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Das ist keine Antwort auf die Frage. Es gibt einen Strafrahmen, und der wird wohl auch in Abhängigkeit von der Menge entsprechend genutzt werden. Ich verstehe nicht, wozu es diesen Begriff der geringen Menge noch braucht. Zumal er weder einheitlich definiert war noch irgendwelche durchsetzbaren Ansprüche bedeutete.
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Der Begriff der geringen Menge bezieht sich denke ich auf den Eigenverbrauch.
Um zu beurteilen, ob man durchsetzbare Ansprüche in der Rechtssprechung haben muss in allen Fällen, dafür bin ich in dem Bereich mal weit untergebildet.
Da Cannabis jetzt nicht mehr im BTMG vorkommt soweit ich weiß, könnte man aber vielleicht schon argumentieren wie du, dass geringe Mengen an der Stelle keine Begründung mehr haben. Auf der anderen Seite, könnte man mit deiner Argumentation auch einfach von vornherein gegen den Absatz mit geringen Mengen im BTMG argumentieren, "da es einen Strafrahmen" gibt. Ich finde die Bewandnis bleibt aber die gleiche. Will man den Schwarzmarkt fluten mit 1-5 kg, oder ist man beim jetzt legalen Hobby, einfach ein bisschen flotter unterwegs und hat dann halt mal die 150 g auf Lager, weil man von jeder Sorte gerne 10 g lagern möchte in hübschen Hipster-Gläsern. Das ist schon sehr entscheidend denke ich, daher wäre die Definition einer geringen Menge schon hilfreich.
Das werden wir sehen. Ist ja nicht der einzige Punkt der dann doch etwas schwammig ist. Wird spannend.
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[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von Geierkind am 29.03.2024 14:05]
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Aber wozu brauchte man diese Grenze, die als Orientierung diente bis wann in der Regel keine Strafverfolgung betrieben wird? Es gibt ab Montag eine klare Grenze zwischen legal und OWi, und zwischen OWi und Straftat, und innerhalb von OWi und Straftat gibt es klare Strafrahmen.
Und was ist deiner Meinung denn schwammig?
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Diese Grenze brauchte man um Drogenhandel von Eigenkonsum zu unterscheiden. Daher war es ja auch oft wichtig ob du Verpackungsmaterial wie ein Dealer zu Hause hast, wenn du erwischt wirst. Drogenhandel soll natürlich hart bestraft werden, Eigenkonsum eher nicht.
Jetzt ist Cannabis nicht mehr im BTMG, aber immer noch eine Droge und es gibt immer noch einen Schwarzmarkt.
Jetzt könnte man deiner Argumentation natürlich absolut folgen und sagen, alles ist klar geregelt, wir brauchen die geringe Menge nicht mehr weil der Eigenkonsum sehr großzügig abgesteckt ist und man somit bei Überschreiten definitiv Drogenhandel betreibt und keinen erweiterten Eigenkonsum.
Oder man argumentiert, dass Cannabis mit dem Gesetz in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist und wir somit genauso ein Bedürfnis danach haben den strafbaren Enthusiasten von einem Dealer zu unterscheiden.
Ich weiß nicht was alles noch schwammig ist, ich sehe nur auch hier viele Fragen die wohl nicht ganz eindeutig geklärt sind. Das mit der geringen Menge auf jeden Fall schonmal.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Geierkind am 29.03.2024 14:25]
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| Zitat von Geierkind
Ist ja nicht der einzige Punkt der dann doch etwas schwammig ist.
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| Zitat von Geierkind
Ich weiß nicht was alles noch schwammig ist
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Wat.
Ok, weißte was, nvm.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 29.03.2024 14:27]
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Junge Abso, ich zerleg das Thema für dich so gut ich kann und dann ist es dieser eine Nebensatz, der nichtmal wirklich das Thema betrifft.
Was ist los mit dir? Heute etwas on edge?
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| Zitat von Abso
Ich verstehe nicht, wozu es diesen Begriff der geringen Menge noch braucht. | |
? Er steht halt im CanG-Entwurf?
| (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
4. eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 1 bis 11 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. | |
Aber der Geier kann beruhigt sein, dort steht auch:
| Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der
Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit. | |
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Genau darauf hoffe ich ja auch! Ich kanns kaum erwarten da etwas konkretes zu hören.
Gut zu wissen, dass die den Begriff der geringen Menge auch im CanG haben, das hatte ich nichtmal auf dem Schirm. Danke für die Info!!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Geierkind am 29.03.2024 14:46]
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Sind Bajuvaren anwesend?
Euer König Maggus hat leider beschlossen, dass für euch auch kleine Fehler teuer werden.
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2024/152/baymbl-2024-152.pdf
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Bußgeldkatalog Konsumcannabis
[...]
Anwendungsbereich des Katalogs
2.1 Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen
Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das
Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzuwenden.
2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei
zukünftigen Änderungen des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften,
soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs
ausgegangen werden
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Wer das da unten nicht lesen will hier kurz:
Konsum in unmittelbarer Nähe zu Kindern 1000 Euro
Konsum in Verbotszonen 500 Euro
zuviel dabei haben 500 bis 1000 Euro
500-1000 Euro für "schlecht gewogen" finde ich auf jeden Fall ziemlich dreckig
E: lel, eben erst gecheckt: das ist der vorgesehene Rahmen für ersten Verstoss. Wenn Du in drei Jahren nochmal erwischt wirst, kost es das doppelte.
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[Dieser Beitrag wurde 6 mal editiert; zum letzten Mal von loliger_rofler am 30.03.2024 10:46]
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250¤ für drei Samen :D
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Mit 300 auf der Autobahn: 200 EUR und bitte nicht nochmal machen.
Liest sich wie pure Verzweiflung. Ich frage mich bei der CDU wie viele da wirklich ihren eigenen Worten glauben oder ob es echt nur politische Strategie ist dagegen zu sein.
Ich zieh ins Ausland, bevor man mich in Bayern sieht. Ärmstes Bundesland.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Geierkind am 30.03.2024 10:49]
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Na ja, in Bayern wählt man sich seine Regierung selbst.
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Ist 9 sowas wie beim Abtreibungsverbot?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -=Q=- 8-BaLL am 30.03.2024 11:04]
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Lel, Maggus kann mal an meinem Dübel saugen
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| Zitat von -=Q=- 8-BaLL
Ist 9 sowas wie beim Abtreibungsverbot?
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Ja, steht tbf aber schon im CanG drin
| 14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen
Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig
davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse
oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume
einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei
der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und
Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;
15. Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-,
Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder
die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im
Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern; | |
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Nice. Verdachtsunabhängige Personenkontrollen will never be the same.
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@Werbung & Sponsoring
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Wie passt das mit Veranstaltungen wie der "Mary Jane"-Messe in Berlin zusammen?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von audax am 30.03.2024 11:55]
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Bis zu 30.000 wenn ich Cannabissamen einführe.
Ballert das wirklich so gut?
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| 4Umgang mit Cannabissamen
(1)Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zumunerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
(3)Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4)Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführtwerden sollen, können in analoger Anwendung des § 2 Absatz 5 sichergestellt werden. | |
Du darfst EU-Samen einführen, aber nur zum Zweck des erlaubten Anbaus. Nicht des Ballerns.
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Ich lese das so, dass du Samen für ballerfreies Hanf aus der ganzen Welt einführen darfst, und die für Ballerhanf aus der EU?
| ...ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9... nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. | |
/Loro bestimmt schon am rotieren, weil alle Fragen in seinem Potcast beantwortet werden
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Izmir am 30.03.2024 14:44]
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| Zitat von Izmir
Ich lese das so, dass du Samen für ballerfreies Hanf aus der ganzen Welt einführen darfst, und die für Ballerhanf aus der EU?
| ...ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9... nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. | |
/Loro bestimmt schon am rotieren, weil alle Fragen in seinem Potcast beantwortet werden
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Beides richtig
Die Fragen hier finde ich aber gut, zwingen mich die Slides nochmal kritisch zu prüfen.
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Ist es eigentlich nun richtig, dass jede erwachsene Person im Haushalt drei Pflanzen haben darf? Ich stelle mir das in manchen Haushalten lustig vor. Monteurs-WG mit 8 Mann auf 80qm und Dschungel im Badezimmer.
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| Zitat von Huckel
Ist es eigentlich nun richtig, dass jede erwachsene Person im Haushalt drei Pflanzen haben darf? Ich stelle mir das in manchen Haushalten lustig vor. Monteurs-WG mit 8 Mann auf 80qm und Dschungel im Badezimmer.
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Wenn die Bullen bimmeln sollte bei sowas, wo man kommerzielle Aktivität unterstellen könnte, jeder in der Lage sein, auf seine Pflanzen und sein fertiges Hanfprodukt zu zeigen.
Mindestens in Bayern.
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Ziel muss es einfach sein, in jeden Haushalt ein paar Pflanzen zu kriegen, dann wissen sie nicht wo sie klingeln müssen!
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Einfach großzügig Samenbomben (he he) gehen.
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| Zitat von loliger_rofler
| Zitat von Huckel
Ist es eigentlich nun richtig, dass jede erwachsene Person im Haushalt drei Pflanzen haben darf? Ich stelle mir das in manchen Haushalten lustig vor. Monteurs-WG mit 8 Mann auf 80qm und Dschungel im Badezimmer.
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Wenn die Bullen bimmeln sollte bei sowas, wo man kommerzielle Aktivität unterstellen könnte, jeder in der Lage sein, auf seine Pflanzen und sein fertiges Hanfprodukt zu zeigen.
Mindestens in Bayern.
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So war der Tipp von dem Youtube-Anwalt auch. Man sollte die jeweiligen Besitzer der Pflanzen sehr klar kennzeichnen. Am besten alles kennzeichnen, fein säuberlich
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Wie deutsch kann ein Gesetz bitte sein?
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CanG? More like Can'tG, lol.
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Guter Ansatz. Wichtig wäre es natürlich vermehrt am Wochenende zu kontrollieren, um auch gleich die ganzen Besoffkies rauszuziehen. Die Mehrarbeit muss man den Kollegen leider zumuten. Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Kontrollen z.B. unter der Woche im Feierabendverkehr stattfinden werden, um irgendwelche Wochenend-Kiffer zu erwischen. Das wäre ja purer Populismus.
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Thema: Bubatz ab 01.04.2024 legal ( Happy 420! ) |