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Meine Vermutung wäre: so ganz ohne Unfall wird da wohl kein entsprechendes Urteil kommen. Aber wenn wir einen Unfall ohne Todesfolge haben oder eine ganz konkret gefährliche Situation feststellen können, dann kommt das in Betracht.
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Dann kommt zumindest eine gewöhnliche Straßenverkehrsgefährdung in Betracht. Ich finde die Rechtsprechungstendenz aber sehr begrüßenswert.
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Ich verstehe halt nicht, warum man der Judikative eine solche Akrobatik abverlangt statt "einfach" die entsprechenden Paragraphen im StGB bzw. im StVG zu ergänzen. Im Bußgeldkatalog wird ja auch ungefähr überall nach "einfach so, mit Behinderung, mit Gefährdung..." unterschieden... . Illegale Rennen sind ja auch nichts Neues.
But maybe that's just me.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 12.10.2020 16:35]
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| Zitat von -rantanplan-
Dann kommt zumindest eine gewöhnliche Straßenverkehrsgefährdung in Betracht. Ich finde die Rechtsprechungstendenz aber sehr begrüßenswert.
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Gibt es dafür auch 5-10 Jahre Gefängnis?
Ich schätze, wenn man nicht anfängt großflächig Raser wegzusperren, ohne dass vorher jemand ums Leben gekommen ist, wird man die Szene nicht zum Umdenken bewegen. Aber wenn jeder, der sich zum Rennen verabredet, schon mit einem Bein im Gefängnis steht, könnte sich ja vielleicht was ändern. Aber selbst wenn nicht, hätte man schon einem zukünftigen Opfer das Leben gerettet.
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| Zitat von Flashhead
| Zitat von -rantanplan-
Dann kommt zumindest eine gewöhnliche Straßenverkehrsgefährdung in Betracht. Ich finde die Rechtsprechungstendenz aber sehr begrüßenswert.
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Gibt es dafür auch 5-10 Jahre Gefängnis?
Ich schätze, wenn man nicht anfängt großflächig Raser wegzusperren, ohne dass vorher jemand ums Leben gekommen ist, wird man die Szene nicht zum Umdenken bewegen. Aber wenn jeder, der sich zum Rennen verabredet, schon mit einem Bein im Gefängnis steht, könnte sich ja vielleicht was ändern. Aber selbst wenn nicht, hätte man schon einem zukünftigen Opfer das Leben gerettet.
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Nee, nur bis zu 5, weil da schon die Gefährdung ausreicht und bei 312d der erhöhte Strafrahmen (bis zu 10) eine schwere Gesundheitsschädigung erfordert, bei bloßer Gefährdung ist das synchron zu 315c gehalten mit max. 5 Jahren, bereits ohne Gefährdung bis zu 2, das ist der wahre Unterschied.
Aber beides ist in egal welcher Variante eine Katalogstraftat nach § 69 StGB, d.h. damit ist (fast) immer der Lappen weg und ohne MPU gibt's den auch nicht wieder. Da würde ich übrigens ansetzen und bei 312d mal grundsätzlich wesentlich längere Sperrfristen verhängen und außerdem die Fahrzeuge standardmäßig einziehen, geht halt nicht gut bei Leasing (nur mit Entschädigung, das schockt's nicht).
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Ich musste mich gerade mal wieder mit dem Taschengeldparagraphen beschäftigen. Lange ist es her...
(Ein Streamer hat vierstellige Spenden erhalten und jetzt meldete sich die Mutter. Kommt glaube ich häufiger vor, als man so denkt?)
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MüKo § 110 BGB, Rn. 27, damit die Erziehungsfunktion nicht ausgehöhlt wird!
Case closed, einmal 0,25h billen, danke!
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| Zitat von Flashhead
Nach dem tödlichen Unfall auf der A66 hat jetzt die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Ermittlungen aufgenommen und wirft den Beteiligten "Mord aus niedrigen Beweggründen mit gemeingefährlichen Mitteln" vor. Wenn das Gericht dem zustimmen sollte und das zum Standard wird, ist es realistisch dass andere Autofahrer, die beim Autorennen erwischt (ohne Unfall) werden, wegen versuchten Mordes verurteilt werden?
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Der versuchte Mord kann nicht zum abstrakten Gefährdungsdelikt degradiert werden, daher wird das so nicht geschehen können.
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
MüKo § 110 BGB, Rn. 27, damit die Erziehungsfunktion nicht ausgehöhlt wird!
Case closed, einmal 0,25h billen, danke!
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Ah ne, ich habs zu kurz dargestellt: Der Minderjährige ist nicht der Streamer, sondern der Spender.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 13.10.2020 12:17]
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Haha.
Viel Spaß.
Greift bei diesen Summen, die vermutlich eh nicht seine Kohle waren, überhaupt § 110 BGB?
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Es gilt der SIMP-Paragraf: Lektionen muss man lernen!
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Naja, ob der § 110 greift ist halt genau die Frage.
Völlig losgelöst von diesem Fall (da er noch ein paar andere Themen hatte): Twitch-Spenden werden wohl nie Teil der Zweckbindung sein (wenn es eine gibt) - welcher Elternteil denkt daran schon.
Wenn das Geld aber zur freien Verfügung gegeben wird, dann bleibt noch die Frage ob Twitch-Spenden (auch in kleinem Umfang) unvernünftig und daher wiederum der Einwilligung gem. § 107 bedürfen. Viele Richter würden wohl zu unvernünftig tendieren (lol, streamer). Kann man aber auch anders sehen, ist halt ein Kulturwandel.
Im Ergebnis: Eher schwierig mit minderjährigen...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 13.10.2020 12:30]
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| Zitat von Glätteisen
| Zitat von Flashhead
Nach dem tödlichen Unfall auf der A66 hat jetzt die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Ermittlungen aufgenommen und wirft den Beteiligten "Mord aus niedrigen Beweggründen mit gemeingefährlichen Mitteln" vor. Wenn das Gericht dem zustimmen sollte und das zum Standard wird, ist es realistisch dass andere Autofahrer, die beim Autorennen erwischt (ohne Unfall) werden, wegen versuchten Mordes verurteilt werden?
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Der versuchte Mord kann nicht zum abstrakten Gefährdungsdelikt degradiert werden, daher wird das so nicht geschehen können.
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Konsequenz daraus wäre doch auch, dass das Losfahren ein unmittelbares Ansetzen zum "versuchten Mord" wäre.
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| Zitat von smoo
Viele Richter würden wohl zu unvernünftig tendieren (lol, streamer).
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Jo.
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crosspost
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| Zitat von HrHuss
Hat man ein Zeugnisverweigerungsrecht, weil man sich nicht selbst belasten musst, selbst, wenn die Tat verjährt wäre?
Kann notfalls auch meine RSV fragen, wenn das nicht so allgemein beantwortet werden kann.
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(Sorry, Huss. Will dich nicht crossen.)
Es wurde folgender Artikel im News gepostet: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/region-und-hessen/protest-gegen-a49-schwerer-unfall-auf-der-a3-bei-idstein-16999352.html?GEPC=s9&premium=0x583a2390dcebd926b2b0fab80d81f10c. Dass der eine gewisse Tendenz hat, sei außen vor gelassen.
Es ging daraufhin um die Frage, ob im konkret vorliegenden Fall die sich abseilenden Demonstranten eine Teilschuld am Tod des Fahrers tragen, weil sie bewusst einen Stau herbeigeführt haben, und damit in Kauf genommen haben, dass es auch einen Stauauffahrunfall geben könnte.
Arma hat diesen Link eingeworfen: https://www.iurastudent.de/content/e-fahrl%C3%A4ssiges-dazwischentreten-eines-dritten, bei dem ich es aber für mich nicht schaffe, eine tragfähige Analogie zum vorliegenden Fall herzustellen.
Die Frage lautet: Wie würde ein Nicht-Laie in diesem Fall als Richter argumentieren? Die eine Seite sagt, dass das Verursachen des Staus und die daraus folgenden Ereignisse ausreichen, um eine Teilschuld bei den Demonstranten zu sehen. Die andere Seite (der ich auch angehöre) sagt, dass der Grund für den Stau völlig unerheblich dafür ist, dass jemand auf ein Stauende auffährt. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr der Demonstranten? Ja. Mitschuld am Tod? Nein.
Gibt's da Meinungen?
// Es geht aus dem Artikel leider nicht hervor, ob das Stauende zum Auffahrzeitpunkt so nah an der Abseilstelle war, dass der Fahrer von dieser ungewöhnlichen Situation abgelenkt wurde. Insofern bin ich auch über zwei Antworten, einmal diese Tatsache angenommen und einmal nicht, nicht böse, falls das einen Unterschied machen sollte.
Arma war so lieb und hat schon im News geantwortet. Bitte weitergehen.
// @Strahlung-Alpha: Auf Seite 7 ging es los.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Aminopeptid am 14.10.2020 21:12]
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Wtf. Wie viele Threads sind hier involviert und was haben die Ausführungen über die Demo auf der A3 damit zu tun?
Ein link wäre für alle anderen schön gewesen, jetzt muss man sich es zusammen suchen, wenn man die antwort wissen möchte .
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Sagt mal ihr Lieben, in welcher Form kann sich ein Vermieter einer Gewerbefläche auf falsche Angaben im von ihm gestellten (logischerweise) Mietvertrag berufen, bspw. bei einer Abweichung der tatsächlichen Mietfläche in Höhe von etwas mehr als 10%, um die Bestandsfestigkeit des Vertrages anzugreifen?
Ich find da nüscht.
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Wat?
Afaik kann sich der Verwender nicht selbst auf die Unwirksamkeit seiner Klauseln berufen.
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Ja, eben.
In dem Fall versucht die Gegenseite irgendwie händeringend § 550 BGB für sich nutzbar zu machen.
Alles bissel sketchy.
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Folgender hypothetischer Fall:
Ein Familienangehöriger mit eigenem Handwerksbetrieb hat einen Mahnantrag für die Zahlung einer ausstehenden Rechnung gestellt und dazu vom Amtsgericht die Mitteilung erhalten, dass dem ohne Nennung von Gründen widersprochen wurde.
Gibt es weitere Schritte die man vor der Beantragung eines streitigen Verfahrens durchführen kann?
Kann man die Durchführung des streitigen Verfahrens guten Gewissens allein einleiten oder sollte man dafür bereits einen Anwalt konsultieren weil es als Privatperson bereits zu viel Aufwand macht?
Kann mann die Kosten des streitigen Verfahren dem Schuldner auferlegen (diese machen ~ 15% der Rechnungssumme aus)?
Würden die Kosten im Fall einer positiven Entscheidung für den Antragsteller dem Antragsgegner auferlegt werden oder müsste jede Partei die Anwaltskosten selbst tragen (ggf. über die Rechtsschutz (sofern die bei solchen Dingen überhaupt greift))?
Ich hoffe die Beantwortung geht nicht zu sehr in die Beratung.
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| Zitat von -Zero-
Folgender hypothetischer Fall:
Ein Familienangehöriger mit eigenem Handwerksbetrieb hat einen Mahnantrag für die Zahlung einer ausstehenden Rechnung gestellt und dazu vom Amtsgericht die Mitteilung erhalten, dass dem ohne Nennung von Gründen widersprochen wurde.
Gibt es weitere Schritte die man vor der Beantragung eines streitigen Verfahrens durchführen kann?
Kann man die Durchführung des streitigen Verfahrens guten Gewissens allein einleiten oder sollte man dafür bereits einen Anwalt konsultieren weil es als Privatperson bereits zu viel Aufwand macht?
Kann mann die Kosten des streitigen Verfahren dem Schuldner auferlegen (diese machen ~ 15% der Rechnungssumme aus)?
Würden die Kosten im Fall einer positiven Entscheidung für den Antragsteller dem Antragsgegner auferlegt werden oder müsste jede Partei die Anwaltskosten selbst tragen (ggf. über die Rechtsschutz (sofern die bei solchen Dingen überhaupt greift))?
Ich hoffe die Beantwortung geht nicht zu sehr in die Beratung.
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Ein Anwalt könnte durchaus vor Beginn des Verfahrens klären, ob man überhaupt Chancen hat oder nur unnötig Geld verbrennt.
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So als Laie:
Wenn die ausgestellte Rechnung inhaltlich richtig ist und nicht vom Schuldner beanstandet wurde, aber trotz Mahnungen nicht bezahlt worden ist, sollte die Sachlage eigentlich klar sein.
Meine persönlichen Erfahrungen mit dem Mahnwesen beschränken sich aber auch nur auf einen Fall, denn ich selbst ohne Anwalt gemacht habe.
Hier: Beratungsgebühren bei Krediten.
Wurde vom Gesetzgeber als unzulässig erklärt, die Sachlage also klar und deutlich. Habe damals (afaik Ende 2013) Mahnbescheid gestellt um die Verjährung zu hemmen. Bank hatte damals ohne Angabe von Gründen widersprochen. Habe dann selbst Klage eingereicht und erwartungsgemäß gewonnen. Die Bank hat damals (afaik) die Beratungsgebühren und auch die Verfahrenskosten übernommen bzw. zurück gezahlt.
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| Zitat von [Krasser]MadMax
So als Laie:
Wenn die ausgestellte Rechnung inhaltlich richtig ist und nicht vom Schuldner beanstandet wurde, aber trotz Mahnungen nicht bezahlt worden ist, sollte die Sachlage eigentlich klar sein.
Meine persönlichen Erfahrungen mit dem Mahnwesen beschränken sich aber auch nur auf einen Fall, denn ich selbst ohne Anwalt gemacht habe.
Hier: Beratungsgebühren bei Krediten.
Wurde vom Gesetzgeber als unzulässig erklärt, die Sachlage also klar und deutlich. Habe damals (afaik Ende 2013) Mahnbescheid gestellt um die Verjährung zu hemmen. Bank hatte damals ohne Angabe von Gründen widersprochen. Habe dann selbst Klage eingereicht und erwartungsgemäß gewonnen. Die Bank hat damals (afaik) die Beratungsgebühren und auch die Verfahrenskosten übernommen bzw. zurück gezahlt.
| | so als nicht Laie:
Gerade Werklohnforderungen sind nicht ganz ohne.
Hinterher hat der Handwerker fachlich alles richtig gemacht, aber - Mal wieder - keine Annahme und schon geht das Verfahren den Bach runter.
Er soll sich lieber n Anwalt nehmen / bei seiner Innung vom Juristen beraten lassen.
Kosten werden dem Gegner im Falle des obsiegens auferlegt
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| Zitat von Poerger
| Zitat von [Krasser]MadMax
So als Laie:
Wenn die ausgestellte Rechnung inhaltlich richtig ist und nicht vom Schuldner beanstandet wurde, aber trotz Mahnungen nicht bezahlt worden ist, sollte die Sachlage eigentlich klar sein.
Meine persönlichen Erfahrungen mit dem Mahnwesen beschränken sich aber auch nur auf einen Fall, denn ich selbst ohne Anwalt gemacht habe.
Hier: Beratungsgebühren bei Krediten.
Wurde vom Gesetzgeber als unzulässig erklärt, die Sachlage also klar und deutlich. Habe damals (afaik Ende 2013) Mahnbescheid gestellt um die Verjährung zu hemmen. Bank hatte damals ohne Angabe von Gründen widersprochen. Habe dann selbst Klage eingereicht und erwartungsgemäß gewonnen. Die Bank hat damals (afaik) die Beratungsgebühren und auch die Verfahrenskosten übernommen bzw. zurück gezahlt.
| | so als nicht Laie:
Gerade Werklohnforderungen sind nicht ganz ohne.
Hinterher hat der Handwerker fachlich alles richtig gemacht, aber - Mal wieder - keine Annahme und schon geht das Verfahren den Bach runter.
Er soll sich lieber n Anwalt nehmen / bei seiner Innung vom Juristen beraten lassen.
Kosten werden dem Gegner im Falle des obsiegens auferlegt
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Danke Dafür bist du Jurist und ich nicht.
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Dafür Frage ich an jeder anderen Stelle hier im Forum zT maximal depperte Fragen
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Teilweise ist es wohl verjährt oder gilt da eine längere Frist/Hemmung?
Nvm, die haben das ja wohl jetzt erst herausgefunden.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 22.10.2020 10:39]
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |