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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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08.02.2022 11:30:08  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
BMF v. 09.07.2021 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :013

Beinhaltet die Antwort, genauer gesagt in den RZ 6 und 7
08.02.2022 11:31:32  Zum letzten Beitrag
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Seppl`

Seppl_Mett
Ja nee, das war halt schon ernstgemeint mit meiner Frage - denn genau das frage ich mich ja auch, meine aber im Hinterkopf zu haben, dass da ein "Ja hähä, du hättest ja auch im Büroooo arbeiten können, denn die erste Homeofficepflicht war keine richtige zwinkizwonki" plus eben diese großen Hürden beim Arbeitszimmer und man eben genau dafür die HO-Pauschale nehmen sollte.

Wenn das tatsächlich so ist, dass dann das jeweils Günstigere für einen genommen werden kann, wäre ich sehr fein damit Breites Grinsen

DANKE Switchie!
Das isses doch:
 
5. Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 EStG) liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat.

[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Seppl` am 08.02.2022 11:34]
08.02.2022 11:32:57  Zum letzten Beitrag
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08.02.2022 11:33:57  Zum letzten Beitrag
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chuck.sports

Marine NaSe
 
Zitat von Real_Futti

Was ich übrigens kacke finde:
Zusatzversicherungen wie eine BU kann man irgendwie nicht berücksichtigten (weil man ja meist schon über den Grenzen liegt), obwohl das ja irgendwie der Absicherung dient



Nervt mich auch... Die Absetzungsgrenze ist viel zu niedrig, da die Kranken-/Pflegeversicherung mit einbezogen wird. Vor allem da die gesetzlichen Leistungen im Bereich der Einkommensvorsorge aka. Erwerbsminderungsrente mittlerweile wirklich ein Witz sind.
08.02.2022 13:30:04  Zum letzten Beitrag
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22.02.2022 16:08:59  Zum letzten Beitrag
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wuSel

AUP wuSel 24.02.2008
Das ist generell die Definition von Freibetrag, ja.
22.02.2022 16:10:47  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
Jop. Das in der Regel Unangenehmere bei so was wäre eine Freigrenze.
22.02.2022 16:18:19  Zum letzten Beitrag
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10.03.2022 14:39:45  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Weil die Abgeltungsteuer außerhalb des progressiven Steuertarifs läuft und die „Abschaffung“ des Soli de facto nur eine Erhöhung der Freibeträge ist
10.03.2022 15:02:14  Zum letzten Beitrag
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Aspe

Aspe_Kasper
Bekommt man den gezahlten Soli auf durch die Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen dann bei der Steuererklärung nicht wieder, falls da am Ende ein zu versteuerndes Einkommen <X steht (ka wo die Grenze für den Soli beim Einkommen ist)?
10.03.2022 15:10:08  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Nur wenn du die Günstigerprüfung durchführen lässt, dh auch mit deinen Kapitalerträgen zum progressiven Satz besteuert wirst - für den durchschnittlichen pOT-Verdiener wird das aber unrealistisch sein
10.03.2022 16:18:00  Zum letzten Beitrag
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Lefko

Deutscher BF
Ich habe meine Steuererklärung letztes Jahr das erste Mal selbst mit Elster angefertigt und dabei ein Arbeitszimmer anteilig abgesetzt. Die Steuererstattung war dann viel niedriger als prognostiziert, was an folgendem Sachverhalt lag:
Für das Arbeitszimmer hat man ja einen Höchstbetrag von 1250¤, den man absetzen kann. Das Elster-Programm berücksichtigte aber den vollen Kostenaufwand von 2700¤. Das wurde im Bescheid dann bemängelt und korrigiert.

Jetzt ist das in der neuen ESt-Erklärung für 2021 wieder so, dass das Programm die vollen Kosten in der Prognose zum Abzug ansetzt. Ich finde auch nichts, wo man da etwas ändern könnte o.Ä. Kann es wirklich sein, dass so etwas Grundlegendes offensichtlich falsch im Elster-Programm implementiert ist?
10.03.2022 16:41:26  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Es gibt verschiedene Arten von Arbeitszimmer - je nachdem, welches Arbeitszimmer man hat, kann man entweder begrenzt oder unbegrenzt Kosten ansetzen.

ELSTER übernimmt da nur die Angaben von dir und erwartet, dass du diese Prüfung schon gemacht hast. In WISO oder einem ähnlichen Programm würde dir die Frage gestellt werden, ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das auch als Ausgangspunkt fürs eventuelle Googlen.
10.03.2022 17:09:16  Zum letzten Beitrag
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10.03.2022 17:49:21  Zum letzten Beitrag
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NI-Xpert

Arctic
Ich hab mal wieder ne Frage die vermutlich an die "keine steuerrechtliche Beratung" Richtlinie angrenzt peinlich/erstaunt

Sagen wir mal ich gründe eine UG und bin alleiniger Gesellschafter.
Und sagen wir mal ich leihe meiner UG 5000 Euro damit sie Anteile an einer GmbH erwirbt (Quasi klassisch das was man "Holding" nennt).
Und sagen wir mal ich programmiere was und stelle dafür im Namen meiner UG eine Rechnung über 10000 Euro aus und diese Rechnung wird bezahlt.
Und da die UG nun wieder Geld auf dem Konto hat zahlt sie mir die 5000 Euro plus Zinsen zurück.

(natürlich alles fiktive Zahlen im Beispiel)

Wie sieht das dann bilanztechnisch bzw. steuertechnisch aus:
Mindert die Rückzahlung der Schulden den Gewinn der UG?
11.03.2022 9:31:09  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Wenn es da nicht irgendeine weirde Ausnahme gibt, ändert eine Auszahlung zur Darlehenstilgung nichts am Aufwand, also auch nicht am Unternehmensergebnis. Der Zinsaufwand hingegen grundsätzlich schon.
11.03.2022 9:42:34  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
Folgendes hypothetisches Szenario für eine Einkommensteuererklärung (2020):

Kontext: Einreichung letzten Sommer, nach langer Wartezeit (OK: es handelte sich auch um einen Umzug von einem Bundesland/Finanzamt in ein anderes) trudelte im Januar dieses Jahres eine Beleganforderung für diverse Sachen ein, die eben "neu" angefallen waren (z.B. Arbeitszimmer der Ehepartnerin, doppelte Haushaltsführung der Ehepartnerin und haushaltsnahe Dienstleistungen [vermutlich wegen privat veralasstem Umzugskosten]). Laut Steuerbescheid, der dann einen Monat später kam, ist anscheinend alles oben Genannte akzeptiert worden. So weit, so gut.

Problem: Allerdings werden auf einmal für beide Personen (einmal Lehrkraft, einmal wissenschaftliche Mitarbeiterin) bei den Arbeitsmitteln nur die Pauschalen von jeweils 110 EUR angesetzt, da es sich "bei den weiteren Aufwendungen um Kosten der privaten Lebensführung" handeln soll.
Gerade bei der Lehrkraft führt dies zu starker Verwunderung, da zum einen Arbeitsmittel (neuer Schreibtisch, Bücherregal fürs AZ, wie jedes Jahr Office-Software-Abo zu 50% etc.) oder Büromaterial (Toner, Druckerpapier etc.), aber eben auch Fachliteratur (z.B. Unterrichtsmaterialen) offenbar komplett ignoriert wurden. Beim alten Finanzamt wurden solche Dinge über Jahre hinweg immer ohne Rückfragen akzeptiert, auch wenn die Steuererklärung manuell bearbeitet wurde und es mal zu anderen Sachen Rückfragen gab.

Frage 1: Hatte die Lehrkraft in der Vergangenheit beim Sachbearbeiter des alten Finanzamtes einfach nur Glück? Ich dachte immer, solche Kosten könnten bei Lehrkräften doch durchaus (erfolgreich) eingereicht werden.

Frage 2: Lohnt es sich, beim FA anzurufen, um (nach bereits erfolgtem Bescheid) Auskunft zu erhalten, mit welcher genauen Begründung o.g. Dinge nicht akzeptiert worden sind oder darf das aus irgendwelchen Gründen telefonisch nicht mitgeteilt werden, sodass man ohnehin gleich offiziell Einspruch erheben sollte? Bonusproblematik: In der Vergangenheit war die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch praktisch gar nicht zu erreichen, eine direkte E-Mail-Adresse liegt leider auch nicht vor, sodass sich eben die Frage stellt, ob man sich eben die Mühe machen sollte, immer wieder Anrufversuche zu starten.

Frage 3: Wie umfassend sollte ein Einspruch normalerweise dann aussehen? Ein "Yo, Leude, ich bin Lehrer, warum sollte ich mir Unterrichtshandreichungen und den ganzen Bürokram zu meinem Privatvergnügen kaufen?" reicht vermutlich nicht. Müssten dann in dem Einspruch alle Posten noch mal einzeln erläutert werden?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -=Charon=- am 19.03.2022 13:09]
19.03.2022 13:08:16  Zum letzten Beitrag
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-=Charon=-

Japaner BF
Anyone? peinlich/erstaunt

Vielleicht vor allem hierzu?

 
Zitat von -=Charon=-
[...]
Frage 2: Lohnt es sich, beim FA anzurufen, um (nach bereits erfolgtem Bescheid) Auskunft zu erhalten, mit welcher genauen Begründung o.g. Dinge nicht akzeptiert worden sind oder darf das aus irgendwelchen Gründen telefonisch nicht mitgeteilt werden, sodass man ohnehin gleich offiziell Einspruch erheben sollte? [...]

Frage 3: Wie umfassend sollte ein Einspruch normalerweise dann aussehen? Ein "Yo, Leude, ich bin Lehrer, warum sollte ich mir Unterrichtshandreichungen und den ganzen Bürokram zu meinem Privatvergnügen kaufen?" reicht vermutlich nicht. Müssten dann in dem Einspruch alle Posten noch mal einzeln erläutert werden?

23.03.2022 0:35:31  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich würde es telefonisch versuchen - ich habe einen Fall von mir mal direkt telefonisch geklärt und musste gar keinen Einspruch mehr einlegen.

Einspruch ist formlos möglich und eigentlich wird alles, was du ans Finanzamt schickst, im Zweifel als Einspruch gewertet (weil es deine Rechte am umfassendsten schützt). Am einfachsten ist ein Brief mit "Einspruch" als Titel und dann erklärst du einfach, mit welcher Position du warum nicht einverstanden bist und schickst noch ein oder zwei Pseudobelege mit
23.03.2022 6:36:16  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
2 Sachen, drüben werden haushaltsnahe Dienstleistungen erwähnt. Kann man Treppenhausreinigung und Müllabfuhr da eintragen, wenns mit der Miete abgeht wie Warmwasser? Hab ich das nur nich auffem Schirm gehabt?
Bei Putzfrau isses klar.

Wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzug der Firma verlängert hat, dann macht man die Eingabe quasi mit 2 Arbeitsgebern, und nem veränderten Weg ab dem Datum?
24.03.2022 15:22:26  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Treppenhausreinigung: ja
Müllabfuhr: wenn damit die städtischen Gebühren gemeint sind: nein
Aufteilung des Arbeitswegs bei Umzug: ja, genauso wie von dir vorgeschlagen
24.03.2022 16:44:05  Zum letzten Beitrag
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24.03.2022 17:04:32  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Wenn du mit Dienstleistungsanteil wiederum die städtischen Gebühren meinst: ja, dann ist das so. Ich sehe da aber auch nicht wirklich ein Problem damit.

Die Müllgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gebühr während der Hausmeister eine private Dienstleistung erbringt
24.03.2022 19:03:33  Zum letzten Beitrag
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Peterscnd

Arctic
Hallo,
im Jahr 2020 war mein erstes Homeoffice Jahr von März-Dezember mit richtigem Arbeitszimmer. Bin gerade dabei die Steuererklärung dafür auszufüllen mit Tax.
In dem Jahr habe ich mir auch noch 2 Monitore für den Heimarbeitsplatz angeschafft.
Das Arbeitszimmer, Monitore und DSL habe ich in meine Werbungskosten angegeben.
Nun habe ich in Tax noch ein Kategoriepunkt Verwaltung, wo auch hier Arbeitsmittel (gemischt genutzt)und DSL auftauchen. Muss ich da das gleiche auch nochmal eintragen?

30.03.2022 21:08:39  Zum letzten Beitrag
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Peterscnd

Arctic
Niemand?
04.04.2022 22:21:13  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Du kannst es entweder oder ansetzen, aber nicht sowohl als auch.

Du hast theoretisch die Möglichkeit, es in beiden Kategorien anzusetzen, was dabei vorteilhaft ist, kommt auf den Einzelfall an, wird aber keinen großen Unterschied machen. Am Einfachsten machst du deine Steuererklärung fertig und rechnest es einfach mit beiden Varianten einmal durch.
05.04.2022 7:06:31  Zum letzten Beitrag
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Peterscnd

Arctic
OK. Danke dir.
05.04.2022 11:29:05  Zum letzten Beitrag
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Schweppes

X-Mas Arctic
Kann mir jemand sagen, ob ich eine Steuererklärung abgeben muss, wenn ich ein halbes Jahr Arbeitslosengeld 1 bekommen habe und danach das restliche Jahr keine Arbeit hatte?
Ich blick da nicht so durch, zu versteuerndes Einkommen hatte ich ja nicht, daher wirds ja auch keine Steuernachzahlung geben. Laut google muss ich aber eine Erklärung abgeben, wegen Progressionsvorbehalt.

Danke im Voraus
16.04.2022 16:28:24  Zum letzten Beitrag
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16.04.2022 16:42:53  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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