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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
betruebt gucken
Hmm, ok.
28.09.2020 14:30:55  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
Ich habe das auch immer so gemacht und noch keine Geschäftsstelle gehabt, die das verweigert hat. Im Gegenteil kam öfter der zusätzliche Tipp, dass Kollege XZY sowas gern machen würde
28.09.2020 14:46:32  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Dann sind manche bei uns im Eck wohl besonders unwillig, geht auch nicht um Datenschutz, sondern um Arbeit...
28.09.2020 16:59:46  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Bitte beachten
Jau, geil, ein Datenleck.

Wir haben mal vor einigen Jahren für eine große, überregionale Tageszeitung ein Interview gegeben. Dabei war ein Fotograf, der Bilder der Familie geknipst hat, die wurden uns vorgelegt, wir haben einige für die Illustration des Artikel freigegeben. Lange her.

Jetzt haben wir diese Bilder bei einer großen Plattform für Stock-Photos im Internet wiedergefunden, teilweise mit unseren Nachnamen getaggt. Sehr ungeil.

Zudem haben wir die Unterlagen nicht mehr, nachdem der Artikel erschienen war und alles OK war landete der ganze Kram irgendwann im Reißwolf. Ich habe also keinen Beleg, was wir erlaubt haben, aber die Freigabe war ggü. der Zeitung, dem Fotografen gegenüber haben wir nix unterschrieben, den hatten die im Schlepptau als freien Mitarbeiter, wir haben immer nur mit der Redakteurin gesprochen.

Gibt es auch für unsereins einen Abmahnanwalt, der gegen Gewinnbeteiligung jetzt die Zeitung, den Verlag oder die (weltweite, bekannte) Stockphotofirma verklagt? Oder was tut man da nun? Klar, freundliche Mails sind geschrieben, 14 Tage Frist gesetzt, aber wenn nichts passiert?
28.09.2020 18:52:46  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
unglaeubig gucken
"Herzlichen Dank für Ihr aufgesetztes Schreiben"

Ist das jetzt ein Kompliment oder Kritik? Breites Grinsen
29.09.2020 9:15:36  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Also ich antworte so etwas in der Art immer wenn ich richtig Mett über das doofe Schreiben des Gegenüber bin Breites Grinsen

Demnach:Kritik
29.09.2020 9:25:10  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von RushHour

Jau, geil, ein Datenleck.

Wir haben mal vor einigen Jahren für eine große, überregionale Tageszeitung ein Interview gegeben. Dabei war ein Fotograf, der Bilder der Familie geknipst hat, die wurden uns vorgelegt, wir haben einige für die Illustration des Artikel freigegeben. Lange her.

Jetzt haben wir diese Bilder bei einer großen Plattform für Stock-Photos im Internet wiedergefunden, teilweise mit unseren Nachnamen getaggt. Sehr ungeil.

Zudem haben wir die Unterlagen nicht mehr, nachdem der Artikel erschienen war und alles OK war landete der ganze Kram irgendwann im Reißwolf. Ich habe also keinen Beleg, was wir erlaubt haben, aber die Freigabe war ggü. der Zeitung, dem Fotografen gegenüber haben wir nix unterschrieben, den hatten die im Schlepptau als freien Mitarbeiter, wir haben immer nur mit der Redakteurin gesprochen.

Gibt es auch für unsereins einen Abmahnanwalt, der gegen Gewinnbeteiligung jetzt die Zeitung, den Verlag oder die (weltweite, bekannte) Stockphotofirma verklagt? Oder was tut man da nun? Klar, freundliche Mails sind geschrieben, 14 Tage Frist gesetzt, aber wenn nichts passiert?


Du wirst wohl keinen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz finden, der auf Gebührenbasis arbeitet. Aber der Fall scheint mir nicht so komplex, dass es eines Fachanwalts bedürfte.

Vielleicht findest du einen regulären Anwalt, der mit Urheberrecht (und ggf. Persönlichkeitsrecht) wirbt. Wenn der dann noch nach der Gebührenordnung (RVG) abrechnet, alles wunderbar.

Der sollte das Problem angehen können.
29.09.2020 10:09:02  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von Switchie

Also ich antworte so etwas in der Art immer wenn ich richtig Mett über das doofe Schreiben des Gegenüber bin Breites Grinsen

Demnach:Kritik


Ja, kommt aber auf das Alter des Autors an. Ist er alt, würde ich denken, dass es ggf. auch allgemeiner Ausdruck sein kann. Breites Grinsen
29.09.2020 10:23:50  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Ich habe hier einen Teilzeitantrag abgegeben, um ab November die entsprechend verkürzte Wochenarbeitszeit zu haben. Entsprechend endet morgen Abend die Frist für meinen AG, ihn abzulehnen. Bisher habe ich nichts (Handfestes) zurückbekommen, nur ein paar sinnlose bis unmögliche Besprechungen. Wenn ich heute oder morgen was kriege, sind es ja nur noch wenige Wochen. Gibt es irgendwelche Erfahrungswerte, wie schnell sowas vor dem Arbeitsgericht abgehandelt wird? Oder ist das komplett abhängig von der Auslastung des örtlichen Gerichts? Mir wäre nur begrenzt geholfen, wenn ich das umgehend an einen Anwalt weiterleite, das Gericht aber irgendeinen Termin im April '21 anberaumt.
29.09.2020 10:25:31  Zum letzten Beitrag
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Toppa

Toppa
Moin moin, Thema Sachmängelhaftung.

Mal angenommen der fiktiven Person Hans-Martin geht sein Mobiltelefon zehn Wochen nach Onlinekauf unverschuldet kaputt (Akku plötzlich defekt. Es lässt sich nicht mehr einschalten.) und er entscheidet sich auf Nachbesserung durch Neulieferung.

Frage 1) Liegt hier ein offensichtlicher, erheblicher Mangel vor und Hans-Martin kann vom Onlinehändler eine umgehende Neulieferung auch ohne Begutachtung des mangelhaften Artikels fordern (Der defekte Artikel würde dann parallel zurückgesendet werden)? Oder muss Hans-Martin den Artikel nach Verlangen des Händlers erst zurücksenden, eine Begutachtung abwarten und kann erst dann seine Neulieferung einfordern?

Frage 2) Es kann im aktuellen Zustand des Artikels keine Datensicherung durchgeführt werden, da sich das Gerät nicht einschalten lässt. Auf dem Gerät befindet sich jedoch die einzige Kopie des Standortes des verschollenen Bernsteinzimmers. Hans-Martin möchte definitiv ein neues Gerät haben, da er sich nicht mit einem zehn Wochen alten, reparierten Gerät abfinden möchte. Er will aber auch die Pläne des Bernsteinzimmers zurückhaben, an die man gelangen würde, wenn der Akku repariert werden würde. Wie bekommt er seine Daten zurück und ein neues Mobiltelefon?
29.09.2020 11:20:41  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Switchie

Also ich antworte so etwas in der Art immer wenn ich richtig Mett über das doofe Schreiben des Gegenüber bin Breites Grinsen

Demnach:Kritik



Das kam von der eigenen Mandantin, nachdem ich ihr meinen Entwurf übermittelt hatte
29.09.2020 11:22:25  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
 
Zitat von Toppa

Moin moin, Thema Sachmängelhaftung.

Mal angenommen der fiktiven Person Hans-Martin geht sein Mobiltelefon zehn Wochen nach Onlinekauf unverschuldet kaputt (Akku plötzlich defekt. Es lässt sich nicht mehr einschalten.) und er entscheidet sich auf Nachbesserung durch Neulieferung.

Frage 1) Liegt hier ein offensichtlicher, erheblicher Mangel vor und Hans-Martin kann vom Onlinehändler eine umgehende Neulieferung auch ohne Begutachtung des mangelhaften Artikels fordern (Der defekte Artikel würde dann parallel zurückgesendet werden)? Oder muss Hans-Martin den Artikel nach Verlangen des Händlers erst zurücksenden, eine Begutachtung abwarten und kann erst dann seine Neulieferung einfordern?

Frage 2) Es kann im aktuellen Zustand des Artikels keine Datensicherung durchgeführt werden, da sich das Gerät nicht einschalten lässt. Auf dem Gerät befindet sich jedoch die einzige Kopie des Standortes des verschollenen Bernsteinzimmers. Hans-Martin möchte definitiv ein neues Gerät haben, da er sich nicht mit einem zehn Wochen alten, reparierten Gerät abfinden möchte. Er will aber auch die Pläne des Bernsteinzimmers zurückhaben, an die man gelangen würde, wenn der Akku repariert werden würde. Wie bekommt er seine Daten zurück und ein neues Mobiltelefon?



Du willst dir ja aber auch krass die Rosinen rauspicken/es so hinbiegen, dass du alle Vorteile ausschöpfst.

In Frage 2 willst du ja effektiv, dass der Händler das Gerät erst repariert, dir es dann nochmal zur Verfügung stellt und danach nochmal gegen ein Neues austauscht.
Alternativ direkter Austausch gegen ein Neugerät und dann parallel das Gerät nochmal reparieren lässt und es dir danach nochmal zur Verfügung stellt.

Wie begründest du denn diesen (mMn völlig überzogenen) Anspruch?

Und selbst bei einer Reparatur ist es oftmals Standard das Handy dann zurückzustzen.

Und woher deine Diagnose mit "Akku kaputt, kann man ganz einfach ohne Datenverlust tauschen" kommt, ist mir auch nicht schlüssig.
29.09.2020 11:32:45  Zum letzten Beitrag
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Toppa

Toppa
Ok, also kann sich dieses peinliche Weichei von Hans-Martin schon mal getrost von seinen Katzenvideos verabschieden. Ich denke das wird er verstehen.

Aber wie lässt sich die erste Frage emotionslos beantworten?
Muss die Nachlieferung, nach angemessener Fristsetzung, ohne vorherige Begutachtung des Artikels ausgelöst werden, da ein offensichtlicher, erheblicher Mangel vorliegt, oder muss das Gerät erst zurückgesendet und begutachtet werden?
29.09.2020 12:55:15  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
So wie ich es mir gedacht habe, findet man doch auch recht schnell Ergebnisse:

 
1.) Mängelprüfrecht des Händlers

Weil es dem Händler nicht zugemutet werden kann, die Erfüllung seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflichten von einer Verbraucherrüge abhängig zu machen, deren Begründetheit er mangels Gewahrsams an der Kaufsache nicht beurteilen kann, steht im nach ständiger Rechtsprechung im Vorfeld des Einlassens auf das Verbrauchergesuch ein Prüfrecht zu (begründet durch BGH, Urteil vom 10.03.2010 – Az.: VI ZR 310/08)

Dieses soll ihn in die Lage versetzen, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel überhaupt besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

Zwar darf der Händler die Bereitschaft zur Untersuchung nicht von der durch den Verbraucher zu wählenden Art der Nacherfüllung (Neulieferung oder Reparatur) abhängig machen. Dennoch befähigt ihn sein Prüfrecht dazu, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange zu verweigern, bis der Verbraucher ihm die vermeintlich mangelhafte Sache zur Verfügung stellt.

29.09.2020 13:05:07  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Die illegalen Fotos wurden entfernt. Mailwechsel per allgemeine Konzernadresse, ich konnte nachvollziehen dass das binnen 24h von USA nach D ging, dann Rückmeldung dass ich mich hier bei einem Content-Partner melden soll, der hat binnen 24h wiederum gelöscht und mir transparent gemacht wie er das dem Vertriebspartner gemeldet hat.

Unglaublicherweise total beispielhaft. Ich musste nicht mal Dokumente vorlegen oder so.

Völlig unwahrscheinlich, vermutlich alles fake und irgendein Geheimdienstkomplott, das ich noch nicht verstehe. Breites Grinsen.
02.10.2020 12:58:42  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Das ist wohl ein bisschen günstiger, als wenn ihr jetzt noch geklagt hättet und Geld für die Fotos verlangt.
02.10.2020 13:19:09  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Fragestellung: wann ist ein Vortrag einlassungsfähig? Ich finde nur Urteile in denen Vorträge als nicht einlassungsfähig abgestempelt werden, aber ohne Begründung.

Meine Vermutung: nicht einlassungsfähig, wenn unschlüssig oder unsubstantiiert. Ist das korrekt?
06.10.2020 11:40:33  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Unschlüssig ist einlassungsfähig, unsubstantiiert nicht.
06.10.2020 11:50:53  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
 
Zitat von -rantanplan-

Unschlüssig ist einlassungsfähig, unsubstantiiert nicht.


Danke!
Was meint dann das OLG Frankfurt a.M. dann im Urteil vom 12.12.2008 - 24 U 14/08? Openjur 2012, 31195 Rn. 99, damit man es einfacher findet. Ist es in diesem Fall unschlüssig und unsubstantiiert und deshalb nicht einlassungsfähig?
06.10.2020 12:00:13  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Naja, ein unsubstantiierter Vortrag ist natürlich immer auch unschlüssig, weil er unbeachtlich ist.

Umgekehrt ist aber ein unschlüssiger Vortrag nicht unbedingt unsubstantiiert, insbesondere wenn sich die begehrte Rechtsfolge auch dann (allein aus Rechtsgründen) nicht ergibt, wenn der Vortrag zutrifft.

Beispiel 1:

"A hat am 1.2.2020 dem B den Gegenstand X geliehen, der ihn bis heute nutzt." Jetzt fordert A den Gegenstand heraus.

Das ist schlüssig und substantiiert. Dazu angebotener Beweis muss erhoben werden, wenn B das bestreitet, z.B. behauptet, er habe die Sache schon zurückgegeben usw.

Beispiel 2:

"A hat am 1.2.2020 dem B ein Darlehen über 10.000 ¤ gegeben." Jetzt fordert er das Geld zurück.

Das ist zwar substantiiert, aber nicht schlüssig, denn die Fälligkeit des Darlehens (nach Vereinbarung oder Kündigung) wird nicht dargelegt. Ob B das bestreitet oder nicht: Er wird keinen Zahlungsanspruch zugespochen bekommen und über die Behauptung, dass er B Geld gegeben habe, wird nicht einmal Beweis erhoben.

Das OLG beleuchtet das unter dem Gesichtspunkt, ob über eine Behauptung Beweis erhoben werden muss. Das ist nur dann erforderlich, wenn sie so genau beschrieben ist, dass über die Richtigkeit Beweis erhoben werden kann und dass es einen Unterschied macht, ob das zutrifft. Einlassungsfähig bedeutet in diesem Zusammenhang also, dass es erforderlich wäre, dass die Gegenseite diese Behauptung bestreitet.
06.10.2020 13:53:33  Zum letzten Beitrag
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Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
...
 
Zitat von RushHour

Die illegalen Fotos wurden entfernt. Mailwechsel per allgemeine Konzernadresse, ich konnte nachvollziehen dass das binnen 24h von USA nach D ging, dann Rückmeldung dass ich mich hier bei einem Content-Partner melden soll, der hat binnen 24h wiederum gelöscht und mir transparent gemacht wie er das dem Vertriebspartner gemeldet hat.

Unglaublicherweise total beispielhaft. Ich musste nicht mal Dokumente vorlegen oder so.

Völlig unwahrscheinlich, vermutlich alles fake und irgendein Geheimdienstkomplott, das ich noch nicht verstehe. Breites Grinsen.



Ich würde die Zeitung und den Fotografen trotzdem mal fragen, ob sie eigentlich HuSos sind.
06.10.2020 14:02:41  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
 
Zitat von -rantanplan-

Naja, ein unsubstantiierter Vortrag ist natürlich immer auch unschlüssig, weil er unbeachtlich ist.

Umgekehrt ist aber ein unschlüssiger Vortrag nicht unbedingt unsubstantiiert, insbesondere wenn sich die begehrte Rechtsfolge auch dann (allein aus Rechtsgründen) nicht ergibt, wenn der Vortrag zutrifft.

Beispiel 1:

"A hat am 1.2.2020 dem B den Gegenstand X geliehen, der ihn bis heute nutzt." Jetzt fordert A den Gegenstand heraus.

Das ist schlüssig und substantiiert. Dazu angebotener Beweis muss erhoben werden, wenn B das bestreitet, z.B. behauptet, er habe die Sache schon zurückgegeben usw.

Beispiel 2:

"A hat am 1.2.2020 dem B ein Darlehen über 10.000 ¤ gegeben." Jetzt fordert er das Geld zurück.

Das ist zwar substantiiert, aber nicht schlüssig, denn die Fälligkeit des Darlehens (nach Vereinbarung oder Kündigung) wird nicht dargelegt. Ob B das bestreitet oder nicht: Er wird keinen Zahlungsanspruch zugespochen bekommen und über die Behauptung, dass er B Geld gegeben habe, wird nicht einmal Beweis erhoben.

Das OLG beleuchtet das unter dem Gesichtspunkt, ob über eine Behauptung Beweis erhoben werden muss. Das ist nur dann erforderlich, wenn sie so genau beschrieben ist, dass über die Richtigkeit Beweis erhoben werden kann und dass es einen Unterschied macht, ob das zutrifft. Einlassungsfähig bedeutet in diesem Zusammenhang also, dass es erforderlich wäre, dass die Gegenseite diese Behauptung bestreitet.


Danke!
Und sind nur entscheidungserhebliche Vorträge einlassungsfähig? Hypothetisch: Gegner reagiert nicht auf Vortrag, weil angeblich nicht einlassungsfähig, weil angeblich nicht entscheidungserheblich.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 06.10.2020 14:34]
06.10.2020 14:32:29  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Auf unsubstantiierten Vortrag muss ich zwar nicht erwidern (mich nicht einlassen). Wenn das Gericht das auch so sieht, passiert nichts, d.h. das, was das OLG Frankfurt da gemacht hat. Da muss man aber sehr vorsichtig sein... wenn dem Gericht der Vortrag zur Substantiierung doch reicht und ich keinen Gegenvortrag gehalten habe, dann gilt das plötzlich als zugestanden (unstreitig), was behauptet wurde.

¤: Unerheblicher, aber substantiierter Vortrag ist einlassungsfähig, es ist nur nicht nötig, was dazu zu sagen. Weiß man halt vorher nicht unbedingt, ob das jetzt erheblich ist oder nicht.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 06.10.2020 16:53]
06.10.2020 15:19:45  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Vergütungsvereinbarung einer Rechtsanwältin: "gesetzliche Gebühren nach RVG einschließlich VV, mindestens jedoch 230 ¤ netto pro Stunde"

Üblich, oder kackt mir jede Rechtsschutz auf den Tisch wenn ich das akzeptiere? Leider erreiche ich da gerade niemanden :/
07.10.2020 10:17:07  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
Finde ich zumindest äußerst unüblich. Entweder RVG oder Stundensatz. Die Kollegin will sich damit das beste beider Welten aussuchen ...

Du solltest mit meiner Rechtsschutz klären, ob die Stundensatzvereinbarungen übernehmen. Ich kenne nur solche, die RVG Sätze übernehmen. Kann so halt sein, dass du auf der Differenz zu den h-Sätzen zu der RVG Vergütung sitzen bleibst.
07.10.2020 10:28:44  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
In gerichtlichen Verfahren ist zwingend mindestens nach RVG abzurechnen.
07.10.2020 11:33:00  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von webLOAD

In gerichtlichen Verfahren ist zwingend mindestens nach RVG abzurechnen.


Meine Versicherung übernimmt aber nur RVG, ich brauche also wenigstens einen kalkulierbaren Deckel auf dem Mehraufwand. Hab ich denen jetzt so geschrieben (und dass ich das heutige Gespräch als Erstberatung ansehen will), mal schauen was passiert.
07.10.2020 11:43:03  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
 
Zitat von webLOAD

In gerichtlichen Verfahren ist zwingend mindestens nach RVG abzurechnen.


Eben, daher ist die Formulierung jedenfalls bei gerichtlicher Vertretung ok.
Die rsv erstatten aber normalerweise immer nur den RVG Betrag, die Differenz musst du dann selbst zahlen.
07.10.2020 11:44:32  Zum letzten Beitrag
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~


07.10.2020 12:30:14  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von Gottes_Sohn666

 
Zitat von webLOAD

In gerichtlichen Verfahren ist zwingend mindestens nach RVG abzurechnen.


Eben, daher ist die Formulierung jedenfalls bei gerichtlicher Vertretung ok.


Ich muss halt wissen, ob die Lücke dann eher auf 72,48 ¤ rausläuft, oder auf 7.428 ¤. So ist im Moment alles offen. Bei dem Thema (Teilzeitantrag) habe ich auch keine Ahnung, wie sich der Streitwert bemisst, ist der schön hoch, habe ich natürlich kein Problem.

Point being, zu viele Fragezeichen für eine Unterschrift.
07.10.2020 12:39:31  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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