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| Zitat von Crutschie
Der BGB-Text handelt in erster Linie davon, wie mit Sachen umzugehen ist, die bei Festnahmehandlungen vernichtet werden.
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Daher habe ich ja auch auf Satz 1 verwiesen.
Steht der nicht in Verbindung mit § 229 BGB?
Und der wiederum sagt: "Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde."
Wobei im Falle ausreichender Kompetenzvergabe per Gesetz (Beispiel das hier verlinkte HSOG) die obrigkeitliche Hilfe eben auch durch das Ordnungsamt gestellt wird. Aber soweit ich mich erinnere, ging's ja um das Jedermannsrecht als wir das diskutiert haben.
Kannst Du ansonsten Dein überaus informatives "Ahja" ggf. auch mit ewas konkreterem Inhalt füllen?
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| Zitat von Crutschie Die StPO handelt von frischen Taten; nicht von anlassunabhängigen Personenkontrollen.
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Es ging auch nicht um anlassunabhängige Personenkontrollen, die macht i.A. nur die Polizei.
Wenn das Ordnungsamt Personalien feststellt, hat es wie ich bereits erwähnt habe meist einen Anlass dazu, meist eben eine Ordnungswidrigkeit - und die ist dann auch meist frisch.
Es ging hier um Leute, die diese Kontrollen nicht ernst nehmen und meinen, dann einfach weggehen zu können, weil ihnen keine Polizei gegenübersteht. Vielleicht mal alles lesen.
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| Zitat von [G]Tobit
Wäre der Lehrer gut ausgebildet, wäre er Direktor.
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Ist so nicht ganz richtig. Der Direktor zeichnet sich dadurch aus, dass er keinen Bock mehr hat, Schüler lieve zu erleben und gut delegieren kann.
Was freu ich mich drauf
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Die Polizei darf anlassunabhängig Personen kontrollieren. Hilfspolizisten dürfen das nicht, sie unterliegen in de Regel nur dem Jedermannsrecht. Das Jedermannsrecht an sich ist schon ein hochkompliziertes Konstrukt, insbesondere war Irrtümer über das Vorhandensein einer solchen Fetnahmelage und das sich wehren dagegen angeht.
Jedenfalls ist niemand, der gegenüber der Hilfspolizei die Abgabe seiner Personalien verweigert, automatisch der Flucht verdächtig und darf festgehalten werden. Einzig eine anlassbezogene versuchte Feststellung könnte dazu ausreichen, wobei dabei dazu die StPO-Norm bereits als Grundlage ausreichen würde.
Hör bitte damit auf, ständig dieses "wird schon nicht ohne Grund sein", "übliches rumlungerndes Pack" etc. in die Diskussion einzubringen. Damit verschiebst du die Rechtmässigkeitskontrolle zu einer Ermessenskontrolle. Rechtsgrundlagen sind nicht nur da, um Befugnisse zu schaffen, sondern auch, um selbigen Grenzen zu setzten. Das ist nicht mehr gewahrt, wenn man sich auf die "kriminalistische Erfahrung" zurückgreift.
Weiterhin wird hier beim Hausrecht und dem Platzverweis gehörig etwas durcheinandergeworfen. Ein Hausverbot ist ein privater Akt im Rahmen des Eigentumsrechts (vgl. §903 BGB). Ein Platzverweis ist ein Verwaltungsakt, den nur eine Behörde oder Selbstverwaltungskörperschaft erlassen kann. Selbst bei öffentlichen Einrichtungen wie dem Rathaus ist ein Hausverbot (der durch die Behördenleitung erfolgt) nicht zwangsläufig auch ein Platzverweis. Das hat ganz andere Folgen, was Rechtmässigkeitskontrolle etc. angeht. Ein Platzverweis eines nicht zuständigen Hilfspolizisten von einem öffentlichen Park ist schlicht nichtig. Ein Hausverbot etwas ganz anderes.
Und weil vorhin jemand meinte, man akzeptiere das Hausrecht der Bahn mit Betreten des Bahnhofs ... nein, tut man nicht. Hausrecht besteht immer, die Hausordnung ist davon getrennt. AGB daraus zu machen stell ich mir auch etwas schwierig vor mangels Vertrag.
Crutschie ... always a CT
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| Zitat von Crutschie
Die Polizei darf anlassunabhängig Personen kontrollieren. Hilfspolizisten dürfen das nicht | |
Es ging wie gesagt auch nicht um anlassunabhängige Kontrollen, sondern um Kontrollen im Zusammenhang mit einer Maßnahme.
| Zitat von Crutschie
Hilfspolizisten dürfen das nicht, sie unterliegen in de Regel nur dem Jedermannsrecht.
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Ausser, ihnen werden erweitere Aufgaben und Befugnisse per Gesetz übertragen, korrekt?
| Zitat von Crutschie
Jedenfalls ist niemand, der gegenüber der Hilfspolizei die Abgabe seiner Personalien verweigert, automatisch der Flucht verdächtig und darf festgehalten werden. Einzig eine anlassbezogene versuchte Feststellung könnte dazu ausreichen, wobei dabei dazu die StPO-Norm bereits als Grundlage ausreichen würde.
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Nichts anderes wollte ich zu Beginn des Threads feststellen.
Ich bin kein Jurist, bitte vergib' mir, wenn ich das nicht 100%ig gerichtsfest formuliere.
| Zitat von Crutschie
Hör bitte damit auf, ständig dieses "wird schon nicht ohne Grund sein", "übliches rumlungerndes Pack" etc. in die Diskussion einzubringen. Damit verschiebst du die Rechtmässigkeitskontrolle zu einer Ermessenskontrolle. | |
Ich verschiebe überhaupt nichts.
Ich stelle getroffenen Behauptungen (ohne Grund, überzogen, unberechtigt) eine Gegenbehauptung entgegen.
Und in der überwiegenden Überzahl aller Einsätze des Ordnungsamtes liegt eben ein berechtigter Anlass für eine getroffene Maßnahme vor, auch wenn das das Gegenüber oft natürlich nicht so sehen mag.
| Zitat von Crutschie
Ein Platzverweis eines nicht zuständigen Hilfspolizisten von einem öffentlichen Park ist schlicht nichtig.
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Und wenn er im Bereich wo die Maßnahme getroffen wird zuständig ist?
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| Zitat von Carlos Hathcock
| Zitat von Crutschie
Die Polizei darf anlassunabhängig Personen kontrollieren. Hilfspolizisten dürfen das nicht | |
Es ging wie gesagt auch nicht um anlassunabhängige Kontrollen, sondern um Kontrollen im Zusammenhang mit einer Maßnahme. | |
Nein. Der Strang war, das gefragt wurde, ob die pure Verweigerung einer Ausweiskontrolle eine Ordnungswidrigkeit ist. Link
Die Polizei darf anlassunabhängig kontrollieren, (vgl. die sehr weiter Formulierung in Art. 17 Nr. 1 BayPAG; praktisch immer), die Hilfspolizei nicht. Eine Verweigerung setzt kein Widerstandsrecht wie gegenüber der Polizei in Gange, sondern allenfalls Jedermannsrecht - gegen das man sich wehren kann, ohne dadurch als auf der Flucht verdächtig zu gelten. An dieser Stelle hängt es nämlich, ob der Angehaltene eine Straftat begeht oder nicht.
Und jetzt kommt noch die Frage ins Spiel, woher der Bürger wissen soll, ob in der konkreten Situation der Gegenüber durch Verordnung zu polizeiähnlichen Massnahmen ermächtigt wurde. Das ist beim Polizisten anders.
| Zitat von Carlos Hathcock
| Zitat von Crutschie
Hör bitte damit auf, ständig dieses "wird schon nicht ohne Grund sein", "übliches rumlungerndes Pack" etc. in die Diskussion einzubringen. Damit verschiebst du die Rechtmässigkeitskontrolle zu einer Ermessenskontrolle. | |
Ich verschiebe überhaupt nichts.
Ich stelle getroffenen Behauptungen (ohne Grund, überzogen, unberechtigt) eine Gegenbehauptung entgegen.
Und in der überwiegenden Überzahl aller Einsätze des Ordnungsamtes liegt eben ein berechtigter Anlass für eine getroffene Maßnahme vor, auch wenn das das Gegenüber oft natürlich nicht so sehen mag.
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Nein. Du gründest deine Sichtweise und Gegendarstellung auf Erfahrung, Freunde in der Exekutive (sehr objektiv übrigens) und anderen subjektiven Aussagen. Du lässt die Tatsache ausser Acht, dass das eben mehr als nur einmal schlicht eine nicht rechtmässige Handlung vorliegen kann. Und hier erwähne ich nochmal die Unterscheidung zwischen Notwehr und Widerstand, die bei solchen Hilfskonstrukten eben schwierig ist. In Hessen mag das per Rechtsverordnung gelöst worden sein, in Bayern gehen solche Leute ganz schnell baden. Die können dann höchstens Rückgriff auf Hausrecht nehmen, wobei das dann in öffentlichen Plätzen schwierig mit der Berechtigung zur Erteilung wird.
| Zitat von Carlos Hathcock
| Zitat von Crutschie
Ein Platzverweis eines nicht zuständigen Hilfspolizisten von einem öffentlichen Park ist schlicht nichtig.
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Und wenn er im Bereich wo die Maßnahme getroffen wird zuständig ist?
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Was wenn nicht? Frage - Gegenfrage, tolles Spiel.
Diese Ermächtigungen sind in meinen Augen rechtlich ein höchst fahrlässiges Spiel, was Ermächtigungen und Rechtsschutz angeht. Von den ganzen Verwaltungsrechtlichen Fragen und den Wirksamkeiten der Bestellung hab ich noch gar nicht angefangen - und die politischen Fragen hatten wir schon.
Um nochmal auf das Thema Störer zurückzukommen: Es mag stimmen, dass die Polizei ihr Klientel hat. Das setzt aber kein Recht in Gang, der Polizei automatisch vertrauen zu müssen, das da schon was gewesen sein muss. Der Grundsatz im Verwaltungsrecht ist die individuelle Ausgestaltung des Verwaltungsakts - sachbezogen, anlassbezogen, personenbezogen. Bei jedem Delikt ist aufs neue individuell zu prüfen, ob und was vorliegt und ob die Massnahme gerechtfertigt werden kann.
Crutschie ... always a CT
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| Zitat von Bombur
| Zitat von snaggit
| Zitat von Bombur
Ja. Kannst Du aber gern in der StVO nachlesen, sowas ist kein Geheimwissen.
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kein geheimwissen, ist richtig, dafür allerdings pissdämlich.
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Weil es Dir nicht passt? Oder weil Du zu pissdämlich bist, um Dich vorher zu informieren?
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ja und nein, letzteres vermutlich aufgrund von bequemlichkeit/desinteresse. ich weiß ja - anscheinend ganz im gegensatz zu dir - besseres mit meiner zeit anzufangen, als in der stvo nach irgendwelchen bußgeldkatalogen für mickymausdelikte herumzublättern. das überlass ich dann lieber den profis, falls du verstehst.
originär war ich lediglich aufrichtig überrascht, für was für einen einen scheiß die polizei bußgelder verhängen kann, besonders nachdem ich kürzlich mal von gelangweilten grünen auf meinem rad angehalten wurde. da habe ich nicht schlecht gestaunt!
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Sag bloß, die haben dir eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen nicht funktionsfähiger Bremsen angehängt?
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| Zitat von snaggit
originär war ich lediglich aufrichtig überrascht, für was für einen einen scheiß die polizei bußgelder verhängen kann, besonders nachdem ich kürzlich mal von gelangweilten grünen auf meinem rad angehalten wurde. da habe ich nicht schlecht gestaunt!
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Was hat mit deinem Radl denn nicht gestimmt?
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| Zitat von tim aka coltvirtuose
Sag bloß, die haben dir eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen nicht funktionsfähiger Bremsen angehängt? :eek:
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eigentlich bin ich freihändig, ohne die füße auf den pedalen zu haben, mit ohrstöpseln musikhörend und dazu entgegen der fahrtrichtung einer einbahnstraße in eine gruppe behinderter kinder gerast, was die polizei zufällig gesehen hat.
da bekam ich natürlich die volle packung von den kollegen :(
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von snaggit am 11.06.2008 12:49]
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| Zitat von Crutschie
Nein. Der Strang war, das gefragt wurde, ob die pure Verweigerung einer Ausweiskontrolle eine Ordnungswidrigkeit ist. Link
Die Polizei darf anlassunabhängig kontrollieren, (vgl. die sehr weiter Formulierung in Art. 17 Nr. 1 BayPAG; praktisch immer), die Hilfspolizei nicht. | |
Genau in diesem Abschnitt der Diskussion habe ich gleich darauf wie folgt darauf hingewiesen:
| Zitat von Carlos Hathcock Eine Ausweiskontrolle wird im Allgemeinen (es mag bei unqualifizierten Typen durchaus Ausnahmen geben, aber die sind meist recht schnell weg aus diesem Job) nicht ohne Grund durchgeführt, meist liegt da ein Vorfall zu Grunde.
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Mir ging es nicht um anlassunabhängige Personenkontrollen, von Anfang an nicht. Wenn man mich mit Quellen überzeugen vermag, dass diese an der Tagesordnung sind und nicht einen vorherigen Verstoss zum Anlass haben, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.
Dass es auch Fehltritte gibt, bestreite ich nach wie vor nicht, nur die Gewichtung ist sicherlich deutlich anders als hier dargestellt.
Aber um mal die verschiedenen Rechtssituationen aufzuzeigen:
§18 HSOG Abs. 1 z.B. erlaubt aber den Gefahrenabwehrbehörden (Ordnungsamt z.B.) die Identitätsfeststellung...
"wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist".
Ganz unabhängig vom Jedermannsrecht.
Abs. 2 beschreibt die anlassunabhängigen Elemente für die Polizeibehörden, wobei hier auch die polizeiliche Erfahrung (Gefährdungslage, auf die Person bezogene Anhaltspunkte, Aufenthalt an einem bestimmten, einschlägig bekannten Ort, Aufenthalt im Umfeld einschlägig bekannter Personen) einfliesst, die Dir nicht schmeckt.
§99 wiederum sagt:
"Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. "
Damit sind sie meinem Verständnis nach auch zu Maßnahmen nach §18 Abs. 2 berechtigt - oder sehe ich das falsch?
| Zitat von Crutschie
Was wenn nicht? Frage - Gegenfrage, tolles Spiel.
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Deine Aussage impliziert, dass solche Platzverweise zumeist oder gar immer nichtig sind.
Das ist zumindest stark irreführend, denn man darf in der Mehrheit der Fälle davon ausgehen, dass die Hilfspolizisten ihre Aufgaben in ihrem Bezirk, für den sie auch zuständig sind, durchführen.
Hier eine generelle Diskussion zu führen über Einzelfälle, in denen mal so ein Hilfspolizist seine tatsächlichen Kompetenzen wirklich überschreitet, ist wohl etwas unangebracht.
Wenn man natürlich - von Dir berechtigt kritisiert - nicht weiss, welche Kompetenzen die Herrschaften überhaupt haben und das eigene Unrechtsbewusstsein das eigene Fehlverhalten grosszügig auslässt, ist die gefühlte "Ungerechtigkeit" vermutlich höher als die reale.
Siehe das Beispiel mit dem Radfahren auf dem Bahnsteig.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Carlos Hathcock am 11.06.2008 13:10]
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Ich bin hier nicht, um jemanden fertig zu machen.
Anlassunabhängige Personenkontrollen sind mitnichten die Ausnahme. Siehe das Beispiel der Razzia in einer Disko, wo alle vernommen werden, nur weil der Ort als gefahrenträchtig eingestuft wird. Ebenso die Kontrolle im grenznahen Gebite und auf Strassen von wichtiger überregionaler Bedeutung. Da braucht es keinen Anlass, sondern der Ort wird als Grund herangezogen.
Man kann alles damit beantworten, dass ja evtl. eine Ermächtigung vorlag. Jetzt spiel aber mal den Fall durch, dass die Bestellung nichtig oder unwirksam ist - dann ist nämlich kein Jedermannsrecht möglich, es gibt keinen Widerstand.
Für Platzverweise geht es mir auch nicht um den Bezirk, sondern um die Art des "Hausverbotes". Sicherheitsrechtlciher Platzverweis, öffentlich-rechtliches Hausverbot, privatrechtliches Hausverbot? Alles Fragen, die bei kommunalen Ordnungsbehörden auftreten, die bei der Polizei nicht auftreten, da diese NUR sicherheitsrechtlich handeln kann. Konkret: Die kommunalen Ordnungsbeamten schmeissen ein paar Fussballspieler aus dem Park. Haben sie dazu das privatrechtliche Recht von der Stadt übertragen bekommen? Ist das in einer sicherheitsrechtlcihen Ermächtigung impliziert? Oder ist das ein Platzverweis? Wo aber ist die konkrete Gefahr? Gegen wen wäre der Rechtsschutz zu richten?
Und nein, besondere Fallkonstellationen müssen andiskutiert werden, weil gerade die es sind, die den Rechtsstaat vom Willkürstaat unterscheiden. Was ist, wenn ausserhalb der Zuständigkeit oder ohne Rechtsgrundlage gehandelt wird. Wer ist zur Verantwortung zu ziehen, wenn der Bürger sich gegen eine Entscheidung wehrt oder was, wenn er gegen sich gegen die Massnahme wehrt, dabei aber objektiv gar keine Rechtsgrundlage für die Massnahme vorlag. Das ist es, was den entscheidenden Unterschied ausmacht zu der von dir so geschätzten Situation, dass "da ja schon was vorgefallen sein müsse" oder "in der Regel gegen die üblichen Verdächtigen vorgegangen wird."
Bei den Ordnungämtlern treten, da kommunal, einfach wesentlich mehr Probleme auf als bei der originären Polizei.
Crutschie ... always a CT
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Ordnungsamt?
Ham wa nich!
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Schlimmer als die vom Ordnungsamt finde ich die von der Bahnhofsicherheit der wollte wirklich von mir den Ausweis sehen und in meine Tasche schauen.
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| Zitat von [GAP]FreestylerZ
Schlimmer als die vom Ordnungsamt finde ich die von der Bahnhofsicherheit der wollte wirklich von mir den Ausweis sehen und in meine Tasche schauen.
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schlimmer sind die Kassierer an Supermarktkassen, die ohne Grund in meinen Rucksack gucken wollen.
Antwort ist immer:
Sollen sie halt die Polizei dazu holen wenn sie sich halt blamieren wollen. von denen lass ich mir nicht rein gucken.
Und was hast du der Bahnhofssicherheit gesagt?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Sentinel2150 am 16.06.2008 19:02]
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Am schlimmsten find ich die Frauen, die Strafzettel verteilen
da gibs eine...ich komme jeden morgen um 9.45 Uhr zur Arbeit, und parke dann immer da, wo es was kostet, da nix anderes frei ist. Ich weiss aber, das 10 Minuten später ein Bekannter zur Arbeit fährt, und das der Parkplatz kostenlos ist. Die Olle lauert ungelogen jeden 2. Tag hinter einem Brückenpfeiler. Seit 3 Wochen ist die Parkuhr kaputt, was sie total ankotzt.
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| Zitat von [GAP]FreestylerZ
Schlimmer als die vom Ordnungsamt finde ich die von der Bahnhofsicherheit der wollte wirklich von mir den Ausweis sehen und in meine Tasche schauen.
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Was man bei der Bahnhofssicherheit noch verstehen kann, schließlich betrittst du Privatgelände.
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Privatgelände bedeutet aber nicht Privatgesetze. Und die Kontrolle meiner Taschen obliegt im Zweifel niemandem außer ordentlicher Polizei und selbst dann nur bei begründetem Verdacht. Nicht der Supermarktkassiererin und nicht der Bahnhofssicherheit.
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| Zitat von [T|S]hase51
Am schlimmsten find ich die Frauen, die Strafzettel verteilen
da gibs eine...ich komme jeden morgen um 9.45 Uhr zur Arbeit, und parke dann immer da, wo es was kostet, da nix anderes frei ist. Ich weiss aber, das 10 Minuten später ein Bekannter zur Arbeit fährt, und das der Parkplatz kostenlos ist. Die Olle lauert ungelogen jeden 2. Tag hinter einem Brückenpfeiler. Seit 3 Wochen ist die Parkuhr kaputt, was sie total ankotzt.
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Das die auch nichts zu tun hat! Sollte lieber Verbrecher jagen.
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| Zitat von Bombur
Privatgelände bedeutet aber nicht Privatgesetze. Und die Kontrolle meiner Taschen obliegt im Zweifel niemandem außer ordentlicher Polizei und selbst dann nur bei begründetem Verdacht. Nicht der Supermarktkassiererin und nicht der Bahnhofssicherheit.
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mein beispiel bahnhof, dürfen die mich dann eigentlich rausschmeissen? also wenn ich die kontrolle verweiger?
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Das weiß ich jetzt gar nicht. Der Wirt auf der Zugspitze darf Dir ja auch nicht die Bewirtung verweigern, weil Du nicht in zumutbarer Nähe in ein anderes Lokal kannst.
Inwieweit das sich aber analog bei einem Bahnhof verhält, kann ich Dir nicht sagen.
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| Zitat von fiffi
| Zitat von [T|S]hase51
Am schlimmsten find ich die Frauen, die Strafzettel verteilen
da gibs eine...ich komme jeden morgen um 9.45 Uhr zur Arbeit, und parke dann immer da, wo es was kostet, da nix anderes frei ist. Ich weiss aber, das 10 Minuten später ein Bekannter zur Arbeit fährt, und das der Parkplatz kostenlos ist. Die Olle lauert ungelogen jeden 2. Tag hinter einem Brückenpfeiler. Seit 3 Wochen ist die Parkuhr kaputt, was sie total ankotzt.
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Das die auch nichts zu tun hat! Sollte lieber Verbrecher jagen.
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Kann sie nicht
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| Zitat von [T|S]hase51
| Zitat von fiffi
| Zitat von [T|S]hase51
Am schlimmsten find ich die Frauen, die Strafzettel verteilen
da gibs eine...ich komme jeden morgen um 9.45 Uhr zur Arbeit, und parke dann immer da, wo es was kostet, da nix anderes frei ist. Ich weiss aber, das 10 Minuten später ein Bekannter zur Arbeit fährt, und das der Parkplatz kostenlos ist. Die Olle lauert ungelogen jeden 2. Tag hinter einem Brückenpfeiler. Seit 3 Wochen ist die Parkuhr kaputt, was sie total ankotzt.
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Das die auch nichts zu tun hat! Sollte lieber Verbrecher jagen.
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Kann sie nicht
| | Falschparker sind Verbrecher!
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| Zitat von Bombur
Privatgelände bedeutet aber nicht Privatgesetze. Und die Kontrolle meiner Taschen obliegt im Zweifel niemandem außer ordentlicher Polizei und selbst dann nur bei begründetem Verdacht. Nicht der Supermarktkassiererin und nicht der Bahnhofssicherheit.
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Naja, da hast du eben die Wahl entweder der guckt in deine Tasche und du darfst auf dem Privatgelände bleiben oder du weigerst dich und musst gehen. Wenn du auf ein Festivalgelände/Party/whatever gehst und nen Rucksack dabeihast musst du den Security wohl oder übel auch reinschauen lassen wenn er will....
Nicht falsch verstehen, ich bin auch dagegen das irgendwelche Hiwis vom Ordnungsamt aufeinmal ohne gründliche Ausbildung Polizeiaufgaben übernehmen und jeden 2ten auf der Straßen zu kontrollieren meinen müssen. Das ist aber ne ganz andere Geschichte als der Bahnschutz.
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Ich würde aus Prinzip gehen. Und dem Kerl mit einer Anzeige wegen Nötigung und Amtsanmaßung drohen, nur um zu sehen, wie er reagiert.
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Er wird müde lächeln, weil er solchen selbsternannten Ober-Rechtsgelehrten tagtäglich begegnet?
Fliegst Du eigentlich gelegentlich?
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wie redet ihr eigentlich über meinen zukünftigen job????
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Thema: Ordnungsamt ( Staatsdiener oder Miliz ) |