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| Zitat von leslie
Ah, ich bin bei sowas absoluter Laie. Also dadurch daß wir weniger eingenommen haben, ist ein Verlust entstanden, der wiederum die Steuerrückzahlung negativ beeinflusst.
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Kommt drauf an, wie du „negativ“ verstehst: negativ im Sinne von „negative Steuer heißt Steuerersttatung“, das ist für dich insgesamt aber positiv
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Leslie schau dir doch noch mal deine ursprüngliche Frage an und dann die Antworten dazu. Ich glaub du weißt gar nicht mehr, was du wissen wolltest
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Gibt es einen Grund auf die Abrechnungen der Wertpapierdepots zu warten für die Steuererklärung? Das sollte doch eigentlich alles schon erledigt sein (Abgeltungssteuer)?
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Depotübergreifende Verlustverrechnung, nicht ausgeschöpfter FSA, Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Verfall von Kapitalanlagen, KiStAM-Blocker, Verlustvorträge,… - die abgeltende Wirkung der Abgeltungsteuer hat mehr Löcher als ein Schweizer Käse
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Meh, ok. Dann sollen die mal hinmachen. Warte nur noch darauf...
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Anlage KAP hat doch auch eine Günstigerprüfung… aber ist hier wohl nicht die Zielgruppe.
Aber das sollte man doch selbst noch überblicken, ob da ggf. noch steuerrelevante Vorteile schlummern könnten. (sprich ob man irgendwo Verluste gemacht hat oder FSA nicht ausgeschöpft, etc.)
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| Zitat von Switchie
Leslie schau dir doch noch mal deine ursprüngliche Frage an und dann die Antworten dazu. Ich glaub du weißt gar nicht mehr, was du wissen wolltest
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Ich wollte eigentlich nur wissen, warum ich durch die Einnahmen des Nebengewerbes knapp 1100€ weniger Steuerrückzahlung habe.
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Weil wenn sich die Einnahmen des Nebengewerbes erhöhen, dann auch die Steuerbelastung insgesamt erhöht bzw. die Steuerrückzahlung niedriger wird. Grund ist, dass all deine Einnahmen (sog. Welteinkommensprinzip) zur steuerlichen Bemessungsgrundlage zusammengerechnet werden und diese dann maßgeblich deine Steuerbelastung bestimmt.
Steuerrückzahlung heißt ja nichts anderes, als dass (und ich vereinfache hier) deine monatlichen Vorauszahlungen aus der Lohnsteuer (aus deiner Angestelltentätigkeit) höher sind als die tatsächliche Jahressteuer unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gründe zB Verlustvorträge, sehr hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben, Wahl der Steuerklassen bei verheirateten Steuerpflichtigen und tausend Dinge mehr.
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| Zitat von Mad_Melone
Weil wenn sich die Einnahmen des Nebengewerbes erhöhen, dann auch die Steuerbelastung insgesamt erhöht bzw. die Steuerrückzahlung niedriger wird.
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Das ist ja nicht passiert, die Einnahmen sind weniger geworden, Ausgaben auch. Trotzdem ist die Rückzahlung genauso niedriger wie im Vorjahr - 1100¤
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Vielleicht hat sich ja auch an den Einkünften aus deinem/euren Hauptjobs was geändert?
Wie gesagt: es gibt da eine Million Möglichkeiten, die man am Ende nur mit einem Vergleich der 2 Steuerbescheide klären kann
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Hallihallo,
ich würde gerne für eine weitere Person im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung die Bescheinigungen im Rahmen der Vorausfüllung anfordern (Lohnsteuer-Daten aus 2022) und habe in Elster auch per PIN die entsprechende Berechtigung, die mir auch angezeigt wird. Aber wie kann ich im aktuellen Formular dann bei dem Vordruck die Daten automatisch einlesen lassen?
¤: Für mich selbst hat es irgendwie direkt geschafft, nur für Person 2 kann ich es gerade nicht anwenden.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von TemplaR_AGEnt am 07.03.2023 19:09]
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Gude!
Ich bin dabei ein wenig geerbte Kunst bei eBay zu verkaufen, jetzt wo ich da endlich keine Gebühren mehr Abdrücke.
Allerdings wird da dann ja vermutlich die Staatsgebühr in Form von Einkommenssteuer fällig (ja, es sind mehr als 600€ zu erwarten).
Natürlich hat der Kram auch mal Geld gekostet - aber mich ja nicht, gehe ich daher recht in der Annahme das es sich bei der Veräußerung um 100% Gewinn handelt den ich voll als Einkommen in der Steuer angeben muss nächstes Jahr?
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§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG:
| Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. | |
Kannst du eventuell eine ausreichend lange (Gesamt-)Haltezeit belegen?
Ohne diese Klausel wäre ja sonst jeder Enkel gefickt, der Opas $sammlung zeitnah auflöst.
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Puh - es gibt bestimmt Fotos aus dem Haus wo der Kram schon an der Wand hängt.
Aber dennoch: wie würde ich denn feststellen, ob da jetzt Gewinn vorliegt?
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Wenn du es länger als ein Jahr besitzt, musst du da gar nichts vesteuern. Das ist doch wie bei Kryptowährungen.
| Wer Kunst und Antiquitäten (oder andere bewegliche Gegenstände) erwirbt und diese länger als ein Jahr in seinem Eigentum hält, kann diese verkaufen, ohne den erzielten Gewinn versteuern zu müssen. Nach einem Jahr endet die sogenannte Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften (gilt nur für bewegliche Güter).
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Slutti am 11.03.2023 15:55]
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Ah! Das is ja nett.
Vielen Dank!
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Ach so, sorry, dachte das wäre dann klar. Private Veräußerungsgeschäfte sind grundsätzlich steuerfrei, außer wenn die Haltezeiten zu kurz sind. Damit stellt sich ggf. die Frage nach der Ermittlung eines Überschusses gar nicht mehr.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 11.03.2023 16:18]
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Vielleicht kann mich jemand mal generell erleuchten. Ich versuche zu verstehen wie sich die Steuerrückerstattung, genauer die Summe, zusammensetzt beim Arbeitszimmer.
Fiktiv: Arbeitszimmer stellt beruflichen Mittelpunkt dar, kann also voll geltend gemacht werden. Sagen wir 10% von der Wohnfläche entfallen aufs Arbeitszimmer.
Bisher ging ich naiv davon aus, dass bei sagen wir 20000¤ Ausgaben davon ca. 10% erstattbar sind und sich auch so bei der Rückzahlung bemerkbar machen. Zumindest grob. Die Realität ist aber eher im Bereich 800¤ (schon im Steuerprogramm) und ich bin etwas verwirrt. Was gibt es da für Faktoren die das limitieren?
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Wenn du 10% von 20.000¤ als Kosten angibst heißt das nicht, dass dir die 10% erstattet werden sondern dass die 10% dein "zu versteuerndes Einkommen" mindern.
Wenn du also plötzlich 2000¤ "weniger Einkommen" hast bedeutet das vielleicht 800¤ weniger Steuern.
Erkenne ich das richtig, dass das der Denkfehler bei dir war oder interpretiere ich das falsch?
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| Zitat von NI-Xpert
Wenn du 10% von 20.000¤ als Kosten angibst heißt das nicht, dass dir die 10% erstattet werden sondern dass die 10% dein "zu versteuerndes Einkommen" mindern.
Wenn du also plötzlich 2000¤ "weniger Einkommen" hast bedeutet das vielleicht 800¤ weniger Steuern.
Erkenne ich das richtig, dass das der Denkfehler bei dir war oder interpretiere ich das falsch?
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Nene, du bist schon richtig unterwegs. Das war mein Hänger, da das Steuerprogramm auch noch im Modus "gemeinsam veranlagt" und "Elternzeit" war, war das zu versteuernde Einkommen eh niedrig. Da war mein Denkfehler. Bei normalen Verdienst von beiden sieht die Rechnung deutlich attraktiver aus. Danke - zu offensichtlich
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Frage zur Angabe von Kapitalerträgen/Sparer-Pauschbetrag.
Der Screenshot ist aus Smartsteuer:
Warum muss "der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag, der auf nicht erklärte Kapitalerträge entfällt", als Pflichtfeld angegeben werden?
Ist es nicht so, dass ich mir die Angabe sparen kann, wenn ich eh schon weiß, innerhalb des Pauschbetrags geblieben zu sein? Oder missverstehe ich hier etwas? Das ist ja eine ganz schöne Arbeit für viele geringe Kapitalerträge.
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Die Abgabe der Anlage KAP erfolgt ja - vereinfacht ausgedrückt - im überwiegenden Fall für folgende Konstellationen:
- Depotübergreifende Verlustverrechnung
- Persönlicher Steuersatz ist geringer als 25 %
- Freistellungsaufträge waren nicht passend verteilt bzw. voll ausgeschöpft
Für letzteren Fall muss ja irgendwie geprüft werden, in welchem Ausmaß der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen worden ist und wie viel evtl. noch frei ist bzw. ob nicht zu viel in Anspruch genommen worden ist.
Entweder gibt man dann SÄMTLICHE Kapitalerträge - inkl. Nutzung des SPB - an, oder man teilt wahrheitsgemäß mit, in welcher Höhe der SPB schon in Anspruch genommen worden ist, ohne diese anzugeben.
Es macht ja weniger Arbeit, einfach EINE Summe zu schreiben als 4 Steuerbescheinigungen abzutippen, wo jeweils 30 ¤ Kapitalerträge und 30 ¤ SPB erscheinen.
Ich hoffe, dass das die Frage beantwortet.
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Danke für deine Antwort!
Ich hatte Zinsen bei ausländischen Banken und deswegen diese in die KAP eingetragen, eintragen müssen. Das heißt, dadurch bin ich in die Situation gekommen, nun ALLE Kapitalerträge bzw. den in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag eintragen zu müssen?
Verlustrechnung, Günstigerprüfung etc. ist für mich kein Faktor. Am liebsten würde ich mir die Arbeit sparen, nun alle Kapitalerträge raussuchen und addieren zu müssen.
Aber das geht nun nicht mehr, da ich aufgrund der Zinsen bei ausländischen Banken überhaupt die Anlage KAP habe anfassen müssen, oder?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von sensas* am 04.04.2023 20:34]
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Die ausländischen KAP haben ja bislang noch keiner Besteuerung unterlegen, deshalb sind diese richtigerweise anzugeben.
In dem Zug muss dann ja geguckt werden, ob du tatsächlich noch mit 25% belastet werden musst oder ob noch was von den 801 Pauschbetrag übrig ist, der angerechnet werden kann.
Das kann nur erfolgen, wenn du entweder sämtliche KAP erklärst - oder nur die Summe der bereits in Anspruch genommenen SPB mitteilst.
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Oder wenn es wenig Zinsen sind und dir die Steuer egal ist, gibst du NUR die ausländischen Zinsen an, musst diese dann aber voll versteuern und kannst keine Pauschbetrag nutzen.
Theoretisch sollte das sogar funktionieren, da die Finanzverwaltung eine Kontrollmeldung von den Banken über deinen ausgenutzten Freistellungsauftrag erhält und daran ablesen kann, ob du noch Verrechnungsvolumen hast - aber ich würde mich da nicht auf das Finanzamt verlassen
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Doofe Frage: ich trage zum ersten mal die Sachen für die Pendlerpauschale ein. Ich fahre nur mit der Bahn zur Arbeit, und bin mir sicher, dass die Pauschale da höher ist als die tatsächlichen Kosten, die man ja getrennt eintragen kann. Darf ich das einfach leer lassen? Letztendlich würde ja sowieso der höhere Betrag genommen.
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Hallo zusammen, ich hoffe mal, das ist der richtige Thread dafür...
Und zwar möchte ich einem Freund für den Hauskauf Geld leihen was er mir dann über die nächsten Jahre monatlich zurückzahlt.
Problem daran ist:
Es übersteigt ein wenig die 20.000¤ welche für eine "Schenkung" steuerfrei ist. (soweit ich informiert bin)
Ausserdem ist es ja keine Schenkung, weil ich das Geld ja (zinslos) gestückelt zurückbekommen werde.
Dann kommt auch noch dazu, dass ich nicht weiß ob die monatlichen Raten dann als "Einnahmen" gewertet werden und ich dann darauf auch Steuern zahlen müsste.
Kann mir jemand sagen wie wir das am besten anstellen/deklarieren, damit keiner von uns beiden zusätzliche Ausgaben hat.
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Wir haben ein Darlehen in der Familie mit einem geringen, aber nicht Null-Zins niedergeschrieben.
Damit wird der Zins beim Darlehensgeber natürlich eine Kapitaleinkunft, aber die Auswirkung bei 20k und zB 1% halten sich ja in Grenzen.
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Vielen Dank euch beiden.
Wenn ich es richtig verstehe dann ratet ihr mir also zu einem Darlehen mit geringem Zins (1% das niedrigste?) anstatt dann bei Null-Zins 5,5%(?) Schenkungssteuer zahlen zu müssen?
Edit:
Kann man das ggf. aufsplitten?
Quasi 19.999¤ verschenken und den Rest über Darlehen mit 1%?
Oder meckert da trotzdem das Finanzamt, wenns an die selbe Person geht?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Just the Doctor am 06.04.2023 10:51]
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Thema: Steuererklärungen, § 4 ( Kann Spuren von AStG enthalten! ) |