Du bist nicht eingeloggt! Möglicherweise kannst du deswegen nicht alles sehen.
  (Noch kein mods.de-Account? / Passwort vergessen?)
Zur Übersichtsseite
Hallo anonymer User.
Bitte logge dich ein
oder registriere dich!
 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
« erste « vorherige 1 ... 35 36 37 38 [39] 40 41 42 43 ... 50 nächste » letzte »
erste ungelesene Seite | letzter Beitrag 
Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
...
 
Zitat von -rantanplan-

Ganz ehrlich, Kungschu - der Tag, an dem ich mich mit meinen Nachbarn wegen Müllentsorgung länger als für "habt ihr noch ne Karte für XY übrig?" unterhalte wird nicht dämmern. Und alle da bei euch Beteiligten sollten einfach aufhören, Zinnober zu veranstalten. Sry.



Alles easy. Gibt keinen Zinnober. Wollte nur vom Vermieter hören ob es wirklich verlangt wird. Das weiß ich jetzt.

Ich hab direkt gesagt: es ist kein Problem das zu machen, wollen keinen Ärger machen blablub. Wenn da dann nur kommt "l0l m0ul du hast keine Rechte und liegst falsch", dann kann man zumindest etwas innerlich zinnobern.

Liegt vielleicht an meinem Beruf, da geht es viel um Konsens.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kung Schu am 05.01.2022 20:56]
05.01.2022 20:55:58  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Gottes_Sohn666

Marine NaSe
Es wird dich überraschen, aber auch unser Beruf (zumindest im zivilrecht) dreht sich häufig und auch maßgeblich um Konsens. Man ist ja nicht ausschließlich bei Gericht, sondern vor allem dabei, einvernehmliche Lösungen für die Beteiligten zu finden.

In deiner Sache sehe ich es wie rantanplan. Das Aufregen kostet mehr Energie als das machen.
Aber sich hier im Schwulenforum aufregen ist auf jeden Fall besser, als da jetzt lange mit dem Vermieter zu lamentieren - insofern alles gut...
05.01.2022 22:56:45  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
...
Ihr habt ja auch grundsätzlich recht, Ärger isses an sich wirklich nicht wert.

Das mit dem Konsens sollte jetzt nicht unterstellen, dass dieser in eurer Zunft irrelevant ist. Ist mir ja auch klar. War auf die Haltung des VM bezogen und meinen Versuch, einer Gesprächsführung mit ihm, aus der beide Seiten mit einem positiven Gefühl rausgehen können.

Dass bei euch oft Konsens durch Androhung hergestellt wird ist aber dennoch nicht ganz unwahr. Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Kung Schu am 06.01.2022 6:44]
06.01.2022 6:32:44  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
RedAngel

Leet
Der eine nennt es Androhung, der andere Aufzeigen der logischen Konsequenzen.
06.01.2022 10:55:25  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ampel-koalition-will-schwarzfahren-entkriminalisieren-a-a4c9ff03-366b-4998-a100-5370cbf5429c
07.01.2022 17:06:16  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
verschmitzt lachen
Ich deinstallier direkt die HVV App.
07.01.2022 17:12:26  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Also bisher klingt das alles ganz vernünftig, was der vor hat. Und es tut sich (gefühlt) mehr als in den letzten 10 Jahren.
07.01.2022 18:07:19  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Was meint ihr - wenn in einer Googlerezension mit einem Stern über eine Firma steht:

"Kritisch: ..."

ist das noch eine zulässige Meinungsäußerung?

¤: Kleine Antisuchmaschinenmaßnahme peinlich/erstaunt
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 13.01.2022 17:38]
13.01.2022 13:36:47  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Das ist einer meiner vertieften Arbeitsbereiche. Ich würde da nicht einmal die Spur einer unzulässigen Schmähkritik sehen.
-> (+)(+)
13.01.2022 13:38:48  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
...
Danke, sehe ich auch so.
13.01.2022 13:40:10  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ist die Formulierung nicht von Google sogar schon so vorgegeben? Bei Amazon bewertet man diese Kategorien ja auch ausdrücklich mit 1 bis 5 Sternen.
13.01.2022 15:06:52  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Nee, das ist Freitext.
13.01.2022 17:37:40  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Switchie

switchie
Mal wieder eine Frage zu Notargebühren Hässlon

Habe in einer Urkunde sowohl eine Grundstücksveräußerung als auch zwei Erklärungen je eines Pflichtteilsverzichts.

Der Notar wird doch bestimmt nicht selbstlos nur den Grundbesitz abrechnen sondern dazu auch noch die Pflichtteilsverzichte, oder?
18.01.2022 15:15:38  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
webLOAD

webload
Das hat mit „selbstlos“ nichts zu tun. Die Notare müssen strikt nach Gebühren abrechnen. Die Rechnungen werden auch regelmäßig durch Rechtspfleger der zuständigen OLG überprüft und ggfs. müssen die Notare Gebühren nachfordern oder erstatten.
18.01.2022 17:46:58  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Wenn es sich um einen dinglich beschränkten Pflichtteilsverzicht handelt, d.h. auf das Grundstück, dann meine ich, dass nur der Wert des Grundstücks anzusetzen ist, weil die Pflichtteilsansprüche sich ja auf einen Teil von dessen Wert beziehen.
18.01.2022 17:51:37  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Switchie

switchie
 
Zitat von webLOAD

Das hat mit „selbstlos“ nichts zu tun. Die Notare müssen strikt nach Gebühren abrechnen. Die Rechnungen werden auch regelmäßig durch Rechtspfleger der zuständigen OLG überprüft und ggfs. müssen die Notare Gebühren nachfordern oder erstatten.



Das weiß ich natürlich und hat ja auch alles seine Daseinsberechtigung. Hatte nur auf einen heißen Tipp gehofft, dass sowas vielleicht mit den Gebühren für die "große" Urkunde Grundstück abgegolten ist.
18.01.2022 23:45:25  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ich vertrete einen Mandanten, der eine Erkrankung mit einer generell sehr schlechten Überlebensprognose hat. Ob die Prognose bei ihm ganz konkret auch schlecht aussieht, kann ich nicht beurteilen, vermute es aber stark. Der Mandant scheint dies aber entweder nicht zu wissen oder nicht zu akzeptieren (bzw. akzeptieren zu wollen). Fest steht jedenfalls, dass sein Zustand irgendwann "kippen" wird, auch wenn noch offen ist, wann.
Wenn eine außergerichtliche Einigung mit der Versicherung nicht zustande kommt, will er wohl klagen. In dem Verfahren bräuchte es dann ein medizinisches Gutachten, bei dem das dann aber zwingend thematisiert und meiner Vermutung nach wohl auch ausdrücklich festgestellt würde. Schon in der ärztlichen Stellungnahme der Ärztin der Versicherung steht, dass diese nur im Beisein eines psychoonkologischen Arztes übergeben werden soll.

Ich befürchte, dass so ein Verfahren am Ende niemanden zufrieden stellt und habe daher eher wenig Lust, das einzuklagen. Aber der Mandant wird möglicherweise/vermutlich Klageauftrag erteilen. Darüber darf ich mich ja dann auch gar nicht so ohne Weiteres hinwegsetzen.
Ich bin gerade echt unsicher, wie ich mit diesem Mandat umgehen soll traurig Mache ich mir da zu viel Gedanken?
21.01.2022 8:52:54  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
chuck.sports

Marine NaSe
Bin zwar nicht vom Fach, aber wir haben auch immer mal wieder mit ähnlich gelagerten Fällen zu tun, wo es um die Einklagung von Versicherungsleistungen geht in Bezug auf den Gesundheitszustand von Mandaten. Diese Fälle geben wir an spezialisierte Kanzleien ab, die sich tagtäglich mit diesen Fällen beschäftigen und m.E. eine hohe Expertise in diesem Bereich haben. Wenn du dir dabei zu viele Gedanken machst, wäre es dpch eine Möglichkeit den Mandanten abzugeben mit dem Hinweis, dass Kollegen eine höhere Expertise in solchen Fällen haben?
21.01.2022 9:13:17  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Die fachliche Expertise hab ich als Fachanwalt für Versicherungsrecht ja. Die rechtliche Seite bereitet mir auch kein Kopfzerbrechen, da spricht einiges für das Bestehen des Anspruchs. Am Ende kommt es aber auf die medizinischen Feststellungen an. Die muss zwingend ein Gutachter klären und nicht ein Anwalt.
21.01.2022 9:21:30  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
chuck.sports

Marine NaSe
Ich wollte nicht deine Expertise anzweifeln, sondern einen Ausweg bieten, aber wenn du selbst Fachanwalt für den Rechtsbereich bist, dann hilft das natürlich nicht weiter Augenzwinkern

Schreib mir gerne mal eine PM in welchem Bundesland du tätig bist
21.01.2022 10:34:08  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Bei der Gelegenheit, EK, reine Neugier: Wenn ich z.B. eine nicht versicherte Chefarztbehandlung nehme, zahlt die PKV dann eigentlich zumindest den Betrag, der versichert gewesen wäre, also die hypothetische Behandlung durch einen "gewöhnlichen" Arzt oder zahlen die dann gar nicht? Medizinische Notwendigkeit immer unterstellt.

Ich hab so wenig Ahnung von Krankenversicherungsrecht...
21.01.2022 10:40:26  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-

Bei der Gelegenheit, EK, reine Neugier: Wenn ich z.B. eine nicht versicherte Chefarztbehandlung nehme, zahlt die PKV dann eigentlich zumindest den Betrag, der versichert gewesen wäre, also die hypothetische Behandlung durch einen "gewöhnlichen" Arzt oder zahlen die dann gar nicht? Medizinische Notwendigkeit immer unterstellt.

Ich hab so wenig Ahnung von Krankenversicherungsrecht...




Was und in welcher Höhe erstattet wird, richtet sich nach den jeweiligen Tarifbedingungen. Aber ganz generell dürfte das so sein, dass zumindest ein Teil zu erstatten ist. In aller Regel ergehen da sowieso verschiedene Rechnungen über die einzelnen Leistungen (Krankenhaus, Arztbehandlung, Wahlleistungen etc.), bzw. werden sie einzeln nach Gebührentatbeständen aufgeschlüsselt. Von denen erstattet die Versicherung dann ggf. nur im versicherten Umfang. Die Wahlleistungen werden, soweit ich weiß, ohnehin separat aufgeführt/abgerechnet. Ich meine, es kommt daher gar nicht auf einen Vergleich mit hypothetischen Behandlungskosten an.
Wegen dem Wesen der Versicherung (Krankheitskostenvollversicherung, Schadenversicherung) halte ich es aber ohnehin für äußerst unwahrscheinlich, dass sich die Versicherung hier auf ein "Alles-oder-Nichts-Prinzip" berufen könnte.

Mit dem Thema habe ich aber kaum zu tun. Ist schon länger her, dass ich Kostenerstattung in der PKV geltend machen musste, daher hab ich die konkreten Abrechnungsmodalitäten auch grad nicht vor Augen. Die Fälle, die ich hatte, waren jeweils deutlich spezieller (Umfang der Erstattung von Behandlungskosten im Ausland, Beratungsverschulden, Erstattungsfähigkeit von Ayurveda-Behadlungen , etc.)
21.01.2022 11:16:39  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Wo liest man sowas dediziert nach? VVG-Kommentare? Ich bin neugierig geworden.
21.01.2022 15:33:22  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Öh, joah, erstmal in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zu den einzelnen Klauseln kann man dann z.B. im Prölss/Martin nachschauen, der kommentiert auch die MB/KK (Musterbedingungen Krankheitskostenversicherung). Ansonsten schaue ich immer ganz gerne mal in den Beckmann/Matusche-Beckmann oder ins Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht.

Oder was genau willst du nachlesen?
21.01.2022 17:01:24  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Naja, wie das so prinzipiell funktioniert. Vielleicht brauche ich ein Lehrbuch.

Klar hängt das im konkreten Fall von den individuellen Bedingungen ab, aber dass die z.B. durch so Prinzipien wie "ist ja eine Schadenversicherung und daher können sie sich darauf nicht berufen" modifiziert sein könnten, obwohl diese AGB ja genehmigt werden, das ist neu, und es ist interessant
21.01.2022 17:54:43  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ohje, so ganz grundsätzlich? Für eine Einführung könntest du mal die Einleitung/Vorbemerkungen im Prölss/Martin lesen oder überfliegen. Da steht viel Grundsätzliches drin. Gerade auch was AVB und Auslegung von Versicherungsverträgen angeht.

Die AVB werden übrigens schon lange nicht mehr genehmigt. Die Versicherer sind da "relativ" frei, natürlich in den Grenzen des VVG, das da halt gewisse Vorgaben macht. Das ist dann aber auch nicht so anders als das Zusammenspiel von BGB und AGB.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwirft allerdings für die meisten Versicherungsprodukte sog. Musterbedingungen. An denen orientieren sich die meisten Versicherer auch, mal mehr oder weniger eng, müssen es aber nicht.

Im VVG findet sich dann auch die Unterscheidung zwischen Schaden- und Summenversicherung. Da gibt es ein paar Unterschiede. z.B. findet ein gesetzlicher Forderungsübergang nur in der Schadenversicherung statt etc.

Versicherungs(vertrags)recht ist in der Tat ziemlich interessant, finde ich. Aber im Grunde ist es einfach nur besonderes Schuldrecht.

Was konkret die PKV anbelangt, hab ich damit eigentlich eher selten zu tun, daher kann ich dir deine ursprüngliche Frage auch nicht so genau beantworten. Aktuell bearbeitet das eh mein Kollege, weil er die Fälle für den FA Medizinrecht braucht. Meistens streitet man sich eher über die Frage der medizinischen Notwendigkeit und weniger über den Umfang des Versicherungsschutzes. Der Kollege konnte das jetzt auch nicht so konkret bzw. "juristisch" beantworten, sondern meinte, dass die einzelnen Leistungen eh meist separat abgerechnet werden, also nach Krankenhausleistungen oder Wahlleistungen etc. Da stellt sich die Frage nach hypothetischen Behandlungskosten nicht, weil ggf. einfach nur der Teil der Rechnungen erstattet wird, der halt versichert ist. Ich hatte halt schon sehr lange keine Arztrechnung mehr auf dem Tisch, daher schwimme ich in dem Punkt auch ein bißchen. Die Behandlung durch den Chefarzt ist aber ja im Grunde keine andere Behandlung als die eines "gewöhnlichen" Arztes, sondern halt einfach nur teurer. Aber die Gebühren richten sich dem Grunde nach ja nach denselben Gebührentatbeständen.

In manchen Tarifbedingungen steht halt auch sowas wie "Erstattet werden ...-Behandlungen bis zu den Höchstsätzen nach GOÄ" oder ähnliches.

Die Tarifbedingungen selbst sind übrigens so speziell bzw. unterschiedlich, dass die im Prölss auch nicht eigens kommentiert sind. Daher muss ich mir in solchen Fällen auch immer irgendwas aus den Fingern saugen.

Im Ergebnis meine ich aber, dass jedenfalls im versicherten Umfang eine Erstattung verlangt werden kann, also die Kosten eines "gewöhnlichen" Arztes Breites Grinsen. Anders ist es vielleicht, wenn der Chefarzt quasi nach irgendeiner Honorarvereinbarung abrechnet, nach Stundensätzen oder so (keine Ahnung, ob das geht). Bei der (hier in Frage stehenden) PKV handelt es sich ja vermutlich um eine substitutive Krankenversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt. Daher kann dich nicht so ausgestaltet sein, dass der VN am Schluss ohne Leistung da steht.
Anders ist das aber bei bestimmten Arten von Behandlung. Wenn homöopatisches Gedöns ausgeschlossen ist, kann man nicht ersatzweise die Kosten für die schulmedizinische Behandlung erstattet verlangen. So Sachen wie Reha oder Kuren sind in der Regel ja auch ausgeschlossen. Da gibt's dann halt tatsächlich gar nichts erstattet.


e. Vor 1-2 Jahren musste ich ein sozialversicherungsrechtliches Mandat bearbeiten. In dem Bereich hab ich gar keine Ahnung, weil's ein ganz anderes Rechtsgebiet ist. Da ging es um ein ähnliches Problem. Dort war, wenn ich mich richtig erinnere, die Behandlung nicht versichert, weil nicht erforderlich, bzw. viel teurer als die Alternative. Die Krankenkasse hätte daher die Kosten der hypothetischen Alternativbehandlung wohl tatsächlich _nicht_ erstatten müssen. Ich hab das aber hilfsweise trotzdem geltend gemacht und das Gericht ist da drauf angesprungen und hat die KK aufgefordert, mitzuteilen, was diese Kosten gewesen wären und die dann auch als Grundlage für einen Vergleichsvorschlag genommen Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 21.01.2022 19:55]
21.01.2022 19:42:05  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
So ähnlich wie rechtmäßiges Alternativverhalten, ich verstehe

Danke. Werd da mal rumlesen, einen Prölss/Martins haben wir immer aktuell.
22.01.2022 17:59:12  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Bei uns kam folgende Frage Auf: wenn Gerichte heute noch Schriftsätze mit EB auf Papier schicken, darf man auf Papier zurückschicken oder muss man „eigentlich“ das Papier EB irgendwie per beA abgeben?
25.01.2022 15:49:18  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
RedAngel

Leet
Haben wir uns (Behörde) auch gefragt und einfach mit den Gerichten geklärt, mir denen wir am meisten zu tun haben. VG und VGH akzeptieren hier Rücksendung per Fax, bei den übrigen scannen wir einfach ein und verschicken per beBPo. Die Anforderungen der ERVV sind ja seit Jahresbeginn nicht mehr so streng, insbesondere ist keine Durchsuchbarkeit mehr gefordert.
25.01.2022 17:52:19  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
So wie wir das hier handhaben - bestimmende Schriftsätze sind der einzige Teil, bei dem man auf ein rechtliches Problem stoßen könnte. Die Kammer wird doch den Teufel tun und da ein Faß aufmachen, Haftungsrisiko gleich Null. Eigene Schriftsätze reichen wir sowieso schon ewig nur noch elektronisch ein.

Wenn ein Gericht noch keine e-Akte hat und dir Zeug, insbesondere mit EBs noch auf Papier schickt, dann wird dir übrigens die Geschäftsstelle dankbar sein, wenn du EBs einfach zurückfaxt. Hab mit ein paar Leuten gesprochen.

Kollegin hat einen Tätigkeitsschwerpunkt Zwangsverwaltungen, da muss man dauernd stapelweise Kontoauszüge, Belege und hastenichtgesehen einreichen. Wird in Insolvenzverfahren ähnlich sein. Wenn du das scannst und dort ausdrucken lässt, hast du eventuell das letzte Mal ein Verfahren bekommen, weil die EGVP-Kacke so schlecht ist, dass das immer noch dauernd unsortiert aus dem Druckzentrum ankommt, selbst wenn du alles ordnungsgemäß mit Präfix in beA nummeriert und sortiert hast.

Diese ganze e-Akte und die Software dazu ist so bananenmäßig, da ist Pragmatismus gefragt.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 25.01.2022 18:44]
25.01.2022 18:43:41  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
« erste « vorherige 1 ... 35 36 37 38 [39] 40 41 42 43 ... 50 nächste » letzte »

mods.de - Forum » Public Offtopic » 

Hop to:  

Mod-Aktionen:
05.10.2022 17:19:16 Atomsk hat diesen Thread geschlossen.
26.01.2021 14:03:58 Maestro hat diesem Thread das ModTag 'juristen' angehängt.

| tech | impressum