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Wir exportieren nur Dinge, die nicht wiedereinsetzungsfähig sind (sowas wie Ausschlussfristen). Das Sendeprotokoll und das Häkchen reichen sonst im Zweifel. Außerdem ist es hier Politik, Fristen nicht auszureizen wenn's irgendwie geht.
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Ich frag hier einfach nochmal, weil die Konstellation wohl nicht ganz so häufig ist.
AN hat ein zum 30.06. auslaufendes Arbeitsverhältnis. Er ist von seiner Leistungspflicht frei (Aufhebungsvertrag mit Freistellung), AG1 zahlt noch brav weiter. Gemäß Arbeitsvertrag sind Nebenbeschäftigungen anzeigepflichtig, werden die Interessen von AG1 berührt zustimmungspflichtig. Keine Regelung im Aufhebungsvertrag. AG2 will AN zum 01.03. antanzen lassen. AG1 und AG2 haben keinerlei Berührungspunkte.
1) Ich würde schon die Frage in den Raum stellen, ob überhaupt eine Nebenbeschäftigung vorliegt, aber seht ihr irgendeinen Ansatzpunkt, wie AG1 eine Zustimmung verweigern oder seine Leistungen einstellen könnte?
Im Zeitraum der Überschneidung werden alle Beitragsbemessungsgrenzen gerissen, im Kalenderjahr insgesamt nicht. GKV sagt zu AN, dass die Lehrbuchantwort sei, AG1 den Verdienst bei AG2 zu melden und umgekehrt, sodass beide die SV-Beiträge anteilig reduzieren können. Das würde aber sowieso durch die GKV geprüft und ggf. im folgenden Jahr korrigiert und die zu viel entrichteten Beiträge erstattet. Und würde AN gar nichts tun, würde er kurzfristig auf die zu viel gezahlten Beiträge verzichten, sie aber im vollen Umfang im Rahmen der Prüfung/Erstattung kriegen.
2) Stimmt das? Ich habe die SVn schon als recht, äh, einnahmenorientiert erlebt, ich mag kaum glauben dass das so reibungslos läuft, und tatsächlich auf Monatsbasis.
3) Was tut A sinnvollerweise?
a) Alles melden, inkl. der Gehälter.
b) Nur die Tätigkeit für AG2 bei AG1 melden.
c) Schnauze halten und nur wegen Steuerklasse 6 bei AG2 Bescheid sagen.
d) "AN sollte zum Anwalt gehen!"
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3)d), aber
- Freistellung bedeutet, wenn da nichts anderes ausdrücklich drinsteht, nicht auch Verzicht auf Anrechnung anderweitigen Verdienstes
- Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten ist nicht einschlägig, dabei geht's um (potentielle) Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit, unter Freistellung irrelevant
- selbst wenn das anders wäre: na und?
- Aufhebungsvertrag -> finanzielle Folgen -> außer einkommensteuerrechtlich nicht das Problem des AN
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| Zitat von -rantanplan-
- Freistellung bedeutet, wenn da nichts anderes ausdrücklich drinsteht, nicht auch Verzicht auf Anrechnung anderweitigen Verdienstes
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Kannst du das elaborieren? Heißt das "Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung kann AG1 Einkommen, das AN von AG2 erhält auf die eigentlich noch ausstehenden Auszahlungen März-Juni anrechnen und diese entsprechend kürzen"? Das wäre ja eklig.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 12.02.2021 21:00]
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| Zitat von Abso
| Zitat von -rantanplan-
- Freistellung bedeutet, wenn da nichts anderes ausdrücklich drinsteht, nicht auch Verzicht auf Anrechnung anderweitigen Verdienstes
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Kannst du das elaborieren? Heißt das "Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung kann AG1 Einkommen, das AN von AG2 erhält auf die eigentlich noch ausstehenden Auszahlungen März-Juni anrechnen und diese entsprechend kürzen"? Das wäre ja eklig.
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Ohne die Vereinbarungen gesehen zu haben nicht, sorry.
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Ja, ich hab mit deinen Worten Google gefragt, und ich glaube ich habe dich richtig verstanden, Punkt 6:
| Anders verhält es sich bei der einseitigen Freistellung von der Arbeit: Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist die widerrufliche einseitige Freistellung regelmäßig nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit nachhause schickt, weil er ihn nicht mehr beschäftigen will. In diesem Fall bleibt die Arbeitspflicht bestehen, womit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät. Der Mitarbeiter muss sich hier die Verdienste, die er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt, anrechnen lassen. Eines ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalts bedarf es nicht. | | Das ist glaube ich das, was du meintest. Aber:
| Etwas Anderes gilt, wenn die Freistellung unwiderruflich unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche erfolgt. Für die Dauer der Urlaubsgewährung scheidet mangels Annahmeverzugs eine Anrechnung anderweitigen Verdiensts aus. | | Aha.
| Problematisch wird die Situation, wenn die unwiderrufliche Freistellung die Dauer des noch zu erfüllenden Urlaubsanspruchs übersteigt und der Urlaubszeitraum nicht festgelegt ist. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nach Ansicht des BAG frei darin, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen. Eine Anrechnung anderweitigen Verdiensts für die gesamte Dauer der Freistellung scheidet damit aus (Urt. v. 19.3.2002 – 9 AZR 16/01). | | D.h. der ganz große Hammer fällt aus, sofern "unwiderruflich unter Anrechnung".
| Möchte sich der Arbeitgeber in der Zeit der Freistellung, die nicht der Urlaubsabgeltung dient, die Anrechnung vorbehalten, muss er dies klarstellen. Dabei kann es nach Ansicht des BAG schon ausreichen, wenn er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt, ihn aber zugleich bittet, ihm die Höhe des während der Freistellung erzielten Verdiensts mitzuteilen (Urt. v. 6.9.2006 – 5 AZR 703/05, AuA 2/07, S. 115). | |
Also kommt es laut BAG darauf an, ob AG1 das klargestellt hat. Wenigstens andeutungsweise.
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Ich will dir im Ergebnis nicht widersprechen, sage aber noch einmal 3)d), weil das ganz individuell vom Inhalt der Abwicklungsvereinbarung abhängt.
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Ja, das wäre für eine belastbare(re) Aussage unumgänglich, und dazu muss der genaue Text von Arbeitsvertrag und Aufhebungsvereinbarung vorlegen. Das ist klar. Genauso wie 100%ige Sicherheit erst durch ein Urteil zu erreichen wäre.
Aber die Schlagwörter haben mir als Ansatzpunkt erstmal sehr weitergeholfen, danke.
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You're welcome
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Das Problem dürfte sein, dass man die Masken zwar mehrfach verwenden kann, aber das nirgendwo verbindlich steht. Kein Hersteller schreibt das drauf.
Daher wird das Gericht wohl von diesem Standpunkt des Einmalprodukts ausgehen.
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Steht im Artikel: 1,20 ¤ pro Maske, 20 Masken pro Woche (weil Einwegartikel). Finde ich von der Symbolwirkung her gar nicht schlecht:
1) Es wird nicht gesagt "Scheiss-Hartzer, benutz deine Maske halt mehrmals!"
2) Es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ALG-2-Empfänger praktisch permanent in der Gefahr stehen, irgendwo (sei es Jobcenter, Maßnahme oder Arbeitsplatz) antanzen zu müssen.
3) Es bleiben immer noch genug Masken für sonstige Teilnahme am Sozialleben übrig.
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| Zitat von Real_Futti
20 Masken in der Woche ist aber ein krass hoher Wert.
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Eigentlich nicht mit ÖPNV, Einkaufen, öffentlichen Plätzen mit Pflicht usw.
Nur weil hier jeder 5mal nutzt, abhängt usw., entspricht es eben halt nicht den Vorgaben für die Masken, dem wurde da halt entsprochen.
Eigentlich ziemlich gut den Satz so hoch anzusetzen.
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10 haust du ja allein durch, wenn du fünfmal pro Woche per Bus beim Jobcenter aufläufst.
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Macht den Kohl ja auch nicht mehr fett was die Kosten angeht, nur wundert und ärgert es mich, dass man sowas erst durchprozessieren muss. Sowas muss doch Teil der Planung sein, wenn man Maskenpflicht macht.
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| Zitat von Real_Futti
| Zitat von -rantanplan-
Macht den Kohl ja auch nicht mehr fett was die Kosten angeht, nur wundert und ärgert es mich, dass man sowas erst durchprozessieren muss. Sowas muss doch Teil der Planung sein, wenn man Maskenpflicht macht.
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Natürlich. Bekommt jetzt jeder die Masken automatisch oder muss das jeder individuell beantragen und begründen?
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Die BA hat schon angesagt, dass der Beschluss erstmal nur den einen Hilfeempfänger betrifft..............
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| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von Real_Futti
| Zitat von -rantanplan-
Macht den Kohl ja auch nicht mehr fett was die Kosten angeht, nur wundert und ärgert es mich, dass man sowas erst durchprozessieren muss. Sowas muss doch Teil der Planung sein, wenn man Maskenpflicht macht.
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Natürlich. Bekommt jetzt jeder die Masken automatisch oder muss das jeder individuell beantragen und begründen?
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Die BA hat schon angesagt, dass der Beschluss erstmal nur den einen Hilfeempfänger betrifft..............
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Hatte ich schon befürchtet...
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Kriegen die Hartzis nun die Masken / Gutscheine dafür oder 129¤? Falls letzteres: Ohje
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Ja mehr Geld für sozial Schwache, dass ist der Neid den wir brauchen.
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Die können doch eh nicht mit Geld umgehen, sonst wären sie keine Hartzis!
So einfach ist das.jpg!
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Da stell ich dem Obdachlosen vorm Rewe lieber ne Flasche Schnaps hin, habe ich mehr geholfen :x
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RageQuit möchte bestimmt auf unübersichtliche Einkaufslage hinweisen, bei der man nicht einmal mehr weiß, ob das Zertifikat echt ist.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 16.02.2021 16:55]
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Und extra für RQ: Ein ganz bestimmter Leistungsempfänger hat geklagt und Recht bekommen, dass er jetzt 129 ¤ mehr monatlich bekommt sodass er 80-90 Masken monatlich kaufen kann. Irgendwas sagt mir, dass dieser Leistungsempfänger zumindest einen Teil für entsprechende Masken ausgeben wird.
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Mal den Troll hintenangestellt: Finde ich 129¤ / Monat recht viel, habe ich aber auch nicht zu entscheiden. Würde mich aber stutzig machen, wenn dies für jeden Hartz4 Empfänger so umgesetzt wird. Gerade weil diese doch (stand jetzt?) eh Masken bekommen.
Ich besitze 20 Masken für 20¤, die halten ungefähr einen Monat.
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Theoretischer Fall:
Person A wohnt in Wohnung A. Kündigt mündlich. Will im März ausziehen und in Wohnung B.
Person B bekommt Mietvertrag für Wohnung A, ab März.
Person A bekommt die neue Wohnung B nicht, bleibt also einfach in Wohnung A.
Person B steht jetzt natürlich ohne Wohnung da.
Was tun?
Klar, für den Vermieter ist es doof gelaufen, weil er die Kündigung nicht schriftlich hatte. Kann Person B irgendwas machen?
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Kann mir jemand sagen, wie rechtsanwaltliche Beratung abgerechnet wird, wenn der RA einmal über einen Arbeitsvertrag schauen soll, ob da irgendwelche ungewöhnliche Fallstricke drin sind?
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |