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Mal angenommen jemand (Privatperson, nicht mit einer Partei affiliiert) bucht NRW-weit 10.000 Plakatwände so 4 Woche vor der Wahl und druckt große Plakate auf denen beispielsweise die ganzen nachweisbaren und beschissenen Sachen stehen, die Würfel-Armin so gemacht hat.
Solange man keine Markenrechte (CDU-Logo) oder rechte am eigenen Bild verletzt, sollte das doch kein Problem darstellen, oder?
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Wie viel Problem das ist, ist erstmal egal. Diese Person sollte trotzdem einen Plan / ein Budget dafür haben, Rechtsstreitigkeiten abzuwehren.
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Arbeitsrechtliche Meinungsumfrage:
Abteilungsleiter schickt eine Rundmail mit Info zu einer betrieblichen Impfaktion und schreibt dabei am Schluss: Frau X und Frau Y, ich finde, dass Sie dort durchaus mal Kontakt aufnehmen könnten.
Ist das ne Persönlichkeitsrechtsverletzung? Ist das Datenverarbeitung? Also schlechter Stil ist das ohne Frage, aber rechtlich relevant?
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Schlechter Stil auf jeden Fall. Datenschutzrechtlich sehe ich nicht, dass das von § 26 BDSG gedeckt ist, gleichzeitig aber, dass es eine Datenverarbeitung iSd Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist, da es personenbezogene Daten (die Kenntnis über den Impfstatus) durch eine Übermittlung offenlegt. Und die ist mE wohl unzulässig.
Ansonsten geht das finde ich auch fast in den Bereich Maßregelung, weil da doch mitschwingt, dass bei Nichterscheinen Nachteile drohen könnten. Unbillige Weisung kann man da auch reinlesen.
Mein Ansatz wäre, da erst einmal zu klären, woher er den Impfstatus kennt, je nach Eskalationsstatus auch über das scharfe Schwert von Art. 15 DSGVO und danach Unterlassung fordern. Ob man da jetzt finanziell Honig raussaugen kann, keine Ahnung, habe ich noch nie gehabt.
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Fiktive Frage:
A und B heiraten. A hat einiges an Geld angespart, verdient aber wenig, B verdient recht umfassend, geht aber ohne viel Geld in die Ehe. Direkt nach Beginn der Ehe wird ein Grundstück vom Geld des A gekauft, dann ein Haus gebaut, für das beide Ehegatten (wie auch für das Grundstück) zu 50% als Eigentümer gelten. Die monatlichen Raten des Hauskredits sind so geregelt, dass B monatlich mehr zahlt und sich der Kauf des Grundstücks durch A in der Zeit ausgleicht. Es ist Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Was wäre jetzt bei Scheidung, wenn A das Haus (und Grundstück) voll übernehmen möchte? Wie würde sich dann die "Ausgleichszahlung" nur auf das Haus berechnen?
Option A: Stumpf nach Zugewinnausgleich?
Option B: Wirtschaftlich würde für mich Folgendes Sinn ergeben:
B zahlt an A
- den Grundstückswert voll
- den hälftigen Grundstückswert plus die von A gezahlten Anteile an der Tilgung (aber nicht Zins, oder auch Zinsanteil?)
Für Zusatzpunkte: was wäre, wenn die Familie des A noch Arbeitszeit investiert hätte, um Tätigkeiten am Haus durchzuführen? Müsste B diese auch ausgleichen? Und wie berechnet sich sowas bzw. wäre nachzuweisen?
Ich soll an dieser Stelle von Mrs. Melone grüßen: es ist alles in Ordnung
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| Zitat von Gottes_Sohn666
Schlechter Stil auf jeden Fall. Datenschutzrechtlich sehe ich nicht, dass das von § 26 BDSG gedeckt ist, gleichzeitig aber, dass es eine Datenverarbeitung iSd Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist, da es personenbezogene Daten (die Kenntnis über den Impfstatus) durch eine Übermittlung offenlegt. Und die ist mE wohl unzulässig.
Ansonsten geht das finde ich auch fast in den Bereich Maßregelung, weil da doch mitschwingt, dass bei Nichterscheinen Nachteile drohen könnten. Unbillige Weisung kann man da auch reinlesen.
Mein Ansatz wäre, da erst einmal zu klären, woher er den Impfstatus kennt, je nach Eskalationsstatus auch über das scharfe Schwert von Art. 15 DSGVO und danach Unterlassung fordern. Ob man da jetzt finanziell Honig raussaugen kann, keine Ahnung, habe ich noch nie gehabt.
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Die haben wohl einfach in der Teeküche drüber gesprochen und der Vorgesetzte macht generell Werbung für Impfung, es gibt wohl einige, die da nicht wollen, die haben aber Heime mit schwerbehinderten Kindern...
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Hypothetisches Szenario zum Mietrecht:
Angenommen, es wird seitens des Vermieters eine Eigenbedarfskündigung überreicht und im Zuge der Diskussionen darüber einigen sich Vermieter und Mieter und halten alle Punkte in einer schriftlichen Vereinbarung fest.
Zu den Betriebskosten ist vereinbart, dass die Mieter für die letzten Mietmonate im zu dem Zeitpunkt der Vereinbaraung gerade angefangenen Jahr 2020 auf eine Abrechnung der Betriebskosten verzichten und die Vermieter diesen Verzicht akzeptieren.
Nun bekommen die ehemaligen Mieter im Jahr 2021 eine Abrechnung der Betriebskosten für eben das Jahr 2020, in denen anteilig ihr Kostenbeitrag ausgewiesen wird. Die Abrechnung ist durch die Firma durchgeführt, durch die der ehemalige Vermieter immer die Abrechnung durchführen lässt. Die ehemaligen Mieter sollen 155¤ nachzahlen.
Was hat der ehemalige Mieter nun eigentlich rechtlich gegen diese Forderung "in der Hand"? Ist der Verzicht auf die Abrechnung der Betriebskosten in irgendeiner Form anwendbar?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von horscht(i) am 01.08.2021 17:30]
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Ohne die Vereinbarung gelesen zu haben kann ich zuversichtlich behaupten, dass der Vermieter sich das in die Haare schmieren könnte. Hypothetisch.
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Gewerblicher Rechtsschutz to teh rescue!
Freund von mir ist auf die glorreiche Idee gekommen, dass er mit dem 3D-Drucker Gestelle für Mischpulte bauen und auf eBay verticken kann. Das sind im Wesentlichen nur Plastikbügel links und rechts, mit denen man so ein Pult eben gewinkelt aufstellen kann, das wird einfach auf das Gehäuse aufgesteckt.
Die Originale des Pultherstellers haben eine etwas andere Form, aber die Funktion ist natürlich dieselbe. Also da ist auch nix mit Einstellungsmöglichkeiten oder Schnickschnack.
UWG-Verstoß ja/nein? Unterstellt dass es ein Patent für die Pulte gibt, wovon ich ausgehe, erstreckt sich der Schutz auch auf solches simple Zubehör?
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Hat hier jemand Zugriff auf den Widmann/Mayer Umwandlungsrecht?
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| Zitat von -rantanplan-
Gewerblicher Rechtsschutz to teh rescue!
Freund von mir ist auf die glorreiche Idee gekommen, dass er mit dem 3D-Drucker Gestelle für Mischpulte bauen und auf eBay verticken kann. Das sind im Wesentlichen nur Plastikbügel links und rechts, mit denen man so ein Pult eben gewinkelt aufstellen kann, das wird einfach auf das Gehäuse aufgesteckt.
Die Originale des Pultherstellers haben eine etwas andere Form, aber die Funktion ist natürlich dieselbe. Also da ist auch nix mit Einstellungsmöglichkeiten oder Schnickschnack.
UWG-Verstoß ja/nein? Unterstellt dass es ein Patent für die Pulte gibt, wovon ich ausgehe, erstreckt sich der Schutz auch auf solches simple Zubehör?
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Bin kein PatR, aber Pat geht nicht so weit glaube ich. Und UWG nur wenn die Originale „wettbewerbliche Eigenart“ haben, er also welche nachmacht und die besonders sind. Wenn es keine Originale gibt, alles Ok. Er muss halt vorsichtig sein, wie er die bewirbt. Er darf die Marken, zu denen diese Ständer passen, nur auf ganz bestimmte Art und Weise nennen
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Hat hier jemand Zugriff auf den Widmann/Mayer Umwandlungsrecht?
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Was brauchst?
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| Zitat von Rincewind
| Zitat von Dr. Schlauschlau
Hat hier jemand Zugriff auf den Widmann/Mayer Umwandlungsrecht?
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Was brauchst?
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Hat sich schon erledigt. Hab über Juris Zugriff drauf. Danke dennoch!
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| Zitat von smoo
| Zitat von -rantanplan-
Gewerblicher Rechtsschutz to teh rescue!
Freund von mir ist auf die glorreiche Idee gekommen, dass er mit dem 3D-Drucker Gestelle für Mischpulte bauen und auf eBay verticken kann. Das sind im Wesentlichen nur Plastikbügel links und rechts, mit denen man so ein Pult eben gewinkelt aufstellen kann, das wird einfach auf das Gehäuse aufgesteckt.
Die Originale des Pultherstellers haben eine etwas andere Form, aber die Funktion ist natürlich dieselbe. Also da ist auch nix mit Einstellungsmöglichkeiten oder Schnickschnack.
UWG-Verstoß ja/nein? Unterstellt dass es ein Patent für die Pulte gibt, wovon ich ausgehe, erstreckt sich der Schutz auch auf solches simple Zubehör?
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Bin kein PatR, aber Pat geht nicht so weit glaube ich. Und UWG nur wenn die Originale „wettbewerbliche Eigenart“ haben, er also welche nachmacht und die besonders sind. Wenn es keine Originale gibt, alles Ok. Er muss halt vorsichtig sein, wie er die bewirbt. Er darf die Marken, zu denen diese Ständer passen, nur auf ganz bestimmte Art und Weise nennen
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Danke. Ich hab ihm schon gesagt, dass er mit seinem 3D-Drucker bessere Sachen machen kann...
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Hat sich schon erledigt. Hab über Juris Zugriff drauf. Danke dennoch!
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Ich wollte ja nix sagen...
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| Zitat von Rincewind
| Zitat von Dr. Schlauschlau
Hat sich schon erledigt. Hab über Juris Zugriff drauf. Danke dennoch!
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Ich wollte ja nix sagen...
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Ich find Juris einfach ätzend und verdränge immer, dass es das gibt. Beck-Online gefällt mir deutlich besser.
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Moin, kurze theoretische Frage, da ich auf die schnelle dazu nichts im Internet gefunden habe: Wie verhält es sich mit im voraus bezahlten Jahres/Monatskarten (für freien Eintritt) im Falle einer Insolvenz, z.B. beim Fitnessstudio? Insbesondere für den Fall, dass der Betrieb unter dem Insolvenzverwalter weitergeführt wird?
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Das dürfte doch auch einfach unter § 103 InsO fallen, oder?
/e:
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 06.08.2021 18:15]
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Bei Weiterführung ändert sich nichts, solange der Verwalter nicht die Fortführung des Vertrages ablehnt, § 103 InsO.
¤:
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 06.08.2021 18:14]
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Ah okay, danke. Also wäre eine Jahreskarte ggü. einem Gutschein über xyz¤ (für z.B. eine Jahreskarte) als Geschenk besser gestellt.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von F!5H am 06.08.2021 18:22]
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Sonst halt beim Insolvenzverwalter mal nachfragen.
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Es gibt kein Insolvenzverfahren. Rein theoretisch die Frage, bzw. ob nicht besser ein (teureres) Monatsabo besser ist. Die Frage kam mir in den Sinn, da bei der Insolvenz meines Energieversorgers das Guthaben in die Insolvenzmasse über ging. Und auf die Frage bezogen könnte man die Jahreskarte als "Guthaben über freie Eintritte" interpretieren. Ich hoffe, der Gedankengang ist verständlich.
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Andere Sachlage.
Das Guthaben beim Energieversorger ist einfach ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch einer Überzahlung nach Abrechnung, daher ist er eine einfache Insolvenzforderung, die auf Zahlung gerichtet ist.
Die Vorauszahlung mittels Abo für eine reale Gegenleistung, also das Studio nutzen zu können, begründet dagegen - aber nur im Fortführungsfall! - das Recht zur Nutzung, die Pflicht zur Bereitstellung, keinen Zahlungsanspruch.
Bei Gutscheinen ist das nochmal ein wenig anders. Der Vertrag mit dem Nutzungsrecht kommt nämlich normalerweise erst mit der Einlösung zustande.
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Haha, Guthaben beim Energieversorger. Wir warten seit 8 Jahren darauf, ob wir beim Insolvenzverfahren von Flexstrom noch was rausbekommen.
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Ich find Juris einfach ätzend und verdränge immer, dass es das gibt. Beck-Online gefällt mir deutlich besser.
| | Das ist ein bisschen, wie zu sagen, dass Pest besser als Cholera ist...
Aber bei Beck Online ist wenigstens die Navigation nicht zu beschissen.
Ansonsten bin ich ganz zufrieden mit den "extra curriculars" diese Woche: Entwürfe für eine Kommentierung (Beck, gelbe Reihe) und Druckfahne für einen Aufsatz (auch Beck) abgegeben. Fehlt nur noch die Kommentierung für die Loseblattsammlung...
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Ich stehe gerade auf dem Schlauch, vielleicht kann ja jemand helfen. Ich soll die Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Eilverfahren (aus Sicht des VG) prüfen. Der Bescheid ordnet in
- Ziffer 1 einen Handlungszwang des Adressaten an;
- Ziffer 2 die sofortige Vollziehung an;
- Ziffer 3 die Androhung eines Zwangsgeldes bei Nichtvornahme nach vier Wochen ab Zustellung an.
Da ich im vorläufigen Rechtsschutz ja sowieso nur summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache prüfe: Reicht es nicht, die Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 und 2 zu prüfen? Die Zwangsgeldandrohung ist doch eh nicht für sofort vollziehbar erklärt worden?
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Kommt auf das entsprechende Verwaltungsvollstreckungsgesetz an, oder?
Gem. §12 LVwVG BW zb gibt es keine aufschiebende Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung.
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Gemäß § 112 JustG NRW ebenso.
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Und summarische Prüfung im Eilverfahren heißt NICHT, dass man etwas nicht prüft, sondern nur dass z.B. das Beweisverfahren entfällt. Das meint auch keine oberflächliche Prüfung, siehe:
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes findet nur eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung statt, man spricht deshalb auch von summarischer Prüfung. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die
Rechtslage in einem Gutachten nur oberflächlich zu prüfen ist.
Vielmehr bedeutet diese summarische Prüfung in der Praxis, dass das Gericht seiner Prüfung den Vortrag des Kläger zugrunde legt und allenfalls auf solche Beweismittel zurückgreift, die ihm bereits vorliegen (sog. präsente Beweismittel).
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |