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Kurze Frage zur Home Office pauschale:
Da ich nur eine sehr kurze Strecke zur Arbeit brauche, ist es für mich sinnvoller die HO Pauschale zu nutzen.
Das verträgt sich aber nicht mit meinem Job, 210 Tage (maximum anrechenbar) im HO zu sein.
Ich logge mich aber jeden Morgen vor der Arbeit über HO ein. Kann ich jetzt für diese Tage HO Pauschale nutzen?
Sollte doch gehen oder?
Ich dokumentiere jeden Tag, an dem ich das mache und kann es auch nachweisen.
Reicht das?
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Mein Laiengefühl sagt: Deine Idee wäre eventuell Steuerbetrug. Vorsicht!
schnelle Recherche fördert das hier zu Tage:
Damit kannst Du für jeden Arbeitstag 5 Euro absetzen, den Du ausschließlich im Homeoffice arbeitest.
https://www.finanztip.de/arbeitsvertrag/homeoffice/
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Mal ganz doof gefragt: Home-Office und "Mobiles Arbeiten" sind ja, wenn ich das jetzt richtig abgespeichert habe, unterschiedliche Dinge. Beim Home-Office muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz zuhause bestimmt Richtlinien/Vorgaben (ergonomische Möbel, abgeschlossener Raum, etc. pp.) eingehalten werden, während er beim "Mobilen Arbeiten" raus ist und seine Arbeitnehmer*innen sich selbst damit auseinandersetzen "dürfen". Für viele AG ist es daher einfacher, das ganze einfach unter dem Motto "Mobiles Arbeiten" laufen zu lassen - aber macht das in der Steuererklärung einen Unterschied? Oder wird das da nicht so differenziert betrachtet?
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Naja, wenn man sich selbst ein Arbeitszimmer für mobiles/remote Arbeiten einrichtet kann man eventuell die Ausstattung steuerlich absetzen.
Bei einem sogenannten Telearbeitsplatz muss der Arbeitgeber den nötigen Kram stellen. Darf dafür aber sogar vorbei gucken und alles prüfen.
Bezogen auf die HO-Pauschale gibt es denke ich keinen Unterschied.
Alles ohne Gewähr
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| Zitat von Kane*
| Zitat von smoo
Steuererklärung 17.3. eingereicht, bisher nichts gehört. Nachfragen yay or nay?
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Natürlich anekdotisch, insbesondere weil Hessen ja die Zuständigkeiten umverteilt hat und wir nun auf dem Dorf bearbeitet werden, aber dennoch: 04.03. übermittelt, 25.04. Bescheid bekommen.
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Ich hatte mich entschieden einfach nichts zu machen und gestern war der Steuerbescheid dann da. Die Schätzung des Wiso Programms war zu 98% richtig. Nice.
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Mir ist ein Depotübertrag passiert: Meine Großmutter hatte schon vor einiger Zeit Geld für uns Enkel angelegt, z.T. in Wertpapieren. Sie ist kürzlich leider verstorben, ihre Erben sind dabei, nach und nach das für uns bestimmte Vermögen zu übertragen. So weit, so simpel, sind auch keine riesigen Beträge.
Die Wertpapiere liegen jetzt bei mir im Depot, mit aktuellem Kurs und dem damaligen Einstandskurs. Preisfrage: Wenn ich die jetzt veräußere, erzeuge ich einen steuerpflichtigen Gewinn gegenüber dem Einstandskurs, den meine Großmutter damals bezahlt hat, oder nur gegenüber dem Kurs zum Zeitpunkt des Übertrags? Eine erste Suche fördert nur Ergebnisse zur Steuerpflicht des eigentlichen Übertrags zutage, was hier irrelevant ist.
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Die Anschaffungskosten der Oma werden grundsätzlich fortgeführt, sofern das Depot wirklich zu 100 % ohne Gegenleistung (z. B. Ausgleichszahlung an andere Erben, Übernahme von Verbindlichkeiten o. ä.) übertragen worden ist.
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Nein, es gab zum Zeitpunkt einfach einen separaten Stapel in der Erbmasse, der wurde zu gleichen Teilen aufgeteilt und durchgereicht.
Danke, das hatte ich befürchtet, aber dann kann ich rechnen wie viel im ersten Moment tatsächlich übrig bleibt.
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Das wäre ja geil: Depot mit allen Werten bei 1000% im Plus, Übertragung auf Kinder --> steuerfrei verkaufen leider nicht möglich...
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Bei der sonstigen Privilegierung von Geerbtem ja nicht unvorstellbar
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Mal ne Frage zum Arbeitszimmer. Ich darf dort ja relativ pauschal Rechnungen von Handwerken ansetzen sofern sie entweder dem Zimmer selbst oder allgemeinen Dingen dienen.
Sagen wir mal man hat 10% der Wohnfläche als Arbeitszimmer und hat eine Rechnung die man fürs Arbeitszimmer ansetzt, sagen wir mal 1000¤. Entsprechend könnte man 100¤ geltend machen.
Darf man den Lohnanteil der selben Rechnung auch bei den Handwerkerleistungen angeben, sofern man die 10% berücksichtigt?
Also Beispiel:
1000¤ Rechnung, davon 500¤ Lohnanteil.
Darf man 1000¤ beim Arbeitszimmer und 500¤ - 10% (also 450¤) bei der Handwerkerleistungen verrechnen?
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Gewerbliche Frage: als GmbH mache ich quartalsweise Umsatzsteuerklärungen. Der Betrag für Q1 wird im April abgebucht, den Beleg lege ich in der Buchhaltungssoftware (SevDesk) als "bezahlte Umsatsteuer" an.
Diesen Betrag zieht es mir aber von meiner Umsatzsteuerlast in Q2 direkt ab, was meiner Meinung nach falsch ist. Aber nicht verbuchen geht ja auch nicht, weil es ist ja eine Zahlung die ich geleistet hab. Hat da jemand eine Ahnung wie ich die tatsächlich gezahlte USt. verbuchen muss, damit das aufgeht?
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Den Fehler habe ich in SevDesk auch gemacht, du musst es als "Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, -Nachzahlungen, -Erstattungen" buchen
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Perfekt, vielen Dank
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| Zitat von Switchie
Die Anschaffungskosten der Oma werden grundsätzlich fortgeführt, sofern das Depot wirklich zu 100 % ohne Gegenleistung (z. B. Ausgleichszahlung an andere Erben, Übernahme von Verbindlichkeiten o. ä.) übertragen worden ist.
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Heisst das denn dann auch im Umkehrschluss, dass die Ermittlung einer eventuellen Erbschafts-/Schenkungssteuer auf Basis des Einstandskurses erfolgt?
Dann wäre die Kapitalertragssteuer auf Basis des Einstandskurses beim Verkauf nur logisch.
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Nein, Anschaffungskosten= was mal gezahlt wurde (im Zweifel von Oma).
Erbschaft= den Wert, den man bekommt. Also in diesem Fall den aktuellen Wert des Gebäudes. Auch wenn Erbschaftssteuer anfällt, wird diese ja nie so hoch sein wie der aktuelle Wert des Objektes. Wäre dies dann die BMG für die Abschreibung würden Beträge abgeschrieben werden, die nie verausgabt wurden.
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Der Staat ist clever, der nimmt das Geld.
Danke dir!
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Der Staat versteht, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer (hier in Form der Kapitaletragsteuer) zwei absolut unterschiedliche Dinge sind, die in der Besteuerung nur wenig miteinander gemeinsam haben.
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| Zitat von Mad_Melone
Der Staat hat entschieden, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer (hier in Form der Kapitaletragsteuer) zwei absolut unterschiedliche Dinge sind, die in der Besteuerung nur wenig miteinander gemeinsam haben sollen.
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Ftfy
Das muss ja nicht so sein, man könnte vererbtes Vermögen (bei illiquiden Werten auch scheibchenweise) der Einkommenssteuer unterwerfen.
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Und mit welcher Rechtfertigung soll eine Erbschaft ein Einkommen darstellen? Es gibt schon gute Gründe, warum es verschiedene Steuerarten mit verschiedenen Ausgestaltungen gibt und nicht jeder Sachverhalt innerhalb einer Gesamtsteuerart abgefrühstückt wird
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Ich habe im Kopf, dass man bei der Entfernungspauschale alternativ zur Ermittlung der einzelnen Fahrttage auch die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen konnte, z. B. ÖPNV-Kosten. In meiner aktuellen Software finde ich dazu aber nichts mehr. Wurde da etwas geändert?
/in der Dokumentation der Software ist noch mein Wissensstand beschrieben. Den Hersteller schreibe ich so oder so noch mal an.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von seastorm am 07.07.2024 14:09]
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Kenne ich auch so. Da gibt es dann die Prüfung, ob Pauschale oder tatsächliche Kosten höher sind und das wird dann angesetzt.
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Thema: Steuererklärungen, § 4 ( Kann Spuren von AStG enthalten! ) |