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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters
Juristenthread a.F.


 
Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 1. Teilnahmebedingungen

(1) Der Juristenthread dient dem Austausch, der gegenseitigen Förderung und der juristischen Diskussion.
Hier kann man die letzte Klausur Revue passieren lassen, ein Problem seiner Hausarbeit mit anderen besprechen (auf eigene Gefahr fröhlich), oder das Verständnis einer Vorlesung vertiefen.

(2) Dieser Thread soll nicht dienen: Der Beratung zu speziellen echten Fällen!
Das Rechtsberatungsgesetz verbietet es, hier Rechtsrat zu erteilen, und das nicht ohne Grund.

(3) Abstrakt und anonymisiert kann natürlich diskutiert werden, aber bitte nie vergessen:

1. Bei ernsten Sachen ist es zwingend notwendig, sich von einer zugelassenen Stelle, sprich einem Rechtsanwalt, der Verbraucherberatung, dem Mieterschutzbund, der Gewerkschaft etc. direkt beraten zu lassen.

2. Ein Anwalt ist billiger als kein Anwalt.



§ 2. Informationseinholung durch weiterführende Links

Vorherige Informationseinholung hat zu geschehen durch:
http://bundesrecht.juris.de
www.rechtliches.de
www.dejure.org
www.e-gesetze.de
www.lawww.de
www.lawblog.de
http://www.jurablogs.com/
https://www.rechteasy.at/


§ 3. Informationseinholung durch vorhergehende Threads

(1) Vorherige Informationseinholung hat ferner zu geschehen durch:
AngusG,
WebLoad,
TylerDurdan,
schietegal,
Webload,
schietegal,
Crutschie,
Rantanplan,
webLOAD,
Wulfgar,
webLOAD.
-rantanplan-
SameOld, die Jugend hat keine Ausdauer mehr

(2) Durch Anworten in diesem Thread akzeptieren Sie die Allgemeinen Teilnahmebedingungen.


§ 4. Schlussvorschriften

(1) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Ganzen und im Übrigen unberührt. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt eine solche rechtswirksame Bestimmung, die dem von den Parteien beabsichtigten Erfolg rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

(2) Schlechte Witze über das beA sind strikt verboten.

(3) Gute Witze über das beA werden mit dem Juristischen Kreuz Erster Klasse mit Eichenlaub und Schwertern belohnt.

(4) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten auch von einer Abrede, vermöge derer das Erfordernis der Schriftform aufgehoben, modifiziert oder umgangen werden soll. Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Partei hat eine Ausfertigung erhalten.



Frage: Gebe meine Diss im Mai ab und versuche, mich gerade im materiellen Recht fit für den Anfang des Refs zu bekommen. Hat jemand gute Tipps für mich? Ich habe mit dem Kaiserskript zum materiellen Recht angefangen, weiß aber auch nicht, ob ich nicht zu viel im Vorfeld mache.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 04.03.2020 13:17]
03.03.2020 11:39:49  Zum letzten Beitrag
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Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
Zu der Übungsaufgabe mit der Garantie, letzter Thread:

Der Händler hat sich doch noch gemeldet und kommt seiner Garantieverpflichtung nach.

Der Kunde fragt sich jetzt noch, ob die Garantie für das ersetzte Bauteil jetzt von vorne läuft. Was meint ihr?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kung Schu am 04.03.2020 9:23]
04.03.2020 9:20:17  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
@Tigerkatze: Ich hab auch nach dem 1. promoviert und hatte dann vor dem Ref Sorge, alles vergessen zu haben. Ich hab dann einen Kaiser-Wochenendkurs materielles Recht Zivilrecht besucht und es war eine komplette Verschwendung.

Ich weiß nicht wie gut dein Wissen vorher war, aber selbst wenn Du viel vergessen hast, wirst du nicht der Ahnungsloseste im Ref sein. Ich hab mich nicht mehr vorbereitet, sondern einfach dann während des Refs die Kaiser-Skripte materielles Recht durchgearbeitet. Und dann in der Vorbereitung 2. StEx natürlich noch ein paar mal - wie aber auch alle anderen.

Kurzum: Ich glaube nicht, dass Du jetzt allzuviel machen musst.
04.03.2020 9:49:52  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
...
Okay, das beruhigt mich. Dankesehr!
04.03.2020 11:40:18  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Update mal den Startpost auf den letzten Stand mit den Augen rollend

Und rübergerettet:

 
Zitat von -rantanplan-

Frage an die gewerblichen Rechtsschutzgurus hier:

Wenn jemand eine Firma gründet und sich einen Firmennamen ausgedacht hat, geht um ziemlich professionelle Online-Videostreams von Musikevents und potentiell auch Fernsehen, wohin schickt man den zum zuverlässigen internationalen Markenrecht-usw.-abklopfen? Werbeagenturen? PM bitte von jemandem der sich berufen fühlt!

04.03.2020 13:05:05  Zum letzten Beitrag
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Arctic
04.03.2020 18:38:17  Zum letzten Beitrag
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chuck.sports

Marine NaSe
 
Zitat von -rantanplan-

Update mal den Startpost auf den letzten Stand mit den Augen rollend

Und rübergerettet:

 
Zitat von -rantanplan-

Frage an die gewerblichen Rechtsschutzgurus hier:

Wenn jemand eine Firma gründet und sich einen Firmennamen ausgedacht hat, geht um ziemlich professionelle Online-Videostreams von Musikevents und potentiell auch Fernsehen, wohin schickt man den zum zuverlässigen internationalen Markenrecht-usw.-abklopfen? Werbeagenturen? PM bitte von jemandem der sich berufen fühlt!





Ich bin zwar kein Anwalt, aber es gibt dafür spezialisierte Anbieter und auch Anwälte für Markenrecht, die so einen Service anbieten. Eine Empfehlung kann ich nicht aussprechen. Der Markenanwalt, mit dem ich bisher zu tun hatte, ist nicht so der Bringer.
04.03.2020 19:41:09  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Danke, mir fehlt glaub der richtige Suchbegriff, ich mach normal nix in die Richtung, wir schreiben denen halt Arbeitsverträge und so... was ist denn (tschuldigung, ich saß vorher ne Stunde mit diesen Typen im Konferenzraum) das richtige Buzzword?
04.03.2020 20:02:49  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Das ist exakt was ich mache. "Verfügbarkeitsrecherche" oder "Ähnlichkeitsrecherche" sind die Worte. Kann Dir gerne ein paar Fragen per PM oder hier beantworten.

Wenn du mir eine Stadt sagst, die nah zum Mandanten ist, kann ich Dir einen Anwalt empfehlen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 04.03.2020 20:09]
04.03.2020 20:07:55  Zum letzten Beitrag
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Elkano

Elkano
 
Zitat von Jimmy Blue Oxnknecht

Weil es ja gerade einen aktuellen Anlassfall gibt, aus purem Interesse: Ich bin darauf hingewiesen worden, dass bei euch auch als Betrug strafbar ist, wer bloß weiß, dass er aufgrund seiner aktuellen Vermögenslage im Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlen können wird (natürlich unter den sonstigen Voraussetzungen Täuschung über Tatsachen, nämlich Zahlungswille, usw usf). Wie funktioniert das mit dem Bereicherungsvorsatz? Der fehlt doch hier, wenn ich nur vorhabe, das eine Woche später zurückzuzahlen?



Dürfte in Richtung Eingehungsbetrug gehen.
04.03.2020 20:09:56  Zum letzten Beitrag
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Arctic
04.03.2020 20:17:01  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Man braucht sogar die Absicht (dolus directus 1. Grades) der rechtswidrigen Bereicherung. Aber beim Täuschungsvorsatz, da reicht eventualis.

Und genau deshalb ist das mit der Bereicherungsabsicht nicht so einfach.
05.03.2020 20:07:26  Zum letzten Beitrag
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Arctic
05.03.2020 20:12:29  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Für den Bereicherungsbegriff genügt tatsächlich auch ein vorübergehender Vermögensvorteil, wobei eine verspätete Zahlung, je nach Umfang, durchaus auch erheblichen Wert haben kann und von Dauer sein kann. Sowas wird dann ggf. in der Praxis über Geringfügigkeit und Einstellungsverfügungen gelöst, das kennen Studenten halt noch nicht... die sind noch dabei, Tatbestandsmerkmale zu lernen.
05.03.2020 20:21:41  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
SMOO, PM!!1!11
05.03.2020 20:23:25  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Antwort!11
05.03.2020 22:23:37  Zum letzten Beitrag
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dung3on

Leet Female II
...
Hallo zusammen,
ich habe mal eine hypothetische Frage auf die ich im Internet keine Antwort gefunden habe.

Wir haben folgende Situation:


Das "rote" soll ein Gartenhaus in NRW sein.
Weitere örtliche und bauliche Beschränkungen und Auflagen sollten nicht beachtet werden.
Es gilt hier BauO NRW, §6
Die lange rote Seite zum Privatweg hin beträgt 5,41m und die Breite 2,38m.
Die Garagen G sind jeweils 9x3m groß an der Grundstücksgrenze.

Es stellen sich mir hier nun mehrere Fragen zu §6 VIII.

 
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen,

Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.




Was ist "der Bebauung"? Gilt das also für jede einzelne Bebauung?
Wenn damit die Summe aller Bebauungen gemeint wäre, würde da doch "die Bebauungen" stehen?
Das heißt die Garage G gilt getrennt von dem Gartenhaus.

Wenn wir davon ausgehen, dass die Gebäudegrenzen summiert werden, besteht jedoch mit dem linken Nachbarn eine Einigung, dass die 9m pro Grenze überschritten werden dürfen.
Dann wäre jedoch noch die Frage zu klären ob die Gesamtlänge von 15m überschritten wäre (9mGarage+2,38mBreite+5,41mLänge = 16,79m)

Die Frage auf die ich keine Antwort gefunden habe. Gilt der Privatweg nach Norden als "Nachbarsgrenze" im Sinne des Absatz 8?
Wenn dem nicht so wäre, wäre die Gesamtlänge geringer als 15m.
Oder aber es bestünde sogar ein Abstand von 3m.
Ideen? Es könnten auch noch andere Absätze greifen.
06.03.2020 10:04:08  Zum letzten Beitrag
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Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
 
Zitat von dung3on

Hallo zusammen,
ich habe mal eine hypothetische Frage auf die ich im Internet keine Antwort gefunden habe.

Wir haben folgende Situation:
https://i.imgur.com/vN9MpEW.png

Das "rote" soll ein Gartenhaus in NRW sein.
Weitere örtliche und bauliche Beschränkungen und Auflagen sollten nicht beachtet werden.
Es gilt hier BauO NRW, §6
Die lange rote Seite zum Privatweg hin beträgt 5,41m und die Breite 2,38m.
Die Garagen G sind jeweils 9x3m groß an der Grundstücksgrenze.

Es stellen sich mir hier nun mehrere Fragen zu §6 VIII.

 
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen,

Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.




Was ist "der Bebauung"? Gilt das also für jede einzelne Bebauung?
Wenn damit die Summe aller Bebauungen gemeint wäre, würde da doch "die Bebauungen" stehen?
Das heißt die Garage G gilt getrennt von dem Gartenhaus.

Wenn wir davon ausgehen, dass die Gebäudegrenzen summiert werden, besteht jedoch mit dem linken Nachbarn eine Einigung, dass die 9m pro Grenze überschritten werden dürfen.
Dann wäre jedoch noch die Frage zu klären ob die Gesamtlänge von 15m überschritten wäre (9mGarage+2,38mBreite+5,41mLänge = 16,79m)

Die Frage auf die ich keine Antwort gefunden habe. Gilt der Privatweg nach Norden als "Nachbarsgrenze" im Sinne des Absatz 8?
Wenn dem nicht so wäre, wäre die Gesamtlänge geringer als 15m.
Oder aber es bestünde sogar ein Abstand von 3m.
Ideen? Es könnten auch noch andere Absätze greifen.



Gilt für alle "Gebäude" die nach §6 privilegiert sind. Sonst könntest du ja die Grenze komplett dicht machen, genau das soll ja vermieden werden durch Summierung.

Der Privatweg zählt mit rein. Es geht ja um Nachbargrenzen, nicht um Grenzen eines Nachbarns.

Als ganz hypothetischer Tipp aus der Praxis: Geh zu deinem Bauamt, eventuell gibt es eine kostenlose Bauberatung (bestimmt) und im Zweifel kannst du eine Bauvoranfrage stellen.
06.03.2020 10:16:17  Zum letzten Beitrag
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dung3on

Leet Female II
...
Okay, danke.
Was mir nun noch auffällt ist
 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht


3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.



Wenn man nun z.B. das Gartenhaus nimmt:
https://www.obi.de/holz-gartenhaeuser/weka-holz-gartenhaus-san-remo-a-anthr-weiss-bxt-541-x-238-cm-davon-303-cm-terr-/p/5366034

Könnte das bedeuten, dass die Seitenwand des Vorbaus nicht dazu zählt?
Mir ist klar, dass das keine Beratung ist und wenn jemand das vor hätte müsste er sich örtliche juristische Beratung beim Bauamt oder Anwalt suchen.
Ich persönlich interessiere mich nur für die Situation und würde gerne so viel Wissen wie möglich ansammeln - für den Fall, dass die Leute beim Bauamt völlige Idioten sind verschmitzt lachen.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von dung3on am 06.03.2020 10:47]
06.03.2020 10:45:29  Zum letzten Beitrag
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Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
Das Ding da dran könnte bauplanungsrechtlich auch eine überdachte Terrasse sein.
Und schau mal in Absatz 8 was da zu Aufenthaltsräumen steht. verschmitzt lachen
06.03.2020 11:14:01  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2020/03/falsche-jura-zeugnisse-staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-ex-hogan-lovells-mitarbeiter

Solche Eier muss man erstmal haben. Und so dumm muss man auch erstmal sein.
06.03.2020 16:17:02  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
In Folge des Coronavirus sollen jetzt ja auch Fußballspiele abgesagt werden.

Angenommen man habe ein Ticket für etwa Bayern gegen Chelsea nächste Woche (natürlich Oberrang) und in diesem Zusammenhang auch Zug und Hotel nach bzw. in München ohne kostenfreie Stornomöglichkeit.

Mein Gefühl würde mir jetzt sagen, dass ich den Ticketpreis (exklusive Gebühren) erstattet bekomme, auf den Reisekosten aber sitzenbleibe, weil es ja keine generelle Reisewarnung nach München gibt.

Was sagen die Rechtsdeuter?
09.03.2020 18:12:29  Zum letzten Beitrag
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BlixaBargeld

Blixa Osterbender
Gerade auf ntv gelesen.

 
Wenn eine Veranstaltung platzt, wird die Leistung des Veranstalters nicht erbacht. Deshalb muss er den Ticketpreis sofort zurückzahlen und darf ihn nicht einbehalten. Zusätzliche Kosten der Besucher wie ein vorab gebuchtes Hotel oder Bahntickets, oder auch Unannehmlichkeiten wie überflüssige Urlaubstage, muss der Veranstalter nicht erstatten oder ausgleichen. Das würde nur dann erfolgen, wenn der Veranstalter die Spielabsage selbst zu verschulden, also selbst etwas falsch gemacht hätte. 

09.03.2020 18:15:05  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Der Veranstalter nicht, aber was ist mit der Deutschen Bahn oder dem Hotel?
09.03.2020 18:17:51  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
Manche warten am Ende ab, dass es ihnen verboten wird, dann wird es rechtlich schon schwieriger nehme ich an?
Denn dann wurden sie durch höhere Gewalt gezwungen, oder?
09.03.2020 18:18:34  Zum letzten Beitrag
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BlixaBargeld

Blixa Osterbender
 
Zitat von Mad_Melone

Der Veranstalter nicht, aber was ist mit der Deutschen Bahn oder dem Hotel?



Die hindern dich ja nicht ihre Leistung in Anspruch zu nehmen, oder?
09.03.2020 18:20:33  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Kommt drauf an. Wenn das zusammen gebucht wurde und nicht separat, dann liegt ein Pauschalreisevertrag vor. Dann gilt nach § 651h Abs. 3 BGB, dass der Veranstalter keine Entschädigung verlangen kann. Abgrenzung nach § 651b kann schwierig sein.
09.03.2020 18:47:29  Zum letzten Beitrag
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Hikkomi-Gaeshi

Hikkomi Gaeshi
Wegen "Zwangsurlaub" momentan bin ich ja dabei ein paar Dinge zu erledigen, die nicht so dringend wären, aber ich gerne mal gemacht hätte.

Darunter fällt auch mein Testament. Bin mit fast 37 zwar noch nicht sooo alt, aber seitdem mein Vater vor ~2 Jahren an Krebs erkrankt ist und ein 3/4 Jahr später tot war hab ich schon mal drüber nachgedacht.

Da ich aktuell keine klare Erbfolge (Frau/Kinder) hätte und ich meinen Nachlass weder dem Staat noch meiner Schwester gönne wollte ich da mal was niederschreiben und hinterlegen.

Ein bissi hab ich mich ja schon informiert, weil ichs eigentlich mit Notar machen wollte.
Aber dadurch, das sich da vieles aus dem aktuellen Vermögensstand berechnet und ich aktuell schon etwas mehr angespart habe, würde es teurer, als ich eigentlich für den "Spass" ausgeben wollte. (500+ Euro bei mir aktuell wenn ich die Informationen aus dem Internet richtig deute)
Zumal sich der Vermögensstand bis zu meinem Tode bestimmt eh stark ändern wird, in egal welche Richtung.

Von daher wollte ich jetzt selber was kurzes verfassen im Sinne von:
Wenn kein XY oder YZ vorhanden, dann XZ
Wenn XZ bereits verstorben, dann ZZ.

Und dann beim Amtsgericht hinterlegen, das ist dann eher in dem Budget das ich dafür bedacht hatte.

Bei ZZ handelt es sich allerdings um eine weder verwandte noch verschwägerte Person.
Da ist jetzt meine Frage: Was für Infos müssen im Testament stehen, dass diese Person eindeutig gefunden werden kann?

Ich kenn Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort & aktuelle Adresse.
Die Adresse wird sich mit Sicherheit noch bis zu meinem Tode ändern und ich wüsste jetzt nicht wie ich die Person z.b. nach der Sozialversicherungsnummer fragen könnte, weil ich eigentlich nicht möchte, dass die Person weiss, dass sie mich mal beerben wird.


Bzw. hat jemand einen Link zu einer halbwegs vernünftigen Testament Vorlage?
Wenn man googelt findet man ja viel und ich hab keine Ahnung davon was fachlich und seriös davon ist, da sich das Zeugs auch teilweise größer unterscheidet.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hikkomi-Gaeshi am 16.03.2020 18:36]
16.03.2020 18:36:20  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Ich hätte hier mal eine Fingerübung. Folgende Situation:

 
§ 2
(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und keine nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflegestelle betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.



Das wurde am Freitag erlassen. Jetzt ist die einfache Frage, was "die abstrakte Kindertageseinrichtung" ist. Die schwierigere Frage ist, wie man dafür sorgen könnte, dass "die abstrakte Kindertageseinrichtung" von "den konkreten Räumen" getrennt wird. Gibt es da irgendeine rechtliche Konstruktion, die die Institution von den Räumen abkoppelt? Ist da der Weg zum Anwalt sinnvoll, oder kann man's direkt seinlassen?

Warum das alles? In unserer Elterninitiative-Kita würden wir gern die Gelegenheit nutzen, liegengebliebene Arbeiten zu erledigen. Vielleicht auch mal ein paar fällige Handwerkertermine nachholen usw. Gerne in der Woche, wo es sonst nur am Wochenende oder abends ging. Aber so wie es im Moment formuliert ist, dürfen wir imho nur jeweils ohne Kind die Räume betreten, auch außerhalb der Betriebszeiten. Das ist natürlich zumindest unpraktisch.

Es geht ausdrücklich nicht darum, per informeller Spielgruppe die Verordnung zu unterlaufen. Wir halten es zwar bei einer Kita mit genau einer Gruppe mangels Querverbindungen zu anderen Kindern/Familien für blödsinnig/unverhältnismäßig, aber wir halten uns natürlich daran.

¤: Die wasserdichte Variante wäre wohl, wenn die Kita zeitweise in andere geeignete Räume umzieht. Fällt aus, weil dann das ganze Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis neu angeleiert werden muss. Hinzukommt, dass unsere bisherige Betriebserlaubnis noch nach mittlerweile abgelöster Gesetzgebung erteilt wurde. Bestandsschutz ja, aber erneuern könnten wir sie in der Form nicht.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 17.03.2020 10:19]
17.03.2020 10:18:11  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Mal gespannt was das Justizministerium NRW heute so zustande bringt. NDS hat ja bereits die Examensklausuren fürs erste und zweite abgesagt.
17.03.2020 11:29:49  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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