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Hrmpf.
Ich habe in einem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht () eine Klage eingereicht, mit mehreren Anträgen, insb. einem Zahlungsantrag, einer Vertrags-Teilkündigung (Feststellung und Unterlassung) und weiteren Unterlassungsanträgen (Beleidigung, Körperverletzung etc.).
Das Amtsgericht hat nun Teil-Urteil erlassen über den Zahlungsanspruch und die Vertrags-Teilkündigung. Der Zahlungsanspruch wurde weitgehend bejaht, das ist insoweit in Ordnung.
Aber die Teilkündigung wurde abgewiesen, weil sie nicht zulässig sei.
Über die verbleibenden Unterlassungsansprüche wird noch Beweis erhoben.
Gegen das Teil-Urteil will ich nun teilweise Berufung einlegen, soweit die Teilkündigung zurückgewiesen wurde. Denn meines Erachtens ist die Möglichkeit einer Teilkündigung im vorliegenden Fall gesetzlich geregelt. Inhaltlich setzt sie aber wichtige Gründe voraus. Darüber, ob diese vorliegen, wird die noch durchzuführende Beweisaufnahme bezüglich der weiteren Unterlassungsansprüche Aufschluss geben.
Wenn das Berufungsgericht mir also recht gibt und eine Teilkündigung grundsätzlich für möglich hält, kann es inhaltlich aber trotzdem noch nicht entscheiden, weil hierzu ja erst noch Beweis erhoben werden müsste. Ich kann also nicht Abänderung des Teil-Urteils beantragen, sondern allenfalls Aufhebung und Zurückverweisung, § 538 II Nr. 7 ZPO. Stattdessen kann das Berufungsgericht aber auch die Beweisaufnahme des noch in der ersten Instanz rechtshängigen Teils der Klage an sich ziehen.
Letzteres wäre hier gar nicht so schlecht, weil die Richter in der ersten Instanz schon haben durchblicken lassen, dass sie unserem Ansinnen nicht besonders viel Sympathie entgegen bringen (da wäre m.E. sogar ein Befangenheitsantrag in Betracht gekommen).
Aber was würde man da beantragen? Aufhebung und ...? (hilfsweise Zurückverweisung?). Ich finde da einfach keine passende Formulierung.
"Es wird beantragt, das Teil-Urteil in den Urteilsziffern x. und x. aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden, auch insoweit, als über die noch in der ersten Instanz rechtshängigen Anträge noch nicht entschieden wurde (alternativ: den ganzen Rechtsstreit an sich zu ziehen) und den Beklagten zu verurteilen...
hiflsweise, das Teil-Urteil in den Urteilsziffern x. und x. aufzuheben, und zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen."
Meint ihr, das geht?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 24.11.2021 17:17]
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Ja, wegen § 538 II a.E. musst du das sogar beantragen, außer § 301 wäre verletzt. Wüsste nicht warum das nicht als Hilfsantrag zulässig sein sollte.
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| Zitat von -rantanplan-
Ja, wegen § 538 II a.E. musst du das sogar beantragen, außer § 301 wäre verletzt. Wüsste nicht warum das nicht als Hilfsantrag zulässig sein sollte.
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Ich halte § 301 ZPO hier tatsächlich für verletzt, weil die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Daher braucht es einen Antrag für die Zurückverweisung strenggenommen nicht; aber ich muss ja trotzdem einen Berufungsantrag stellen, und der richtet sich ja danach, ob Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Abänderung ist vorliegend nicht möglich, da dieser Berufungsantrag hier gar nicht entscheidungsreif wäre (weil er mMn von der noch zu erfolgenden Beweiserhebung abhängt).
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Außer sie ziehen den Rechtsstreit in die 2. Instanz, aber das Berufungsgericht will ich mal sehen das das macht...
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Ist schon vorgekommen
Mir geht's auch eher um die Formulierung, das ist irgendwie so sperrig. Bei normaler Berufung ist das ja einfach: Urteil abzuändern wie folgt, und dann den Klageantrag abschreiben.
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Bei sperrigen Anträgen hilft ein wenig Formatierung.
Es wird beantragt,
1. das Teil-Urteil in den Urteilsziffern x. und x. aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, auch insoweit, als über die noch in der ersten Instanz rechtshängigen Anträge noch nicht entschieden wurde
2. alternativ: den ganzen Rechtsstreit an sich zu ziehen und den Beklagten zu verurteilen...
3. hilfsweise, das Teil-Urteil in den Urteilsziffern x. und x. aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
ABER: Mir ist dabei gerade aufgefallen, dass die jetzige Ziff. 1 einen unbestimmten Antrag enthält, "in der Sache selbst zu entscheiden" reicht nicht!
1. das Teil-Urteil in den Urteilsziffern x. und x. aufzuheben, in der Sache selbst - auch insoweit, als über die noch in der ersten Instanz rechtshängigen Anträge noch nicht entschieden wurde - zu entscheiden und den Beklagten zu verurteilen, ...
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Top, danke, daraus kann ich mir sicherlich was basteln.
Das mit der Bestimmtheit habe ich auch gesehen und im Entwurf mal formuliert, dass das BG selbst entscheidet und gemäß den Anträgen aus der Klageschrift vom... verurteilen soll.
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Ich vermute auch, dass das BG zurückverweisen wird. Das ist ja auch der Normalfall. Die Frage ist, ob ich das AmtsGericht mit dem Antrag, das BG möge insgesamt entscheiden, halt nicht noch mehr gegen mich aufbringe.
Dann könnte ich allerdings auch gleich Verweisung an einen anderen Spruchkörper beantragen
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Top, danke, daraus kann ich mir sicherlich was basteln.
Das mit der Bestimmtheit habe ich auch gesehen und im Entwurf mal formuliert, dass das BG selbst entscheidet und gemäß den Anträgen aus der Klageschrift vom... verurteilen soll.
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Bezugnahme auf andere Schriftsätze bei Berufungsanträgen... geht zwar an sich, aber mach lieber C&P.
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Dann könnte ich allerdings auch gleich Verweisung an einen anderen Spruchkörper beantragen
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Wenn du sicher bist, dass du nie wieder bei diesem AG auftreten willst kannst du das machen
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Also, ich glaube, ich werde es jetzt so machen:
"Wir werden beantragen,
das Teil-Urteil des AG xxx vom xxx, Az. xxx, in den Urteilsziffern 3. und 4. aufzuheben,
in der Sache selbst zu entscheiden, auch insoweit, als über die noch in der ersten Instanz rechtshängigen Anträge noch nicht entschieden wurde,
und den Beklagten gemäß den Anträgen in der Klageschrift vom xxx wie folgt zu verurteilen:
2. Es wird festgestellt, dass
3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
4. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
5. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
6. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
7. Die Verurteilung gemäß den Klageanträgen 3. bis 6. erfolgt zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 ¤, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
hilfsweise werden wir beantragen,
das Teil-Urteil des AG xxx vom xxx, Az. xxx, in den Urteilsziffern 3. und 4. aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das AG xxx zurückzuverweisen."
Zur Übersichtlichkeit wird natürlich mit Absätzen gearbeitet. Die ursprüngliche Bezifferung der Klageanträge behalte ich bei (ja/nein?), sodass erkennbar ist, dass der weitgehend zugesprochene Klageantrag 1 nicht Gegenstand der Berufung und einer etwaigen Neuentscheidung sein soll (wird im Berufungstext auch noch mal ausdrücklich erwähnt).
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/edit: habs
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 25.11.2021 15:26]
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nach einer stunde googlen bin ich langsam irre und muss euch konsultieren:
in einer satzung ist nur folgendes festgelegt:
"Gewählt sind die Bewerber*innen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine
Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den
Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl."
es sind drei posten zu vergeben und es gibt drei bewerber: einer erreicht die mehrheit der abgegebenen stimmen nicht.
zwei erreichen die mehrheit der abgegebenen stimmen.
was tun? nur zwei posten besetzen? zweiten wahlgang mit dem looser abhalten, da gilt dann einfach "gewählt mit den abgegebenen stimmen", um alle posten besetzen zu können?
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Verein?
Betriebsrat, und in diesem fall - Ausschusswahl oder was?
WEG, und in diesem Fall welche Ämter?
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Nach der Rechtsprechung ist über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen, wenn nicht Blockwahl in der Satzung steht oder beschlossen wird. Wenn's nur einen Kandidaten für ein Amt gibt wird er wohl mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
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Ich würde auch sagen, dass dann jetzt eine Stichwahl mit nur einer Person durchzuführen ist. Kann ja sein, dass die dann 0 Stimmen bekommt. Dann muss wohl wer anders gefunden werden.
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Wurde diese Frage eigentlich live aus der Sitzung gestellt oder was?
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es ist ne echte briefwahl und ein von mir konstruiertes ergebnis.
es gibt drei gleichwertige posten "vorstandsmitglied". dafür haben sich nur drei leute beworben. es ist halt total behämmert dann wegen einer person, die womöglich im 1. wahlgang nicht die erforderliche einfache mehrheit erhält, einen zweiten wahlgang durchzuführen.
ich habe im netz irgendwo was gefunden, wonach die person dann einfach nicht gewählt ist und der vorstand künftig nur aus den zwei personen besteht.
die oben zitierte satzung ist an der stelle so knapp, dass das nicht besonders hilft.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von h3llfir3 am 26.11.2021 15:27]
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| Zitat von h3llfir3
ich habe im netz irgendwo was gefunden, wonach die person dann einfach nicht gewählt ist und der vorstand künftig nur aus den zwei personen besteht.
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[citation needed]
Die Satzung liest sich nämlich zunächst so, dass genau diese Situation vermieden werden soll.
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| Zitat von h3llfir3
es gibt drei gleichwertige posten "vorstandsmitglied".
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Das ist... erstaunlich... lass dir doch nicht alle Infos aus der Nase ziehen.
Welche Ämter genau sollen besetzt werden?
Wieviele Kandidaten gibt es für das jeweilige Amt?
Ist Blockwahl in der Satzung oder per Beschluss anzuwenden?
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Es ist so wie es da steht.
Drei Mitglieder für den Vorstand werden gewählt. Die Wählen unter sich später noch eine Vorsitzende.
Sonst steht zu dem Thema wirklich nichts in der satzung. Das macht es ja so nervig.
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Okay, *ausdernasezieh* habt ihr en block gewählt bzw. beabsichtigt ihr das oder soll eine Einzelwahl pro Amt stattfinden?
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Ach entschuldige, ja es wird en Block gewählt.
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Herrgottnochmal -
Kandidat 1
Kandidat 2
Kandidat 3
@Blockwahl
Es gibt keine Mehrheit dafür? Die Wahl ist gescheitert. Ihr habt keinen neuen Vorstand.
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Herrgottnochmal.
Zwei von den dreien erreichen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer nicht. Wahl gescheitert? Nur zwei im Vorstand? Alle im Vorstand? Zweiter Wahlgang um den einen noch zu bestätigen, dann hoffentlich mit der Mehrheit?
Oder ich verstehe blockwahl falsch : alle drei werden mit einem Stimmzettel gewählt. Die Leute können aber z. B. Auch nur bei zwei Kandidaten ihr Kreuz machen.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von h3llfir3 am 26.11.2021 19:33]
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Ah, jetzt ist es plötzlich selektive Mehrfachwahl, ganz ehrlich, jetzt liefer doch mal alle Infos auf einmal.
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |