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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Mal gespannt was das Justizministerium NRW heute so zustande bringt. NDS hat ja bereits die Examensklausuren fürs erste und zweite abgesagt.
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Die Ladungen fürs Erste sind in NRW heute rausgegangen. Das sagt zumindest unsere studentische Hilfskraft.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 17.03.2020 11:53]
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Sehr mutig.
/e Welcher Bezirk? Hamm, Düsseldorf oder Köln?
/e2 Hätte Freitag meine erste Sitzungsvertretung gehabt. Eine der Verhandlungen mit 7 Zeugen. Bin gespannt ob die noch abgesagt werden. Bei Kollegen ist nahezu alles abgesagt worden bis zum 30.4.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 17.03.2020 12:04]
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Wieso wartet man nicht ab bis das Justizministerium sich meldet?
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Was passiert wenn man der Einführung von Kurzarbeit, so sie denn einseitig vom Arbeitgeber angeordnet wird, widerspricht?
Gibt's da einen Kündigungsgrund?
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Wieso wartet man nicht ab bis das Justizministerium sich meldet?
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Wüsste ich auch gerne. Ich warte auch noch auf den Brief zur Einstellung für Mai. Mal gucken ob Hamm die auch jetzt rausschickt
/e: 2. StEx in NRW ist jetzt jedenfalls down für April
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 17.03.2020 16:36]
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| Zitat von Tigerkatze
| Zitat von Dr. Schlauschlau
Wieso wartet man nicht ab bis das Justizministerium sich meldet?
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Wüsste ich auch gerne. Ich warte auch noch auf den Brief zur Einstellung für Mai. Mal gucken ob Hamm die auch jetzt rausschickt
/e: 2. StEx in NRW ist jetzt jedenfalls down für April
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1. auch.
Da hat sich euer Brief ja gelohnt
Zusätzlich keine neuen Referendare im April.
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Zusätzlich keine neuen Referendare im April.
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Woher hast du die Info?
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| Zitat von Tigerkatze
| Zitat von Dr. Schlauschlau
Zusätzlich keine neuen Referendare im April.
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Woher hast du die Info?
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Mail mit Erlass des JM an alle Präsidenten der OLG. Ging an alle Referendare und Mitarbeiter.
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Wohl das einzig vernünftige. Doof allerdings für (potentielle) Referendare, die jetzt länger in der Luft hängen bis zur nächsten Einstellungsrunde...
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Meinungen? Steckt imho einigermaßen viel Annahme über das IfSG drin, aber erscheint mir nachvollziehbar.
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Naja, sie unterschlägt den Teil der Gesetzesbegründung zum früheren BSeuchG, der darauf schließen lässt, dass man auf die Generalklausel eben doch nahezu jeden Maßnahme stützen kann:
| BT-Drs. 8/2468, S.27:
Die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch
einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen
können, läßt sich von vorneherein nicht übersehen.
Man muß eine generelle Ermächtigung in das Gesetz
aufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet
sein. Die Maßnahmen können vor allem nicht nur
gegen die in Satz 1 (neu) Genannten, also gegen
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
usw. in Betracht kommen, sondern auch
gegenüber „Nichtstörern" | |
Unter dieser Prämisse kann man auch Ausgangsverbote darauf stützen. Es kommt dann eben im Einzelnen darauf an, dass man dieses Verbot verhältnismäßig ausgestaltet.
Soweit die Autorin jetzt darauf abstellt, dass man gewisse Sonderfälle nicht geregelt hat, kann man das im Zweifel auch über eine ungeschriebene Ausnahme im atypischen Sonderfall lösen, mMn.
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Hat sich erledigt
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 20.03.2020 9:58]
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| Zitat von RedAngel
Naja, sie unterschlägt den Teil der Gesetzesbegründung zum früheren BSeuchG, der darauf schließen lässt, dass man auf die Generalklausel eben doch nahezu jeden Maßnahme stützen kann:
| BT-Drs. 8/2468, S.27:
Die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch
einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen
können, läßt sich von vorneherein nicht übersehen.
Man muß eine generelle Ermächtigung in das Gesetz
aufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet
sein. Die Maßnahmen können vor allem nicht nur
gegen die in Satz 1 (neu) Genannten, also gegen
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
usw. in Betracht kommen, sondern auch
gegenüber „Nichtstörern" | |
Unter dieser Prämisse kann man auch Ausgangsverbote darauf stützen. Es kommt dann eben im Einzelnen darauf an, dass man dieses Verbot verhältnismäßig ausgestaltet.
Soweit die Autorin jetzt darauf abstellt, dass man gewisse Sonderfälle nicht geregelt hat, kann man das im Zweifel auch über eine ungeschriebene Ausnahme im atypischen Sonderfall lösen, mMn.
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Das IfSG hat maßgeblich das Ziel verfolgt, die Eingriffsmöglichkeiten (und die Erfassung, Modernisierung pp.) zu verbessern. Gegenüber § 34 I BSeuchG wurde sogar eine gebundene Entscheidung in § 28 IfSG eingeführt. Es liegt daher nahe, anzunehmen, dass der Gesetzgeber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in Bezug auf die einzelne Regelung die Intentionen des BSeuchG mindestens beibehalten wollte.
Gesetzesbegründung - S. 75
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Ich muss leider einen Urlaub stornieren wegen der Corona-Thematik. Ist ja vollkommen Ok, aber wie die verschiedenen Fluglinien (3 Stück) in ihren E-Mails die Storno-Möglichkeit verschweigen und auch keinen automatischen Storno ohne Mitarbeiter ermöglichen, lässt mich befürchten, dass die bald pleite sind. :/
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Hattest Du was anderes erwartet?
Die ganzen Meilenjunkies knüpfen sich schon Stricke, wenn der Status und die Meilen dadurch weg sind.
Mit nem Gutschein bleibt ihnen halt derzeit die Kohle in der Hoffnung, da irgendwie durch Staatshilfen wieder rauszukommen.
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Was haben Meilenjunkies damit zu tun?
South African Airlines gibt an, kein Geld zurückzuzahlen, auch wenn die Flüge nicht durchgeführt werden. Bin ja mal gespannt ob und wie ich da an das Geld komme...
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| Zitat von smoo
Was haben Meilenjunkies damit zu tun?
South African Airlines gibt an, kein Geld zurückzuzahlen, auch wenn die Flüge nicht durchgeführt werden. Bin ja mal gespannt ob und wie ich da an das Geld komme...
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Wenn LH pleite geht ist der ganze Vielflieger Status und die gesammelten Meilen "wertlos".
Darauf bezog sich der Punkt.
Und da werden sich viele winden, weil sie genau wissen wie wenige wirklich bis zum Ende durchklagen, können und wollen.
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| Zitat von smoo
South African Airlines gibt an, kein Geld zurückzuzahlen, auch wenn die Flüge nicht durchgeführt werden. Bin ja mal gespannt ob und wie ich da an das Geld komme...
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Bin auch mal auf Qatar gespannt, was die nun für meinen Rückflug von den Philipppinen erstatten, den sie vom 1. April auf den 2. April gelegt haben.
Man kann die Änderung "acknowledgen" oder eine Erstattung beantragen, bei der dann angeblich noch Stornierungsgebühren anfallen können
Hab aber mit Paypal gezahlt. Im Notfall mach ich da noch einen Fall auf
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Bei uns wurden Flüge mit Thai Airways Anfang August plötzlich auf den Folgetag verschoben. Ziemlich dumm, das sind Transitflüge nach Bangkok, von wo es dann zurück nach FFM geht. Also geht unser Flug nach FFM jetzt einen Tag bevor wir überhaupt nach Bangkok kommen. Hätte Thai auch wissen können, das haben wir ja alles zusammen gebucht... Mal sehen, ob da eine E-Mail hilft.
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Mal ne Frage aus der Praxis. Mandant bekommt Mahnbescheid von Inkassobüro. Vorher gabs bissl Geschreibe wegen letzter Mahnung usw., aber Mandant kennt weder Gläubigerin, noch Forderung und hat es deswegen darauf ankommen lassen. Jetzt haben wir Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und ich hab mal was neues versucht und einen Entwurf gefertigt, um das Inkassobüro außergerichtlich zum Einlenken zu bewegen. Die RSV des Mandanten erteilt aber nur Deckungszusage für die 1. Instanz und verweigert ausdrücklich bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit, da "die Gegenseite bereits einen Mahnbescheid beantragt hat". Zu Recht? Ich finde gerade nichts zu einer Pflicht zur Deckungszusage bzw. einer Ablehnung in dieser Konstellation. Oder läuft das über die nicht hinreichenden Erfolgsaussichten dieser Tätigkeit?
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Da entstehen durch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren einfach unnötige Kosten, da das ganze ja auch im kommenden erstinstanzlichen Verfahren geklärt werden kann.
Kannst die ja trotzdem anschreiben, aber über die rsv halt nicht noch zusätzlich ne Geschäftsgebühr abrechnen.
Man könnte das auch unter die Schadenminderungsobliegenheit fassen. Oder über offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht.
e. Verstehe aber auch nicht, warum man das ganze jetzt nicht einfach gerichtlich klärt, Deckungszusage ist ja da.
Einigen kann man sich ja immer noch, aber das ist dann halt mit der Einigungsgebühr abschließend abgedeckt. Da gibt's nicht auch noch zusätzlich was für ein außergerichtliches Schreiben.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 24.03.2020 16:37]
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Wenn ihr erst beauftragt wurdet, nachdem die Sache schon rechtshängig war, ist das korrekt.
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Ich kann das alles gut nachvollziehen. Wie gesagt, war mal ein Versuch zu sehen, ob man im Vorfeld - aber bereits nach MB - den Gegner allein mit guten Argumenten zur Aufgabe bringt.
@rantanplan: Gibts denn zu diesem Punkt "nach Rechtshängigkeit" was Greifbares über das hinaus, was EK schon geschrieben hat? Ich muss dem Mandanten wenigstens in einem Satz kurz schreiben, warum die RSV das nicht tragen möchte.
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Steht bestimmt irgendwo in den ARB und ich hab keinen Kommentar hier, aber erstens mal macht's keinen so großen Unterschied wegen Anrechnung und zweitens gibt das halt ne Kerbe im Spazierstock betreffend diese Versicherung...
...davon abgesehen: Streitigkeiten mit der Rechtsschutz sind streng genommen eine eigene Angelegenheit
Wir empfehlen bei solchen Sachen immer, das über den Versicherungsmakler einzutüten, wenn es einen gibt. Die kriegen oft ziemlich viel hin (oder z.B. die örtlichen Allianz-Agenturen).
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Ich kann das alles gut nachvollziehen. Wie gesagt, war mal ein Versuch zu sehen, ob man im Vorfeld - aber bereits nach MB - den Gegner allein mit guten Argumenten zur Aufgabe bringt.
@rantanplan: Gibts denn zu diesem Punkt "nach Rechtshängigkeit" was Greifbares über das hinaus, was EK schon geschrieben hat? Ich muss dem Mandanten wenigstens in einem Satz kurz schreiben, warum die RSV das nicht tragen möchte.
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Ich verstehe das Problem immer noch nicht. Ihr habt Deckungszusage für die erste Instanz. Wofür brauchst du Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren? Ein außergerichtliches Schreiben bleibt dir doch weiterhin möglich. Die Kosten trägt die rsv auch, nur halt eben in Form einer Verfahrensgebühr statt einer Geschäftsgebühr. Rechtfertigen müsstest du viel eher, warum neben der Verfahrensgebühr hier auch noch eine Geschäftsgebühr anfallen soll.
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Ich kann das alles gut nachvollziehen. Wie gesagt, war mal ein Versuch zu sehen, ob man im Vorfeld - aber bereits nach MB - den Gegner allein mit guten Argumenten zur Aufgabe bringt.
@rantanplan: Gibts denn zu diesem Punkt "nach Rechtshängigkeit" was Greifbares über das hinaus, was EK schon geschrieben hat? Ich muss dem Mandanten wenigstens in einem Satz kurz schreiben, warum die RSV das nicht tragen möchte.
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Musst mal im rvg Kommentar nachschauen, wann die einzelnen Gebühren entstehen. Für das entstehen der Geschäfts- und Verfahrensgebühr ist meines Wissens der jeweilige Auftrag ausschlaggebend. Bei unbedingten Klageauftrag entsteht also die VG auch, wenn es nachher nicht zur Klage kommt (kann sich aber ggf dann reduzieren).
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Danke. Mein Chef hat da mittlerweile zweimal nachgefragt und der wollte auf einmal genau wissen, warum gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (Gebühren) nicht auch parallel entstehen können bzw. gedeckt werden, wenn das Mahnverfahren oder sogar ein Gerichtsverfahren schon läuft.
RVG-Kommi sagt dann jedenfalls, die VG deckt ab Entstehung die gesamte Tätigkeit des RA - ohne Termine bzw. Besprechungen u. Einigungen - ab. Damit hätte sich ja dann die GG eh erledigt. Und da hier der Ball bei der Antragstellerin liegt, kann sich die RSV zurücklehnen und gucken, ob die VG mit Abgabe ans Streitgericht noch entsteht oder es bei der geringen Gebühr für den Widerspruch im Mahnverfahren bleibt. Da ist eine GG natürlich unnötig.
Ey, Gebührenrecht. :/
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |