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 Moderiert von: Che Guevara


 Thema: Viren und Juristen ( Live aus dem Home Office - was tun? )
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Jellybaby

Arctic
Mata halt... da kann es doch nur einen logischen Schluss geben.
15.05.2020 15:38:53  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Logisch fänd ich auch, wenn der Arbeitgeber da in der Verantwortung ist zu überprüfen ob Anhang X oder Querverweis Y für den AN gilt oder nicht. Praktisch sind aber z.B. bei nicht verkehrssicherem Fahrzeug auch Halter und Fahrer gleichermaßen dran, insofern...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 15.05.2020 15:41]
15.05.2020 15:41:28  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
naja, in dem Fall ist es allerdings schon so, dass um im Bild zu bleiben, der Fahrer ausdrücklich den Halter gefragt hat, und es selber nicht beurteilen kann. Letztlich gibt einem der AG doch hier schriftlich und mit Stempel, dass man unter die Regelung fällt.
Ich bin tatsächlich auch auf die Antwort der Forenjuristen gespannt. Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass da jemand anders in der Pflicht sein könnte.
15.05.2020 16:38:00  Zum letzten Beitrag
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cLam

AUP cLam 23.12.2007
Ich hab da mal ein Problem und wollte eure Meinungen und Aussichten hören, bevor ich mich an meine Rechtschutzversicherung wende.

Situation:
Meine Frau und ich haben vor einiger Zeit zwei innereuropäische Flüge bei einer deutschen Fluggesellschaft gebucht, da wir Verwandtschaft besuchen wollten. Unser Hinflug ist mittlerweile annulliert.

Was man uns anbietet:
Einen Gutschein brauchen wir nicht, da wir selten fliegen und dafür quasi keine Verwendung hätten. Einen Flug zu einem anderen Zeitpunkt hat sich auch erledigt, da die Verwandtschaft auf längere Sicht wieder in Deutschland verweilen wird.

Aktuell:
Derzeit versuchen wir das Geld für die Tickets zurückzubekommen. Es gab da meines Wissens ein aktuelles EU-Urteil, wonach Gutschein oder Umbuchung nicht akzeptiert werden müssen. Von der Fluggesellschaft gab es nach mehrmaligen E-Mails bislang als Reaktion nur ein Standardschreiben mit den Hinweis auf Gutschein oder Umbuchung. Freitag läuft eine von uns gesetzte Frist ab, danach würde ich meine Rechtschutzversicherung ansprechen.

Und der Rückflug:
Der Rückflug wurde noch nicht annulliert. Eventuell findet dieser sogar statt. Wir hatten das Geld für die gesamte Buchung verlangt und haben aber keinen Statusupdate zum Rückflug bekommen.

to be continued
16.05.2020 11:41:12  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/reise-mobilitaet/flug-annulliert-wegen-corona-wenn-das-ticket-nicht-erstattet-wird-46907
16.05.2020 14:18:57  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von Jellybaby

naja, in dem Fall ist es allerdings schon so, dass um im Bild zu bleiben, der Fahrer ausdrücklich den Halter gefragt hat, und es selber nicht beurteilen kann. Letztlich gibt einem der AG doch hier schriftlich und mit Stempel, dass man unter die Regelung fällt.
Ich bin tatsächlich auch auf die Antwort der Forenjuristen gespannt. Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass da jemand anders in der Pflicht sein könnte.


Ich bin mir nicht sicher, ob ich das Schweigen im Walde jetzt beruhigend oder beunruhigend finde. peinlich/erstaunt


Ich habe jetzt mal den ARAG-Chat bemüht (LOLKEINEAHNUNGWOVONDUDULABERST!), und noch ein wenig selbst gelesen. Bisher sehe ich das so, dass im Zweifelsfall ich selbst mit bis zu 25.000 ¤ dabei wäre.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 18.05.2020 11:06]
18.05.2020 10:02:21  Zum letzten Beitrag
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Nose

Leet
 
Zitat von Nose

lol. ich komm grad von meiner freundin zurück heim, bleib noch paar minuten im auto sitzen weil ich was am radio einstell.

kommen die bullen, was ich da machen würde, bitte motor aus, papiere her, das ist eine ordnungswidrigkeit nach infektionsschutzgesetz weil ich mich im auto aufhalte, ein nachbar hätte die polizei informiert.

landratsamt wird informiert, ich kann dann schriftlich zu den vorwürfen stellung nehmen.


junge. ich bin so mett.


178,30¤ wollen die jetzt haben.
So ein schlampiges schreiben hab ich noch selten gelesen. Widerspricht sich direkt selbst. Aber immerhin macht's den Einspruch einfach. Bin gespannt was rauskommt.
18.05.2020 22:27:03  Zum letzten Beitrag
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cLam

AUP cLam 23.12.2007
Wo wohnst du noch gleich?
19.05.2020 7:45:09  Zum letzten Beitrag
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[2XS]Nighthawk

AUP [2XS]Nighthawk 04.05.2015
Ich glaube das war östlich von München wo Sprache mehr ins Bellen geht peinlich/erstaunt
19.05.2020 7:48:36  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Falsch. Nose ist doch kein Waidler
19.05.2020 8:05:21  Zum letzten Beitrag
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[2XS]Nighthawk

AUP [2XS]Nighthawk 04.05.2015
verschmitzt lachen
Östlich der A99 reicht dafür schon.
19.05.2020 8:22:32  Zum letzten Beitrag
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Nose

Leet
 
Zitat von cLam

Wo wohnst du noch gleich?


Bayern, ja.
19.05.2020 11:17:24  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
 
Zitat von Nose

Widerspricht sich direkt selbst.



inwiefern?
20.05.2020 9:07:38  Zum letzten Beitrag
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Nose

Leet
 
Zitat von Icefeldt

 
Zitat von Nose

Widerspricht sich direkt selbst.



inwiefern?


insofern:

 
Aufgrund eines Hinweises kontrollierte die Polizei am xxxx die xxx Str. Hierbei wurde festgestellt dass Sie sich im dort parkenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beu laufendem Motor aufhielten. Bei der Befragung durch die Polizeibeamten gaben sie an dass sie nach einem besuch bei ihrer Lebenspartnerin noch ihr Autoradio einstellen würden.

Gemäß den derzeitig geltenden Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes ist das Verlassen der eigenen Wohnung und der Aufenthalt im Freien nur bei triftigen Gründen erlaubt.
Von Ihnen konnte kein Rechtfertigungsgrund für das Verlassen der Wohnung vorgebracht und keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Darauf hin wurden sie über das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit belehrt.



Es war ausdrücklich erlaubt die Wohnung zum Zwecke des Besuchs der Lebenspartnerin zu verlassen. Weiters ist der Aufenthalt im Auto nicht gleichzusetzen mit dem Aufenthalt im Freien. Zudem ist es absurd zu Behaupten ich hätte keinen Rechtfertigungsgrund vorgebracht wenn im Absatz drüber steht dass ich angegeben habe bei meiner Lebenspartnerin gewesen zu sein.

Ich nenn das dann schlampig.
20.05.2020 19:50:20  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
deren Logik nach magst du vorher bei deiner Freundin gewesen sein, aber als du kontrolliert wurdest hast du dich im Auto aufgehalten um das Radio einzustellen. Das hätte nicht sein üssen, und dementsprechend hättest du keinen Grund gehabt. Das ist schon schlüssig. Interessant wäre tatsächlich im Auto sitzen als draußen aufhalten zählt. Interessiert mich wirklich.
20.05.2020 20:08:16  Zum letzten Beitrag
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Nose

Leet
 
Zitat von Jellybaby

deren Logik nach magst du vorher bei deiner Freundin gewesen sein, aber als du kontrolliert wurdest hast du dich im Auto aufgehalten um das Radio einzustellen. Das hätte nicht sein üssen, und dementsprechend hättest du keinen Grund gehabt. Das ist schon schlüssig. Interessant wäre tatsächlich im Auto sitzen als draußen aufhalten zählt. Interessiert mich wirklich.


In der Verordnung steht klar dass man die Wohnung ohne triftigen Grund nicht verlassen darf. Mehr nicht. Da steht nicht dass man gezwungen ist unverzüglich in ummauerte Räume einzukehren. Das ist IMO ein Unterschied.

Hier ist die verordnung auf die sich das Amt bezieht: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/162/baymbl-2020-162.pdf
20.05.2020 20:12:06  Zum letzten Beitrag
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Der Büßer

AUP Der Büßer 06.12.2019
Unabhängig von der rechtlichen Lage: was zum Fick waren das denn für Arschritzen?
20.05.2020 20:18:29  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
 
Zitat von Nose

In der Verordnung steht klar dass man die Wohnung ohne triftigen Grund nicht verlassen darf. Mehr nicht. Da steht nicht dass man gezwungen ist unverzüglich in ummauerte Räume einzukehren. Das ist IMO ein Unterschied.



Das ist doch damit impliziert. Man hat nur aus bestimmten Gründen rauszugehen, ansonsten hat man sich im Umkehrschluss nicht draußen aufzuhalten. Freundin besuchen ist ein Grund, an einem Radio rumfummeln nicht. Das kann man eigentlich nur absichtlich falsch verstehen. Mata halt...
20.05.2020 21:06:15  Zum letzten Beitrag
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Critter

tf2_soldier.png
 
Zitat von Jellybaby

 
Zitat von Nose

In der Verordnung steht klar dass man die Wohnung ohne triftigen Grund nicht verlassen darf. Mehr nicht. Da steht nicht dass man gezwungen ist unverzüglich in ummauerte Räume einzukehren. Das ist IMO ein Unterschied.



Das ist doch damit impliziert. Man hat nur aus bestimmten Gründen rauszugehen, ansonsten hat man sich im Umkehrschluss nicht draußen aufzuhalten. Freundin besuchen ist ein Grund, an einem Radio rumfummeln nicht. Das kann man eigentlich nur absichtlich falsch verstehen. Mata halt...


Nehmen wir einfach mal an allein im Auto sitzen wäre mit dieser Verordnung verboten. Das klingt für mich nach einem tiefen Grundrechtseingriff, der nicht zur Seuchenabwehr geeignet ist. Das macht die Abwägung relativ einfach. Selbst wenn man es zum Extrem führt "Was wenn alle sich allein ins Auto setzen würden?" - Naja, dann würde sich trotzdem nichts ausbreiten. Es würden sich auf dem Weg zum Auto vielleicht mehr Leute im öffentlichen Raum bewegen, aber Sport und Bewegung an der frischen Luft sind ja ausdrücklich erlaubt.
20.05.2020 21:24:19  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
nur zur Sicherheit: Ich will nicht sagen, dass ich das richtig fände. Ich versuche nur nachzuvollziehen was die dabei gemeint haben.
20.05.2020 21:39:00  Zum letzten Beitrag
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[2XS]Nighthawk

AUP [2XS]Nighthawk 04.05.2015
 
Zitat von Der Büßer

Unabhängig von der rechtlichen Lage: was zum Fick waren das denn für Arschritzen?



Es waren die Soehne von Damen die gerade nicht arbeiten duerfen.

Im Prinzip muesste man sie an die Aussage ihrer Kollegen erinnern:

 
Rechtlich dürfen Sie es, ob dies auch richtig ist müssen Sie selbst entscheiden.

20.05.2020 21:42:27  Zum letzten Beitrag
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Nose

Leet
 
Zitat von Jellybaby

nur zur Sicherheit: Ich will nicht sagen, dass ich das richtig fände. Ich versuche nur nachzuvollziehen was die dabei gemeint haben.


Hättest Du erwartet dass man wegen dem geschilderten Sachverhalt 178,30¤ zahlen muss? Oder wärst Du evtl auch arglos im Auto ein paar Minuten sitzen geblieben wenn dir gerade was eingefallen wäre?
21.05.2020 11:35:24  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
jein. Ich hätte nicht damit gerechnet erwischt zu werden, also ja, ich wäre im Auto sitzen geblieben. Aber trotzdem nein, dass es so teuer werden kann hätte mich nicht überrascht.

So grundsätzlich: Die Höhe der Strafe ist mir klar, und wie die Verordnung gemeint ist und ausgelegt wird auch.
Dass die Cops nicht wegsehen können, wenn sie extra gerufen wurden ist auch selbstverständlich. Wenn einen eine Streife zufällig sieht ist bleibt es vielleicht bei einer Ermahnung, und im Bericht später ist das nie passiert, aber wenn sie ausgerückt sind wegen eines Anrufs geht das nicht. Denen würde ich da keinen Vorwurf machen.

Womit ich nicht unbedingt gerechnet hätte wäre so ein Blockwartnachbar. Liegt vielleicht auch an der Gegend hier, das ist nicht gerade ein gutbürgerlicher Vorort mit Reihenhäuschen und Jägerzäunen. Auf die blöde Petze von Nachbar hätte ich in deiner Situation gerade einen ziemlichen Hass, und ich bin auch nachtragend genug demjenigen dafür die nächsten Wochen zur Hölle zu machen. peinlich/erstaunt
21.05.2020 12:54:34  Zum letzten Beitrag
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Nose

Leet
 
Zitat von Nose

 
Zitat von Icefeldt

 
Zitat von Nose

Widerspricht sich direkt selbst.



inwiefern?


insofern:

 
Aufgrund eines Hinweises kontrollierte die Polizei am xxxx die xxx Str. Hierbei wurde festgestellt dass Sie sich im dort parkenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beu laufendem Motor aufhielten. Bei der Befragung durch die Polizeibeamten gaben sie an dass sie nach einem besuch bei ihrer Lebenspartnerin noch ihr Autoradio einstellen würden.

Gemäß den derzeitig geltenden Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes ist das Verlassen der eigenen Wohnung und der Aufenthalt im Freien nur bei triftigen Gründen erlaubt.
Von Ihnen konnte kein Rechtfertigungsgrund für das Verlassen der Wohnung vorgebracht und keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Darauf hin wurden sie über das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit belehrt.



Es war ausdrücklich erlaubt die Wohnung zum Zwecke des Besuchs der Lebenspartnerin zu verlassen. Weiters ist der Aufenthalt im Auto nicht gleichzusetzen mit dem Aufenthalt im Freien. Zudem ist es absurd zu Behaupten ich hätte keinen Rechtfertigungsgrund vorgebracht wenn im Absatz drüber steht dass ich angegeben habe bei meiner Lebenspartnerin gewesen zu sein.

Ich nenn das dann schlampig.


War offenbar schlampig. Nach meinem Einspruch ist die Angelegenheit eingestellt worden.
29.05.2020 23:51:45  Zum letzten Beitrag
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[-SUSHY-]Salie

AUP [-SUSHY-]Salie 16.11.2008
Der Flug nach Korsika wurde jetzt storniert. Kann also mein Geld dafür zurückholen.
Wir wollten in der aktuellen Lage eh nicht hin.
Jetzt stehen noch Hotel und Mietwagen aus. Keine Pauschalreise.

Frage: Gibt es einen rechtlichen Anspruch um Hotel und Mietwagen kostenlos zu stornieren, weil ich gar nicht in der Lage bin dort hin zu kommen und es nicht nutzen kann oder ist das mein Problem und ich muss nach den üblichen Konditionen stornieren?
Das wären 20 Prozent beim Hotel.
10.06.2020 20:23:01  Zum letzten Beitrag
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Arctic
22.07.2020 10:20:56  Zum letzten Beitrag
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[2XS]Nighthawk

AUP [2XS]Nighthawk 04.05.2015
Heisst das jetzt wenn man ausreichend viel explizit verbietet so dass einem nicht mehr bleibt als daheim zu bleiben ist es ok?

Ernst gemeint, ich kann kein Juristendeutsch.
22.07.2020 10:28:25  Zum letzten Beitrag
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Arctic
22.07.2020 11:24:21  Zum letzten Beitrag
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Arctic
22.07.2020 18:52:29  Zum letzten Beitrag
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]N-Squad[Crow

AUP ]N-Squad[Crow 03.05.2013
Wie sieht das eigentlich derzeit mit Umschulungen und Maßnahmen von Agentur für Arbeit und Jobcenter aus?
Es wird wohl noch immer gesagt: Bis Ende des Jahres Homeoffice. Wir haben langsam schon sorgen, dass wir alles nur noch im Homeoffice machen.

Es gibt ja von der Agentur folgende Aussage:
 
Wie ist mit Coaching, Praktika und Weiterbildungen bei § 16i SGB II zu verfahren?

Für das Coaching nach Absatz 4 sowie Weiterbildungen und Praktika nach Absatz 5 galt bislang, dass diese Maßnahmebestandteile aus Gründen der Fürsorge und des Gesundheitsschutzes ausgesetzt waren. Das Coaching konnte alternativ (ohne physische Präsenz) durchgeführt werden, zum Beispiel online, telefonisch etc.

Sofern es die Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen der Länder zulassen, ist das Coaching von der alternativen Durchführungsform wieder auf Präsenz umzustellen. Auch sind Weiterbildungen und Praktika unter Einhaltung der Hygiene-Regelungen und der Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2 in Präsenzform wieder möglich. Soweit erforderlich, kann in einer Übergangszeit die Durchführung des Coachings bzw. einer Weiterbildung in alternativer Durchführungsform oder als Hybridmaßnahme erfolgen, um den Gesundheitsschutz des Teilnehmenden zu berücksichtigen.



Die Coronaschutzverordnung in NRW sagt dazu:
 
§ 7
Weitere außerschulische Bildungsangebote
(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht
unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen
und Organisationen sowie bei Angeboten der Selbsthilfe sind geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen,
zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit
nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den
Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu
tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
Veranstaltungen mit mehr als
100 Personen sind – außer bei schriftlichen Prüfungen – nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Sportliche Bildungsangebote
müssen unter den Voraussetzungen des § 9 erfolgen.


Die besondere Rückverfolgbarkeit ist eh gegeben, da es bei sowas eh einen Sitzplan für die Anwesenheit gibt. Über 100 Leute sollten es auch nicht sein.
So wirklich traut sich auch keiner beim Jobcenter zu fragen, falls es auf einen zurück fällt.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von ]N-Squad[Crow am 22.07.2020 21:39]
22.07.2020 21:31:51  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Viren und Juristen ( Live aus dem Home Office - was tun? )
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