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Warum hält man da überhaupt eine Wahl ab, wenn man 3 Bewerber für 3 posten hat und in der Stichwahl die eigene Stimme zur Wahl reichen würde?
Holt die drei Leute in den Vorstand und gut.
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Ok, meine eigentliche Lösung:
Kandidaten A und B sind im ersten Wahlgang gewählt, es gibt einen zweiten Wahlgang mit Kandidat C, dem eine Stimme für die Wahl ausreicht
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Ich hau jetzt hier nicht die komplette Satzung raus, weiß aber auch nicht welche Infos für die Einschätzung der Frage noch wichtig sind. Es steht einfach wahnsinnig wenig dazu drin.
Die entscheidenden Infos sind doch jetzt da oder?
Kann aber auch verstehen, daß euch das nervt.
Danke Melone, das habe ich befürchtet.
Den Ansatz einfach gar nicht zu wählen bei so wenig bewerbern finde ich zwar nett, aber vermutlich nicht durchsetzbar.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von h3llfir3 am 26.11.2021 19:47]
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Ne, wählen solltet ihr schon. Sonst schießt der Vorstand sich ins Bein, weil er nicht korrekt gewählt wurde. Das wäre angreifbar und das Gericht könnte auch direkt die Eintragung verweigern.
Wenn ihr für jede Person eine Ja/Nein-Stimme abgebt, dann habt ihr keine Blockwahl. Da wäre nur die gesamte Aufstellung von 3 Personen mit Ja/Nein zu wählen. Das müsstest ihr aber wiederum durch einen Vereinsbeschluss festlegen, weil eure Satzung das gar nicht hergibt.
Darum wurde die Antwort eigentlich schon genannt: ihr wählt und wenn danach nur 2 von 3 Posten besetzt sind, dann startet für den dritten Platz die Stichwahl. Eure Satzung gibt weder her, dass die Stichwahl übersprungen werden kann, noch dass nur 2 von 3 Posten zu besetzen sind.
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Nice, hab gerade KiKa eingeschaltet.
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| Zitat von Armag3ddon
Ne, wählen solltet ihr schon. Sonst schießt der Vorstand sich ins Bein, weil er nicht korrekt gewählt wurde. Das wäre angreifbar und das Gericht könnte auch direkt die Eintragung verweigern.
Wenn ihr für jede Person eine Ja/Nein-Stimme abgebt, dann habt ihr keine Blockwahl. Da wäre nur die gesamte Aufstellung von 3 Personen mit Ja/Nein zu wählen. Das müsstest ihr aber wiederum durch einen Vereinsbeschluss festlegen, weil eure Satzung das gar nicht hergibt.
Darum wurde die Antwort eigentlich schon genannt: ihr wählt und wenn danach nur 2 von 3 Posten besetzt sind, dann startet für den dritten Platz die Stichwahl. Eure Satzung gibt weder her, dass die Stichwahl übersprungen werden kann, noch dass nur 2 von 3 Posten zu besetzen sind.
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danke auch dir.
dann hoffe ich mal auf das beste.
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Hab mal eine allgemein Frage zum Erbrecht:
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Code: |
Opa (verwitwet, nun verstorben)
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Tocher 1 - Tochter 2 - Tochter 3 (verstorben)
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Enkelin 1 - Enkelin 2 - Enkelin 3
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Enkelin 1,2 & 3 wurden von Tochter 1 informiert, dass sie jede 200 Aktien bekommen.
Damit es einfacher zu teilen ist, sogar ein bisscne mehr als ihnen zusteht.
Tochter 1 & 2, je 500 Aktien.
Ansonsten wurde Nichts weiter kommuniziert.
Enkelin 1 meint nun, dass das ja sicherlich zu wenig sei und sie will einen Anwalt beauftragen um mehr rauszuholen.
Enkelin 2 und 3 ist es egal und die haben eigentlich kein Interesse an so "Ermittlungen & Anwalt usw.".
Die sind zufrieden mit dem was sie bekommen.
Nun zur Frage: Wenn nun Enkelin 1 einen Anwalt beauftragt und da wirklich "noch mehr Vermögen" vorhanden ist, dann wirkt sich das ja automatisch auch auf Enkelin 2 und 3 aus, oder?
Und nebenbei frag ich mich, was ein Anwalt in so einem Fall überhaupt macht?
Schreibt der Tochter 1 & 2 an und die müssen dann alle Vermögensdokumente der letzten X Jahre vom Opa zusammensuchen? Oder wendet der sich ans Finanzamt?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Icefeldt am 27.11.2021 10:51]
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Die Banken sind verpflichtet, auf den Todestag alle Vermögensrelevanten Daten zu bescheinigen und diese Daten werden auch automatisch an das Finanzamt weitergeleitet.
Es könnte also höchstens Probleme geben wenn ausländische Kreditinstitute involviert sind und damit einhergehend dann Probleme, eine Erbmasse zu ermitteln.
E: bis zur erbauseiandersetzung existiert die ungeteilte Erbengemeinschaft. Wird im Rahmen der Auseinandersetzung vereinbart, dass eine Person mehr erhält, als ihr gesetzlich zusteht, dann löst dies evtl einen Steuerpflichtigen Vorgang aus. Je nachdem über was für Vermögenswerte man redet, kann das schnell weh tun. Mit Gegenleistung wäre es eine Veräußerung, ohne Gegenleistung eine Schenkung.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 27.11.2021 12:12]
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| Zitat von Icefeldt
Enkelin 1,2 & 3 wurden von Tochter 1 informiert, dass sie jede 200 Aktien bekommen.
Damit es einfacher zu teilen ist, sogar ein bisscne mehr als ihnen zusteht.
Tochter 1 & 2, je 500 Aktien.
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Zwischen den Erben besteht i.d.R. (nur) Auskunftspflicht über ausgleichspflichtige Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB, den Bestand des Nachlasses muss man in der Tat selbst feststellen. Manchmal hilft ein Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer, § 2027 BGB, aber sonst - ermitteln mit allen Mitteln, und klar, das FA ist erste Anlaufstelle. Dann kann man als Miterbe Einsicht in Kontounterlagen nehmen, dann finden sich vielleicht Sachen wie Grundsteuerzahlungen oder so. Man sollte sich sowieso gut schlau machen, weil es ja auch sein kann, dass der Nachlass überschuldet ist.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 27.11.2021 12:59]
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Ich würde es aus persönlichem Interesse heraus machen - wenn du das nicht hast, dann lass es.
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| Zitat von Jimmy Blue Oxnknecht
weil ohne Ausbildungskostenrückersatzklausel gibt es natürlich keine Moneys.
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...die gern mal unwirksam sind
/Ohne die starke örtliche und zeitliche Bindung derzeit (Kinder, Haus...) würde ich es bei persönlichem Interesse für die Materie machen. Anfang 30 wohnte ich noch mit meiner Freundin in ner Wohnung und Kinder waren nicht in Sicht. Damals hätte ich es wohl gemacht
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Poerger am 01.12.2021 13:48]
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Wenn man dafür in eine geile andere Stadt gehen kann und die Lebenssituation es zulässt.
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Sad. LLM ist doch auch dafür da, nochmal im geilen Ausland den Studiosus machen zu können.
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Aber für Fachkenntnis musst du doch nur studieren?
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| Zitat von Jimmy Blue Oxnknecht
| Zitat von Poerger
| Zitat von Jimmy Blue Oxnknecht
weil ohne Ausbildungskostenrückersatzklausel gibt es natürlich keine Moneys.
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...die gern mal unwirksam sind
/Ohne die starke örtliche und zeitliche Bindung derzeit (Kinder, Haus...) würde ich es bei persönlichem Interesse für die Materie machen. Anfang 30 wohnte ich noch mit meiner Freundin in ner Wohnung und Kinder waren nicht in Sicht. Damals hätte ich es wohl gemacht
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Ja ne, mein Chef macht seit 30 Jahren Arbeitsrecht, ich glaube kaum, dass er keine wirksame Ausbildungskostenrückersatz-Klausel hinbekommt.
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Die Wahrscheinlichkeit ist auch bei Fachanwälte gering. Das wäre aber für mich auch ein nachrangiger Faktor. Ich hab mein Bachelor Studium parallel zur Vollzeit Freitags und Samstags gemacht, man gewöhnt sich da irgendwie dran.
Wenn es zeitlich irgendwie möglich ist, würde ich (mit 36) aber auch eigentlich noch gerne einen LLM machen. Wenn du das Thema gut findest, wirst du dich glaube ich eher ärgern, wenn du es nicht gemacht hast - dazu noch bezahlt.
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Klausurfrage:
Kunde besitzt seit geraumer Zeit einen Hotelgutschein. Hotel teilt ihm anlässlich einer Buchung mit den Betrieb bald einzustellen und annulliert die Buchung. Eine zeitlich frühere Chance den Gutschein noch einzulösen sieht der Kunde nicht, uA wegen anhaltender Coronamassnahmen. Hat der Kunde Anrecht auf Erstattung des Gutscheinwertes, wenn in den AGB hierzu nichts spezifisch vermerkt ist? Welche Gesetze / Rechtsvorschriften sind einschlägig???
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RushHour am 01.12.2021 20:54]
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Hmm, aus der Hüfte geschossen würde ich an Rücktritt denken, weil das Hotel die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt und auch ernsthaft verweigert. Im Rahmen der Rückabwicklung kann man sich fragen, ob nur der "Gutschein" zurück gewährt werden muss, oder Wertersatz in Form einer Zahlung. Ich meine, dass umstritten ist, ob der Gutschein durch die Einlösung verbraucht ist und daher in natura nicht mehr zurück gewährt werden kann. Ich hab das mal so vertreten und das Gericht (Amtsgericht) hat es geschluckt
Ansonsten könnte man auch an Schadensersatz denken, wenn der Kunde den Gutschein halt nicht mehr einlösen kann, vor Geschäftsaufgabe. Setzt halt ein Verschulden voraus, aber das finanzielle Unvermögen, eine Gegenleistung für den Gutschein vor Ablauf der Verjährungsfrist erbringen zu können, hat der Unternehmer wohl zu vertreten.
e. Aber ganz praktisches Problem: Im Falle der Insolvenz ist das Ganze ein recht theoretisches Problem
e.. Bzw, der Schadensersatz setzt ja schon früher an, nämlich mit der vertragswidrigen Verweigerung der Beherbergung. Das wäre dann SchE statt der Leistung, 281, 535 BGB.
Im Ergebnis wird es jedenfalls so sein müssen, dass Zahlung geschuldet ist, und kein erneuter Gutschein.
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[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 01.12.2021 23:59]
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Habe gerade als Terminsvertreter eine Berufungsverhandlung wahrgenommen, in einer Sache, in der sowohl die beiden Prozessbevollmächtigten, als auch das Amtsgericht von einer seit 2014 nicht mehr bestehenden Rechtslage ausgegangen waren Es hilft, den Schönfelder aktuell zu halten...
e. Ging um die Rücksendekosten nach Verbraucherwiderruf.
e.. Ich war zum Glück vorbereitet
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 02.12.2021 11:20]
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Wie kommt man für Rücksendekosten in die Berufungsinstanz?
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Speditionsware (Möbel). 1700 Euro.
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Das mit der Berufungsverhandlung da oben erinnert mich an eine WEG-Sache neulich - es gab ne riesige Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, das WEMOG. Gegnerischer Anwalt sitzt mit einer jahrealten zerfledderten dtv-Textausgabe des WEG im Saal. Man muss echt unter einem Stein leben, wenn man sich mit diesem Rechtsgebiet befasst, um das nicht mitgekriegt zu haben...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 02.12.2021 13:34]
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Nö, seit 2014 trägt der Verbraucher idR die Rücksendekosten, außer der Unternehmer bietet die Abholung an. Hier hat der Unternehmer aber auf Bereitstellung der Ware in Originalverpackung an der Bordsteinkante bestanden. Abzuholen ist aber in transportgeeigneter Verpackung am vertragsgemäßen Bestimmungsort zum Zeitpunkt des Widerrufs, also in der Wohnung des Verbrauchers. Ging hier um Palettenware. Der Verbraucher hat dann eine Ersatzvornahme vorgenommen. Im konkreten Fall stellt sich das Problem, ob vorher eine Frist gesetzt wurde oder ob diese ausnahmsweise entbehrlich war. Ausgang ist noch offen. Das Gericht hat einen Vorschlag auf Basis von 50 % vorgeschlagen. Die Beteiligten dürfen sich jetzt überlegen, ob sie damit einverstanden sind.
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Ich hab's gelesen, und Futti bestimmt auch.
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Wie süß!
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |