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Meine Erfahrung sagt was anderes. Sowas wie gewachsener Dorfkern, war schon immer so, dann Schuppen erneuert, Elterngeneration hatte immer miteinander geschwätzt und alles per Handschlag gemacht (was ja für die Rechtsnachfolger blöderweise verbindlich sein kann) und jetzt streiten sich die Erben beider Grundstücke...
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Die Duldung zu beweisen ist idr halt problematisch, zumindest in den Fällen, die ich hatte. In einem meiner Verfahren muss der Mandant sein Gebäude wohl sogar lotrecht an der Grenze abreißen lassen, obwohl das Gebäude schon seit 100 Jahren so steht. Einfach weil von den Voreigentümern keiner mehr lebt... Bitter. Bin froh, dass ich das Nachbarrecht zwischenzeitlich an die jüngeren Anwälte abgeben konnte.
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Der März war der anstrengendste und umsatzreichste Monat der letzten 12 Monate. War das bei Euch auch so?
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Auch wenn ich nicht Jurist, sondern Steuerberater bin: ja, ich denke aber, dass April nochmal mehr wird
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Hier geht's auch rund.
Schlechte Nachrichten für Lindner und andere Überholspurabonnenten:
Die (bezahlte) Fast-Lane-Praxis an den Flughäfen wird wohl als Korruption eingestuft. Sagt ein Strafrechtsprof, er kann dafür sogar den BGH zitieren.
| Die Mitarbeiter der Fluglinien machen sich deshalb wegen Bestechung (§ 334 StGB) und die Warteschlangenmanager des Flughafenbetreibers wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar. Dass Vorteilsgeber (hier: Airline-Mitarbeiter) und die von der zeitlichen Bevorzugung Begünstigten (hier: Premium-Passagiere) nicht personenidentisch sind, steht nach einhelliger Auffassung einer Strafbarkeit wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit nicht entgegen.
Aber auch die Passagiere, die den "Premiumservice" in Anspruch nehmen, könnten mit ihrem systemerhaltenden Beitrag strafbare Beihilfe leisten. | |
| Zumindest jeder, der diesen Beitrag gelesen hat, kann sich in Zukunft nicht mehr auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) berufen. | |
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wow
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Die Uni bezahlt ihm wohl keinen Premium CheckIn.
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Das ist doch ein Aprilscherz oder?
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Ach nee?
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Ja sorry. Hab mich Dienstag schon in der Pöbelschlange gesehen.
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Ich zeig dich an, mein Freund.
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Artikeldatum ist 30.3., aber vielleicht sind das Zeitreisende!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.04.2024 6:14]
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Anscheinsvollmachthaftung extrem
Urteil direkt
Hm. Mag im Ergebnis vertretbar sein, wobei - welcher gewöhnliche Leistungsempfänger denkt an sowas oder weiß das gar?
Mich irritiert daran besonders, dass es die Sozialgerichtsbarkeit offenbar nicht für erforderlich hält, selbst beim Rückgriff auf BGB AT irgendwelche Nachweise von außerhalb ihrer eigenen Kommentarblase in ihre Urteile zu schreiben.
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Sehr verkürzt aber hoffentlich ausreichend.
Wenn ich im elektronischen Handelsregister den Eintrag zu einer Gesellschaft habe:
2016 Abwicklung
Die Gesellschaft ist aufgelöst
2019
Die Abwicklung ist beendet
Die Gesellschaft ist gelöscht
Kann ich aus diesem Abschluss und fehlenden weiteren Eintragungen entnehmen, dass es keine Rechtsnachfolge für dieses Unternehmen gibt oder wäre das ein Fehlschluss?
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Das wäre je nach Vektor ein Fehlschluss. Es gibt keine Gesamtrechtsnachfolge wie bei einer Verschmelzung oder so, aber was mit einzelnen Rechten und Pflichten passiert ist kannst du daraus nicht ablesen.
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Am besten bei northdata schauen, was die Personen danach so gemacht haben.
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Gibts im deutschen Recht ein Äquivalent zur Säumnisbeschwerde und hat das schon mal jemand eingebracht?
Spiele mit dem Gedanken sowas mal anzugehen, man findet nur nicht viel, ob es tatsächlich was bringt (hab keinen finanziellen Schaden durch die Behörden(-nicht-)arbeit
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Danke, ja das klingt so.
Hat sowas schonmal jemand hier durchgezogen?
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Ich hab's insgesamt zweimal nachdrücklich angeboten, der Verwaltungsakt konnte dann jeweils urplötzlich doch innerhalb der von mir gesetzten Frist vorgenommen werden.
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Damit drohen kann man, vielleicht wird dann schneller an deiner Sache gearbeitet. Es wirklich durchziehen, weiß nicht. Du hast ein Kostenrisiko und keine befriedigenden Gewinnchancen. Das Ergebnis der Klage ist nur die Feststellung, dass die Sache hätte bearbeitet werden müssen und jetzt aber auf jeden Fall bis dannunddann entschieden werden soll!!!
Wenn dich so eine Entscheidung glücklich macht, hau rein.
Kostenfallen sind aber: es liegt ein "zureichender Grund" vor, dann wird das Verfahren sofort ausgesetzt oder die Sache wird dann schnell erledigt und das Gericht findet, dass du hier nicht hättest klagen müssen.
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| Zitat von Armag3ddon
Damit drohen kann man, vielleicht wird dann schneller an deiner Sache gearbeitet. Es wirklich durchziehen, weiß nicht. Du hast ein Kostenrisiko und keine befriedigenden Gewinnchancen. Das Ergebnis der Klage ist nur die Feststellung, dass die Sache hätte bearbeitet werden müssen und jetzt aber auf jeden Fall bis dannunddann entschieden werden soll!!!
Wenn dich so eine Entscheidung glücklich macht, hau rein.
Kostenfallen sind aber: es liegt ein "zureichender Grund" vor, dann wird das Verfahren sofort ausgesetzt oder die Sache wird dann schnell erledigt und das Gericht findet, dass du hier nicht hättest klagen müssen.
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Das ist irgendwie meine Sorge dabei. Mir geht die Behörde einfach auf den Sack,ich warte seit fast einem Jahr auf nen Bescheid, trotz Hinterhertelefoniererei. Und wie erwähnt entsteht mir kein finanzieller Schaden, ich wills nur endlich erledigt haben. Aussagen der Mitarbeiter*innen sind mal "haben Sie in den nächsten Wochen" bis "kann Ihnen nicht sagen, wie lang es noch dauert".
Frag mich halt ob ne Säumnisbeschwerde tatsächlich irgendeinen Mehrwert hätte, und natürlich können Kosten entstehen.
Absos Fall, dass es dann auf einmal zufällig schnell geht warad halt ideal.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von LeTschegg am 05.04.2024 13:34]
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| Zitat von Armag3ddon
Damit drohen kann man, vielleicht wird dann schneller an deiner Sache gearbeitet. Es wirklich durchziehen, weiß nicht. Du hast ein Kostenrisiko und keine befriedigenden Gewinnchancen. Das Ergebnis der Klage ist nur die Feststellung, dass die Sache hätte bearbeitet werden müssen und jetzt aber auf jeden Fall bis dannunddann entschieden werden soll!!!
Wenn dich so eine Entscheidung glücklich macht, hau rein.
Kostenfallen sind aber: es liegt ein "zureichender Grund" vor, dann wird das Verfahren sofort ausgesetzt oder die Sache wird dann schnell erledigt und das Gericht findet, dass du hier nicht hättest klagen müssen.
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Nee, du kannst eine einfache Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erheben dann sparst du dir das Widerspruchsverfahren. Dann ist nicht Ergebnis der Klage die Feststellung, dass es hätte bearbeitet werden müssen, sondern du bekommst gleich vom Gericht das begehrte Ergebnis. Natürlich nur wenn die Sache entscheidungsreif ist. Das ist so auch der Standardfall der Untätigkeitsklage.
Und jetzt mal als Behördenvertreter gesprochen, das kommt natürlich zigfach vor, das erfolgreiche Untätigkeitsklagen erhoben werden - seien es Klagen auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung, auf Einbürgerung oder auf Zahlung von Wohngeld. Gerade bei letzterem kann ich aus Erfahrung sagen, dass die Fälle dann eben sofort nach Erheben der Klage bearbeitet werden und nicht noch mal ein halbes Jahr herumliegen, bis man sie dann irgendwo hinter dem Schrank findet. So immens ist das Kostenrisiko auch nicht, die wenigsten Behörden lassen sich ja durch Anwälte vertreten. Und im Zweifel hast du notfalls noch § 161 Abs. 3 VwGO.
/e: und die Gerichte sind nicht sonderlich großzügig, was das Aussetzen wegen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung angeht. Da braucht es schon wirklich schwerwiegende Gründe, auf die sich die Behörde berufen kann, gerade wenn es schon über ein halbes Jahr dauert.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 06.04.2024 0:19]
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Hallo, ich bin auf folgendes Gerichtsurteil zum Thema Urlaubsentgelt bei Reduzierung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst gestoßen:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-486-17/.
| Leitsatz
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.
2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.
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Bezieht sich das Urteil auch ausschließlich auf den ÖD oder lässt sich das universell anwenden? Obwohl das Urteil auf mich sehr eindeutig wirkt, bleibt für mich unklar, wie spezifisch solche Rechtsprechungen sind.
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Das ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung und findet nicht nur im ÖD Anwendung.
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Danke für die schnelle Bestätigung.
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| Zitat von LeTschegg
Gibts im deutschen Recht ein Äquivalent zur Säumnisbeschwerde und hat das schon mal jemand eingebracht?
Spiele mit dem Gedanken sowas mal anzugehen, man findet nur nicht viel, ob es tatsächlich was bringt (hab keinen finanziellen Schaden durch die Behörden(-nicht-)arbeit
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Hab die Nummer jetzt am Sonntag samt meiner Dokumentation am die Ombudsstelle der Behörde geschickt...und tatsächlich am Montag ne Antwort bekommen ("weitergeleitet, wir melden uns")
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Angenommen, A+B sind unverheiratet, aber in einer Partnerschaft und bewohnen eine gemeinsame Wohnung. A baut Cannabis auf dem Balkon an. Müsste A diese vor B sichern?
Könnten A+B gemeinsame Pflanzen haben?
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Thema: Juristen im pOT ( 20. Aufl. 2022 ) |