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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: U-Bahn ( eine rechtliche Frage )
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~Bulkhe@d~

AUP ~Bulkhe@d~ 30.01.2008
eine rechtliche Frage
Vorweg es geht hier um graue Theorie ich habe einen gültigen Jahresfahrschein und habe nicht vor Schwarzfahrer zu werden.

Aaaalso ein Typ hat erzählt ein Kontrolleur hat nicht das Recht jemanden festzuhalten die einzige Person die soetwas darf soll die Polizei sein. (Sowas hab ich auch schon gehört)

Was mir dann durch den Kopf gegangen ist warum fährt dann nicht jeder mit etwas härterem Gemüt schwarz und geht bei einer Kontrolle seelenruhig davon?
Ok manchmal gibt es große Kontrollen mit Polizei aber sowas ist bei uns extrem selten zumeist sind es Kontrolleure zu zweit die einen einzelnen Waggon kontrollieren.

Also wie siehts da rechtlich aus und warum hab ich noch keinen Schwarzfahrer seelenruhig davongehen gesehen?
10.01.2004 18:22:05  Zum letzten Beitrag
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HoP

Deutscher BF
Schwarzfahrer verstossen gegen das Gesetz.

Somit dürfen die Kräfte der VK-Betriebe sowie private Sicherheitsdienste etc. die Leute festhalten bis zum eintreffen der Polizei.

Verhaften können sie natürlich niemanden, aber, wenn sich der Gesetzesbrecher einer Kontrolle entziehen will, solange festhalten, bis die Polizei (wenn nötig) auf Platz ist.


/e jaja **** mich mit Rechtschreibung...bin eh im Stress
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von HoP am 10.01.2004 18:28]
10.01.2004 18:24:36  Zum letzten Beitrag
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gdshard.morpheus

Leet
Naja, in der Theorie darf er niemanden festhalten. Schließlich ist der Kontrolleur ja (im Regelfall) einfach nur ein Angestellter eines Verkehrsbetriebes. Nur ich denke mal, dass des in der Praxis meist anders ablaufen wird ...
10.01.2004 18:24:48  Zum letzten Beitrag
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Chris*

Chris*
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat, also darf eigentlich niemand ausser der Polizei Gewalt anwenden bzw. jemanden gegen seinen Willen festhalten, ausser in Notwehrsituationen. kA, die könnten wahrscheinlich theoretisch die Polizei verständigen, die an der nächsten Haltestelle auf dich warten?
10.01.2004 18:25:40  Zum letzten Beitrag
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zzzZZZzzzZZZ

zzzZZZzzzZZZ
genau, Kontrolleure dürfen dir auch nicht befehlen, deinen Perso zu zücken. Sie können dich aber aufschreiben wenn du es nichttust oder dir "Hausverbot" erteilen.

natürlich halbwissen
10.01.2004 18:25:57  Zum letzten Beitrag
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Dorsk51

Dorsk51
verschmitzt lachen
 
Zitat von HoP
Schwarzfahrer, verstossen gegen das Gesetzt.



Du mit deiner Rechtschreibung aber auch.
10.01.2004 18:26:53  Zum letzten Beitrag
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HoP

Deutscher BF
Kleiner Nachtrag:

Festnehmen
Festhalten

das muss man unterscheiden.

So darf zB auch jeder Bürger, welchen einen anderen bei einer Straftat auf frischer Tat ertappt, diesen Festhalten bis zum eintreffen der Polizei. Dies im Rahmen der Verhältnismässigkeit (= zB nicht mit Waffengewalt etc).
10.01.2004 18:27:22  Zum letzten Beitrag
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Chris*

Chris*
 
Zitat von zzzZZZzzzZZZ
genau, Kontrolleure dürfen dir auch nicht befehlen, deinen Perso zu zücken. Sie können dich aber aufschreiben



Person war etwa 20-25, braune Haare, grüne Augen, etwa 180 cm groß. Bitte Verfahren wegen Schwarzfahrens einleiten. Mata halt...
10.01.2004 18:28:24  Zum letzten Beitrag
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[UAF]Godoelk

godoelk
 

"Wir haben nur eingeschränkte Befugnisse", sagt Klippel. "Wir dürfen einen Schwarzfahrer festhalten und ihn bitten, seine Personalien anzugeben. Verweigert er das, können wir ihn so lange festsetzen, bis die Polizei eintrifft." Die Herausgabe des Personalausweises erzwingen dürfen die Kontrolleure nicht. Sie müssen dafür immer die Polizei anfordern. Wehrt sich ein Schwarzfahrer und flüchtet, ist nur Selbstverteidigung, keine Verfolgung erlaubt.



Quelle
10.01.2004 18:28:30  Zum letzten Beitrag
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gdshard.morpheus

Leet
 
Zitat von HoP
Kleiner Nachtrag:

Festnehmen
Festhalten

das muss man unterscheiden.

So darf zB auch jeder Bürger, welchen einen anderen bei einer Straftat auf frischer Tat ertappt, diesen Festhalten bis zum eintreffen der Polizei. Dies im Rahmen der Verhältnismässigkeit (= zB nicht mit Waffengewalt etc).



Darf ich um nen Beleg bitten? Sry aber des erscheint mir etwas seltsam (Was darf ich mit dem der mich festgehalten hat machen, wenn er nur meinte ich hätte ne Straftat begangen!?)

e:/Ok, Godoelk war schneller
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von gdshard.morpheus am 10.01.2004 18:29]
10.01.2004 18:28:47  Zum letzten Beitrag
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~Bulkhe@d~

AUP ~Bulkhe@d~ 30.01.2008
Genau das nächste was der Typ behauptet hat war, dass Sicherheitsdienste jemanden nicht festhalten oder zum öffnen seiner Tasche zwingen dürfen.
Is ja toll dann räum ich das nächste mal meinen Rucksack voll mit DVDs und geh raus und der Wachbeamte darf nichts tun ausser mir nachzugehen und die Polizei rufen?

Das kann nicht sein aber und ich hätte dem selbsternannten Rechtsexperten auch gerne gesagt wie schwachsinnig das ist was er labert aber ohne triftige Argumente bin ich lieber still.
Also wie sieht die rechtliche Lage aus und wie wird sie praktisch angewandt?
10.01.2004 18:29:19  Zum letzten Beitrag
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HoP

Deutscher BF
 
Zitat von zzzZZZzzzZZZ
genau, Kontrolleure dürfen dir auch nicht befehlen, deinen Perso zu zücken. Sie können dich aber aufschreiben wenn du es nichttust oder dir "Hausverbot" erteilen.

natürlich halbwissen



[zumindest hier]

Sind Kontrolleure der offiziellen Bundesbetriebe befugt, Personalien aufzunehmen bei Verstössen gegen geltende Ortnung. Wenn die Personalien nicht festgestellt werden können (Du willst Ausweis net zeigen), wird die Polizei dazu aufgeboten.
10.01.2004 18:29:29  Zum letzten Beitrag
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Chris*

Chris*
 
Zitat von gdshard.morpheus
 
Zitat von HoP
Kleiner Nachtrag:

Festnehmen
Festhalten

das muss man unterscheiden.

So darf zB auch jeder Bürger, welchen einen anderen bei einer Straftat auf frischer Tat ertappt, diesen Festhalten bis zum eintreffen der Polizei. Dies im Rahmen der Verhältnismässigkeit (= zB nicht mit Waffengewalt etc).



Darf ich um nen Beleg bitten? Sry aber des erscheint mir etwas seltsam (Was darf ich mit dem der mich festgehalten hat machen, wenn er nur meinte ich hätte ne Straftat begangen!?)



Du wartest darauf, das die Polizei kommt und klärst das. Wenn er unrecht hatte kannst du den Festhalter ja dann verklagen. mit den Augen rollend
10.01.2004 18:30:12  Zum letzten Beitrag
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HoP

Deutscher BF
 
Genau das nächste was der Typ behauptet hat war, dass Sicherheitsdienste jemanden nicht festhalten oder zum öffnen seiner Tasche zwingen dürfen.
Is ja toll dann räum ich das nächste mal meinen Rucksack voll mit DVDs und geh raus und der Wachbeamte darf nichts tun ausser mir nachzugehen und die Polizei rufen?



Falsch. Private Sicherheitsfirmen dürfen nur auf öffentlichem Grund keine Taschenkontrollen durchführen, wenn sie nicht autorisiert sind.

DVD-Shop = Privatbesitz
Ergo kann der Besitzer seine Kräfte autorisieren, um auf diesem Gebiet ebenfalls Taschenkontrollen zu mache. Wenn Du diese Hausordnungsmässig geregelten Dinge nicht akzeptierst: Laden nicht betreten.


Wenn Du flüchtest und auf öffentlichem Grund stehst: Siehe Post oben.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von HoP am 10.01.2004 18:33]
10.01.2004 18:32:09  Zum letzten Beitrag
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gdshard.morpheus

Leet
Naja mal anders gefragt: Hieße das nicht, dass ich beim geringsten Verdacht das jemand eine kriminelle Handlung begeht diesen bis zum Eintreffen der Ordnungshüter festhalten darf. Unabhängig davon ob ich irgenteine Qualifikation besitze um einzuschätzen ob er sich da nun wirklich Strafbar macht. Höchst ärgerlich für einen unschuldig festgehaltenen.
10.01.2004 18:32:19  Zum letzten Beitrag
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~Bulkhe@d~

AUP ~Bulkhe@d~ 30.01.2008
Godoelk hat ja schon mal was recht gutes geposted ich warte noch auch die Jura Studenten Insi? und co.
10.01.2004 18:32:33  Zum letzten Beitrag
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HoP

Deutscher BF
§ 127 StPO [Recht zur vorläufige Festnahme]

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs.1.


Hoffe das reicht als Quelle
10.01.2004 18:35:20  Zum letzten Beitrag
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[G]Tobit

tobit2
§ 127 Abs. 1, StPO
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

§ 265a Abs. 1, StGB
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
10.01.2004 18:36:25  Zum letzten Beitrag
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gdshard.morpheus

Leet
Dann wär des wohl geklärt ... ts ... Sachen gibts ... Augenzwinkern
10.01.2004 18:36:38  Zum letzten Beitrag
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~Bulkhe@d~

AUP ~Bulkhe@d~ 30.01.2008
Interessant jetzt frage ich mich noch warum sich hartnäckig solche Gerüchte halten der Typ war nämlich nicht der erste der sowas erzählt hat, bei ihm hats mich nur besonders gestört weil der öfter solche Scheisse verzapft (normal hab ich die passenden Gegenargumente)

Und nach Tobits Posting frag ich mich noch warum da 1 Jahr steht und normal nur 70€ oder so zu zahlen sind (in Ö)
Ich mein praktisch ist es wohl nicht sinnvoll Schwarzfahrer einzubuchten aber warum dann das Jahr Strafmaß?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von ~Bulkhe@d~ am 10.01.2004 18:39]
10.01.2004 18:37:26  Zum letzten Beitrag
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HoP

Deutscher BF
Es beschäftigen sich wohl nur selten gerade solche Leute mit dem Thema ernsthaft.....

Zudem kommt es doch cool, wenn man vor seinen Gangstafreunden erzählen kann wie krass man denn mit der Staatsgewalt umzugehen weiss..mit den Augen rollend
10.01.2004 18:38:58  Zum letzten Beitrag
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[UAF]Godoelk

godoelk
amuesiert gucken
Vielleicht ist die Gesetzeslage in Österreich etwas anders, obwohl ich mir das kaum vorstellen kann.
10.01.2004 18:40:01  Zum letzten Beitrag
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~Bulkhe@d~

AUP ~Bulkhe@d~ 30.01.2008
 
Zitat von HoP
Es beschäftigen sich wohl nur selten gerade solche Leute mit dem Thema ernsthaft.....

Zudem kommt es doch cool, wenn man vor seinen Gangstafreunden erzählen kann wie krass man denn mit der Staatsgewalt umzugehen weiss..mit den Augen rollend



Alles gegen den Typen aber Gangst0r is er keiner sondern ein 26jähriger Besserwisser der öfter solche Verdrehtheiten von sich gibt und gerne Leute anzeigt(wegen Bagatelldelikten)
Bei seiner Polizeiwache dürfte er schon ein nerviger Bekannter sein.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von ~Bulkhe@d~ am 10.01.2004 18:41]
10.01.2004 18:40:39  Zum letzten Beitrag
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Lunovis

AUP Lunovis 27.11.2007
weil es sich (vor allem antiautoritären kreisen) schnell herumgesprochen hat dass die kontrolleure einen "eingeschränkten" spielaum haben... hat sich dann aufgewiegelt...

ist genauso bei gemeindesicherheitskräften (nicht polizei), wie sie immer häufiger anzufinden sind: Festhalten bis die Polizei eintrifft ist erlaubt, alles weitere nicht.
10.01.2004 18:45:26  Zum letzten Beitrag
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Raider2k

Raider2k
 
Zitat von HoP
§ 127 StPO [Recht zur vorläufige Festnahme]

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs.1.


Hoffe das reicht als Quelle



Genau das dürfte doch auch für die diversen Ladendetektive gelten, wenn ich mich nicht irre, oder?

Soll heissen, sie dürfen einen bei Verdacht zwar festhalten, durchsuchen darf die Tasche aber nur die herbeigerufene Polizei, wenn man sie nicht freiwillig öffnet.

Oder sehe ich das falsch?
10.01.2004 18:48:05  Zum letzten Beitrag
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mcsmurf

X-Mas Leet
 
Zitat von ~Bulkhe@d~
Interessant jetzt frage ich mich noch warum sich hartnäckig solche Gerüchte halten der Typ war nämlich nicht der erste der sowas erzählt hat, bei ihm hats mich nur besonders gestört weil der öfter solche Scheisse verzapft (normal hab ich die passenden Gegenargumente)

Und nach Tobits Posting frag ich mich noch warum da 1 Jahr steht und normal nur 70€ oder so zu zahlen sind (in Ö)
Ich mein praktisch ist es wohl nicht sinnvoll Schwarzfahrer einzubuchten aber warum dann das Jahr Strafmaß?



Muss man die 70€ an den Verkehrsbetrieb oder an den Staat zahlen? Die 70€ wären dann halt die Strafe an den Verkehrsbetrieb, aber es wäre nicht ausgeschlossen, das die noch Anzeige stellen (besonders bei Leuten, die schon öfters aufgefallen sind durch Schwarzfahren).
10.01.2004 18:48:21  Zum letzten Beitrag
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zzzZZZzzzZZZ

zzzZZZzzzZZZ
 
Zitat von HoP
[zumindest hier]

Sind Kontrolleure der offiziellen Bundesbetriebe befugt, Personalien aufzunehmen bei Verstössen gegen geltende Ortnung. Wenn die Personalien nicht festgestellt werden können (Du willst Ausweis net zeigen), wird die Polizei dazu aufgeboten.



also in Deutschland sind die öffentlichen Verkehrsbetriebe privatisiert, ich weiss nicht, von welchen offiziellen Bundsbetrieben du sprichst.
Oder lieg ich falsch?
10.01.2004 19:01:34  Zum letzten Beitrag
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HoP

Deutscher BF
 
Zitat von Raider2k
 
Zitat von HoP
§ 127 StPO [Recht zur vorläufige Festnahme]

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs.1.


Hoffe das reicht als Quelle



Genau das dürfte doch auch für die diversen Ladendetektive gelten, wenn ich mich nicht irre, oder?

Soll heissen, sie dürfen einen bei Verdacht zwar festhalten, durchsuchen darf die Tasche aber nur die herbeigerufene Polizei, wenn man sie nicht freiwillig öffnet.

Oder sehe ich das falsch?



Jein

Festgehalten im Laden: Der Laden ist Privatgrundstück und Personal darf, vom Besitzer autorisierte, Taschenkontrollen durchführen um die Hausordnung durchzusetzen. dies beinhaltet keine Leibesvisitationen.

Festgehalten vor/ausserhalb des Ladens: Ja, nur festhalten bis die Polizei da ist geht.




@zzzZZZzzzZZZ: [zumindest hier] = Schweiz Sry Augenzwinkern
10.01.2004 19:34:06  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
Hu... das Thema hatte ich gerade gestern in der Ag Breites Grinsen

Festnahmerecht ist nun ja schon erörtert worden.
Beachte: Die Festnahme ist wirklich nur zur Identitätsfeststellung gedacht. Zu sonst nichts!
Dass nur die Selbstverteidigung erlaubt ist stimmt so aber auch nicht. Leichte Gewalt darf angewandt werden (Arm auf den Rücken drehen um jemanden festzuhalten) auf keinen Fall aber Waffengebrauch oder ähnliches.

Grundsätzliches zu Taschenkontrollen:
Kein Angestellter darf euch zwingen eure Tasche einfach so zu öffnen. Nicht mal, wenn es als AGB im Geschäft groß aushängt(ungültig). Das ist nur bei einem konkreten Tatverdacht erlaubt. Also nur, wenn euch jemand gesehen hat, wie ihr was eingesteckt habt.


E-Street... No retreat, no surrender
10.01.2004 19:37:03  Zum letzten Beitrag
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-=silence=-es47

Leet
 
Zitat von ~Bulkhe@d~
Und nach Tobits Posting frag ich mich noch warum da 1 Jahr steht und normal nur 70€ oder so zu zahlen sind (in Ö)
Ich mein praktisch ist es wohl nicht sinnvoll Schwarzfahrer einzubuchten aber warum dann das Jahr Strafmaß?



Der zitierte Abschnitt gilt ja allgemein, nicht nur fuer die Bahn Es gibt Leute, die haben sich schon ganz anderes Erschlichen Augenzwinkern
10.01.2004 19:38:37  Zum letzten Beitrag
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 Thema: U-Bahn ( eine rechtliche Frage )
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