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 Moderiert von: Che Guevara


 Thema: Viren und Juristen ( Live aus dem Home Office - was tun? )
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[-SUSHY-]Salie

AUP [-SUSHY-]Salie 16.11.2008
 
Zitat von [-SUSHY-]Salie

Der Flug nach Korsika wurde jetzt storniert. Kann also mein Geld dafür zurückholen.
Wir wollten in der aktuellen Lage eh nicht hin.
Jetzt stehen noch Hotel und Mietwagen aus. Keine Pauschalreise.

Frage: Gibt es einen rechtlichen Anspruch um Hotel und Mietwagen kostenlos zu stornieren, weil ich gar nicht in der Lage bin dort hin zu kommen und es nicht nutzen kann oder ist das mein Problem und ich muss nach den üblichen Konditionen stornieren?
Das wären 20 Prozent beim Hotel.



Aktueller Stand
Vllt auch für andere interessant.
Auto haben wir storniert ca 100 Euro Verlust
Hotel Gutschein 400 Euro wir fahren nächstes Jahr mit dem Auto hin
Für den Flug haben wir ständig neue Infos bekommen: mal der Hinflug annulliert, mal der Rückflug, mal beide, mal Flug verschoben.. frühzeitig haben wir nach der Vorlage der Verbraucherzentrale ein Schreiben per einschreiben an eurowings verschickt. 7 Tage Frist und bisher keine einzige Rückmeldung als die Unterschrift auf dem Einschreiben.
Nach 2 Wochen warten haben wir ein Charge back bei unserer Bank der Kreditkarte erfolgreich beantragt. Wichtig ist alle nachweise mit zuschicken. D.h. wir haben das Geld zurück überwiesen bekommen auf unser Kreditkarten Konto. So lange eurowings nicht weiter reagiert, ist das Geld wieder Unser.
28.07.2020 11:18:12  Zum letzten Beitrag
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CombatWombat

Mr Crow
Wie ist das eigentlich so wenn man theoretisch mitbekommt, dass der eigene Arbeitgeber mit der Kurzarbeit schindluder treibt? Klar, nicht aktiv mitmachen und irgendwelche angebote mit freiwilliger Kurzarbeit annehmen, aber bin ich irgendwie verpflichtet meinen eigenen Arbeitgeber anzuschwärzen?
12.08.2020 14:58:56  Zum letzten Beitrag
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Arkhobal

AUP Arkhobal 25.07.2008
Meinung eines informierten Laien: Der relevante Straftatbestand ist Subventionsbetrug (§264 StGB), für diesen besteht keine Anzeigepflicht für jedermann nach §138 StGB. Es gibt da auch keinen speziellen Tatbestand für Mitwisserschaft.
Wenn du in den relevanten Prozessen nicht involviert bist, nirgendwo dein Name steht o. ä., solltest du m. M. n. im Hinblick auf deine eigene Strafbarkeit wegen Beihilfe sicher sein.
Sollte der AG dich allerdings bereits auf Kurzarbeit angesprochen haben, in einer Weise, die auf Schindluder hinweist, wäre eine Selbstanzeige (i. d. R. dann straffrei) zu überlegen.
13.08.2020 9:16:41  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von CombatWombat

Wie ist das eigentlich so wenn man theoretisch mitbekommt, dass der eigene Arbeitgeber mit der Kurzarbeit schindluder treibt? Klar, nicht aktiv mitmachen und irgendwelche angebote mit freiwilliger Kurzarbeit annehmen, aber bin ich irgendwie verpflichtet meinen eigenen Arbeitgeber anzuschwärzen?


Nein, das darfst du sogar nicht, du musst erst versuchen, das innerbetrieblich zu lösen, sonst ist solch eine Anzeige tatsächlich ein Kündigungsgrund.

Solange du keine falschen Angaben machst, z.B. unterschreibst passiert dir als AN da strafrechtlich nix. Selbst die Rückforderung von zuviel gezahltem Kug, nachdem sowas auffliegt, trifft dann nur den Arbeitgeber.

¤: Ggf. macht man sowas über den Betriebsrat oder anonym über einen Anwalt, wenn's sein muss.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 01.09.2020 10:25]
01.09.2020 10:23:58  Zum letzten Beitrag
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Aminopeptid

Arctic
 
Zitat von Jimmy Blue Oxnknecht

Und etwas aus dem Strafrecht:


Weiß jemand von den deutschen Anwälten, ob es in Deutschland so einen Straftatbestand auch gibt? Irgendwie höre ich immer nur von Bußgeldern (wobei ich mir jetzt einbilde, dass das dann "nur" OWis sind, oder so).
05.11.2020 22:03:32  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
Pfeil
 
Zitat von Aminopeptid

 
Zitat von Jimmy Blue Oxnknecht

Und etwas aus dem Strafrecht:


Weiß jemand von den deutschen Anwälten, ob es in Deutschland so einen Straftatbestand auch gibt? Irgendwie höre ich immer nur von Bußgeldern (wobei ich mir jetzt einbilde, dass das dann "nur" OWis sind, oder so).



Genauso einen Straftatbestand gibt es bei uns wohl nicht, wenn ich das auf die Schnelle richtig gelesen habe. In D muss dazu kommen, dass dadurch (zB durch den Quaratäne-Verstoß ) auch Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 tatsächlich verbreitet wird. Ist natürlich nicht so wirklich leicht nachzuweisen, woher eine infizierte Person das denn jetzt genau hat - durch den/die Täter/in oder irgendwo anders eingefangen.

Normenkette wäre mE jedenfalls §§ 74 (Straftatbestand), 73 Abs. 1a Nr. 6 (vorsätzlich zu erfüllende OWi), 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 30 Abs. 1 S. 2 (das ist die Quarantäneanordung), 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. t) (Covid-19) bzw. 7 Abs. 1 Nr. 44a Var. 2 (Sars-CoV-2) IfSG, falls das mal jemand nochmal nachprüfen will.

Und ja, Bußgelder werden bei OWis verhängt, bei Straftatbeständen wird man zu Geldstrafen (oder Haftstrafen) verurteilt.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 06.11.2020 22:07]
06.11.2020 1:12:48  Zum letzten Beitrag
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da Busch

Arctic
Mal eine generelle Frage an die Juristerei hier: Wie schaut es denn jetzt in der aktuellen Lage mit dem gegenseitigen Besuchen von Fernbeziehungen aus?
Touristische Ausflüge sind verboten, das ist klar, aber zählt der Besuch des Partners als touristischer Ausflug?

Ich finde mehrfach (rbb, SWR, ein älteres Bundes-FAQ) die Formulierung dass man seinen Lebenspartner(in) als auch Kinder für die man das Sorgerecht habe besuchen darf, ist das damit abgedeckt?
12.01.2021 18:09:00  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
 
Zitat von da Busch

Mal eine generelle Frage an die Juristerei hier: Wie schaut es denn jetzt in der aktuellen Lage mit dem gegenseitigen Besuchen von Fernbeziehungen aus?
Touristische Ausflüge sind verboten, das ist klar, aber zählt der Besuch des Partners als touristischer Ausflug?

Ich finde mehrfach (rbb, SWR, ein älteres Bundes-FAQ) die Formulierung dass man seinen Lebenspartner(in) als auch Kinder für die man das Sorgerecht habe besuchen darf, ist das damit abgedeckt?



Jedenfalls in Baden-Württemberg gilt gem. § 1c Abs. 2 S. 2 Nr. 6 Corona-VO der

 
Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,



sogar als trifftiger Grund, weswegen man das Haus auch innerhalb der strengen Ausgangssperre von 20-5 Uhr verlassen darf.

Tagsüber scheint man das unter (Abs. 1 Nr. 7) der

 
Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind



zu verbuchen.

Ähnliches gilt in Bayern (§ 2 S. 2 Nr. 6 BayIfSMV ), wobei man dort wohl nachts nicht deswegen unterwegs sein darf.

Von daher sehe ich kein rechtliches Problem beim Besuch des Partners/der Partnerin. Als touristischen Zweck würde ich das jedenfalls nicht ansehen, für den Fall, dass ein anderes Bundesland nicht explizit solche Besuche erlaubt.

Touristische Reisen sind zudem - soweit ich das überblicke - gar nicht überall streng untersagt. Die 15km-Grenze haben nicht alle Länder übernommen und dann gilt sie mWn auch nur bei einer Inzidenz von >200.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 12.01.2021 21:28]
12.01.2021 21:27:56  Zum letzten Beitrag
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da Busch

Arctic
Danke dir.
Ich bin mal gespannt wie das ganze aussieht wenn Berlin dann die 200 überschritten hat, dann sehen wir mal weiterpeinlich/erstaunt
12.01.2021 22:49:32  Zum letzten Beitrag
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[Amateur]Cain

Amateur Cain
¤ Ah, erledigt. >Es gibt ja DOCH einen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [Amateur]Cain am 26.01.2021 14:04]
26.01.2021 14:04:03  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Viren und Juristen ( Live aus dem Home Office - was tun? )
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