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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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monkymonk

Marine NaSe
Eine hypothetische Frage:
Nehmen wir mal an eine Person bekommt ein steuerfreies Promotionsstipendium. Die Person wäre zum Promotionsstudium eingeschrieben. Diese Person würde jetzt 2-3 kleinere Lehraufträge annehmen.

Wie hoch ist in diesem Fall der Freibetrag oder muss auf jeden Fall eine Steuererklärung gemacht werden?

Ich finde dazu keine Informationen und bin etwas verwirrt.
10.03.2021 10:19:03  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
§3 Nr.26 EStG bis 2020 2.400¤ ab 2021 3.000¤
10.03.2021 10:39:12  Zum letzten Beitrag
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monkymonk

Marine NaSe
Perfekt. Danke!
10.03.2021 10:40:42  Zum letzten Beitrag
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seastorm

Seastorm
Unverheiratete Eltern hier? Ich habe die Pflicht zur Steuererklärung, meine Freundin studiert noch. Auf Grund internationaler Verträge wird mir das Kindergeld ausgezahlt. Für die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag steht mir ja wegen fehlenden Ringes nur der halbe Freibetrag zu. Wird das denn im Gegenzug auch nur gegen das halbe Kindergeld geprüft? Bzw. wie viel des erhaltenen Kindergeldes muss ich in der Erklärung angeben?
11.03.2021 21:32:31  Zum letzten Beitrag
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seak`

AUP seak` 10.04.2020
Ich hätte mal ne Frage zur Erklärung für 2019.

Meine Frau und ich haben beide noch einen Riestervertrag.
Die Anlage AV hat sich ja irgendwie geändert.

Bisher hat sich WISO die Daten selbst geholt, ausgefüllt und bei der Durchsicht (Vorschau der Formulare) war alles knorke.
Jetzt (bzw. eben für 2019) werden die Daten nach wie vor geholt, allerdings steht nichts zu den Verträgen bei (Vertragsnummer, Anbieter, Einzahlung).
Jetzt bin ich ein wenig verunsichert ob das an WISO liegt oder ob soweit alles korrekt ist, weil die Daten ja direkt ans FA abgeführt werden müssen.

In der Anlage AV hab ich jetzt ausgefüllt nur:
Zeile 1 und 2 (Namen)
Zeile 3 (Steuernummer)
Zeile 5 (unmittelbar begünstigt)
Zeile 6 (Beitragspflichtige Einnahmen)

Reicht das...?
16.03.2021 8:40:06  Zum letzten Beitrag
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~


16.03.2021 9:07:16  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
Frage zur Versteuerung allgemein.

Wenn zu einer Haupttätigkeit, noch eine zusätzliche 450¤ Tätigkeit dazu kommt, wie wird das dann versteuert?

Hauptgehalt, etwa 1/3 (plus minus, je nach Steuerklasse, Höhe, Krankenkasse, bla laber sülz) sind Abzüge. Bleiben von 450¤ dann auch nur 300¤ übrig, werden die miteinander verrechnet, oder irgendwie gegeneinander gerechnet?
19.03.2021 15:17:40  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Der sog. 450-Euro Job wird pauschal versteuert und ist damit bereits abgegolten. Wird also nirgends mehr hinzu gerechnet in den Gesamtbetrag der Einkünfte
19.03.2021 15:28:43  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
Immer? Abrechnung, und erledigt, egal was mitm Hauptjob noch ist?
Das ja super!
19.03.2021 15:31:15  Zum letzten Beitrag
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~


19.03.2021 15:34:50  Zum letzten Beitrag
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Huckel

aw.schnallentreiber
 
Zitat von Real_Futti

 
Zitat von monischnucki

Immer? Abrechnung, und erledigt, egal was mitm Hauptjob noch ist?
Das ja super!


Wohnwagen etc. kann Sie dann von der Steuer absetzen.


+5 ¤ Homeoffice pro Einsatztag.
19.03.2021 15:38:12  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
 
Zitat von Real_Futti

 
Zitat von monischnucki

Immer? Abrechnung, und erledigt, egal was mitm Hauptjob noch ist?
Das ja super!


Wohnwagen etc. kann Sie dann von der Steuer absetzen.



Du hast Erfahrung nachdem du deine als außergewöhnliche Belastung abgesetzt hast?
19.03.2021 15:46:10  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
verschmitzt lachen
 
Zitat von monischnucki

 
Zitat von Real_Futti

 
Zitat von monischnucki

Immer? Abrechnung, und erledigt, egal was mitm Hauptjob noch ist?
Das ja super!


Wohnwagen etc. kann Sie dann von der Steuer absetzen.



Du hast Erfahrung nachdem du deine als außergewöhnliche Belastung abgesetzt hast?



Dafür gibt's doch den Behinderten Pauschbetrag

E: zur Frage: ja genau damit wäre alles erledigt. Ausnahme: wenn auf die Befreiung von der RV-Pflicht verzichtet worden ist, dann lassen sich die AN Beiträge noch steuerlich geltend machen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 19.03.2021 16:26]
19.03.2021 16:23:38  Zum letzten Beitrag
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Aerocore

AUP Aerocore 30.04.2015
Hat hier schon mal jemand ne Steuererklärung für 2 Länder gemacht? Eigentlich wollte ich mir einfach nen Steuerberater holen der sich den Stress gibt, aber da die jetzt nen vierstelligen Betrag wollen denke ich mir: Selbst ist der Mann!

Eigentlich sollte es doch gar nicht so kompliziert sein (tm), oder sehe ich das zu naiv und sollte doch lieber die Profis ran? Neben den normalen Themen kommt auch noch ein Umzug wie auch Aktienverkäufe als Thema auf und da wird es schon kompliziert. Oder ggf. sowas wie VLH-Mitglied werden?
23.03.2021 16:03:46  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Umfasst deine Erklärung Einkünfte aus zwei Ländern, oder willst du zwei separate Erklärungen abgeben? Wenn eine reine Auslandserklärung dabei ist, wirst du hier schlecht einen Berater finden der das macht, da die wenigsten auch ausländische Erklärungen (und sei es nur Österreich) machen dürfen. Lohnsteuerhilfevereine schon gar nicht, die machen nur deutsch.
23.03.2021 16:28:55  Zum letzten Beitrag
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Aerocore

AUP Aerocore 30.04.2015
Zwei seperate Erklärungen wobei die niederländische soweit ich das verstehe super easy sein sollte. Weil es so selten vorkommt ist es wahrscheinlich auch so teuer, wenn man danach googlet gab es jetzt nicht so viele Treffer. Aber über 1000¤, bitch please.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Aerocore am 23.03.2021 16:33]
23.03.2021 16:32:50  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Das Problem ist, dass der Berater eine Beratungsbefugnis in ausländischem Recht haben muss, also die niederländischen Gesetze genauso können muss wie die deutschen, und das ist halt extrem selten, dass es so jemanden dann hier gibt.

Die Einkünfte fallen dann beide ins selbe Steuerjahr?
23.03.2021 16:43:50  Zum letzten Beitrag
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Aerocore

AUP Aerocore 30.04.2015
Ja, bis Februar in Deutschland angestellt, Ab März in NL aber Wohnort weiterhin DE. Laut niederländischer Webseite sollte ich einfach beide Steuererklärungen machen. Ist nur die Frage, kann ich in Deutschland einen Umzug umsetzen den ich Ende Februar gemacht habe, also quasi wo ich fast kein Einkommen mehr in Deutschland hatte? Und meine Freibetrag muss ich mir auch in DE wiederholen, aber gleichzeitig auch in NL melden? Vielleicht beiß ich einfach in den sauren Apfel und zahl den Unsinn in 2021 einmal und ab nächstes Jahr easy life selber machen weil keine Einkünfte mehr in DE...
23.03.2021 16:49:21  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich halte das für überschaubar in der Schwierigkeit, sofern die Steuererklärung in den Niederlanden tatsächlich easy sein sollte.

Das DBA ist doch recht eindeutig und am Ende musst du nur die Einkünfte auf die beiden Perioden aufteilen, was wegen zweier Arbeitgeber umso einfacher sein sollte.

In Deutschland kannst du alle Pauschalen voll nutzen. Wenn der Umzug Ende Februar arbeitsbedingt ist, kannst du ihn weiter voll als WK absetzen, ansonsten ggfs. als haushaltsnahe Dienstleistung.

Unabhängig davon finde ich 1.000 Euro mehr als vertretbar für eine solche Erklärung, man zahlt ja selbst für nen Gärtner 60 EUR die Stunde und so eine Erklärung braucht halt ein bisschen Zeit
23.03.2021 17:00:54  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Warum musst du eine niederländische Erklärung abgeben?
23.03.2021 17:28:48  Zum letzten Beitrag
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Aerocore

AUP Aerocore 30.04.2015
Weil ich da steuerpflichtig bin und Steuern zahle?
23.03.2021 17:46:59  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Artikel 14 des DBA spricht meines Erachtens auch für eine Besteuerung in den Niederlanden (zeitanteilig)

Art. 14 (1)
Grundregel: Ansässigkeitsstaat (D) (+)
Ausnahme: Ausübung in anderem Staat (NLD) (+) möglich
-> Vermeidung Doppelbesteuerung Art. 22 (1): Freistellungsmethode, insbesondere bei "tatsächlicher Besteuerung", die aussagegemäß vorliegt (+)

Art. 14 (2)
Rückausnahme Ansässigkeitsstaat, wenn (UND-Verknüpfung)
- 183-Tage-Regel (+)
- Arbeitgeber nicht in NLD ansässig (-)
- Betriebsstätte (? unbekannt, ist aber egal)
-> keine Rückausnahme (-)


Oder hab ich auf die Schnelle was übersehen?
23.03.2021 17:55:55  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Den Niederlanden steht das Besteuerungsrecht zu, das ist insoweit richtig.

Ich bin mir aber relativ sicher, dass die Holländer einen Pendant zum 50(2)S1 EStG haben. Man möge mich da aber korrigieren, sofern ich falsch liege.

Wenn keine Aufforderung zur Abgabe einer niederländischen Erklärung eingeht, dann würde ich ja zunächst auch mal keine machen. Aber dafür kenne ich die weiteren Umstände nicht, ob und inwieweit eine freiwillige Erklärung dennoch Sinn machen würde.

In jedem Fall sind sämtliche Einkünfte in der deutschen Erklärung anzugeben, die normalen und zusätzlich die mit progressiver Wirkung.
23.03.2021 18:04:58  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Folgendes Problem:

Die rein vermögensverwaltende A-KG mit den natürlichen Personen A (Kompl.), B und C baut im Jahr 2012 auf fremden Grund und Boden ein Gebäude und vermietet es anschließend.

Der Kommanditist B will nun im Jahr 2021 seinen Anteil verkaufen. Da es sich ja um Privatvermögen handelt, wäre § 23 EStG zu prüfen. Dadurch, dass das Haus auf fremden GruBo gebaut ist, ist die 10-Jahres-Frist doch gar nicht einschlägig, oder? Es handelt sich lediglich um ein anderes Wirtschaftsgut, sodass ein Verkauf doch steuerfrei sein dürfte. Allenfalls wäre die 1-jährige Frist des § 23 EStG vielleicht zu beachten, die ist aber längst überschritten.
Der Vorgang dürfte dann doch trotz gänzlich steuerfrei sein, oder?


Abwandlung:

Wie oben, Bau Gebäude auf fremden GruBo in 2012. Jetzt allerdings kauft die KG im Jahre 2019 den Grund und Boden hinzu.

Wie sähe es dann mit einem Verkauf in 2021 aus? Hinsichtlich des (anteiligen) Grund und Bodens sind wir ganz sicher im § 23 EStG. Wie sieht es dann aber mit dem Gebäude aus? Wird das plötzlich "infiziert" und beginnt mit dem nachträglichen Kauf des Grundstücks auch eine neue 10-Jahres-Frist für das vormals errichtete Gebäude?


Ich suche mich echt schon wund, finde aber nichts dazu. Vielleicht hat ja jemand so einen Fall mal gehabt. Oder ich stehe dermaßen auf dem Schlauch, dass die Lösung total naheliegend ist .)
24.03.2021 16:24:17  Zum letzten Beitrag
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-=[R]o$a|PuD3[L]^

AUP -=[R]o$a|PuD3[L]^ 31.07.2012
Mal ne Frage: Man nehme an, eine Gruppe von Menschen kauft jeweils einen gleichen Gegenstand als Sammelbestellung. Es gibt eine Gesamtrechnung über alle gekauften Gegenstände. Kann diese Rechnung bei einer Steuererklärung verwendet werden, wenn man nur den einen Gegenstand geltend macht?
24.03.2021 16:28:17  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
"Da § 23 EStG keine eigene Definition des Begriffs "Gebäude" enthält, gilt die Begriffsbestimmung nach dem BewG: Gebäude ist danach ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist." L/B/P, § 23, Rn. 68

Da unser VPN gerade ausgefallen ist, kann ich gerade nicht weiter schauen, aber vielleicht gibt dir das einen Anhaltspunkt

===

Für mich hatte sich schon beim Lesen deines Sachverhalts die Frage gestellt, warum du die Unterscheidung nach eigenem und fremdem GuB machst
24.03.2021 16:30:34  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
 
Zitat von -=[R]o$a|PuD3[L]^

Mal ne Frage: Man nehme an, eine Gruppe von Menschen kauft jeweils einen gleichen Gegenstand als Sammelbestellung. Es gibt eine Gesamtrechnung über alle gekauften Gegenstände. Kann diese Rechnung bei einer Steuererklärung verwendet werden, wenn man nur den einen Gegenstand geltend macht?


Eine Rechnung ist nicht zwingend erforderlich für den Ansatz von Ausgaben, etwa Werbungskosten, in der Steuererklärung, ist aber quasi der Goldstandard hinsichtlich Dokumentation.

Ich würde eine Kopie der Rechnung nehmen, bestätigen, dass ich dem Rechnungsempfänger den Betrag entsprechend ersetzt habe und auf der Basis einreichen. Worst Case: das Finanzamt fordert eine Erklärung des Rechnungsempfängers zur Bestätigung ein oder macht eine Kontrollmeldung an das Finanzamt des Rechnungsempfängers, damit dieser nicht den vollen Betrag ansetzt
24.03.2021 16:34:45  Zum letzten Beitrag
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-=[R]o$a|PuD3[L]^

AUP -=[R]o$a|PuD3[L]^ 31.07.2012
 
Zitat von Mad_Melone

 
Zitat von -=[R]o$a|PuD3[L]^

Mal ne Frage: Man nehme an, eine Gruppe von Menschen kauft jeweils einen gleichen Gegenstand als Sammelbestellung. Es gibt eine Gesamtrechnung über alle gekauften Gegenstände. Kann diese Rechnung bei einer Steuererklärung verwendet werden, wenn man nur den einen Gegenstand geltend macht?


Eine Rechnung ist nicht zwingend erforderlich für den Ansatz von Ausgaben, etwa Werbungskosten, in der Steuererklärung, ist aber quasi der Goldstandard hinsichtlich Dokumentation.

Ich würde eine Kopie der Rechnung nehmen, bestätigen, dass ich dem Rechnungsempfänger den Betrag entsprechend ersetzt habe und auf der Basis einreichen. Worst Case: das Finanzamt fordert eine Erklärung des Rechnungsempfängers zur Bestätigung ein oder macht eine Kontrollmeldung an das Finanzamt des Rechnungsempfängers, damit dieser nicht den vollen Betrag ansetzt



Okay, super! Danke.
24.03.2021 16:37:57  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von Mad_Melone

"Da § 23 EStG keine eigene Definition des Begriffs "Gebäude" enthält, gilt die Begriffsbestimmung nach dem BewG: Gebäude ist danach ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist." L/B/P, § 23, Rn. 68

Da unser VPN gerade ausgefallen ist, kann ich gerade nicht weiter schauen, aber vielleicht gibt dir das einen Anhaltspunkt

===

Für mich hatte sich schon beim Lesen deines Sachverhalts die Frage gestellt, warum du die Unterscheidung nach eigenem und fremdem GuB machst



Aber 23 EStG regelt doch nur Fälle, in denen ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht veräußert wird.

Wenn ich jedoch ein Gebäude habe, das auf fremden GruBo steht, dann veräußere ich doch nicht das Grundstück sondern nur das Teil, was da oben drauf steht?
24.03.2021 17:04:01  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Kommt es denn überhaupt darauf an?

Auch bei anderen Wirtschaftsgütern, "aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;" 23 I Nr 2 Satz 4
24.03.2021 17:43:04  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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