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"OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.9.2021 - 6 W 76/21
Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B***t" oder "Noch mehr B**" darstellt"
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001699
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Wenn ich beispielsweise ein Grundstück quoad sortem in eine Gesellschaft einbringen möchte...was würde ein Jurist dafür in Rechnung stellen?
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Dringend eine Honorarvereinbarung vorher abmachen...
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Okay dann frage ich mal anders: wie würde man abrechnen wenn keinerlei Vereinbarungen vorab getroffen werden?
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Verstehe ich nicht.
Gibt's da was in der RVG? Verkehrswert als Gegenstandswert? Oder wäre da nach Stunden üblich? Pauschale?
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Also ich werde aus deren Antworten auch nicht schlau, aber ich hab auch keine Ahnung außerhalb meiner Spezialisierung.
Wahrscheinlich nimmt man Verkehrswert als Gegenstandswert, weshalb RVG hoch, weshalb Honorarvereinbarung besser.
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| Zitat von Switchie
Verstehe ich nicht.
Gibt's da was in der RVG? Verkehrswert als Gegenstandswert? Oder wäre da nach Stunden üblich? Pauschale?
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Nö. Du bist dann in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, "die Üblichkeiten."
Wenn du das versemmelt hast, mein Rat - ruf den Mandanten an, erzähl ihm noch was wirklich Sinnvolles zum Inhalt, und sag ihm dann, dass nach der Tabelle (hoffe ihr habt darüber dokumentiert aufgeklärt) ein 1,3-fach exorbitantes Ergebnis bei einer Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts des Grundstückswerts entstehen würde, und du ihm 3 Stunden à ¤ 250 netto anbieten möchtest oder so.
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Morgen geht wieder die LinkedIn-Juve-Handbuch-Welle los.
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Wir haben doch gerade erst Handelsblatt und Best Lawyers hinter uns
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Die was?
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| Zitat von webLOAD
Morgen geht wieder die LinkedIn-Juve-Handbuch-Welle los.
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Du meinst, nachdem gestern bereits die Juve Awards Welle losging?
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| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von Switchie
Verstehe ich nicht.
Gibt's da was in der RVG? Verkehrswert als Gegenstandswert? Oder wäre da nach Stunden üblich? Pauschale?
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Nö. Du bist dann in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, "die Üblichkeiten."
Wenn du das versemmelt hast, mein Rat - ruf den Mandanten an, erzähl ihm noch was wirklich Sinnvolles zum Inhalt, und sag ihm dann, dass nach der Tabelle (hoffe ihr habt darüber dokumentiert aufgeklärt) ein 1,3-fach exorbitantes Ergebnis bei einer Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts des Grundstückswerts entstehen würde, und du ihm 3 Stunden à ¤ 250 netto anbieten möchtest oder so.
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Danke für den Input, dann habe ich es grundsätzlich verstanden.
Der Hintergrund meiner Frage ist ein anderer: Bei einer Vielzahl an Mandanten stehen in den nächsten Monaten Umstrukturierungen an, zumeist in der Kombination Privatvermögen/Betriebsvermögen/Unternehmensnachfolge/Erbfolge und Grundstücken. Hinzu kommt das KöMoG ab 2022 mit Option, eine Personenhandelsgesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu können. Letzteres macht eigentlich nur bei großen Immobilienverwaltungsgesellschaften SInn.
Ich sammel in diesem Zusammenhang gerade Argumente für eine Übertragung, die ausschließlich auf das wirtschaftliche Eigentum, nicht aber auf das zivilrechtliche abzielt.
Vielfach wird die rechtzeitige Umstrukturierung deshalb verschoben, weil die Mandanten keinen Bock auf den Gang zum Notar und vor allem dessen Gebührenrechnung haben.
4 Stunden a 250 ¤ und alles von Zuhause aus erledigen klingt deutlich attraktiver als die Notarkosten sowie Grundbuchänderungen.
Danke!
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Naja, wenn das wirklich so große Umstrukturierungen sind würde ich aber eher ne größere Pauschale anbieten als bloß ein Stundenhonorar. Das muss ja auch irgendwie im Verhältnis zum Haftungsrisiko stehen...
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Ich bin ja nur der Steuerberater, der das verkaufen muss und entweder auf Notar oder Anwalt verweist.
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Ah, na dann. Wir haben letztes Jahr eine ziemlich große vorweggenommene Erbfolge konzipiert, auch mit Unternehmen, ner Menge Grundstücke usw., die Rechnung war völlig zu Recht gut fünfstellig, da stak furchtbar viel Arbeit drin. Aber halt anwaltlich, nicht steuerlich, da halt ich mich immer lieber raus - will sagen, mit sowas kann man Geld verdienen, bestimmt auch als StB.
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Und wenn ich es dann auch noch so verkaufen kann, dass sie SPAREN können und sie weniger als beim Notar zahlen... Dann hab ich doch die meisten eh im Sack
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Hört sich spannend an. Gibts da etwas zum Einlesen für einen Laien?
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| Zitat von webLOAD
Morgen geht wieder die LinkedIn-Juve-Handbuch-Welle los.
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Haha, ich hab jetzt auch mein erstes Juve-Handbuch-Quote.
Bin in der Kategorie "Oft empfohlen". Reihe ich mich jetzt in den LinkedIn-Spam ein?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 02.11.2021 9:45]
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Gegner hat auf einen Titel (~200 ¤...) gezahlt. Der Gegenanwalt will nun die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Habe mitgeteilt, dass uns eine solche nicht vorliegt. Daraufhin fordert er uns auf, eine solche zu beantragen und herauszugeben. Habe freundlich mitgeteilt, dass ich hierzu keine Veranlassung sehe und diese ja auch vor Ort in unserer Kanzlei abgeholt werden müsste (). Jetzt droht er mit einer Herausgabeklage im Urkundsprozess. Ist der noch ganz sauber?
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| Zitat von Switchie
Und wenn ich es dann auch noch so verkaufen kann, dass sie SPAREN können und sie weniger als beim Notar zahlen... Dann hab ich doch die meisten eh im Sack
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Kein Unit-Deal, keine Competition
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¤: Betreffend die Titelherausgabe.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 03.11.2021 11:13]
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| Zitat von smoo
| Zitat von webLOAD
Morgen geht wieder die LinkedIn-Juve-Handbuch-Welle los.
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Haha, ich hab jetzt auch mein erstes Juve-Handbuch-Quote.
Bin in der Kategorie "Oft empfohlen". Reihe ich mich jetzt in den LinkedIn-Spam ein?
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Habe es gerade gelesen. Lustig.
Ich verzichte immer auf den LinkedIn-Spam. Noch geiler als die Juve-Kommentare sind die Rankings, die ausführlichere Aussagen wiedergeben. Legal500 ist da ganz weit vorne.
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Da es genau so hier demletzt vorkam: jepp, mit deinen Vermutungen liegst du genau richtig.
Die Kinder treten den Platz ihres verstorbenen Elternteils an
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Kommt drauf an. Testament heißt nicht gleich Enterbung und Beschränkung auf den Pflichtteil.
Ansonsten - der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
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Meine lieben Juristen, was ist richtig?
Mögliche Fehler, die zu Haftung nach § 3 ProdHaftG führen, sind: (1+)
a) Verkaufsfehler
b) Konstruktionsfehler
c) Instruktionsfehler
d) Versäumnisse der Produktbeobachtung
ich sage alle 4, mein Kursleiter (QM) sagt nur b und c
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von CriMeARiver am 18.11.2021 13:44]
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Vielleicht redet ihr aneinander vorbei? Fehler bei der Produktbeobachtung zählen zu den Fehlern, aber es greift ggf. ein Ausschluss nach § 1 II (was aber immer bedeuten würde, dass ein Fehler vorliegen kann).
"Verkaufsfehler" ist als Begriff zu unscharf, um das einzubeziehen. Darunter könnten auch reine Versäumnisse von Dritten (die verkaufen) fallen, für die der Hersteller nichts weiter kann.
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |