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 Thema: pOT News ( D.C. Edition )
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Mobius

AUP Mobius 30.12.2023
...
Kriegen dann auch alle das Beamtenkindergeld?
14.01.2021 14:56:38  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
 
Zitat von Real_Futti

abkommensabhängig


 
Zitat von Buxxbaum

Abkommen


Was' los mit euch? Breites Grinsen
14.01.2021 14:57:05  Zum letzten Beitrag
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[k44] Obi Wahn

k44_obi_wahn
 
Zitat von monischnucki

Elterngeld gibts abhängig vom Einkommen. Wer hat, dem wird gegeben. Die Idee ist gut.


…und gedeckelt sowie ein familienpolitisches Projekt. Was stört Dich an dessen Zielen?
14.01.2021 14:57:25  Zum letzten Beitrag
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Buxxbaum

AUP Buxxbaum 13.12.2009
Handy fickt mich ab Breites Grinsen
14.01.2021 14:57:34  Zum letzten Beitrag
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~


14.01.2021 14:58:59  Zum letzten Beitrag
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14.01.2021 14:59:22  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
betruebt gucken
Hauptsache ist doch, dass das Kindergeld bei Hartz IV als Einkommen angerechnet wird. Bis auf die faz haben das sogar die Meisten gecheckt...
14.01.2021 15:00:03  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
 
Zitat von [k44] Obi Wahn

 
Zitat von monischnucki

Elterngeld gibts abhängig vom Einkommen. Wer hat, dem wird gegeben. Die Idee ist gut.


…und gedeckelt sowie ein familienpolitisches Projekt. Was stört Dich an dessen Zielen?



Elterngeld ist das einzige (was mir bisher untergekommen ist), wo man bescheisst, in dem man sich reicher rechnet. Das passt doch irgendwie nicht.
14.01.2021 15:01:53  Zum letzten Beitrag
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~


14.01.2021 15:04:41  Zum letzten Beitrag
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[k44] Obi Wahn

k44_obi_wahn
unglaeubig gucken
Waff!?
14.01.2021 15:09:02  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
Das auch, aber ich meine, dass ich was bekomme, dessen Größe abhängig vom bisherigen Einkommen ist.
Wer hat dem wird gegeben. Wer reicht ist, bekommt auch mehr.
Ganz im Gegensatz zum Kindergeld, was davon garnicht abhängig ist.
14.01.2021 15:09:46  Zum letzten Beitrag
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KarlsonvomDach

kalle
...
 
Zitat von Buxxbaum

 
Zitat von [k44] Obi Wahn

 
Zitat von Buxxbaum

Ich würde das Kindergeld mit steigendem Einkommen reduzieren. Elterngeld ebenso.


Da kann mensch dann einfach schonmal auflegen, weil Du von beidem ganz offensichtlich überhaupt keine Ahnung hast.


Mir ist klar, dass der Kinderfreibetrag mit steigendem Einkommen das Kindergeld sozusagen neutralisiert. Deswegen kann man aber trotzdem das Kindergeld für Wohlhabende abschaffen.

 
Zitat von KarlsonvomDach

 
Zitat von Buxxbaum

Pensionen für Beamte an Rentenniveaus anpassen.



Umgedreht sollte es sein: Das Rentenniveau sollte angehoben werden auf Pensionsniveau.

Denn warum sollte man dafür sorgen, dass es allen schlechter geht als besser?




Tzja, dann müssten wir wahrscheinlich alle 50% mehr Beiträge zahlen, um auf die 70% Niveau der Pension zu kommen.



Alternativ könnte man darüber nachdenken, die Gewerkschaften wieder zu stärken und bessere Löhne einzufordern. Wenn die Arbeitgeber nicht lügen - was sie ja nie tun würden - herrscht ja total der Fachkräftemangel. Sollte also kein Problem sein, mal für mehr zu malochen als für den Inflationsausgleich.

Aber wenn ich mich hier so umschaue, halten sich einige Kollegen ja für total klug, weil sie keine Mitgliederbeträge für 'ne Gewerkschaft zahlen und die Lohnerhöhung trotzdem mitnehmen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von KarlsonvomDach am 14.01.2021 15:11]
14.01.2021 15:09:46  Zum letzten Beitrag
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niffeldi

niffeldi
Wie bescheißt man beim Elterngeld? Habe mich noch nie so nackt gemacht vor der Familienkasse. Ist bei 1800¤/mo gedeckelt und fickt dich in der Steuerklärung im Bezugszeitraum hart. Was genau hättest du denn gerne als Alternative?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von niffeldi am 14.01.2021 15:10]
14.01.2021 15:10:28  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
...
Immerhin gibt es einen Kinderzuschlag, damit nicht so viele in die Hartz-IV-Statistik rutschen.



Der Kinderzuschlag lohnt sich. Pro Kind gibt es monatlich bis zu 205 Euro zusätzlich zum Kindergeld.*

*Spoiler - markieren, um zu lesen:
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.
(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
1. bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2. sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3. kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.
(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.
(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. Bei der Berücksichtigung des Vermögens des Kindes ist der Grundfreibetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt. Bei der Berücksichtigung des maßgeblichen Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.
(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird stufenweise gemindert, wenn das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen der Eltern deren Gesamtbedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe.
(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von fiffi am 14.01.2021 15:13]
14.01.2021 15:12:19  Zum letzten Beitrag
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14.01.2021 15:13:49  Zum letzten Beitrag
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14.01.2021 15:15:35  Zum letzten Beitrag
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Buxxbaum

AUP Buxxbaum 13.12.2009
Ich finds halt albern, dass jemand, der über 100k verdient noch vom Staat dafür alimentiert wird, dass er sein privates Glück realisiert. Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das der 100k Verdiener in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.

Kann man natürlich anders sehen.
14.01.2021 15:15:54  Zum letzten Beitrag
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[k44] Obi Wahn

k44_obi_wahn
 
Zitat von monischnucki

Das auch, aber ich meine, dass ich was bekomme, dessen Größe abhängig vom bisherigen Einkommen ist.
Wer hat dem wird gegeben. Wer reicht ist, bekommt auch mehr.
Ganz im Gegensatz zum Kindergeld, was davon garnicht abhängig ist.


Es. Ist. Gedeckelt.

Und ja, wer höheres Einkommen erzielt, bekommt mehr Elterngeld (bis zum Deckel), weil sie oder er sich dazu entscheiden können soll, ohne gravierende finanzielle Folgen statt Wörkiwörki zu machen Moppelkotze aufzuwischen. Oder in meinem Fall halt drei Monate täglich auf der Intensivstation sein zu können, danach acht Monate daheim und dann drei Monate laaaaaaangsam wieder ins Hamsterrad einzusteigen. Da kannste dann sagen „Deckel tiefer“, aber das hat halt Grenzen und birgt die Gefahr, genau bei den „urbanen akademischen Doppelverdienerhaushalten“ den Stecker zu ziehen, die familienpolitisch aus dem 19. Jahrhundert rausgeholt werden sollten.

Kann mensch falsch finden, ist aber IMHO eine ganz andere Debatte.
14.01.2021 15:17:35  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
verschmitzt lachen
 
Zitat von Buxxbaum

Ich finds halt albern, dass jemand, der über 100k verdient noch vom Staat dafür alimentiert wird, dass er sein privates Glück realisiert. Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das der 100k Verdiener in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.

Kann man natürlich anders sehen.


Ja, zum Beispiel so:

Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das die 100k Verdienerin in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.
14.01.2021 15:18:52  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
Ich denke an ne alleinerziehende Mindestlohnempfängerin. Nicht primär an Einkommenssteuererklärung einreichende DINKs.
14.01.2021 15:19:16  Zum letzten Beitrag
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Lauchi

AUP Lauchi 26.11.2007
 
Zitat von Buxxbaum

Ich finds halt albern, dass jemand, der über 100k verdient noch vom Staat dafür alimentiert wird, dass er sein privates Glück realisiert. Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das der 100k Verdiener in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.

Kann man natürlich anders sehen.


Die Limitierung beim Elterngeld greift aber ab 2687€ Netto, also ca 4285€ Brutto also 51.420€ im Jahr und nicht ab 100k. Soll ja auch Haushalte mit nur einem Einkommen geben, weil der andere Teil noch studiert oder in Ausbildung ist.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Lauchi am 14.01.2021 15:20]
14.01.2021 15:19:36  Zum letzten Beitrag
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KarlsonvomDach

kalle
...
 
Zitat von Buxxbaum

Ich finds halt albern, dass jemand, der über 100k verdient noch vom Staat dafür alimentiert wird, dass er sein privates Glück realisiert. Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das der 100k Verdiener in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.

Kann man natürlich anders sehen.



Na ja, von dem privaten Glück profitieren auch der Staat und die Gesellschaft, denn ohne ganz viele von diesen private Glücken, würden Staat und Gesellschaft nicht fortbestehen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von KarlsonvomDach am 14.01.2021 15:22]
14.01.2021 15:20:07  Zum letzten Beitrag
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[k44] Obi Wahn

k44_obi_wahn
 
Zitat von fiffi

 
Zitat von Buxxbaum

Ich finds halt albern, dass jemand, der über 100k verdient noch vom Staat dafür alimentiert wird, dass er sein privates Glück realisiert. Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das der 100k Verdiener in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.

Kann man natürlich anders sehen.


Ja, zum Beispiel so:

Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das die 100k Verdienerin in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.


Falsch geheiratet. traurig
14.01.2021 15:20:25  Zum letzten Beitrag
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Buxxbaum

AUP Buxxbaum 13.12.2009
 
Zitat von Lauchi

 
Zitat von Buxxbaum

Ich finds halt albern, dass jemand, der über 100k verdient noch vom Staat dafür alimentiert wird, dass er sein privates Glück realisiert. Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das der 100k Verdiener in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.

Kann man natürlich anders sehen.


Die Limitierung beim Elterngeld greift aber ab 2687€ Netto, also ca 4285€ Brutto also 51.420€ im Jahr und nicht ab 100k. Soll ja auch Haushalte mit nur einem Einkommen geben, weil der andere Teil noch studiert oder in Ausbildung ist.


Ich weiß. Kann jemand der 100k verdient dennoch gut drauf verzichten. Wenn der andere nix verdient ist das eine andere Sache.

Konkretes Beispiel: ich und meine Frau. Wir verdienen beide sehr gut. Für mich wäre das sehr okay, wenn ich die Familie finanziere solange meine Frau zuhause ist. Aber okay, so nehmen wir halt die Kohle vom Staat mit - notwendig ist es nicht und auch nicht ursächlich für meine Entscheidung ein Kind zu wollen oder nicht.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Buxxbaum am 14.01.2021 15:24]
14.01.2021 15:22:08  Zum letzten Beitrag
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Lauchi

AUP Lauchi 26.11.2007
 
Zitat von Buxxbaum

 
Zitat von Lauchi

 
Zitat von Buxxbaum

Ich finds halt albern, dass jemand, der über 100k verdient noch vom Staat dafür alimentiert wird, dass er sein privates Glück realisiert. Wenn die Frau/der Mann ein Jahr zuhause bleibt kann das der 100k Verdiener in der Regel auch so gut mitfinanzieren und Kindergeld braucht so jemand definitiv auch nicht, damit er sich für ein Kind entscheidet.

Kann man natürlich anders sehen.


Die Limitierung beim Elterngeld greift aber ab 2687€ Netto, also ca 4285€ Brutto also 51.420€ im Jahr und nicht ab 100k. Soll ja auch Haushalte mit nur einem Einkommen geben, weil der andere Teil noch studiert oder in Ausbildung ist.


Ich weiß. Kann jemand der 100k verdient dennoch gut drauf verzichten.


Echt, kannst du? Also ich verdiene keine 100k im Jahr, meine Frau ist jetzt zum Glück vorzeitig mit ihrem Studium fertig und fängt ein Referendariat an. Würde sie weiter studieren, müsste sie entweder ihr Studium verlängern, dann kostet sie aber den Staat ja nur Geld, oder ich gehe in Elternzeit und betreue das Kind, bis wir Anspruch auf nen Betreuungsplatz haben. Dadurch würden wir nur noch 53% unseres jetzigen Einkommens bekommen. Finde ich schon schwierig. Oder redest du einfach mal von 100k Netto? Dann solltest du das vielleicht aber auch dazu schreiben.

Man hätte ja auch einfach ne Kurve machen können wo man bei 2687€ Netto 67% Elterngeld also 1800€ bekommt und die Kurve dann langsam weiter abflacht und es bei 3000€ Netto nur noch 65% gibt usw.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Lauchi am 14.01.2021 15:31]
14.01.2021 15:25:48  Zum letzten Beitrag
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monischnucki

AUP monischnucki 06.06.2018
53% sagt garnix aus.

Habt ihr in dem Fall immer noch mehr als Mindestlöhner? Tja, unangenehm, aber kein Grund zu hungern.
14.01.2021 15:29:31  Zum letzten Beitrag
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14.01.2021 15:30:48  Zum letzten Beitrag
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[k44] Obi Wahn

k44_obi_wahn
verschmitzt lachen
 
Zitat von monischnucki

53% sagt garnix aus.

Habt ihr in dem Fall immer noch mehr als Mindestlöhner? Tja, unangenehm, aber kein Grund zu hungern.


Ich habe da ganz schlechte NEWS für Dich:

 
Dem Beschluss zufolge dürfen Eltern, die wegen geschlossener Kitas und Schulen nicht zur Arbeit gehen können, für die Zeit zu Hause in diesem Jahr auch die sogenannten Kinderkrankentage einsetzen, um zu große Einkommenseinbußen zu verhindern. Die Zahl dieser Tage wird pro Elternteil von zehn auf 20 heraufgesetzt. Alleinerziehende erhalten 40 statt der üblichen 20 Tage. Im Bundesrat ist am Montag eine Sondersitzung geplant, um die Gesetzesänderung abschließend zu beraten. Die Regelung soll dann rückwirkend zum 5. Januar gelten.


https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-news-deutschland-tote-rki-1.5164637
14.01.2021 15:33:01  Zum letzten Beitrag
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Lauchi

AUP Lauchi 26.11.2007
 
Zitat von monischnucki

53% sagt garnix aus.

Habt ihr in dem Fall immer noch mehr als Mindestlöhner? Tja, unangenehm, aber kein Grund zu hungern.


Du kennst das Limit vom Elterngeld und ne Prozentzahl. Rechne selber. Dann kannst du es gerne noch mit dem Median-Haushaltseinkommen vergleichen.
Ja, ich hab keine Grund zu hungern. Aber bei 1800€ plus Kindergeld only müssten wir uns jetzt ne neue Wohnung suchen für den Zeitraum.
Man hätte das Elterngeld vielleicht auch am Haushaltseinkommen festmachen können und nicht am Verdienst des jeweiligen Elternteils.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Lauchi am 14.01.2021 15:40]
14.01.2021 15:33:15  Zum letzten Beitrag
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Wickeda

wickeda
...
Sorry, aber die Diskussion um Kinder-Elterngeldreduzierung ist einfach totaler Schwachsinn.

Wer etwas zum Fortbestand der Gesellschaft tut, der kann auch gerne gefördert werden. Ich würde gerne etwas gegen diese krassen Vermögenskonzentrationen einiger Leute tun.
14.01.2021 15:34:07  Zum letzten Beitrag
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