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| Zitat von Arkhobal
Blöde Frage vielleicht, aber hey, Jura.
Ist ein Verein in irgendeiner Form verpflichtet, von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu verlangen bzw. einen entsprechenden Passus in seiner Satzung zu führen? Kann es dafür steuerrechtliche oder gemeinnützigkeits-rechtliche Gründe geben?
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Ich bin kein Jurist, hatte mich nur mit dem Thema etwas beschäftigt.
aus Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage, R349:
| Die Anordnung einer Beitragspflicht ist der Satzung überlassen. Beitragsfrei ist die Mitgliedschaft, wenn die Satzung keine Bestimmung trifft und sich eine Beitragspflicht auch aus dem Wesen des Vereinszwecks nicht zwangsläufig ergibt. | |
Ist also eher andersherum: Wenn du Beiträge verlangen willst, muss es in die Satzung. Als Beispiel, bei dem es sich aus dem Zweck ergibt, wird "Erwerb und Unterhalt der Pflegestation" genannt.
Ähnliches gilt wohl auch für Arbeitsleistungen, Aufnahmegebühren, Umlagen, ...
R1585f a.a.O. befassen sich näher mit "Mitgliedsbeitrag im Steuerrecht".
| Mitgliedsbeiträge rechnen nicht zu dem zu versteuernden Einkommen, nach dem von (rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen) Vereinen Körperschaftsteuer erhoben wird (§ 8 Abs. 5 KStG). Das gilt unabhängig von einer Gemeinnützigkeit des Vereins. | |
Es wird aber noch eingeschränkt, dass je nach Vereinszweck die Beiträge möglicherweise "keine Mitgliederbeiträge i.S. von § 8 Abs. 5 KStG" (R1586 a.a.O.) sind.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Elkano am 24.12.2020 11:38]
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| Zitat von Elkano
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen
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Der Kommentar aus dem Handbuch hilft tatsächlich etwas.
Ich betrachte gerade die Satzung eines Vereins, bei dem ich es für widersinnig halte, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben. Die Beitragshöhe kann halt de facto per Beschluss auf null gesetzt werden, aber die Satzung schwadroniert erst mal an mehreren Stellen vom Beitrag. Deshalb frag ich mich, ob das überhaupt sein muss.
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Hypothetischer Fall:
AN1 ist Angestellte bei AG X. AN1 bekommt einen Firmenlaptop, da AG X die Regelung eingeführt hat, dass es quasi zwei Gruppen von Arbeitnehmern gibt, die jeweils an unterschiedlichen Tagen ins Büro kommen sollen (ein Tag HO, ein Tag Büro). AN2 ist ebenfalls Angestellte bei AG X und hat zunächst den eigenen Laptop fürs HO verwendet. Dieser geht kaputt und AN2 sagt: Gib Laptop bitte. AG X nimmt AN1 den Laptop weg und gibt ihn AN2. AN1 fragt AG X nun, wie sie das mit dem HO machen soll. AG X sagt: Bau halt den Computer ab und nimm ihn mit nach hause und bring ihn am Bürotag wieder mit und bau den auf.
AG X drohte AN1 mit einer Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung für den Fall, dass sie es nicht so macht.
Da ich zu solch einer abstrusen Situation auf die Schnelle nichts bei Beck gefunden habe und ich Arbeitsrecht immer stiefmütterlich behandelt habe, mein Judiz mir jedoch sagt, dass das nicht so ganz richtig sein kann: Kann der AG verlangen, dass man den festen Computer mitsamt Bildschirm, Tastatur usw. jeden Tag mitbringt beziehungsweise mitnimmt und auf- beziehungsweise abbaut?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 06.01.2021 9:36]
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Mal nur die Sicht eines BR.
Wenn die Zeit die AN1 dafür braucht immer als Arbeitszeit vergütet wird, dann wäre es Einfang. Es ist bescheuert und ineffizient, heißt damit aber auch es wird Home-Office vom AG X angeordnet?
Denn dazu empfehle ich diesen Link.
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Das ist ganz klar eine zulässige Arbeitsanweisung. Muss halt (sozusagen Rüstzeit) vergütet werden.
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Wäre halt echt ärgerlich, wenn von den nicht für die mobile Nutzung ausgelegten Schnittstellen innerhalb kürzester Zeit welche kaputtgenuckelt sind. Gerade die für den Monitor oder USB.
Mal rantanplans Einschätzung unbenommen sehe ich da noch andere Fragezeichen. Einmal ganz praktisch, da soll also irgendein User einen Arbeitsplatz ab- und aufbauen? Dann das was Che anspricht, wenn da Heimarbeit angeordnet wird. Und zuletzt, was sagt denn die Unternehmens-IT dazu?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 06.01.2021 14:11]
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| Zitat von -rantanplan-
Das ist ganz klar eine zulässige Arbeitsanweisung. Muss halt (sozusagen Rüstzeit) vergütet werden.
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Hätte nicht gedacht, dass das einem AN "zugemutet" werden kann, aber danke! Man lernt nie aus.
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Das ist aber ja das Problem des AG. Der muss die Arbeitsfähigkeit des AN gewährleisten. Dass das Vorgehen vom AG nicht sonderlich sinnvoll klingt, keine Frage, aber erst einmal kann er es im Rahmen seines Direktionsrechts machen, muss halt im Zweifel eher neue Hardware kaufen.
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| Zitat von -rantanplan-
Das ist ganz klar eine zulässige Arbeitsanweisung. Muss halt (sozusagen Rüstzeit) vergütet werden.
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Wenn mir der AG ein Auto zur Verfügung stellt. Wenn ich üblicherweise mit ÖPNV oder Fahrrad ins Büro komme, dann halte ich so eine Anweisung für unzumutbar.
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| Zitat von RedAngel
| Zitat von -rantanplan-
Das ist ganz klar eine zulässige Arbeitsanweisung. Muss halt (sozusagen Rüstzeit) vergütet werden.
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Wenn mir der AG ein Auto zur Verfügung stellt. Wenn ich üblicherweise mit ÖPNV oder Fahrrad ins Büro komme, dann halte ich so eine Anweisung für unzumutbar.
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Mit welcher Begründung? Also kann legtime geben, oder eben auch nicht.
Das ist ziemlich kurz gedacht.
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Zumutbarkeit ist halt ganz viel "kommt drauf an".
Die korrekte Lösung ist aber natürlich, dass die Person ohne mobilen Rechner permanent von zu Hause arbeitet und nur bei konkretem Bedarf in die Firma kommt - dann eben ohne PC.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 06.01.2021 14:18]
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| Zitat von Abso
Zumutbarkeit ist halt ganz viel "kommt drauf an".
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Perfekt für die Klausur.
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
| Zitat von Abso
Zumutbarkeit ist halt ganz viel "kommt drauf an".
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Perfekt für die Klausur.
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"1a: Argumentieren Sie, warum die Anweisung zumutbar ist!
1b: Argumentieren Sie, warum die Anweisung unzumutbar ist!"
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Sind wir im ersten Semester? So konkrete Fragestellungen sind doch unrealistisch.
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| Zitat von Che Guevara
| Zitat von RedAngel
| Zitat von -rantanplan-
Das ist ganz klar eine zulässige Arbeitsanweisung. Muss halt (sozusagen Rüstzeit) vergütet werden.
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Wenn mir der AG ein Auto zur Verfügung stellt. Wenn ich üblicherweise mit ÖPNV oder Fahrrad ins Büro komme, dann halte ich so eine Anweisung für unzumutbar.
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Mit welcher Begründung? Also kann legtime geben, oder eben auch nicht.
Das ist ziemlich kurz gedacht.
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Eine "ganz klar zulässige Arbeitsanweisung" ist das höchstens, wenn sich der AG um den Transport kümmert. Tut er das nicht, steht und fällt die Zulässigkeit mit der Zumutbarkeit für den AN. Kommt der AN immer mit ÖPNV/Fahrrad ins Büro, oder Extremfall, er hat gar kein Auto zur Verfügung, dann kann er Rechner, Monitor, Tastatur, Maus, Kabel, etc. gar nicht transportieren ins HomeOffice und zurück. Ich bin ja als AN nicht plötzlich verpflichtet, mir ein Auto zuzulegen oder jedesmal ein Taxi zu bezahlen, damit ich im HomeOffice arbeitsfähig bin (zumal, so wie das klingt, die HO-Regelung wohl auch eher einseitig vom AG verfügt wurde).
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| Zitat von RedAngel
| Zitat von -rantanplan-
Das ist ganz klar eine zulässige Arbeitsanweisung. Muss halt (sozusagen Rüstzeit) vergütet werden.
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Wenn mir der AG ein Auto zur Verfügung stellt. Wenn ich üblicherweise mit ÖPNV oder Fahrrad ins Büro komme, dann halte ich so eine Anweisung für unzumutbar.
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Billiges Ermessen, klar. Einzelfall. Aber ansonsten kann dir der Arbeitgeber auch sagen, dass du morgens erstmal dreimal die Rollläden in der Firma rauf- und runterlassen sollst. Ob das wirklich sinnvoll ist, ist kein Kriterium, solange nicht gerade das Schikaneverbot greift.
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Dass der PC das lange schadensfrei mitmacht, kann ich mir nicht vorstellen. Kann man nur hoffen, dass es dann nicht Streit um die Reparatur und Fahrlässigkeit gibt.
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Sterben bei Euch in letzter Zeit auch viele bisher unbekannte Verwandte mit immensen Vermögen und wie durch ein Wunder wird Eure Arbeitsemailaddresse vom Nachlassverwalter gefunden?
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Nein
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Also, folgender absolut hypothetischer Fall
Mandant bucht über LuftBett&Frühstück eine Ferienwohnung in Berlin für einen Zeitraum im November. Vom Gastgeber ist nur ein Nickname bekannt. Aufgrund des Novemberlockdowns ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt, daher fordert der Gast die Zahlung zurück, da die Durchführung des Mietvertrages rechtlich unmöglich geworden ist. Über das Nachrichtensystem der Plattform lehnt der Gastgeber eine Rückzahlung jedoch ab.
Mangels ladungsfähiger Anschrift des Vertragspartners fordere ich also LuftBett&Frühstück auf, die Kontaktdaten des Gastgebers mitzuteilen. Nach laaanger Zeit meldet sich nun die Plattform und verweigert die Auskunft. Aus Datenschutzgründen. Außerdem sei man selber weder Vermittler, noch Vertreter, noch sonst was (eigentlich nur völlig unbeteiligter Dritter). Man bietet aus Kulanz aber rund 15 % der Foderung an...
Da mir das gegen den Strich geht, will ich die Forderung nun gegenüber der Plattform gerichtlich geltend machen.
Das Argument Datenschutz halte ich für abwegig. Dem Auskunftsanspruch dürfte das schon wegen Art. 6 DSGVO nicht entgegenstehen.
Einen Auskunftanspruch halte ich auch für gegeben. Ein solcher dürfte sich als Nebenpflicht aus dem Nutzungsverhältnis von Nutzer und Plattform ergeben, wie auch immer man dieses qualifizieren mag (Geschäftsbesorgungsvertrag?).
Möglicherweise haftet die Plattform aber auch selbst. Bei der Stellvertretung ergibt sich das ja analog § 179 I BGB, wenn die Person des Vertretenen nicht offengelegt wird. Hier haben wir aber vermutlich keine Stellvertretung, da die Plattform ja keine eigene Willenserklärung abgibt. Aber zumindest als eine Art Erklärungsbote tritt sie ja m.E. auf. Kann man da § 179 I BGB doppelt analog anwenden?
Alternativ habe ich mir überlegt, die Rückzahlung direkt bei der Plattform geltend zu machen, als Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht, durch die sich der Mandant bei seinem eigentlichen Vertragspartner nicht schadlos halten kann. Abwegig?
Das nächste Problem, was sich stellt, ist der Gerichtsstand. Gegenüber der Plattform ließe sich möglicherweise der Verbrauchergerichtsstand aus EUGVVO nutzbar machen. Dies aber nicht, wenn der ausschließliche Gerichtsstand bei Mietverträgen greift. Hintergrund ist, dass ich eine Klage in Berlin um jeden Preis vermeiden möchte, da ich dort mit einer mündlichen Verhandlung frühestens in 1,5 Jahren rechnen darf, wenn ich nicht vom Gericht vorher schon zu einer gerichtlichen Mediation genötigt werde...
Der ausschließliche Gerichtsstand bei Miete würde bei einem bloßen Auskunftsanspruch aber m.E. nicht greifen. Wenn ich diesen aber nur hilfsweise erhebe und vorrangig auf Rückzahlung klage, bleibt es dann beim ausschließlichen Gerichtsstand? Ich vermute mal, dass sobald ein ausschließlicher Gerichtsstand in Betracht kommt, der alle anderen besonderen Gerichtsstände sperrt, oder?
Liege ich mit meiner Bewertung irgendwo weit daneben? Habe da jetzt im Detail noch nicht über alles nachgedacht. Aber im Ergebnis kann es doch nicht sein, dass LuftBett&Frühstück keine Auskunft erteilen muss, über den tatsächlichen Vertragspartner, oder? Gibt's evtl. sogar irgendwo eine ausdrücklich normierte Auskunftspflicht in solchen Fällen?
e. Achja, EUGVVO natürlich, weil die Plattform in einem Drittstaat (shithole country) ihren Sitz hat.
e.. Momentan hab ich es mit Online-Plattformen. Aktuell habe ich Klagen gegen eine Hotelbuchungsplattform und ein großes Online-Reisebüro anhängig. Da stellen sich auch die schönsten rechtlichen Probleme. Man darf gespannt sein, aus welchem Grund der Amtsrichter die Klagen abweist
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 14.01.2021 19:54]
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Ist diese Art der theoretischen Vermietung in Berlin nicht irgendwie verboten worden und theoretische Mietverträge daher ggf. nichtig?
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Keine juristische Antwort, eher aus der Praxis: Hast du Hat die Person per Kreditkarte gezahlt? Wenn ja, hat sie schon über einen Chargeback nachgedacht?
Ich hatte es im März mit einem Flug. Amex hat quasi sofort storniert. Vorteil davon: Du hast das Geld wieder und wenn AirBnB oder der Vermieter der Meinung sind, das Geld doch haben zu wollen, müssen sie auf dich zukommen.
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Chargeback dürfte schon lange verfristet sein. Die Mandantin scheint leider auch wenig gewillt, eine Klage anzustrengen :/
Zur Abgrenzung Bote/Vertreter habe ich mir noch überlegt, dass die Plattform zwar möglicherweise keine eigene Willenserklärung zum Vertragsschluss abgibt, aber ja in einer Art Doppelrolle wohl jedenfalls auch als Empfangsvertreter für die Annahmeerklärung fungiert und ich daher über diesen Weg zu einer analogen Anwendung des § 179 I BGB käme. Fast schon schade, dass es vermutlich nicht zu einer Klage kommt.
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In einem anderen Fall gegen einen Plattformbetreiber mit Sitz in den USA hat die Amtsrichterin mir jetzt mitgeteilt, dass sie die Brüssel-Ia-VO bei Beklagten ohne Sitz in einem Mitgliedsstaat für nicht anwendbar hält (sie ist aber anwendbar)
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Vor mir liegt gerade ein Inkassoschreiben in dem es heißt:
"...als Inkassounternehmen und Vertragspartner der Schufa..."
Das müsste doch abmahnfähig sein, oder? Dreist, womit versucht wird, hier Druck aufzubauen. Und der von denen dann beauftragte Anwalt setzt über den Jahreswechsel eine Frist von 5 Tagen
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 19.01.2021 17:05]
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
hat die Amtsrichterin mir jetzt mitgeteilt, dass sie die Brüssel-Ia-VO bei Beklagten ohne Sitz in einem Mitgliedsstaat für nicht anwendbar hält (sie ist aber anwendbar)
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Was macht man in so einem Fall?
Also wie weist man die Richterin darauf hin, dass sie falsch liegt. (ohne es sich für die Zukunft zu versauen)
Oder muss man da so hinnehmen und dann ein Gericht höher gehen?
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Das Spektrum geht von "netter Schriftsatz" bis "in der mündlichen Verhandlung vollkommen ausrasten und herumschreien".
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Wenn das mit Sicherheit richtig ist und die Gegenmeinung nicht vertretbar: Man weist ganz unaufgeregt auf die entsprechenden Entscheidungen hin und fügt, kommentarlos (damit das die Gegenseite nicht ohne Akteneinsicht mitkriegt und sonst die Richterin blamiert wird) Ausdrucke aus juris bei. Geht natürlich nicht über beA.
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| Zitat von -rantanplan-
Wenn das mit Sicherheit richtig ist und die Gegenmeinung nicht vertretbar: Man weist ganz unaufgeregt auf die entsprechenden Entscheidungen hin und fügt, kommentarlos (damit das die Gegenseite nicht ohne Akteneinsicht mitkriegt und sonst die Richterin blamiert wird) Ausdrucke aus juris bei. Geht natürlich nicht über beA.
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Wenn man das mit dem Sichergehen nicht mehr hinbekommt, macht man es wie die Gegenseite bei mir. Man kopiert 17 Seiten aus der Uralt-Auflage eines Lehrbuchs, bei der jeder. einzelne. Satz mit Textmarker angestrichen war, 75% der Sätze mit Bleistift unterstrichen waren und der gesamte Rand mittels Filzstift von Ausrufezeichen und wilden Kringeln übersäht war. Im Schriftsatz wurde darauf natürlich nicht verwiesen.
Gut, das war auch der Anwalt, der seine Gliederung immer mit "0." begonnen hat.
Ansonsten: Ehrlich, Juris-Ausdrucke hinzufügen? Muss man das bei den Amtsgerichten, weil die sonst nicht gelesen werden? Ich bin fast ausschließlich bei den Verwaltungsgerichten; die würden mir was husten, wenn ich soviel Papier mitschicke, das die Akte unnötig aufbläht. Da reicht zitieren, die schauen das immer selbst nach.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 19.01.2021 18:26]
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Am VG hätte ich auch keine Bedenken, dass die Zitate nachschauen.
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Ich spreche von "speziellen" Amtsrichtern, am ArbG, LG oder so würde ich das auch nie im Leben machen
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Gem. Art. 6 und Art. 18 EuGVVO gilt der Verbrauchergerichtsstand halt auch gegenüber Beklagten mit Sitz in einem Drittstaat. Ich wusste das aber auch nicht.
In einem anderen Verfahren hatte ich auch mal ne Firma mit Sitz in den USA auf der Gegenseite. Die gegnerische Anwältin hat dann die EuGVVO ins Spiel gebracht. Hatte meinen Schriftsatz schon fertig, in dem ich die Anwendbarkeit wegen "offenkundig" und "bekanntlich" bestritten hab. Zum Glück habe ich da dann noch mal ne Nacht drüber geschlafen und am nächsten Tag nachgelesen
Ich wurde ja ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert. Daher hab ich die entsprechenden Normen erwähnt und meine Auffassung mit Kommentarstellen belegt. Wer weiß, vielleicht hab ich am Ende ja trotzdem unrecht.
Und so ganz abwegig ist es ja nicht, davon auszugehen, dass eine EU-Verordnung nicht für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gilt. Und ich habe auch echt keine vertieften Kenntnisse im IPR. Aber es ist wohl so, dass die VO, die ja u.a. Gerichtsstände regelt, zunächst einmal die Gerichte anspricht. Das angerufene Gericht muss natürlich in einem Mitgliedsstaat liegen. Dann ergibt sich gegenüber Drittstaatenunternehmen aber ein Anknüpfungspunkt, wenn dieses Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit gerade auch gezielt auf einen Mitgliedsstaat ausrichtet.
Die konkrete Amtsrichterin mag ich eigentlich. Bin mal gespannt, ob sie bei ihrer Auffassung bleibt. Verbrannte Erde wird mein Schriftsatz sicherlich nicht hinterlassen.
Und ja, auch hier reagieren die Gerichte mitunter genervt, wenn Anwälte für jedes Zitat das Urteil in Abschrift beifügen, sofern es in juris oder beck online verfügbar ist.
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |