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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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Arctic
05.05.2020 12:47:17  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Hat es Ultra vires gesprochen? Oder doch wieder nur so lala? Muss ich mal reinlesen.

Mich hat überrascht, dass niemand eine Augenbraue hochgezogen hat, als es vor ein paar Monaten entschieden hat, dass es natürlich die Grundrechte-Charta als Prüfungsgrundlage heranziehen und auslegen kann und keineswegs dem EuGH Entscheidungen vorlegen muss!
05.05.2020 12:57:33  Zum letzten Beitrag
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Arctic
05.05.2020 13:01:38  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Du liebe Zeit. Die haben aber in den Vorlesungen nicht richtig aufgepasst, wo gesagt wurde, dass die so eigentlich nicht urteilen dürfen.

Durch's erste Examen wären die damit nicht gekommen!

Mein Beileid gilt nun allen Student*innen, die jetzt wieder so eine richtig langweilige Finanzmarktscheiße für ihr Examen auswendig lernen müssen.
05.05.2020 13:09:26  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Kritik dazu: https://verfassungsblog.de/vb-vom-blatt-das-bverfg-und-die-buechse-der-ultra-vires-pandora/
05.05.2020 14:04:33  Zum letzten Beitrag
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Arctic
05.05.2020 14:49:13  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
https://forum.mods.de/bb/thread.php?TID=218204&PID=1248709023#reply_1248709023

Kann jemand etwas zur Auslegung dieser interessanten Frage sage?

Anspruchsberechtigt für SU wg. Corona ist ein Arbeitnehmer imm ÖD, wenn alle anderen Sorgeberechtigten "verhindert" und Einrichtungen tatsächlich geschlossen sind.

Wenn beide Sorgeberechtigten arbeiten, kann ein AG nun verlangen, dass "sein" Arbeitnehmer nur die Hälfte des SU nimmt, weil das andere Elternteil ja die andere Hälfte nehmen könnte? Hat der AG da irgendeinen Anspruch auf gerechte Lastenverteilung?
Oder muß sich der AG damit begnügen, dass "sein" Arbeitnehmer die 20 Tage nimmt, weil der/die andere Erziehunsgberechtigte keinen Urlaub nehmen will/kann/möchte oder das familiär so entschieden wurde, und er damit eben faktisch "verhindert" ist die Sorge wahrzunehmen???
07.05.2020 19:43:42  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Unmöglich konkret zu beantworten, aber:

Urlaubswünsche des AN sind zu respektieren, soweit nicht betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer AN entgegen stehen, § 7 Abs. 1 BUrlG, "kann er ja anders machen" ist kein gesetzliches Kriterium.

Dummerweise muss man sich im Streitfall den Urlaub durch Einstweilige Verfügung geben lassen, das ist ein Fall für dedizierte Rechtsberatung (und alles andere als einfach).
07.05.2020 20:00:05  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Merci. Unmöglich warum? Was sind die Variablen? Nachfrage:


Ja, Gewerkschaft sagt erstmal auch ich hätte Recht, andere Arbeitgeber machen es sogar so "Jeder gestellte Antrag gilt umstandslos als genehmigt, auf Einrede wird verzichtet usw." Rechtsberatung bin ich kurz vor, eine Runde in Güte noch ...


Du meinst der von Dir genannte allgemeine Passus müsste auch auf Sonderurlaubsanträge anzuwenden sein?
Das wäre schon mal was.


Was mich interessiert ist der angedachte Durchgriff auf Familie ("Ihr müsst das teilen").
Das erscheint mir für Arbeitsrecht ... wesensfremd? Keine Ahnung was ihr Juristen da sagt. Also ich meine das meine Familienkonstellation für meinen Arbeitgeber nur als Rahmenbedingungen existieren dürfen, die ich ihm mitteile, wenn daraus Rechte ableitbar sind. Sowas wie "Ach, beerdigen Sie Opa doch Sonntags, da muß ich Ihnen nicht extra freigeben" ist eben out of Limit. Das darf der nicht. Er darf etwa wegen "dringender betrieblicher Gründe" die Teilnahme an der Beerdigung verweigern, aber nicht wegen "Machen Sie das doch einfach ganz anders." Dazu darf er sich generell gar nicht äussern, denke ich.

Falls jemand daraufhin das Rundschreiben lesen könnte wäre das schön.
07.05.2020 23:44:15  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Wie umfangreich auslegbar sind die Regelbeispiele es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB? Ich hab hier eine Akte, bei der der Angeschuldigte einmal für EUR 49.675 und in einem anderen Fall für EUR 46.600¤ bestellt hat. Diese EUR 50.000 Grenze aus dem Fischer liest sich so, als ob sie nicht ganz fix wäre und halt tatsächlich nur ne grobe Indizwirkung hat. Würde ihr in beiden Fällen einen besonders schweren Fall annehmen? Nach meinem Gefühl und der zitierten Kritik im Fischer würde ich es tun.
10.05.2020 12:58:26  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Die Unklarheit lese ich aus dem Fischer jetzt nicht heraus. Da steht ein "etwa" (in meiner veralteten Version!), aber eben auch, dass es stRspr ist. Ich würde die Grenze schon für recht gefestigt halten.

Dementsprechend würde ich allenfalls bei den 49.675 € daran denken. 46.600 sind aber weit genug drunter.
10.05.2020 13:26:46  Zum letzten Beitrag
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~Friggs~

tf2_spy.png
Folgendes Beispiel:
A stellt fest, dass seit einigen Monaten monatlich ein kleiner Betrag von seiner Kreditkarte abgebucht worden ist.
A macht sich auf der Homepage der abbuchenden Firma schlau und sieht, dass diese im Auftrag anderer Unternehmen das Geld eintreibt.
A weis also nicht mit welchem Händler ein Vertrag abgeschlossen sein könnte.
A stellt auch in den FAQ fest, dass wohl mehrere Personen das selbe Problem haben könnten und findet die FAQ auch dreist und unseriös:





Die abbuchende Firma sagt auch in den FAQ, dass man sich an den Händler direkt wenden soll. Aber A kennt den Händler nicht.

A entschließt sich dies der Bank zu melden und diesen Anbieter zu sperren.
Die Bank antwortet ihn, dass sie nur die Buchungen zurückbuchen können, wenn eine Kündigung vorliegt.

A kennt aber den Händler nicht und die abbuchende Firma ist ignorant. Warum muss A eine Kündigung nachweisen und die abbuchende Firma muss der Bank nicht die(unterschriebene) Einzugsermächtigung zeigen?

Was tun?
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von ~Friggs~ am 16.05.2020 13:20]
16.05.2020 13:19:21  Zum letzten Beitrag
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[Dicope]

[Dicope]
Pfeil
Richtigen Chargeback-Grund genannt? Nichts von wegen stornierte Dauerzahlung, sondern einfach Abbuchung unbekannt.
16.05.2020 13:43:03  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Könnte der A da nicht den Datenschutzhebel ansetzen und Auskunft verlangen, wie sie an seine Daten gekommen sind?
16.05.2020 13:48:53  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Das wird sie bestimmt in Angst und Schrecken versetzen
16.05.2020 15:10:39  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Darum geht's bei der Idee nicht.
16.05.2020 15:46:53  Zum letzten Beitrag
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Iceman3000

Iceman3000
Person A (Eigentümer) möchte einen Schrebergarten verpachten. Dieser Garten liegt in einem Überschwemmungsgebiet. Person B (zukünftiger Pächter) ist langjähriger kostenloser Nutzer des Gartens und kennt den Sachverhalt.

Macht es Sinn in diesem Fall trotzdem im Pachtvertrag darauf hinzuweisen?

Ein allgemeiner Entwurf aus dem Internet sieht hier folgendes vor:

 
Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Garten wird übernommen wie er liegt und steht. Der Sachverhalt ist den Vertragspartnern bekannt.
(3) Der Garten wird zum Ende des Pachtverhältnisses, so wie er übernommen wurde, zurückgegeben.



Sähe eine Erweiterung in etwa so aus?

(4) Der Garten befindet sich in Hochwassergebiet. Der Verpächter haftet in diesem Zusammenhang nicht für Verlust oder Beschädigung von Pächtereigentum oder Schäden, die durch Pächtereigentum entstanden sind.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Iceman3000 am 17.05.2020 3:15]
17.05.2020 0:51:50  Zum letzten Beitrag
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Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
Natürlich macht das Sinn.
17.05.2020 20:06:45  Zum letzten Beitrag
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Iceman3000

Iceman3000
Ok
19.05.2020 18:45:51  Zum letzten Beitrag
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22.05.2020 20:51:52  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Verstehst du völlig richtig, außer es steht was anderes im Bebauungsplan.
22.05.2020 21:58:46  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
Pfeil
Wobei dazu wohl eher selten etwas im Bebauungsplan stehen wird; eher noch in einer Ortsbausatzung.

Da kann dann auch geregelt sein, was für eine Art Zaun überhaupt zulässig ist.
22.05.2020 22:06:50  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Ortsbausatzungen sind ja nur altes Recht und eigentlich nichts anderes als Bebauungspläne, da steht tendenziell noch viel weniger drin...

Also, ja, solange nicht aus irgendwelchen abartigen Gründen lokal was Besonderes vorgeschrieben ist, kannst du deinen Stabmattenzaun mit max. 1,5 m direkt an die Grenze stellen und bei Überschreitung dieser Höhe musst du entsprechend Abstand halten: Jeder cm darüber -> ein cm Abstand.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 22.05.2020 22:17]
22.05.2020 22:16:27  Zum letzten Beitrag
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~


22.05.2020 22:19:21  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Ja, außer das Nachbargundstück ist landwirtschaftlich genutzt. Jetzt weißt du, warum ich Verwaltungsrecht hasse.
22.05.2020 22:21:04  Zum letzten Beitrag
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~


22.05.2020 22:22:58  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
22.05.2020 22:24:05  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
Pfeil
 
Zitat von -rantanplan-

Ortsbausatzungen sind ja nur altes Recht und eigentlich nichts anderes als Bebauungspläne, da steht tendenziell noch viel weniger drin...

Also, ja, solange nicht aus irgendwelchen abartigen Gründen lokal was Besonderes vorgeschrieben ist, kannst du deinen Stabmattenzaun mit max. 1,5 m direkt an die Grenze stellen und bei Überschreitung dieser Höhe musst du entsprechend Abstand halten: Jeder cm darüber -> ein cm Abstand.


Ich meinte örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO, zugegebenermaßen ungenau ausgedrückt. Die werden aber eben verwaltungsumgangssprachlich auch Ortsbausatzungen genannt, da sie als Satzung beschlossen werden. Da steht zu Einfriedungen (und sonstigen Gestaltungsformen) tendenziell deutlich mehr als in BPlänen drin.

Und wenn ich Futtis BPlan-Auzug richtig lese, handelt es sich hier auch um so eine solche nach der LBO 1983 Augenzwinkern. Die Dinger werden gerne entweder in die textlichen Festsetzungen von BPlänen integriert oder an die BPlan-Satzung angeschlossen.
22.05.2020 22:48:17  Zum letzten Beitrag
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25.05.2020 9:01:41  Zum letzten Beitrag
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Arkhobal

AUP Arkhobal 25.07.2008
Frage
Anlage 1 GKG, Teil 9, Nr. 9005, Satz 5:

(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (heißt: der andere Staat macht das mit Deutschen genau so) steht angeblich in Staatsverträgen, und über diese Staatsverträge gibt es angeblich eine Liste in einem irgendeinem Bundesgesetzblatt.

Leider reichen meine Google-Skillz nicht aus, um das zu finden. Kann mir da jemand helfen? Ginge speziell um Brasilien.
26.05.2020 22:07:57  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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