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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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Poerger

poerger
Wenn nach RVG abgerechnet werden soll, dann ein 1.3er Satz nach dem Gegenstandswert (5x Jahresbrutto).

Streng genommen zumindest. Dürfte eher selten so abgerechnet werden, weil das ziemlich ins Geld gehen wird. Ich zumindest hab so ggü meinen Mandanten so nie abgerechnet. Ich hab denen das erklärt und dann nach Zeit abgerechnet
18.02.2021 18:48:35  Zum letzten Beitrag
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[Dicope]

[Dicope]
...
Super, danke.
18.02.2021 18:52:42  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Habe Anfang des Jahres ein Mandat zu Ende gebracht, was mich insgesamt seit 2014 beschäftigt, durch mehrere Verfahren und Instanzen. Mandant hat jetzt Anfang des Jahres noch mal 190k erhalten und sich bei mir heute persönlich bedankt, mit ner Flasche Champagner und einer Gold Münze Habe mich sehr gefreut.
18.02.2021 19:01:06  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Bitte beachten
UMSATZSTEUERRRRRRRRRR!
18.02.2021 19:02:39  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Du meinst Einkommensteuer?
18.02.2021 19:05:33  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
...
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Habe Anfang des Jahres ein Mandat zu Ende gebracht, was mich insgesamt seit 2014 beschäftigt, durch mehrere Verfahren und Instanzen. Mandant hat jetzt Anfang des Jahres noch mal 190k erhalten und sich bei mir heute persönlich bedankt, mit ner Flasche Champagner und einer Gold Münze Habe mich sehr gefreut.



So Wertschätzung für die geleistete Arbeit ist einfach ein richtig schönes Gefühl.
18.02.2021 19:06:03  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Du meinst Einkommensteuer?


Das auch, aber das ist ne Gegenleistung...
18.02.2021 19:07:13  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Umsatzsteuer ist natürlich abgeführt...
18.02.2021 19:10:49  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Jaja, sowas darf man halt nicht vergessen!
18.02.2021 19:47:07  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
verschmitzt lachen
Geschenke gern, aber bitte maximal 5¤.
18.02.2021 19:55:25  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Icefeldt

 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Habe Anfang des Jahres ein Mandat zu Ende gebracht, was mich insgesamt seit 2014 beschäftigt, durch mehrere Verfahren und Instanzen. Mandant hat jetzt Anfang des Jahres noch mal 190k erhalten und sich bei mir heute persönlich bedankt, mit ner Flasche Champagner und einer Gold Münze Habe mich sehr gefreut.



So Wertschätzung für die geleistete Arbeit ist einfach ein richtig schönes Gefühl.



Fast besser als (das) Gold.
18.02.2021 20:51:49  Zum letzten Beitrag
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BIBI BOLXBERG

Japaner BF
Frage Textwändchen
Hypothetisches Szenario eines in Deutschland stattfindenden Online-Verkaufs:

Auf einer Internetverkaufsplattform (Ebay nicht unähnlich, aber fokussiert auf kleinere Anzeigen) bietet A drei gebrauchte und defekte Gegenstände zum Verkauf an - mit Bildern, Beschreibung und dem eindeutigen, wortwörtlichen Hinweis, dass es defekte Gegenstände sind. Bestenfalls noch für Bastler zu gebrauchen.
Warenwert: VB

Es meldet sich B und möchte zwei von drei angebotenen Teilen für 30¤ kaufen. Der A sagt zu und verschickt nach eingegangener Bezahlung die Ware.

Ein paar Tage später meldet sich B und beschwert sich, die Ware sei defekt. Okay.
A fasst sich an die Stirn, denn eine Beschreibung zu lesen ist leichter gesagt als getan. Er bietet B die Rücknahme der Artikel und die Rückerstattung des Kaufpreises sowie die Übernahme der Portogebühren mit Sendungsverfolgung an.

B sagt zu, er möchte die Ware umtauschen.
B möchte weiterhin den kompletten Kaufpreis zuzüglich der angebotetenen Portokosten im Voraus zurück.
Sobald das Geld da sei, könne sich A drauf verlassen, dass die Ware zurückkomme.

Das scheint dem A nicht geheuer, da er bisher dachte, dass eine Rückerstattung hierzulande Zug um Zug geschehe.
A bietet B die Rückerstattung im üblichen Ablauf an: B möge die Ware verpacken und sie mitsamt einer Sendungsnummer zu A schicken, so dass beide Parteien belegen können, wann/ob A die Ware zurückerhält.
Nach Eingang der Ware würde der A dem B den Kaufpreis zurückerstatten.

Damit erklärt sich B nicht einverstanden, er möchte erst das komplette Geld und die Portokosten. Weiterhin will er nach wie vor die Ware umtauschen. B droht darüberhinaus mit rechtlichen Schritten.

Jetzt begeht A einen Fehler: Er weißt den A nochmals auf den üblichen Ablauf einer Warenrücksendung hin und überweißt ihm die Portokosten (selbe Höhe wie beim Hinversand) per PayPal und kennzeichnet die Zahlung entsprechend als Rücksendeporto für Artikelnr. 12345 auf Plattform XYZ.


B meldet sich: er verlangt mehr als diese mickrige "Anzahlung" des Warenwerts, er möchte die Kohle komplett zurückhaben, bevor er etwas verschickt. Und er will die Rückgabe durchziehen.
A erklärt, dass dieser Betrag - wie deklariert - keineswegs eine "Anzahlung" ist, sondern ausschließlich für die Zahlung des Rücksendeportos bestimmt ist.

B bricht vorerst den Kontakt ab. A ist darüber nicht traurig, denn die frechen Kommentare (noch keine Beleidigungen) und der konstante Befehlston des B fingen langsam an, ihn zu nerven. Nun:

Soll A die Kohle abschreiben? Es würde ihm nicht wehtun.
Falls dem so ist, wie geht es mit der Rückgabe weiter? Ist die "konkludent" abgebrochen, wenn man so will?

A würde gerne wissen, wo er da jetzt steht.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von BIBI BOLXBERG am 05.03.2021 17:04]
05.03.2021 16:56:13  Zum letzten Beitrag
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mformkles

AUP mformkles 17.01.2016
Falls jemand einen Rechtsanwalt sucht, der einen bei der besorgen von Dokumenten von der Bundeswehr untersützen soll, an wenn wendet er sich da?

Beispiel:
Eine Person aus dem Ausland war für mehre Jahre in Deutschland bei der Bundeswehr und hat hier seinen Dienst abgeleistet.
Nun ist die Person Jahre später nach Deutschland gekommen und hat Asyl beantragt.
Nun geht es um die Einbürgerung oder Dauerbleiberecht.
Nun möchte die Person die Jahre anrechnen lassen, die bei der Bundeswehr bereits "abgeleistet" wurden.
Leider kommt die Person nicht selbst an die Unterlagen.


Könnte da ein Anwalt helfen?
24.03.2021 15:24:29  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von BIBI BOLXBERG

Hypothetisches Szenario eines in Deutschland stattfindenden Online-Verkaufs:

A würde gerne wissen, wo er da jetzt steht.


A ist dabei, von einem Rücksendeanspruchsbetrüger noch weiter betrogen zu werden und sollte die Kohle abschreiben, außerdem den Vorgang melden und dem B sagen, dass er sich ins Knie ficken kann.
24.03.2021 15:29:32  Zum letzten Beitrag
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Almi

[BC]Alm
...
 
Zitat von mformkles

Falls jemand einen Rechtsanwalt sucht, der einen bei der besorgen von Dokumenten von der Bundeswehr untersützen soll, an wenn wendet er sich da?

Beispiel:
Eine Person aus dem Ausland war für mehre Jahre in Deutschland bei der Bundeswehr und hat hier seinen Dienst abgeleistet.
Nun ist die Person Jahre später nach Deutschland gekommen und hat Asyl beantragt.
Nun geht es um die Einbürgerung oder Dauerbleiberecht.
Nun möchte die Person die Jahre anrechnen lassen, die bei der Bundeswehr bereits "abgeleistet" wurden.
Leider kommt die Person nicht selbst an die Unterlagen.


Könnte da ein Anwalt helfen?


Ich habe damit meine komplette Akte bekommen. Dauert aber...
24.03.2021 15:30:28  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Inwiefern sind Studierende verpflichtet, bekanntgegebene Noten zu hinterfragen? Beispiel: Die Person A hätte als Leistungsnachweis eine Hausarbeit beim Hochschullehrer Armin L. abgeben müssen, A hat jedoch die Abgabefrist verstreichen lassen, ohne etwas abzugeben. Dennoch hat Herr L. einige Wochen später allen (auch dem A) eine Note eingetragen, die im Bestehen des LNW resultiert (auch für A).

Ich finde im entsprechenden Hochschulgesetz keinen Ansatzpunkt. Könnte in so einer Konstellation der A einfach die Klappe halten und die Note mitnehmen?
25.03.2021 8:33:05  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Das Bestehen einer Prüfung führt zu einem Verwaltungsakt, mit dem dies festgestellt und mitgeteilt wird. Ob ein LNW schon ein VA ist bin ich mir nicht so sicher, die darauf beruhende Prüfung aber schon.

Wenn der Prüfling jetzt in Wirklichkeit gar nicht bestanden hat (bzw. nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen), dann könnte der VA nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, und zwar, da der Prüfling von der Rechtswidrigkeit zwar weiß, sie aber nicht durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, nur innerhalb eines Jahres.
25.03.2021 8:53:32  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
Aber innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Behörde von der Rechtswidrigkeit oder nicht? Das weitet die Frist ja faktisch extrem aus.
25.03.2021 9:50:15  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ja, klar, aber es ist erstens die Frage, wann diese Kenntnis entsteht (also ob die Behörde sich das Wissen des Profs zurechnen lassen muss, darüber würde ich nachdenken) und zweitens ist da auch Ermessen auszuüben. Eine starre Obergrenze gibt's nicht, stimmt.
25.03.2021 11:52:25  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Was ist mit Nichtigkeit? peinlich/erstaunt
25.03.2021 11:59:07  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Drehen wir das Rad mal weiter: Irgendwann wäre ja der Abschluss da, ggf. eben technically mit einem Modul zu wenig, laut Aktenlage aber vollständig. Und dann? Le pöff, weil L. schlampig gearbeitet hat? Das kann doch nicht sein? Erschrocken
25.03.2021 12:01:59  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Wenn wir vom theoretischen Fall ausgehen, dass alle Fakten auf dem Tisch liegen:
Klingt doof, aber ja. Du hast halt nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die zum Abschluss führen.
Gegen die Rücknahme könnte man sich noch mit Vertrauensschutz wehren, aber du wirst es schwer haben, dich darauf zu berufen. Denn du weißt ja, dass du die Arbeit nicht geleistet hast.
25.03.2021 12:09:20  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Armag3ddon

Was ist mit Nichtigkeit? peinlich/erstaunt


Wieso sollte das nichtig sein?
25.03.2021 13:39:56  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von -rantanplan-

 
Zitat von Armag3ddon

Was ist mit Nichtigkeit? peinlich/erstaunt


Wieso sollte das nichtig sein?


Weil das Kernelement der Bewertung, nämlich die zu bewertende Leistung, fehlt. Ich habe nicht nachgeschaut, was ein "besonders schwerwiegender Fehler" genau ist, aber sowas kommt für mich in diese Richtung. peinlich/erstaunt

/e
Offensichtlichkeit habe ich nicht geprüft.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 25.03.2021 13:53]
25.03.2021 13:52:50  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Hm ja, denkbar peinlich/erstaunt
25.03.2021 14:02:44  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Also, mal zur Klärung, ist tatsächlich fiktiv. Bei mir gestaltet sich der Fall gerade so: Ich musste aus den sechs Modulen A-F drei Stück belegen und jeweils die Prüfung bestehen. A, B und C hatte ich belegt. Aus verschiedenen Gründen habe ich später im Semester nachträglich D belegt und die Dozentin von C informiert, dass sie von mir keine Präsentation und keine Hausarbeit kriegen wird. A und B habe ich bestanden, D vermutlich auch (Note ist noch nicht da), und bei C hatte ich natürlich mit 5,0 gerechnet. Wie es das Schicksal so will, steht jetzt bei mir eine 1,7 im Infosystem. Ich vermute natürlich einen Irrtum. Da ich aber durch das Modul D im Zweifelsfall alle Punkte habe, die ich brauche, kann mir in der Hinsicht nichts passieren.

Aber ich nehme mal mit, vorsichtig zu sein. Bei der Dozentin habe ich im Winter noch ein Pflichtmodul zu machen Breites Grinsen
25.03.2021 16:31:19  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ja ok, das sind ja auch nur Zulassungsvoraussetzungen? Oder fließt das in die Note ein?

---
Ich hatte seinerzeit™ einen fiesen Schreckensmoment mit fehlenden Belegen:

Ich wollte mich zum Examen anmelden und es fehlten mir immer noch der kleine und der große Strafrechtsschein. Bestanden hatte ich die schon lange, aber die Scheine sind einfach nicht aufgetaucht. Die wurden damals im Juristischen Seminar in Zettelkästen öffentlich ausgelegt Hässlon

Also zum Lehrstuhl getrabt (das war Lenckner), bei dem ich sogar ne Weile lang Korrekturassi war und bei dem ich beide Scheine gemacht hatte. Ja, sagt mir die Assistentin, es fehlt der Nachweis der Teilnahme an der Fallbesprechung im 2. Semester als Voraussetzung für den kleinen, und der kleine Schein als Voraussetzung für den großen... ich hatte keine Ahnung, wo die FB-Bescheinigung war, aber gemacht hatte ich die und dachte, ich hätte die Bescheinigung mit der kleinen Hausarbeit eingereicht. Ja gut, ich soll mit dem Prof sprechen.

Ich geh also zu Lenckner rein, was grundsätzlich immer gefährlich war, hatte beide Klausuren und beide Hausarbeiten mitgebracht, und er meint: Ich sollte Ihnen beide Scheine aberkennen. Mir ist schier das Herz stehen geblieben. Dann hat er mich mit einem schiefen Grinsen angeguckt, nach einer Kunstpause versteht sich, und hat dann meine zwei Scheine aus der Schublade gezogen Wütend
25.03.2021 16:44:40  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von -rantanplan-

Ja ok, das sind ja auch nur Zulassungsvoraussetzungen? Oder fließt das in die Note ein?


Nö, geht schon um die (komplette, benotete) Prüfungsleistung die bei mir fehlt, in dem Modul.

Das ist aber wiederum Zulassungsvoraussetzung für die Masterarbeit. Wird eine Prüfung bestanden trotz fehlender Zulassungsvoraussetzung wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt, insofern wäre ich nach der Thesis eh fein raus.
25.03.2021 17:02:05  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Ich habe noch immer alle meine Klausuren hier im Schrank stehen. Soll mal jemand behaupten, ich hätte meine Scheine nie gemacht! Hässlon
25.03.2021 17:07:14  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Mal eine klausurspezifische Frage: Umfasst ein Durchsuchungsbeschluss nach §§ 102, 105 StPO auch die Sicherstellung/Beschlagnahme der Gegenstände des BES in seiner Wohnung oder muss ich zusätzlich noch §§ 94, 98 StPO prüfen, wenn die Beamten Gegenstände sicherstellen beziehungsweise beschlagnahmen? M/G hilft mir hier nicht weiter, AG-Leiter meint es würde es nicht umfassen, Klausurenkursleiter hingegen schon. Vom Gefühl her würde ich sagen, dass der Wortlaut des § 102 es nicht direkt umfasst, aber es schon sinnvoll wäre, da ja sonst nur durchsucht werden dürfte.

In der Klausur würde ich allerdings §§ 94, 98 mit prüfen, da ich ja sonst gar nicht zu § 97er-Problemen kommen kann.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 26.03.2021 21:16]
26.03.2021 20:26:35  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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