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Kann ich mich für die Bäume einsetzen? Scheiß doch auf ein paar Euro PV Strom.
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Was willst du mit toten Tannen und Fichten?
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So stark befallen? Dann okay. RIP.
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Jo, da ist quasi nix mehr grün dran. Die freie Fläche werde ich dann mit Obstbäumen aufforsten, mal sehen, ob es da nicht noch Förderungen für gibt, da war mal was mit Streuobstwiesen.
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Wir haben im Herbst wegen Schul-Lockdowns den beiden Schulkindern jeweils einen neuen PC plus Peripherie gekauft - anders hätten sie am Unterricht nicht teilnehmen können, da die Schule keine Geräte stellt. Das sind so 1500¤.
Wenn sowas keine "außergewöhnliche Belastung" ist, was dann?
Steuerrechtlich scheint das aber als Privatvergnügen betrachtet zu werden - oder gibt es da eine relvante Regelung?
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https://www.vlh.de/familie-leben/kinder/homeschooling-laesst-sich-da-was-absetzen.html
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Geschlossene Schulen kosten Familien mit schulpflichtigen Kindern nicht nur Zeit und Nerven, sondern in vielen Fällen auch Geld. Wenn zum Beispiel technische Geräte für das Homeschooling angeschafft werden müssen, damit der Nachwuchs auch vernünftig arbeiten kann. Auch die Ausgaben für Strom und Gas können sich erhöhen. Da drängt sich bei manchen Betroffenen folgende Frage auf: Kann ich die Kosten für das Homeschooling von der Steuer absetzen?
Kosten für Homeschooling nicht absetzbar
Die Antwort auf die Frage, ob Ausgaben für Homeschooling abgesetzt werden können, ist ernüchternd: Das Steuerrecht bietet keine Möglichkeit, um Kosten für die technische Ausstattung der eigenen Kinder geltend zu machen. Das Gleiche gilt mit Blick auf Strom, Gas, Telefon und Internet. Zwar hat die Regierung einige Corona-Hilfen beschlossen, auch für Familien – aber eine steuerliche Vergünstigung mit Blick auf das Thema Homeschooling ist nicht dabei. Solche Aufwendungen können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Unser Tipp:
Arbeitsmittel, die Sie für sich selbst anschaffen und die Sie für Ihren Beruf verwenden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen teilweise steuerlich geltend machen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Arbeitsmittel von der Steuer absetzen
Keine Homeschooling-Pauschale
Für Homeschooling wurde während der Corona-Pandemie von der Bundesregierung keine Pauschale beschlossen wie zum Beispiel für Homeoffice. Eltern mit schulpflichtigen Kindern müssen sich also trotz Schulschließungen auf den ersten Blick mit dem Kinderbonus begnügen. Allerdings existieren noch weitere Möglichkeiten, um als Familie Steuern zu sparen. Welche das sind, können Sie in unserem Artikel zum Familienleistungsausgleich nachlesen.
Homeschooling und Betreuung
Ein anderer Aspekt für Berufstätige: Nicht alle Eltern können im Fall von Schulschließungen einfach zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Wenn Sie wegen geschlossener Schulen oder auch geschlossener Kindertagesstätten eine kostenpflichtige Betreuung für Ihre Kinder organisieren mussten, lassen sich die Ausgaben dafür unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Kinderbetreuungskosten – was kann ich absetzen?
Unser Tipp:
Es gibt zwar keine Möglichkeit, Kosten für Homeschooling von der Steuer abzusetzen. Es lohnt sich aber zu prüfen, welche sonstigen Ausgaben in der Steuererklärung eingetragen beziehungsweise welche Kosten sich möglicherweise noch auswirken könnten, um die Steuerlast zu senken. Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne dabei und sind auch in Ihrer Nähe: Beratersuche | |
Schule, nein. Eigenes Homeoffice: kommt drauf an *zwinker*
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von monischnucki am 02.03.2021 16:16]
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| Zitat von RushHour
Wir haben im Herbst wegen Schul-Lockdowns den beiden Schulkindern jeweils einen neuen PC plus Peripherie gekauft - anders hätten sie am Unterricht nicht teilnehmen können, da die Schule keine Geräte stellt. Das sind so 1500¤.
Wenn sowas keine "außergewöhnliche Belastung" ist, was dann?
Steuerrechtlich scheint das aber als Privatvergnügen betrachtet zu werden - oder gibt es da eine relvante Regelung?
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Steuerrechtlich ist fast Alles in Sachen Kinder, abgesehen Betreuungskosten, durch Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten.
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Frage zum Firmenwagen mit Privatnutzung und ohne erste Tätigkeitsstätte.
Der hypothetische Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern Tipps zur Steuererklärung geschickt und das hat den Arbeitnehmer verwirrt.
Der Arbeitnehmer hat einen Firmenwagen, dessen geldwerten Vorteil er mit 1% vom BLP zur Privatnutzung versteuert.
Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte, so dass die Arbeitswegversteuerung (0,03& / 0,002% je km) entfällt.
Kann der Arbeitnehmer für seltenen die Fahrten in die Zentrale der Firma trotzdem die 30cent Pendlerpauschale ansetzen?
Der Arbeitnehmer ging immer von: "nein", aus.
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Wenn man jetzt mal nur nach dem Gesetzeswortlaut geht:
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
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Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.
So, jetzt sagst du bzw. der Arbeitgeber ja, dass es gar keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Demnach käme auch ein solcher Werbungskostenabzug mangels erster Tätigkeitsstätte gar nicht in Betracht
Ich weiß, dass das viele so machen und oftmals die Finanzämter auch gar nicht darauf achten. Aber streng genommen dreht man sich die Regel, wie es einem gerade passt. Für die Frage, ob ein Sachbezug vorliegt, wird die Tätigkeitsstätte verneint, weil es negative Folgen hat. Für die Frage, ob begünstigende Werbungskosten generiert werden sollen, wird sie bejaht.
Das kann und wird nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Ich als Arbeitgeber würde mich ja hüten, derartige Tipps zu verteilen. Denn geht das in die Hose und die Lohnsteuer-Außenprüfung kommt angeritten und ändert das, dann ist der Arbeitgeber für die Lohnsteuer erst einmal in der Haftung.
Die Wahrscheinlichkeit, dass das bei großen Arbeitgebern überhaupt auffällt, ist naturgemäß deutlich geringer als bei einem Unternehmen, das lediglich 20 Arbeitnehmer hat.
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Da können die gleich nochmal nachbessern, denn so wie es verfasst ist, ist der Abschreibungszeitraum 12 Monate. Denke nicht, dass das so beabsichtigt war.
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Laut BMF v. 26.2.2021 kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. D.h., voll abschreiben geht nur wenn im Januar gekauft.
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Ah okay, das meinst du.
Ja, das Kind wird schon in den Brunnen gefallen sein durch die falsche Berichterstattung darüber
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Meine Freundin hat 2020 als Werksstudentin in D knapp unter dem Steuerfreibetrag verdient und entsprechend keine Steuern bezahlt. Quasi alles Homeoffice. Lohnt sich eine Steuererklärung für sie? Gross was absetzen kann sie nicht, aber 100 Tage à 5¤ müsste sie bekommen, oder?
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Ich gehe im folgenden davon aus, dass deine Freundin in Deutschland steuerlich ansässig ist, d.h. nur (!) in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt). Sofern das DBA Deutschland - Schweiz zur Anwendung kommt, würde ich jemanden fragen, der sich täglich mit solchen Fragen beschäftigt.
Sofern sie deutlich mehr als 1.000 EUR verdient hat, wird sich das wohl eher nicht rentieren (Disclaimer: Einzelfall und so)
Hintergrund ist folgender:
Sofern sie keinen lohnsteuerabzug hatte, kann sie sich logischerweise keine Steuer zurückholen und der einzige Vorteil, den sie aus diesem Jahr ziehen könnte, wäre der Aufbau eines Verlustvortrags für Folgejahre.
Hierzu müsste sie (grob gesagt) Werbungskosten über ihren Einkünften aus der Werkstudententätigkeit haben. Die 100 Tage à 5 ¤ Homeofficepauschale sind hier erstmal irrelevant, da sie sowieso 1.000 EUR Arbeitnehmerfreibetrag in Anspruch nehmen kann. Wenn Sie höhere Werbungskosten ansetzen will, dann muss sie diese komplett, also ab dem ersten Euro, nachweisen bzw. diese müssen entsprechend angefallen sein.
Als Beispiel:
a) sie hat < 1.000 EUR verdient -> sie kann die 1.000 EUR Freibetrag ohne Nachweise ansetzen und hat die Differenz als Verlustvortrag. Alternativ auch Ansatz höherer tatsächlicher Werbungskosten und entsprechend höherer Verlustvortrag
b) sie hat 3.000 EUR verdient -> sie muss mindestens 3.001 EUR tatsächliche Werbungskosten nachweisen, um einen Verlustvortrag aufzubauen. Hierzu gehören auch die 100 Tage Homeoffice-Pauschale, aber beispielsweise Ausbildungskosten nur in sehr speziellen Fällen (je näher an Fortbildung, desto eher Werbungskosten, je näher an Ausbildungskosten, desto eher Sonderausgaben, die nicht vortragsfähig sind)
Ich hatte den ähnlichen Fall bei meiner damaligen Freundin/jetzt Frau. Diese hat im Studium regelmäßig 6.000 EUR im Jahr verdient. Wir haben nur eine minimale Steuererklärung gemacht, sie hat alle Steuern zurückbekommen (weil unter Grundfreibetrag), aber Verlustvortragsaufbau war nicht wirklich möglich.
Tipp: einfach alles an Ausgaben/Werbungskosten ins letzte Jahr des Studentenlebens ziehen, dann kann man sich einmalig einen Verlustvortrag aufbauen und direkt im Folgejahr bei fester Beschäftigung verrechnen
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Gibt es eigentlich eine Faustregel, ab wann sich der Besuch beim Steuerberater lohnt? Gehe ich recht in der Annahme, dass auch der beste Steuerberater beim ledigen Lohnsklaven eh nicht viel machen kann und man das unabhängig vom Einkommen auch weiterhin bei Elster reinkippen kann?
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Switchie kann da mehr zu sagen, für den Lohnsklaven würde ich das Investment von knapp 15 ¤ (selbstverständlich abzugsfähig) für eine Software wie WISO, tax oder ähnlich empfehlen, da man an der ein oder anderen Stelle durch die Aufzählung möglicher Ausgaben vielleicht daran erinnert wird, dass man hier etwas ansetzen könnte, was beim reinen ELSTER ggfs. nicht der Fall sein wird.
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Hatte ich mal ausprobiert, bin beim gleichen rausgekommen. Die üblichen Verdächtigen hatte ich mir wohl schon richtig im Internet zusammengesucht.
Meine Überlegung geht glaube ich eher in die Richtung, ob ein Steuerberater da noch coole Tricks aus dem Hut zaubern kann. Wenn ihr mir aber sagt, dass für einen einfachen Arbeitnehmer da eh in keine Richtung was zu holen ist, dann kann ich mir den Aufwand und das Geld sparen.
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Wenn du jeden Tag zur Arbeit fährst und auch nur dort arbeitest, also nicht immer mindestens 8 Stunden bei unterschiedlichen Kunden o.Ä., keine Arbeitsmittel selbst anschaffen musst. Ist da recht schnell die Grenze des Möglichen erreicht.
Bei Nebenverdienst, Vermietungsobjekten oder anderen Extras kann es sich aber schon mal lohnen.
Kannst natürlich trotzdem zum Steuerberater, wenn du auf Nummer sicher gehen willst. Für ihn ist es dank Datenanruf auch eine dankbare, schnelle Erklärung
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Wenn unbedingt persönliche Beratung, dann fast besser ein Lohnsteuerhilfeverein (da kostests auch nicht gleich 500 ¤). Viele Steuerberater behandeln die Anlage N eher unter ferner liefen, weil die eher auf Selbständige und Gewerbetreibende fixiert sind.
| Zitat von Switchie
Ah okay, das meinst du.
Ja, das Kind wird schon in den Brunnen gefallen sein durch die falsche Berichterstattung darüber
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Gerade nochmal in den EStH geblättert. EStH 7.4 "Nutzungsdauer", 2. Spiegelstrich:
"- Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (BFH vom 26.8.1993 – BStBl 1994 II S. 232)"
Ist also doch eine Sofortabschreibung möglich. Aber man muss halt erstmal an den Richtlinien vorbei bis in die Hinweise gehen.
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Dann spar ich mir das jetzt und arbeite erst einmal an einem komplizierteren Leben.
Danke!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [Dicope] am 09.03.2021 19:52]
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Also ich persönlich handhabe es immer so, dass "einfache" Arbeitnehmer generell den Hinweis bekommen, dass Wiso/Elster völlig ausreicht und das, was ich evtl mehr rausholen könnte, durch das Honorar wieder aufgefressen wird.
Beratung/Hilfestellung zu kleineren Sachverhalten wie zB Fahrtkosten oder Arbeitszimmer mache ich manchmal, wenn die Leute mir sympathisch sind und ich etwas Zeit habe. Als Gegenleistung sollen die dann n Frühstücks-/Fresskorb für unsere Mitarbeiter vorbeibringen. Klappt immer sehr gut
Tldr: wenn du ein Normalo bist, dann brauchst du nicht zum StB für deine einkommensteuereklärung.
@djdeath: Ha! ich war mir erst nicht sicher und hatte gestern in die R 7.4 geguckt und dir dann zugestimmt. Den Schritt in die Hinweise tatsächlich gespart, man lernt nie aus
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Die hätten im BMF Schreiben das halt einfach wie bei den GWG formulieren können. Aber ne, da legt man erstmal eine neue Nutzungsdauer fest, damit man dann über drei Ecken in die Sofortabschreibung kommt.
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| Zitat von [Dicope]
Hatte ich mal ausprobiert, bin beim gleichen rausgekommen. Die üblichen Verdächtigen hatte ich mir wohl schon richtig im Internet zusammengesucht.
Meine Überlegung geht glaube ich eher in die Richtung, ob ein Steuerberater da noch coole Tricks aus dem Hut zaubern kann. Wenn ihr mir aber sagt, dass für einen einfachen Arbeitnehmer da eh in keine Richtung was zu holen ist, dann kann ich mir den Aufwand und das Geld sparen.
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Bei Lohnsteuerklasse 1, kaum oder wenigen Ausgaben, welche die bspw. die Werbekostenpauschale nicht reißen, lohnt keine Steuererklärung/Lohnsteuerjahresausgleich.
Ich habs bei mir auch dieses Jahr wieder in Wiso eingetippt bzw. elektronisch abgerufen. Ich müsste jetzt das afaik 5. Jahr in Folge nachzahlen.
Bin gespannt, ob ich dieses Jahr wegen Kurzarbeit aufgefordert werde. Wenn nicht, werde ich mein Wiso-Abo wohl still legen.
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Bei mehr als 410¤ Kurzarbeiterheld wirst du meines Wissens zur Pflichtveranlagung.
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| Zitat von Mastersea
Bei mehr als 410¤ Kurzarbeiterheld wirst du meines Wissens zur Pflichtveranlagung.
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Da das der Fall ist, darf mich das FA gerne auffordern.
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Würde ich nicht drauf warten. Früher oder später kommen die, und dann darfst du pro verspäteten Monat min. 25¤ Verspätungszuschlag zahlen.
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |