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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristen im pOT ( 20. Aufl. 2022 )
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darkimp

DarkImp
Naja, hast du deinem VORMIETER denn 990¤ gegeben als du übernommen hast? Ohne einen Nachweis, dass es ein Depot gibt irgendwo?
09.01.2023 13:35:23  Zum letzten Beitrag
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Slutti

AUP Slutti 26.02.2010
Ja - ist ein Freund gewesen, und ich war zu dem Zeitpunkt froh, schnell, unkompliziert an eine Wohnung zu kommen.
Also nein es gibt keinen Nachweis einer Zahlung
Die Kommunikation war immer, dass es zwischen den Mietern einfach weiter gegeben wird.
Hmpf muss ich dann wohl abschreiben.
09.01.2023 13:39:01  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Was sagt der Vermieter denn zu dem handschriftlichen Vermerk?
09.01.2023 14:06:41  Zum letzten Beitrag
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MadSpoon

madspoon
Was er beschreibt, hört sich nach einem Miets-Kautionskonto an. Hat der Vermieter dazu denn keine Konto-Nummer notiert? Dann könnte man ja eigentlich nachforschen, wem das Konto gehört. Ohne Einwilligung Vermieter dürfte das Konto auch meines Wissens nicht aufgelöst werden. Wenn er diesbezüglich niemals was genehmigt hat, müsste das dann theoretisch noch da sein. + Zinsen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von MadSpoon am 09.01.2023 14:16]
09.01.2023 14:15:24  Zum letzten Beitrag
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leslie

leslie
Jetzt hat unser Vermieter ausversehen den Nachrichtenverlauf der Fenstermail und unsere Antwort an uns weitergeleitet.

Meine Güte ey.
09.01.2023 14:18:36  Zum letzten Beitrag
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Slutti

AUP Slutti 26.02.2010
 
Zitat von Armag3ddon

Was sagt der Vermieter denn zu dem handschriftlichen Vermerk?


"Das kann nicht sein" Hässlon

 
Zitat von MadSpoon

Was er beschreibt, hört sich nach einem Miets-Kautionskonto an. Hat der Vermieter dazu denn keine Konto-Nummer notiert? Dann könnte man ja eigentlich nachforschen, wem das Konto gehört. Ohne Einwilligung Vermieter dürfte das Konto auch meines Wissens nicht aufgelöst werden. Wenn er diesbezüglich niemals was genehmigt hat, müsste das dann theoretisch noch da sein. + Zinsen.




Er sagt so ein Konto existiert nicht.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Slutti am 09.01.2023 14:20]
09.01.2023 14:20:13  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Slutti

Wahrscheinlich ist der Vermerk im Vertrag nicht genug :/?



Wäre wohl der einzige Ansatzpunkt, für den Vollbeweis wird das nicht reichen, man könnte höchstens an eine Beweislastumkehr denken, wenn dieser Vermerk vom Vermieter stammt. Man kann sich aber ja auch irren, allein dass da (ggf. fälschlich) drin steht ist sehr schwach.
09.01.2023 14:35:20  Zum letzten Beitrag
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darkimp

DarkImp
 
Zitat von MadSpoon

Was er beschreibt, hört sich nach einem Miets-Kautionskonto an. Hat der Vermieter dazu denn keine Konto-Nummer notiert? Dann könnte man ja eigentlich nachforschen, wem das Konto gehört. Ohne Einwilligung Vermieter dürfte das Konto auch meines Wissens nicht aufgelöst werden. Wenn er diesbezüglich niemals was genehmigt hat, müsste das dann theoretisch noch da sein. + Zinsen.



Selbst wenn da ein Konto ist - das hätte ja dann von Miter zu Mieter übertragen werden müssen, sonst kommt man ja nicht an das Geld.

Ich würde halt mal den 'Freund' fragen.
09.01.2023 14:42:48  Zum letzten Beitrag
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leslie

leslie
 
Zitat von leslie

Jetzt hat unser Vermieter ausversehen den Nachrichtenverlauf der Fenstermail und unsere Antwort an uns weitergeleitet.

Meine Güte ey.



Da wir am 18.01. unsere Waschmaschine geliefert bekommen und die die Treppe in den 1. Stock hoch getragen wird + unser Vermieter im Treppenaufgang Bilder hängen hat, sollten wir ihm dazu etwas Schreiben + wer haftet, wenn die Handwerker da was kaputt machen?
09.01.2023 15:13:07  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
Nein.
09.01.2023 15:25:48  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Wenn die Handwerker da was kaputt machen zahlt es deren Betriebshaftpflichtversicherung.
09.01.2023 16:03:52  Zum letzten Beitrag
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leslie

leslie
 
Zitat von -rantanplan-

Wenn die Handwerker da was kaputt machen zahlt es deren Betriebshaftpflichtversicherung.



Danke.
09.01.2023 16:12:46  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
 
Zitat von Slutti

 
Zitat von Armag3ddon

Was sagt der Vermieter denn zu dem handschriftlichen Vermerk?


"Das kann nicht sein" Hässlon

 
Zitat von MadSpoon

Was er beschreibt, hört sich nach einem Miets-Kautionskonto an. Hat der Vermieter dazu denn keine Konto-Nummer notiert? Dann könnte man ja eigentlich nachforschen, wem das Konto gehört. Ohne Einwilligung Vermieter dürfte das Konto auch meines Wissens nicht aufgelöst werden. Wenn er diesbezüglich niemals was genehmigt hat, müsste das dann theoretisch noch da sein. + Zinsen.




Er sagt so ein Konto existiert nicht.


Weißt du wann der erste Mieter so ca. eingezogen ist? Normalerweise dürften viele (alle?) Banken die Infos/Umsätze über Sparbücher doch inzwischen auch elektronisch vorliegen haben und das Sparbuch selbst ist dann "nur" noch die Urkunde für den Anspruch auf das Geld. Und der Vermieter hat es nie gestört, dass er nie eine Kaution bekommen hat? Hört sich auch eher unwahrscheinlich an für mich.
¤: Bei mir ist damals meine Kaution irgendwo zwischen meinem Konto, dem Konto des Maklers und dem Vermieter verloren gegangen Hässlon nach viel hin und her hat dann wohl eine der Banken das Geld erstattet, es ist irgendwo zwischen den Banken von Makler und Vermieter verloren gegangen (hört sich für mich immer noch sehr unwahrscheinlich an Breites Grinsen aber Hauptsache ich hatte dann das Geld wieder). Und aufgefallen ist das auch erst als ich ausgezogen bin.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 09.01.2023 18:03]
09.01.2023 17:59:27  Zum letzten Beitrag
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leslie

leslie
Vermieter blastet Operette volle kanne seit 20 Uhr. Direkt über ihm ist das Kinderzimme, wie er weiß.

Mal Lärmprotokoll starten. Arme Seele.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von leslie am 09.01.2023 23:38]
09.01.2023 23:37:25  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Dokumentieren. Auch dokumentieren falls ihr das ansprecht und wie er reagiert.
09.01.2023 23:55:47  Zum letzten Beitrag
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darkimp

DarkImp
Naja. Anstatt hier 100 Protokolle zu schreiben hätte ich nun schonmal angefangen, mich sonstwie umzuschauen.
Er scheint euch ja auch loswerden zu wollen.
10.01.2023 9:06:23  Zum letzten Beitrag
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gwc

Arctic
 
Zitat von gwc

Ahoi!

Bei einem Bauprojekt wurde eine Gewährleistungsdauer von fünf Jahren vereinbart und vom Auftraggeber Mängel innerhalb dieses Zeitraums gemeldet. Und nach der Abnahme gibt es ja die Beweislastumkehr.

Was heißt das aber nun genau? Muss der Auftraggeber nachweisen,
1) dass es sich faktisch um einen Mangel handelt
2) oder muss er nachweisen, dass der Mangel schon während der Abnahme bestanden hat aber erst innerhalb der Gewährleistungsfrist sichtbar wurde?

Vielen Dank für eure Hilfe!



Weiß da jemand was dazu? peinlich/erstaunt
10.01.2023 9:28:34  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
2) ist richtig im Normalfall.
10.01.2023 9:43:08  Zum letzten Beitrag
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leslie

leslie
 
Zitat von darkimp

Naja. Anstatt hier 100 Protokolle zu schreiben hätte ich nun schonmal angefangen, mich sonstwie umzuschauen.
Er scheint euch ja auch loswerden zu wollen.




Wir haben an Tag 0 direkt angefangen. Sind dran. Wollen kaufen, schauen also nach Häusern und Finanzierung.
10.01.2023 10:38:39  Zum letzten Beitrag
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Strahlung-Alpha

AUP Strahlung-Alpha 19.09.2014
Vielleicht hat jemand lust, dazu was zu schreiben?

Kunde bestellt Ware und überweist das Geld auf Konto des Händlers. Händler findet die Buchung nicht im System und storniert schließlich die Bestellung des Kunden wegen des scheinbar ausstehenden Betrags.
Kunde akzeptiert die Stornierung und fordert sein Geld zurück und setzt angemessene, 14tägige Frist.
Kunde erhält nach acht Tagen eine neue Bestellbestätigung (Es wurde keine erneute Bestellung getätigt), Versandbenachrichtigung und nach zwei Tagen ist das ursprünglich gewünschte Produkt angeliefert.

Ich würde fast davon ausgehen es handelt sich um unverlangt zugesandete Ware und der Händler schuldet weiterhin dem Kunden den offenen Betrag.
Oder könnte man da auch anders argumentieren?
11.01.2023 15:21:46  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Kinderzuschlag geht in die nächste Runde. Ich hab ja von meinem Widerspruch gegen den negativen Bescheid berichtet.

1) Nach Fax-E-Mail-Einschreiben-Eskalation haben sie jetzt tatsächlich reagiert.
2) Eingang des Widerspruchs ist vermerkt mit dem Datum meiner ersten E-Mail Hässlon
3) So ein Schreiben habe ich noch nie gesehen.

 
... . Vielleicht erübrigt sich ein länger dauerndes Widerspruchsverfahren, wenn ich Ihnen die Gründe für die Entscheidung kurz erläutere und Ihnen die der Ablehnung zugrunde liegende Berechnung vorliegt. ...



Mal abgesehen davon, dass ich es eine Frechheit finde, die vollständige Berechnung nicht schon mit dem Bescheid zur Verfügung zu stellen, was soll sowas denn? In meiner Welt wird ein Widerspruch unverzüglich (i.e. "wenn er halt dran ist") von der zuständigen Stelle bearbeitet und fertig. Sie bietet mir jetzt großzügig an, ich könne ja den Widerspruch zurücknehmen und dann sei gut.

Warum zum fliegenden Fick sollte ich das tun? Also, selbst wenn die Berechnung glasklar nachzuvollziehen und ohne zumindest augenscheinliche Widersprüche zur Dienstanweisung der Familienkasse wäre (was sie, Spoileralarm, nicht ist), habe ich doch als Anspruchssteller überhaupt keinen Grund dazu außer "System entlasten". Worst case für mich, auch der Widerspruch wird abgewiesen.

Habt ihr von sowas schonmal gehört? Bisher ist jeder meiner Widersprüche (Steuerbescheid, ALG-Bescheid...) auf die eine oder andere Art bearbeitet worden, aber so ein Schreiben habe ich noch nie bekommen... .

¤: Und da sie ja meine initiale E-Mail offensichtlich in den Vorgang aufgenommen hat, darf ich jetzt davon ausgehen dass eine unsignierte, hingerotzte Mail doch klargeht? Und sie hat nur zufällig just nach Erhalt der anderen Nachrichten reagiert?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 12.01.2023 0:04]
12.01.2023 0:02:36  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
Formlose Darlegung der Rechtslage durch die Widerspruchsbehörde ist ein durchaus übliches Vorgehen, das kenne ich so aus den meisten anderen Verwaltungsrechtsbereichen.

Letztlich ist das Ausfluss eines bürgerfreundlichen Verfahrens - man bekommt schon einmal kostenlos die Auffassung der Widerspruchsbehörde geschildert und kann dann überlegen, ob man auf das (in deinem Fall wohl nicht, in den meisten Zweigen aber doch) kostenpflichtige Widerspruchsverfahren nicht vielleicht doch verzichten mag; gerade wenn die Ausgangsbehörde den Bescheid etwas dürftig (wenngleich ausreichend) begründet hat oder auch im Widerspruch neu vorgebrachte Argumente erstmals Berücksichtigung finden können, aber das Ergebnis letztlich nicht ändern. Vor allem, wenn man sich nur mal beschweren wollte, aber doch keine Lust hat, am Ende zu klagen.
Wenn man als Widerspruchsbehörde einfach immer gleich kostenpflichtig entscheidet, würden sich auch wieder alle aufregen, dass man nicht vorher mal einen freundlichen, kostenlosen Hinweis bekommt.

Ich kenne das aus der Praxis auch so, dass das keine größere Verzögerung mit sich führt - im Widerspruchsbescheid wird dann oftmals einfach auf das frühere Schreiben verwiesen oder gleichlautend ausgeführt.

Nicht wenige Widerspruchsführende nehmen den dann auch tatsächlich zurück - eingelegt wurde der Widerspruch ja, weil die doofe Stadt wahrscheinlich keine Ahnung von der wahren Rechtslage hat, aber wenn dann das Regierungspräsidium (!) das nochmal ausführt, dann lassen sie sich davon doch überzeugen.

/e: Ach Moment, das hat die Ausgangsbehörde geschrieben? Hm, naja, das ist dann etwas ungewöhnlicher, kommt aber durchaus auch vor - finde ich jetzt vor allem in einem Fall wie Deinem, in dem es wahrscheinlich eher um ein Massenverfahren geht, in dem tatsächlich nicht immer alles ausführlich begründet wird (wie auch im Wohngeld- oder Bafög-Bereich), nicht gänzlich unpassend.

Ich würde einfach reagieren mit einem Einzeiler ("verbleibe bei meiner dargelegten Rechtsauffassung und bitte um entsprechende Abhilfe andernfalls umgehende Vorlage an die Widerspruchsbehörde").
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 12.01.2023 1:49]
12.01.2023 1:43:57  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ha!

Razzia bei Ber­liner Rechts­an­walt (Google-Fonts Abmahnungen):

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/abmahnung-berlin-betrug-erpressung-gerichtsverfahren-vergleich-anwalt-google-fonts-nutzung/
13.01.2023 12:11:43  Zum letzten Beitrag
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gwc

Arctic
 
Zitat von -rantanplan-

2) ist richtig im Normalfall.



Danke dir!
Habe gerade etwas Hass: Haus gebaut und alle Werkverträge nach VOB abgeschlossen, die Gewährleistungsfrist wurde auf fünf Jahre verlängert.

1) Die Gewährleistungsfrist für ein Gewerk ist Dezember letzten Jahres abgelaufen und vorher habe ich nochmals alle aufgefallenen Mängel gesammelt beim Betrieb gemeldet, wie ich es bei allen anderen Gewerken auch getan habe.

Mit dabei ist ein Mangel (Solarthermie-Anlage funktioniert immer nur sporadisch bzw. mit weniger Durchfluss, als vom Hersteller vorgegeben), den ich 2020 das erste mal mit Fristsetzung und Einschreiben angezeigt habe und der bereits ungelogen 15 x nachgebessert wurde (gab jedes mal von mir ne Mängelanzeige per Einschreiben mit Fristsetzung. Vielleicht hätte ich da schon früher die Bremse ziehen müssen, das gegenseitige Verhältnis war aber immer gut, so wollte ich ihm die Möglichkeit geben, das wieder in Ordnung zu bringen) und das bis heute nicht zu 100 % funktioniert, so wie es der Hersteller vorgibt. Das doofe ist, dass es nach jeder Nachbesserung immer für einige Zeit funktioniert hat und man erst nach mehreren heißen Tagen gemerkt hat, ob die Funktion wieder abnimmt oder nicht. Und so ging es die letzten Jahre. Zudem ist von mir genau mit Fotos dokumentiert, wann die Solarthermie funktioniert hat und ab wann nicht mehr bis zur nächsten Nachbesserung.

Pünktlich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und nach meinem letzten Mängelschreiben habe ich ein Antwortschreiben vom Betrieb erhalten, in welchem er sich darauf beruft, dass der Mangel an der Solarthermie aufgrund von Verschleiß entstanden ist und er nur aus Kulanz nach und nach alle Teile getauscht hat, jetzt aber nichts mehr machen wird, da es keine Gewährleistung mehr sei. Und er hat auch alle anderen gemeldeten Mängel pauschal mit "Verschleiß" abgetan. Verschleiß ist ja grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen, das stimmt. Aber hätte er da nicht jeder meiner Mängelanzeigen widersprechen müssen und eindeutig auf seine Kulanz hinweisen müssen und dass es sich nicht um Gewährleistungsfälle handele? Zudem erkenne ich da eine Logiklücke: Wenn alle Teile auf Kulanz ausgetauscht wurden und damit neu sind, dürfte es keine weiteren Probleme aufgrund von Verschleiß geben. Und wie weist man als Auftraggeber überhaupt nach, ob es Verschleiß ist oder andere Gründe hat?

2) In dem letzten Mängelschreiben habe ich auch auf eine defekte Pumpe hingewiesen (Wurde von mir bereits vor einem Jahr gemeldet. Aber da war die Pumpe noch nicht defekt, der Defekt hatte sich aber bereits angekündigt), die dann kurz nach meinem Schreiben vom Betrieb unkompliziert ausgetauscht wurde (von mir wurde kein Regiebericht o. Ä. unterschrieben). Nach Austausch kam dann das besagte Antwortschreiben vom Betrieb mit dem Hinweis auf den verschleißbedingten Defekt und zwei Wochen später kam unangekündigt eine Rechnung zum Austausch.

Versucht er es einfach mal oder sitzt er da am längeren Hebel? Einfach dranbleiben und Rechnung per Einschreiben widersprechen? Mir kreist gerade echt der Hut.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von gwc am 13.01.2023 13:45]
13.01.2023 13:42:51  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Das kann man nicht so einfach beantworten. Grundsätzlich kann bei einer Nachbesserung die Verjährung erneut beginnen, dafür braucht es aber ein Anerkenntnis (§ 212 BGB). Das kann konkludent auch in einer Nachbesserung liegen, aber man muss das im Einzelfall unter Beachtung aller Umstände ansehen.

Je nachdem wie teuer die Sachen da sind solltest du über anwaltliche Hilfe nachdenken.
13.01.2023 13:52:06  Zum letzten Beitrag
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Ihre Dudeheit

Arctic
Frage an die Praktiker zur Kostenberechnung im Zivilrechtsfall.

Es hat sich ein Verkehrsunfall auf einem Parkplatz ereignet, der Geschädigte klagt gegen Halter, Fahrer und Versicherung als GS auf Schadenersatz (fiktiv Abrechnung: Wertminderung, Reparatur, Gutachten) und beruft sich auf unabwendbares Ereignis. Außerdem hätte er gern festgestellt, dass künftige Ansprüche auch übernommen werden. Letzteres erkennt die Beklagtenpartei sofort zu 50 Prozent an. Außerdem haben sie vorgerichtlich schon 50 Prozent vom Wiederbeschaffungsaufwand gezahlt -> Kläger fordert nun den Rest auf Basis fiktiver Abrechnung.

Versicherung bzw Beklagter zu 3 erhebt im Laufe des Prozesses Widerklage mit 50-prozentiger Haftung des Klägers. Im Ergebnis ist Klage überwiegend begründet (unabwendbares Ereignis liegt vor und er kann fiktiv abrechnen - aber Beklagten haben schon hälftig vorgerichtlich Gutachtenkosten gezahlt) und Widerklage entsprechend unbegründet.

Wie um Himmels Willen sieht nun die Kostenentscheidung bzw. die baumbachsche Formel aus? Wie wirkt es sich aus, dass der Feststellungsantrag sofort hälftig anerkannt wurde, nun aber zu 100 Prozent begründet ist? Und wie sieht es mit der Widerklage aus? Die Beklagten zu 1 und 2 (Halter und Fahrer) haben ja nix mit der Widerklage des Beklagten zu 3 (Versicherung) zu tun - aber gemäß 45 GKG wird Widerklage und Klage ja addiert, weswegen die Beklagten zu 1 und 2 ja trotzdem beteiligt werden müssten?!


Ich bin zu dum dafür und platz hier gleich. Ich hoffe man kann mir einigermaßen folge und hoffe auf Hilfe traurig
14.01.2023 11:33:08  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von RedAngel

/e: Ach Moment, das hat die Ausgangsbehörde geschrieben? Hm, naja, das ist dann etwas ungewöhnlicher, kommt aber durchaus auch vor - finde ich jetzt vor allem in einem Fall wie Deinem, in dem es wahrscheinlich eher um ein Massenverfahren geht, in dem tatsächlich nicht immer alles ausführlich begründet wird (wie auch im Wohngeld- oder Bafög-Bereich), nicht gänzlich unpassend.

Ich würde einfach reagieren mit einem Einzeiler ("verbleibe bei meiner dargelegten Rechtsauffassung und bitte um entsprechende Abhilfe andernfalls umgehende Vorlage an die Widerspruchsbehörde").


Ja, Ausgangsbehörde. Und ja, grundsätzlich verstehe ich den Gedanken ja, aber warum macht man nicht einfach grundsätzlich die vollständige Berechnung zugänglich? mit den Augen rollend

Werde ich machen, hilft ja nix. Zumal aus der Berechnung auch hervorgeht, dass sie den Wohnbedarf gleichmäßig auf alle vier Familienmitglieder verteilt hat, in der entsprechenden Anweisung der Bundesagentur selbst steht aber drin dass die Eltern 71 und die zwei Kinder 29 zu kriegen haben. Ist deshalb wichtig, weil wir momentan einen ungedeckten Restbedarf haben, der wegen Ausschlusstatbestand rausfallen würde wenn der Wohnbedarf bei den Kindern reduziert wird Hässlon Finde ich aber sowieso sehr seltsam, im selben Bescheid "Ihr habt so viel Einkommen, dass der Kinderzuschlag gemindert werden muss, aber so wenig dass auch bei vollem Kinderzuschlag ein ungedeckter Restbedarf verbleibt!!!1". Was müsste denn dann passieren, damit eine Familie mit regulären, geringen Arbeitseinkünften Kinderzuschlag bekommt? Und warum geben wir uns diesen Moloch überhaupt, statt Arbeitsagentur und Jobcenter zugunsten eines BGE zu planieren?
14.01.2023 11:44:41  Zum letzten Beitrag
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leslie

leslie
So, wir haben im Wohnzimmer die Zugluftpunkte gefunden.

1.) Tür hinter der Couch. Haben wir nun erstmal mit Krebband abgeklebt, damit da keine Luft durchzieht. Dahinter befindet sich ein länglicher Raum, wirkt teilweise abgedichtet mit gelber Glasvolle und Rigipswänden, außer ein kleiner Teil.

2.) Balkontür zieht oben komplett durch. Die beiden Punkte freuen sich natürlich und lassen es hier fröhlich 17° sein lassen. Da heizen wir auch komplett ins Leere.

3.) Zugluftpunkt gefunden. Rahmen am Fenster neben der Balkontür anscheinend nicht mehr richtig fest.

Siehe hier: https://imgur.com/a/f8IBnNR

Die Balkontür musste ich nun abkleben oben am Rahmen, ansonsten ziehts hier.

---

Jetzt waren hier schon 5x Fensterleute einer Fensterfirma und haben Fenster eingestellt oder überprüft. Die Balkontür im Wohnzimmer hatte nur einen neuen Griff bekommen, wurde aber nicht justiert. Nach dem 4. Besuch, musste ich ihm mitteilen, das die Murks gemacht haben, es zieht und nochmal kommen müssen. Daraufhin war er richtig mad und es war ihm peinlich und ich solle die Reparatur reklamieren, was das solle, ich merke das doch etc pp. Das ist doch seine gott verdammte Pflicht, nicht meine. Wenn der Vermieter bei der Abnahme und Reparatur nicht hier ist, was soll das?

Ich hab nun absolut die Faxen dicke. Er soll sein scheiss Objekt in standhalten und die Verantwortung nicht auf uns abwälzen.

Am Montag rufe ich meine Mietrechtsschutz an, da kann ich mich bereits beraten lassen und Frage nach Vorgehen.

Irgendwelche bedenken oder Gedanken?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von leslie am 14.01.2023 22:18]
14.01.2023 22:00:27  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
Jetzt nicht direkt auf die juristische Sache bezogen, aber hast du dir mal die Balkontür angeschaut und wie diese justiert werden kann?

Bei meiner kann ich die "festen Einrasthaken" welche im Rahmen sind, mit einem normalen Inbus verschieben.
Weiter in den Raum rein --> weniger Zug auf die Tür
Weiter vom Raum weg --> mehr Zug auf die Tür (und somit mehr Anpressdruck an die Dichtung = dichter)

10min und dann hatte ich da auch vorige Zugstellen abgestellt.
14.01.2023 22:19:27  Zum letzten Beitrag
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leslie

leslie
 
Zitat von Icefeldt

Jetzt nicht direkt auf die juristische Sache bezogen, aber hast du dir mal die Balkontür angeschaut und wie diese justiert werden kann?

Bei meiner kann ich die "festen Einrasthaken" welche im Rahmen sind, mit einem normalen Inbus verschieben.
Weiter in den Raum rein --> weniger Zug auf die Tür
Weiter vom Raum weg --> mehr Zug auf die Tür (und somit mehr Anpressdruck an die Dichtung = dichter)

10min und dann hatte ich da auch vorige Zugstellen abgestellt.



Zieht oben am Rahmen, ist eine Schiebe-Balkontür auf, nicht wie eine normale Tür. Wenn man sie öffnet, kippt sie erstmal auf der ersten Stellung des Hebels und dann ziehst du sie zu dir raus und kannst sie bewegen.

Man sieht das der Rahmen sich von der Zierblende nach unten wegbewegt hat oder eingefallen ist.

Es zieht nicht nur an der Tür, sondern auch am Fenster daneben oben am Rahmen durch.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von leslie am 14.01.2023 22:26]
14.01.2023 22:24:37  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristen im pOT ( 20. Aufl. 2022 )
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