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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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02.12.2021 15:54:41  Zum letzten Beitrag
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Irdorath

AUP Irdorath 08.12.2020
...
Hab's auch gelesen, aber nicht verstanden.
02.12.2021 15:58:06  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Hallo Strafrechtler. Ich hab ne Frage.

Eine Eigentümergemeinschaft hat, unter anderem, ein Parkhaus.

Die WEG-Verwalterin erhält von der Betreiber-GmbH eine Codekarte, mit der man da immer umsonst rein- und rausfahren kann. Es gibt keinen Vertrag und nix, ist ihr einfach nur so gegeben worden, just because they can.

Die Verwaltung hat dafür wenig Verwendung und gibt diese Codekarte jetzt einfach einem Mitarbeiter, der da aber nicht deshalb parkt, weil er in der Immobilie gerade was zu tun hätte, sondern weil er ums Eck wohnt.

265a? 263a? Nix?
02.12.2021 22:21:05  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Warum sollte das strafbar sein? Das wäre doch allenfalls ein Verstoß gegen etwaige AGB, wenn es welche gäbe.
03.12.2021 7:58:24  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Hätte jetzt nur eine Parallele zum Tankkartenfall ziehen können. Gerade nachgeschaut, da war die Nutzung der Karte aber geregelt.
Ohne Absprache o.ä. hier, ist wohl nichts gegeben.
03.12.2021 9:09:53  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
§ 263a StGB passt nicht, weil der BGH ja eine betrugsspezifische Auslegung beim Merkmal "unbefugt" fordert. Im Endeffekt erfolgt die Benutzung ja nur (privatrechtlich) abredewidrig.

e: Deswegen scheitert wohl auch § 265a StGB am Merkmal des "Erschleichens", so zumindest Fischer, § 265a, Rn. 3.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 03.12.2021 13:26]
03.12.2021 13:11:41  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
...
Thx!
03.12.2021 13:51:37  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Hmm, aus der Hüfte geschossen würde ich an Rücktritt denken, weil das Hotel die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt und auch ernsthaft verweigert. Im Rahmen der Rückabwicklung kann man sich fragen, ob nur der "Gutschein" zurück gewährt werden muss, oder Wertersatz in Form einer Zahlung. Ich meine, dass umstritten ist, ob der Gutschein durch die Einlösung verbraucht ist und daher in natura nicht mehr zurück gewährt werden kann. Ich hab das mal so vertreten und das Gericht (Amtsgericht) hat es geschluckt Breites Grinsen
Ansonsten könnte man auch an Schadensersatz denken, wenn der Kunde den Gutschein halt nicht mehr einlösen kann, vor Geschäftsaufgabe. Setzt halt ein Verschulden voraus, aber das finanzielle Unvermögen, eine Gegenleistung für den Gutschein vor Ablauf der Verjährungsfrist erbringen zu können, hat der Unternehmer wohl zu vertreten.

e. Aber ganz praktisches Problem: Im Falle der Insolvenz ist das Ganze ein recht theoretisches Problem

e.. Bzw, der Schadensersatz setzt ja schon früher an, nämlich mit der vertragswidrigen Verweigerung der Beherbergung. Das wäre dann SchE statt der Leistung, 281, 535 BGB.
Im Ergebnis wird es jedenfalls so sein müssen, dass Zahlung geschuldet ist, und kein erneuter Gutschein.


Schon mal Danke! Aber die Aufgabe war ungenau geschildert.


1) Der Gutschein ist vor 1 Jahr gekauft + bezahlt worden, quasi im Rahmen der "Tut der Gastronomie was gurtes, kauft Gutscheine für Post-Corona!" Kampagne

2) Vor zwei Monaten wurde dann für Anfang 2022 gebucht, es bestand die noch gar nicht dem Hotel kommunizierte Absicht, den Gutschein dann vorzulegen statt bar zu bezahlen

3) Dann kam Absage der Buchung mit Begründung "Ende Geschäftstätigkeit als Hotel zu Ende 2021"

4) Nun Aufforderung an das Hotel, wegen der Absage und der Unmöglichkeit der kurzfristigen Einlösung vor GEschäftsende einen Vorschlag zum Gutscheinwert zu machen ... das Hotel "prüft" ... setzt man da ne Frist? nach §§ ..?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RushHour am 04.12.2021 16:19]
04.12.2021 16:18:01  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von RushHour

 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Hmm, aus der Hüfte geschossen würde ich an Rücktritt denken, weil das Hotel die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt und auch ernsthaft verweigert. Im Rahmen der Rückabwicklung kann man sich fragen, ob nur der "Gutschein" zurück gewährt werden muss, oder Wertersatz in Form einer Zahlung. Ich meine, dass umstritten ist, ob der Gutschein durch die Einlösung verbraucht ist und daher in natura nicht mehr zurück gewährt werden kann. Ich hab das mal so vertreten und das Gericht (Amtsgericht) hat es geschluckt Breites Grinsen
Ansonsten könnte man auch an Schadensersatz denken, wenn der Kunde den Gutschein halt nicht mehr einlösen kann, vor Geschäftsaufgabe. Setzt halt ein Verschulden voraus, aber das finanzielle Unvermögen, eine Gegenleistung für den Gutschein vor Ablauf der Verjährungsfrist erbringen zu können, hat der Unternehmer wohl zu vertreten.

e. Aber ganz praktisches Problem: Im Falle der Insolvenz ist das Ganze ein recht theoretisches Problem

e.. Bzw, der Schadensersatz setzt ja schon früher an, nämlich mit der vertragswidrigen Verweigerung der Beherbergung. Das wäre dann SchE statt der Leistung, 281, 535 BGB.
Im Ergebnis wird es jedenfalls so sein müssen, dass Zahlung geschuldet ist, und kein erneuter Gutschein.


Schon mal Danke! Aber die Aufgabe war ungenau geschildert.


1) Der Gutschein ist vor 1 Jahr gekauft + bezahlt worden, quasi im Rahmen der "Tut der Gastronomie was gurtes, kauft Gutscheine für Post-Corona!" Kampagne

2) Vor zwei Monaten wurde dann für Anfang 2022 gebucht, es bestand die noch gar nicht dem Hotel kommunizierte Absicht, den Gutschein dann vorzulegen statt bar zu bezahlen

3) Dann kam Absage der Buchung mit Begründung "Ende Geschäftstätigkeit als Hotel zu Ende 2021"

4) Nun Aufforderung an das Hotel, wegen der Absage und der Unmöglichkeit der kurzfristigen Einlösung vor GEschäftsende einen Vorschlag zum Gutscheinwert zu machen ... das Hotel "prüft" ... setzt man da ne Frist? nach §§ ..?




Die Durchführung des Vertrages (Mietvertrag, Beherbergung Anfang 2022) ist aufgrund der Geschäftsaufgabe dann wohl unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Der Kunde kann dann gem. § 326 Abs. 5 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten. Im Rahmen der dann vorzunehmenden Rückabwicklung gem. § 346 BGB ist aber zu berücksichtigen, dass ja noch gar keine Zahlung erfolgt ist. Darauf, ob der Gutschein mit Einlösung verbraucht ist, kommt es in dem Zusammenhang dann wohl nicht mehr an. Der Kunde ist durch den Rücktritt lediglich nicht mehr verpflichtet, die Hotelkosten zu bezahlen. Die gegenseitigen Leistungspflichten entfallen.

Aber der Gutschein an sich verbrieft ja auch noch einen Anspruch (bei Einlösung eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, und zwar zu einem vom Gläubiger bestimmbaren Zeitpunkt, ggf. vorbehaltlich entspr. Verfügbarkeit). Die Frage ist, was mit diesem dann passiert. Vermütlich dürfte ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. Über § 313 Abs. 3 BGB käme man m.E. da dann auch zum Rücktritt und zur Auszahlung des Geldbetrages.
Wobei man hier vermutlich vorher über § 323 Abs. 4 BGB gehen müsste. Denn es ist ja bereits offensichtlich, dass der Hotelier die Gegenleistung für den Gutschein, der ja erst nach Geschäftsaufgabe eingelöst werden soll, nicht wird erbringen können. Eine Fristsetzung dürfte hier auch entbehrlich sein.


e. Was ich jetzt nicht geprüft habe, ob eine dieser EGBGB-Corona-Gutschein-Regelungen einschlägig ist und ggf. einen direkten Auszahlungsanspruch normiert.
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 04.12.2021 17:58]
04.12.2021 17:44:20  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Dumme Frage ohne realen Bezug: Welche Handhabe hat $unternehmen eigentlich, wenn jemand keine Lust mehr hat und einfach nicht mehr kommt, evtl. auch fristlos kündigt, ohne dass ein entsprechender Grund vorliegt? Klar, Entgelt einbehalten, aber sonst? Kann da überhaupt sinnvoll ein entstandener Schaden ermittelt werden? Oder gibt es sonst eine Möglichkeit, das zu erzwingen?
08.12.2021 14:18:29  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Arbeitspflicht kann nicht eingeklagt werden, Schadenersatz schon. Bei unentschuldigtem Fehlen - zwei Abmahnungen an zwei Tagen nacheinander, dann ao fristlos. Achtung: Das Fehlen kann ja auch rechtmäßig sein (AU). Erfordert deshalb Anhörung auch zu einer Verdachtskündigung, und die BR-Anhörung muss natürlich sauber sein wenn es einen gibt. Die üblichen Checklisten betreffend Sonderkündigungsschutz (BR-Mitglied und Nachwirkung, Wahlkandidat, schwerbehindert, Datenschutzbeauftragter...) nicht vergessen.

Schadenersatz, hm, je nach Position: In Betracht kommen schnell mal Mehrkosten für die Beschäftigung eines Leiharbeiters wenn es um einen Produktionsmitarbeiter oder sowas geht, bei gehobener Stellung wird's schwierig wegen Kausalität und auch Schadenminderungspflicht, d.h. der AG muss alles tun usw. um Sachen wie Fristversäumnisse, verlorene Aufträge pp. zu vermeiden.

Solange man keinen Entgeltfortzahlungsgrund kennt darf man aber erstmal das Entgelt einbehalten wegen Synallagma.
08.12.2021 18:18:40  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
So, wo ist der versteckte Volljuristenthread? Bitte um Aufnahme.
10.12.2021 19:44:05  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
Glückwunsch, I guess?
10.12.2021 20:04:07  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Yes. Heute mündliche hinter mich gebracht. Passt soweit alles. Jura ex.
10.12.2021 20:07:02  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Herzlichen!
10.12.2021 21:19:06  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Nice! Bist du zufrieden?
11.12.2021 2:55:31  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
Herzlichen Glückwunsch!
11.12.2021 8:05:03  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Gratz
11.12.2021 11:52:50  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
...
Cool, gratuliere
12.12.2021 20:44:07  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
...
Glückwunsch! Ich finde es super, wenn sich Leute durch das Studium kämpfen. Nun hat die entbehrungsreiche Zeit ein Ende. Jetzt wird genau das, was man die letzten Jahre gelernt hat, benötigt. Morgen ruft ein potentieller Mandant mit Fragen zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage an. Natürlich kannst du ihm binnen 5 Minuten Rückmeldung geben. So wird man auf das Berufsleben spitze vorbereitet. Auch der beA-Nutzungszwang muss dir nach jahrelanger Ausbildung keine Sorgen machen.
13.12.2021 12:50:14  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Breites Grinsen
13.12.2021 13:45:26  Zum letzten Beitrag
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Arctic
13.12.2021 13:51:09  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Danke euch! Jetzt erstmal 1,5 Monate ALG beziehen und ab dem 1.2. geht's dann ans Geld verdienen.

@ rantanplan: Ja, Note passt, sogar etwas über dem, was ich mir als realistische Traumnote vorgestellt hatte.

Und @ webLoad: Bin so froh, das ganze theoretische unnütze Wissen endlich vergessen zu dürfen. Und im Corporate Law bleibt mir öffentliches Recht zum Glück gänzlich erspart. FFK "doppelt" analog, kk.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 13.12.2021 13:56]
13.12.2021 13:56:11  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Hat hier jemand Erfahrung mit Vorbehalt eines Nießbrauchs für mehrere Jahre auf veräußerte GmbH-Anteile, relativ überschaubare Größe? Ist das prinzipiell praktikabel oder Clusterfuck?

Geht um künftige minderjährige Erben und Anordnungen an den Testamentsvollstrecker, denen soll, ohne die Firma liquidieren oder verkaufen zu müssen, Lebensunterhalt und Ausbildung gesichert werden.
13.12.2021 15:02:25  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
So absurd

https://www.juve.de/markt-und-management/noerr-poellath-und-goerg-erhoehen-associate-loehne/
16.12.2021 15:04:17  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Da sieht man mal, was sich die Partner jahrzehntelang in die Taschen gesteckt haben. Vermutlich können die vor Geld alle kaum noch laufen und erbarmen sich dann endlich mal, was abzugeben Augenzwinkern

Wird schon keinem wehtun.
16.12.2021 16:51:39  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
...
Der Villa meines Chefs nach zu urteilen geht da noch was. Breites Grinsen
18.12.2021 19:34:42  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ich stehe wieder mal auf dem Schlauch.

Fall:
Ein Mieter lässt eine Küche montieren. Bei der Montage beschädigen die Handwerker den Parkettboden (des Vermieters).

Kann der Mieter jetzt den Schaden am Parkett selber gegenüber dem Handwerker geltend machen? Einen (Eigentumsschaden) hat er ja nicht erlitten. Trotzdem kann ihm bei einer neuen Wohnung aber sehr daran gelegen sein, den Schaden zu beheben.

Soweit ein Wiederherstellungsanspruch gegenüber dem Vermieter besteht, dürfte dieser sich darauf berufen können, dass dem Mieter das Verschulden des Handwerkers zuzurechnen ist. Das führt also vermutlich zu nichts.

Bislang bin ich davon ausgegangen, dass der potentielle Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter bereits einen Vermögensschaden des Mieters darstellt, jedenfalls, wenn der Vermieter die Geltendmachung angekündigt hat. Aber was, wenn der Vermieter gar nicht beabsichtigt, sich schadlos zu halten? (hier tendiere ich dazu, das im Rahmen der Vorteilsausgleichung (nicht) zu berücksichtigen, da die Nichtgeltendmachung lediglich dem Mieter zugute kommen soll, nicht aber auch dem Schädiger)

Zudem muss aber auch irgendwie sichergestellt werden, dass der Schädiger nicht auch noch vom Vermieter aus Delikt in Haftung genommen wird.

Muss man das über die Drittschadensliquidation lösen? Die Fallgruppe "Obhutsfälle" scheint mir irgendwie nicht richtig zu passen.

Oder übersehe ich was Offensichtliches?

e. Der Mieter kann sich den Anspruch des Vermieters gegen den Handwerker abtreten lassen, aber der ist ja nur deliktisch. Ich brauche am besten einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (z.B. aus Schutzvertrag zGD?).

e.. Oder ist das nur eine Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (gegenüber dem Vermieter?), analog § 257 BGB?
[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 21.12.2021 17:16]
21.12.2021 17:04:00  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
(Werk-)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vermieters?
21.12.2021 17:12:26  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Tigerkatze

(Werk-)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vermieters?





Das gibt dem Vermieter einen (vertraglichen) Anspruch, aber nicht dem Mieter.
21.12.2021 17:16:13  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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