und Gehaltserhöhung (auf das Jahr gesehen) steuerlich gleich behandelt?

Kriege ich also bei einer Gehaltserhöhung für das Jahr i.H.v. 1.000 EUR nach Steuer genauso viel raus, wie bei einem einmal Bonus i.H.v. 1.000 EUR?
16.11.2020 14:41:15  Zum letzten Beitrag
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16.11.2020 14:44:46  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
...
Monatssicht ist mir egal, aufs Jahr ist was zählt. Danke.
16.11.2020 14:48:06  Zum letzten Beitrag
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sAnDwuRm

AUP sAnDwuRm 21.05.2009
Ich ziehe nächsten Monat in eine andere Stadt und verringere meine Pendelstrecke um ca. 90 Minuten pro Tag. Ich arbeite da zwar schon ein paar Jahre, aber kann ich den Umzug beruflich bedingt in der Steuererklärung ansetzen? Mit Pauschalen oder per Rechnung? Und was alles?
16.11.2020 17:17:04  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Kurzversion: Ja, sowohl als auch, alles

Langversion:

Ja, du kannst den Umzug steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Hierzu kannst du entweder Pauschalen nutzen - diese findest du für verschiedene Konstellationen in einem BMF-Schreiben (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2018-09-21-Steuerliche-Anerkennung-Umzugskosten-Unterrichtskosten-Umzugsauslagen.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Bitte beachte, dass sich die Höchstbeträge seit 1. Juni 2020 geändert haben, siehe https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/826306/

Ansetzen kannst du alles, was in irgendeinem Zusammenhang mit dem Umzug steht. Im Internet gibt es mit Sicherheit noch umfangreichere Listen, aber so aus dem Kopf:


  • Umzugsunternehmen
  • Mietkosten für einen Transporter
  • Maklerkosten!!!
  • Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen - auch für Wohnungen, die du nicht genommen hast
  • Verpflegung für Umzugshelfer
  • in gewissem Umfang auch eine neue Küche - Switchie weiß hier aus der Praxis ggfs besser Bescheid
  • doppelte Miete bis 6 Monate
16.11.2020 17:49:20  Zum letzten Beitrag
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goddi2k3

Deutscher BF
ähnliche Frage bzgl. Umgzug. Habe dazu https://www.finanztip.de/umzugskosten/ gefunden.

Dort steht

 
Die meisten Posten Ihrer Umzugsrechnung müssen Sie belegen. Weitere Kosten werden von einer Pauschale erfasst, die Sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen dürfen.


Das verwirrt mich, geht wirklich beides gleichzeitig?

Zur Küche steht dort
 
Kosten für einen Kochherd bis zu 230 Euro sowie für Öfen bis zu 164 Euro


Hast du das gemeint, oder geht bei der Küche noch mehr? Kühlschrank? Möbel gehen nicht, wenn ich das richtig verstehe.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von goddi2k3 am 16.11.2020 21:36]
16.11.2020 21:31:03  Zum letzten Beitrag
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sAnDwuRm

AUP sAnDwuRm 21.05.2009
Entweder Pauschale oder Einzelnachweise, oder?
16.11.2020 22:02:58  Zum letzten Beitrag
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Echelon

Arctic
Da ich es gerade bei WISO eingetippt habe, denke ich folgendes. Man berichtige mich, wenn ich falsch liege.


Folgende Kosten können für den Umzug berücksichtigt werden:
Aufwendungen der Wohnungssuche,
Aufwendungen für die Beförderung des Umzugsgutes,
Reisekosten für den Umzugstag,
Mietentschädigungen,
Aufwendungen für Kochherde und Heizgeräte,
Aufwendungen für Nachhilfeunterricht für die eigenen Kinder,
Maklergebühren bei Mietobjekten,
Sonstige Umzugsauslagen.


Diese Kosten musst du einzeln nachweisen. Aber:
Für den letzten Punkt gilt, dass du entweder einzeln nachweisen kannst ODER die zusätzliche Pauschale nimmst.

Sonstige Umzugskosten - pauschal
Für die vielen "kleinen" Aufwendungen, die außer den bereits genannten Arten von ansetzbaren Ausgaben bei einem Umzug entstehen, gibt es die Umzugskosten-Pauschalen. Diese Kosten müssen Sie dann auch nicht mehr einzeln nachweisen. Sie haben natürlich die Möglichkeit, falls die tatsächlich angefallenen sonstigen Umzugskosten höher als der jeweils für Sie zutreffende Pauschbetrag sind, die tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen. In diesem Fall müssen Sie jedoch die Kosten im Einzelnen durch Belege nachweisen.
Die Pauschalen sind u. a. für folgende Auslagen anzusetzen:
Trinkgelder für das Umzugspersonal,
Aufwendungen für Änderung oder Ersatz von Rundfunk- und Fernsehantennen,
Aufwendungen für ein neues Kfz-Kennzeichen,
Aufwendungen für Elektrokochgeschirr,
Gebühren für das Umschreiben des Kfz-Scheines,
Gebühren für das Umschreiben des Personalausweises,
Kosten für die Änderungen von Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen,
Kosten für die Montage von Herden, Öfen und Lampen,
Kosten für die Änderungen an Elektro- oder Gasgeräten und Lampen,
Kosten für die Einrichtung eines Telefonanschlusses und
alle weiteren individuellen Kosten, die noch nicht genannt worden sind.


Echelon
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Echelon am 16.11.2020 22:35]
16.11.2020 22:34:28  Zum letzten Beitrag
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