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Das Gefühl kommt bei mir in solchen Situationen auch auf
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Fundstellen müsste ich auch erst erforschen, Vorschlag: juris + Dispositionsmaxime + 346 ZPO
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| Zitat von -rantanplan-
Fundstellen müsste ich auch erst erforschen, Vorschlag: juris + Dispositionsmaxime + 346 ZPO
| | Kann sein, dass ich mich da zu blöd für anstelle, aber ich finde zu der Problematik nix. Leider :/
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Kann mir mal kurz jemand bei einer Anfängerfrage für die Staatsanwaltsstation helfen?
Obersätze. Wir haben gelernt dass wir das Beweismittel samt Inhalt angeben sollen. In der Regel schreibt man also sowas wie
"Die Aussage des Zeugen A, der H habe den Fußball an sich genommen ohne zu bezahlen, gibt Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts nach § 242 Absatz 1 StGB."
Das ist ja in einfach gelagerten Fällen fast schon zu einfach, nun wollte ich aber mal ein paar Fälle durchgehen und treffe gleich auf zwei wo ich ein Problem habe:
1. Es gibt eine Strafanzeige des Geschädigten, in dieser äußert der den Verdacht sein Mitarbeiter A habe Geld aus der Firmenkasse gestohlen. Im weiteren Aktenverlauf lässt sich der A dahingehend ein er habe das Geld nur bei einem Drogendeal vorzeigen wollen um es hinterher zurückzugeben, sei dann aber ausgenommen worden. Nach Ermittlungen der Polizei gibt es tatsächlich eine Bande die in der betreffenden Zeit in der betreffenden Gegend entsprechend vorgeht.
2. Akte enthält eine umfangreiche "Verkehrsunfallanzeige" der Polizei. Es geht um eine Amokfahrt. Das ganze liest sich wie ein Sachverhalt aus dem ersten Examen. Die "Verkehrsunfallanzeige" enthält jeweils die Namen der bei den Handlungen anwesenden Polizisten und ist von einem PHK unterschrieben, der während der gesamten Fahrt den Täter verfolgte.
Ansonsten ist die Akte sehr dünn. Der Beschuldigte besteitet alles.
In meiner Lerngruppe gehen die Meinungen sehr auseinander. Bei Fall 1 etwa will mein Kollege einfach die Strafanzeige als "Beweismittel" im Obersatz hernehmen, damit er zur Diebstahlsprüfung kommt. Geht das?
Ich hätte gleich alles auf die Einlassung des A bezogen. Ich kann doch trotzdem noch Diebstahl prüfen, oder nicht? Nur weil der Täter glaubhaft behauptet er habe nicht stehlen sondern nur ausleihen wollen kann ich doch trotzdem erstmal Diebstahl prüfen, schließlich würdige ich die Beweise ja erst beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal?!
Bei Fall 2 stellt sich die Frage ob die "Verkehrsunfallanzeige" selbst "Beweismittel" im Obersatz sein darf, oder ob man ggf. irgendwelche in diesem Bericht genannten Polizisten als Zeugen nennen muss.
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Hat wer von euch direkt nach dem 1. Examen promoviert und kann dazu seine Erfahrungen posten? Aus dem Bekanntenkreis hab ich nun bereits gehört dass der Abstand zwischen den zwei Examina dadurch doch sehr lang wird und man nachher große Probleme hat den Stoff in der kurzen Referendariatszeit aufzufrischen.
Ich hab allerdings momentan noch ganz und gar keine Lust weg von der Uni zu gehen
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| Zitat von Komparse
Hat wer von euch direkt nach dem 1. Examen promoviert und kann dazu seine Erfahrungen posten? Aus dem Bekanntenkreis hab ich nun bereits gehört dass der Abstand zwischen den zwei Examina dadurch doch sehr lang wird und man nachher große Probleme hat den Stoff in der kurzen Referendariatszeit aufzufrischen.
Ich hab allerdings momentan noch ganz und gar keine Lust weg von der Uni zu gehen
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Habe promoviert bis dann nach nem knappen Jahr mein Thema überraschend tot war. Ich empfinde den zeitlichen Abstand im Ref als absolut unproblematisch. In meiner AG hat im Übrigen quasi jeder zweite mind. 2 Jahre promoviert.
Mach Dir keinen Stress deswgen. Einziger Tipp: such Dir ein sicheres Thema, mit dem Du im Zweifelsfall auch etwas flexibel bist. Ach ja: und keinen beschissenen Doktorvater.
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| Zitat von Komparse
Hat wer von euch direkt nach dem 1. Examen promoviert und kann dazu seine Erfahrungen posten? Aus dem Bekanntenkreis hab ich nun bereits gehört dass der Abstand zwischen den zwei Examina dadurch doch sehr lang wird und man nachher große Probleme hat den Stoff in der kurzen Referendariatszeit aufzufrischen.
Ich hab allerdings momentan noch ganz und gar keine Lust weg von der Uni zu gehen
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Ich habe das gemacht. Und: Ich würde es jedem nur so empfehlen und nicht anders.
Vorteile: Man bleibt an der Uni. Man macht die Promotion wirklich (dazu kommen wir gleich). Man ist noch im Unibetrieb. Man hat noch möglicherweise geringere Lebensunterhaltskosten.
Nachteile: Das materielle Recht geht etwas verloren. Ist mir aber nicht als so schlimm aufgefallen, da im Referendariat ohnehin von einem niedrigen Level aus unterrichtet wird (kleinster gemeinsamer Nenner). Habe ich wirklich nicht als schlimm empfunden. Ich habe aber auch nur 13 Monate geschrieben, dann Ref angemeldet, während des Refs die (wenigen) Anmerkungen des Doktorvaters eingearbeitet und die Druckfahne erstellt. Das ging neben dem Ref.
Die Promotion nach dem 2. Examen führt seeeehr oft dazu, dass sie nicht mehr gemacht wird (verlockende Jobangebote, vermeindlich verlockende 50% Promotion/50% Job angebote, das Leben [Kinder?], etc.). Kenne ne Menge Promotionen die nach dem 2. Examen versandet sind.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 24.02.2016 21:04]
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Da ich gerade dabei bin, empfehle ich das auch.
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Bei dem Thema: wie viele (angehende) Doktoren sind hier im Thread? Ich vermute dieser Thread hat die höchste Quote für alle Counter-Strike Foren weltweit.
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das ist auch schon lange kein Counter-Strike-Forum mehr
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Ach, jetzt mach mir doch meinen Vergleich nicht kaputt, ich hab extra den Referenzwert so verschroben gewählt.
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Bin gerade eher mit einem LLM schwanger, berufsbegleitend.
Vielleicht an der LSE. Kostet aber halt einen Arsch voll Kohle.
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Steht der LLM nun oder nicht? Oder muss die Alte dafür dick geschossen werden?
Und zum Thema: Falls ich gut genug abschneide, ist mir die Promotionsstelle auch schon sicher vor dem Ref. Hauptsache am Ende lohnt es sich, Familie kann man immer noch mal haben
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Oder muss die Alte dafür dick geschossen werden?
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Die Redewendung hab ich ja noch nie gehört.
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Wie ist das mit Bonuszahlung, also Leistungsentgelt, arbeitsrechtlich eigentlich geregelt? Was passiert, wenn das einfach zu spät gezahlt wird, obwohl vertraglich zugesichert? Entstehend daraus irgendwelche Ansprüche? Muss man selber tätig werden, wenn es sich anbahnt, dass nicht (pünktlich) gezahlt wird? Oder bleibt einem zum Schluss nur: Hinnehmen oder klagen/neuen Arbeitgeber suchen?
¤\Gerade jetzt erst den Startpost gelesen. Ist natürlich keine Klausurfrage. Es hat mich nur allgemein interessiert, bevor es mich mal trifft.
Hyp
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hyperdeath am 25.02.2016 19:53]
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Wenn eine Leistung vertraglich zu einem Termin zugesichert ist, dann wird sie zu diesem Termin fällig.
Ob du deswegen jetzt den Arbeitgeber wechseln willst, kann ich so aber nicht beantworten.
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| Zitat von Armag3ddon
Ob du deswegen jetzt den Arbeitgeber wechseln willst, kann ich so aber nicht beantworten.
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Nee, ist ja nichts passiert und wäre ja dann eh meine Entscheidung. Es kam mir nur in den Sinn: was wäre wenn? Dass es fällig wird, ist klar. Aber was, wenn es einfach nicht pünktlich bezahlt wird? Im Endeffekt hätte der Arbeitnehmer ja sein Geld bekommen, nur eben nicht zum korrekten Zeitpunkt.
Hyp
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Das passiert real nur in zwei Fällen:
Einmal wenn der Anspruch streitig ist, was bei Leistungsentgelt schon mal vorkommen kann,je nach Ausgestaltung; und zweitens bei fortgeschrittenen Zahlungsschwierigkeiten des ArbGeb. Denn wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht, muss er mindestens abgerechnet und der Sozialversicherungsanteil bezahlt werden, sonst ist das massiv strafbar. Das reicht gewöhnlich als Anreiz.
Im zweiten Fall geht es flott Richtung Insolvenz...
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| Zitat von -rantanplan-
Das passiert real nur in zwei Fällen:
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Klingt logisch. Das wird sich wohl eher kein Arbeitgeber leisten, egal wie Arschloch er sein mag. Insofern wird es nicht einfach mal so vorkommen.
Neugierde befriedigt. Danke.
Hyp
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| Zitat von Poerger
Evt hat ja wer ne Idee dazu:
1. Klage auf Übertragung Geschäftsanteile
2. VU entsprechend des Klageantrages
3. Einspruch gg VU
4. Klageänderung auf Zahlung statt Übertragung
5. Neuer Termin - sagen wir 24.12. um 10 Uhr
6. Rücknahme Einspruch am 24.12 um 8 Uhr per Fax ans Gericht.
7. Richter bekommt die Rücknahme nicht mehr rechtzeitig
8. VU auf Zahlung
Die Frage die sich mir zunächst dazu stellt: Zeitproblematik der Rücknahme des Einspruchs?! Durfte der Richter die Vhdlg überhaupt führen obwohl bei Gericht die Rücknahme lag?
& Bewirkt die Rücknahme, angenommen sie war zeitig und hätte berücksichtigt werden müssen, überhaupt, dass die Vhdlg nicht hätte stattfinden dürfen? Durch die Klageänderung musste über einen neuen Klageantrag entschieden werden (so zumindest eine verlorene Meinung eines Einzelrichters )
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Ich hab jetzt mal nachgelesen. Saukompliziert, aber man kann es gut lösen wie ich finde.
Man muss das aus der Perspektive des Gerichts bei Entscheidung im zweiten Termin betrachten.
Der Richter hat vorliegen:
- ehemalige Klage auf Abgabe einer WE
- ein darauf gerichtetes VU
- "Klageänderung" auf Zahlung statt Übertragung,
d.h. nun einen anderen Antrag, der für sich genommen in Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werden muss und der gerade nicht darauf gerichtet ist, den Einspruch zu verwerfen und das VU aufrecht zu erhalten (!)
Damit wird das mit dem vorherigen VU durch den geänderten Antrag gegenstandslos. Das Gericht hat nur über die gestellten Anträge zu befinden:
Ist der Zahlungsantrag zulässig?
-> grundsätzlich ja
-> im gleichen Prozess, in dem vorher was anderes verlangt wurde: In Betracht kommt § 264 Nr. 3 ZPO,
sonst 263 2. Alt., Einwilligung haben wir ja nicht - egal wie, das Urteil lautet dann mit Sicherheit nicht "das VU wird aufrecht erhalten" oder "der Einspruch wird verworfen".
Ergebnis:
Das "zweite VU" wird technisch kein Zweites VU i.S.v. § 345 ZPO sein, weil nicht der Einspruch gegen das erste VU verworfen wird (das ist ja auch nicht beantragt), sondern über einen geänderten Sach- und Prozessantrag entschieden wird. Allenfalls ist zugleich das VU klarstellend aufzuheben, es wäre wohl zu tenorieren:
"Das VU vom .. wird abgeändert. Der Bekl. wird verurteilt ..."
Jetzt stellt sich dann erst die Frage, wenn gegen dieses Urteil (das in Unkenntnis der Einspruchsrücknahme ergangen ist) ein Rechtsmittel eingelegt wird, ob dieses Rechtsmittel begründet ist - und wenn es sich um eine Berufung handelt, dann wird in der Berufungsverhandlung eben mit dortigen neuen Anträgen verhandelt, in der Revision wäre das u.U. ein Fall für Aufhebung und Zurückverweisung (wenn nicht durcherkannt werden kann).
In der Abwandlung, dass der Richter die Einspruchsrücknahme _nicht_ übersehen hat, und nun über einen (geänderten) Sach- und Prozessantrag zu befinden hat, taucht das Problem dann aus einem anderen Vektor auf: Ist die Rechtshängigkeit durch Rechtskraft (infolge Einspruchsrücknahme) beendet worden, d.h. ist überhaupt noch eine Sachentscheidung möglich? Diese Frage ist deutlich schwieriger zu beantworten, aber im Sachverhalt eigentlich gar nicht gestellt, weil der Richter die Rücknahme ja nicht mitbekommen hat.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 26.02.2016 12:49]
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Verrückt. Freitag Abend um 18:00 Uhr ein StartUp abgemahnt, heute rief er an: "Ja war doof. Unterlassungserklärung haben wir schon gefaxt. Wo kann ich die Gebühr hin überweisen?"
Hab ich so auch noch nicht erlebt.
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Ja doch, die Telekom hat bei mir auch schon mal von sich aus bezahlt Hatte unseren Mandanten zu unrecht der SCHUFA gemeldet...
e. Darf man fragen, was du da abgemahnt hast?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 29.02.2016 18:30]
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Eine vergleichende Werbung mit faktisch falschen Inhalten, §§ 5, 6 UWG.
/edit: alter, jetzt war aber der Wurm drin
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 29.02.2016 18:31]
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Sehr gut.
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| Zitat von smoo
Bei dem Thema: wie viele (angehende) Doktoren sind hier im Thread? Ich vermute dieser Thread hat die höchste Quote für alle Counter-Strike Foren weltweit.
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Viel spannender: Wie viele LL.B.?
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Haben wir eigentlich keine Rechtspfleger hier?
Problem: Höhe der Verfahrensgebühr bei Widerklage nach teilweiser Klagerücknahme
Klage Streitwert 17.850 ¤
Teilweise Klagerücknahme über 5.000 ¤, neuer Wert 12.850 ¤
Widerklage, Wert 2.000 ¤
Mündliche Verhandlung
So sind die Streitwerte auch festgesetzt worden.
Ausgehend davon, dass
- die Verfahrensgebühr in jedem Rechtszug nur einmal entsteht
- spätere Ermäßigungen (etwa durch Klagerücknahme) keinen Einfluss auf die Höhe der Verfahrensgebühr haben und
- sich der Wert der Verfahrensgebühr nach dem Wert der höchsten in dem Rechtszug anhängigen Ansprüche richtet,
bin ich der Meinung, dass in meinem Beispiel die Verfahrensgebühr aus einem Wert von 19.850 ¤ (Klage + Widerklage) berechnet werden muss, während die Terminsgebühr nur aus 14.850 ¤ (Klage nach Rücknahme + Widerklage) geltend gemacht werden kann.
Korrekt, oder?
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Sagt mal habt ihr irgendwo eine Quelle wie die derzeitige Rechtslage in folgender Angelegenheit ist:
Registrierung in einer Handyapp: Muss die Bestätigung der Nutzungsbedingungen extra angeklickt werden, oder reicht eine schlüssige Zustimmung im Zuge der Registrierung?
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Thema: Juristenthread, §229 ( vs. §33 StGB ) |