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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Verbraucherschutz ( E-Bay strikes back... )
erste ungelesene Seite | letzter Beitrag 
.Sprengmeister

Arctic
E-Bay strikes back...
Hallo,
Es gibt ja die Regel das man produkte innerhalb von 2 Wochen die man im I-Net bestellt hat zurück gehen lassen kann und der Verkäufer die zurücknehmen muss, und den Kaufpreis erstatten. Gilt dies auch bei Privatverkäufen ala e-bay?
16.12.2003 21:43:41  Zum letzten Beitrag
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CounterForce

Leet
nein

zumindest soweit ich weiß gilt das nur für gewerbliche Verkäufer
16.12.2003 21:46:23  Zum letzten Beitrag
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FreakD

FreakD
Das finde ich, hilft bei diesem Thema immer recht viel. Hatte da neulich auch so'n Fall. Wir mussten ein versteigertes Auto zurücknehmen, weil der Käufer sich 'nen Sachverständiger geholt hat und wir angeblich "sichtbare Mängel" unterschlagen haben. Wir sind auch gerade KFZ-Sachverständige, die alles sehen. traurig
16.12.2003 21:52:27  Zum letzten Beitrag
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.Sprengmeister

Arctic
Hab grad das gefunden:

 

Die Unterrichtungspflicht nach § 312c BGB wie auch das Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312d BGB gelten nur dann, wenn die Verträge durch einen Verbraucher geschlossen werden.

Die Definition des Verbrauchers im BGB ist relativ neu in § 13 BGB geregelt. Demzufolge ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das Geschäft selbst muss vom Verbraucher zu einem privaten Zweck vorgenommen worden sein. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Verbraucher selbständige berufliche Zwecke verfolgt. Daher ist jemand auch Verbraucher, wenn er als Arbeitnehmer Arbeitskleidung oder einen PKW für die Fahrt zur Arbeit kauft. Auch Existenzgründer sind bis zum Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit noch Verbraucher. Wenn ein Geschäft sowohl beide Komponenten, d.h. eine gewerbliche, wie auch eine private enthält, ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt, wie beispielsweise beim Kauf eines Pkw durch einen Freiberufler, der dieses Fahrzeug auch privat nutzt.




Das heißt wenn ein verbraucher (also einer der was zu einem privaten Zweck kauft) ein Gegenstand von einer Privatperson kauft er ihn auch wieder zurückgeben kann / zurücknehmen muss, weil ein Verbraucher am Geschäft beteiligt war?

Was ist wenn ich einem Minderjährigen der nur Begrenzt Geschäftsfähig ist etwas übers I-Net verkaufe, muss ich oder er den Versand bei Rücknahme bezahlen?


Es geht hier nicht speziell um Internet Auktionen sondern auch um den Kauf/Verkauf über E-Mail.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von .Sprengmeister am 16.12.2003 22:24]
16.12.2003 22:01:36  Zum letzten Beitrag
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Borbarad

X-Mas Arctic
EBay:
 

Die Anmeldung ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährigen ist eine Anmeldung untersagt.



Und wie heisst es so schön: Eltern haften für ihre Kinder Augenzwinkern
16.12.2003 22:27:23  Zum letzten Beitrag
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.Sprengmeister

Arctic
Nunja, wenn ich nun aber einem Minderjährigen etwas über E-Mail verkauft habe wo es keine Anmeldung bedarf und bei einem Geschäft das die Eltern rückgängig machen wollen?
Wie sieht es da mit dem Versand aus?
16.12.2003 22:32:06  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
Ein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312 d BGB gibt es für den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 b BGB.
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden.

Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

Eine Privatperson, die bei ebay etwas versteigert, ist also kein Unternehmer, somit liegt kein Fernabsatzvertrag vor, somit gibt es kein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Es gilt normales Kaufrecht, bei dem es allerdings auch ein Rücktrittsrecht gibt, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist, §§ 433, 434, 435, 437, 346 ff. BGB.

Durch das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen kann man den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen und die gekaufte Sache zurückgeben, sie muss also nicht mangelhaft sein.

Gruß,
André
16.12.2003 22:34:57  Zum letzten Beitrag
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Feuerlöscher

Leet
ich weiß von einem fall bei dem es ein käufer eingeklagt hat. der verkäufer musste das dann zurücknehmen und 600 € verhandlungskosten zahlen
16.12.2003 22:35:39  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
 
Zitat von Feuerlöscher
ich weiß von einem fall bei dem es ein käufer eingeklagt hat. der verkäufer musste das dann zurücknehmen und 600 € verhandlungskosten zahlen



Ja, da wird die Sache mangelhaft gewesen sein.
Dann kann der Käufer (nachdem er erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat) sein Rücktrittsrecht ausüben, das ihm gemäß den Gewährleistungsregeln des Kaufrechts natürlich zusteht. Das hat aber nichts mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu tun.

Anders kann es aussehen, wenn der Vertrag für den Verkäufer gewerblicher Natur ist, wenn er also Händler ist, der seine Sachen über ebay vertreibt. Dann liegt ein Fernabsatzvertrag vor und der Käufer hat das Widerrufsrecht.

Gruß,
André
16.12.2003 22:44:00  Zum letzten Beitrag
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.Sprengmeister

Arctic
Als müsste ich nun in dem Fall, das ich einem Minderjährigen etwas per E-Mail verkauft habe und seine Eltern es rückgängig machen wollen, den Versand bezahlen, oder er bitte?
16.12.2003 22:46:18  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
 
Zitat von .Sprengmeister
Als müsste ich nun in dem Fall, das ich einem Minderjährigen etwas per E-Mail verkauft habe und seine Eltern es rückgängig machen wollen, den Versand bezahlen, oder er bitte?



Immer langsam... Augenzwinkern

Das ist schon etwas schwieriger zu beantworten.

Grundsätzlich ist jedes Rechtsgeschäft mit einem beschränkt Geschäftsfähigen (Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren) schwebend unwirksam. Genehmigen die Eltern das Geschäft nicht, ist der Vertrag endgültig nicht zustande gekommen.

Schließt du mit einem Minderjährigen einen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft), und die Eltern stimmen dem nicht zu, ist der Kaufvertrag nichtig.
Jetzt kommt der Haken: Die Übereignung (Erfüllungsgeschäft) der Sache ist wirksam, weil die Übereignung von Sachen in der Regel für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Da allerdings der Kaufvertrag nichtig war, ist die Übereignung ohne rechtlichen Grund erfolgt. Daraus folgt für dich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB.

Der Leistungsort für Rückgewähransprüche gem. § 812 BGB ist der Wohnort des Bereicherungsschuldners, also der Wohnort des Minderjährigen. Du müsstest dir die Sache also dort abholen, oder die Versendung bezahlen.

Bist du beim Vertragsschluss von dem Minderjährigen über seine Geschäftsfähigkeit getäuscht worden, könntest du allerdings die Versendungskosten unter Umständen als Schadensersatz verlangen. Für die Täuschung bist du allerdings Beweispflichtig.

Mein Rat: Zahl die Versendungskosten und lerne daraus. Immer versichern, dass dein Vertragspartner volljährig ist.
Ist er es nicht, verlange eine Genehmigung der Eltern.
Lügt er dich an, kannst du später wenigstens die Täuschung nachweisen. Also E-Mails speichern. Augenzwinkern

Gruß,
André
16.12.2003 23:02:16  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
Fraglich bleibt, ob das Geschäft überhaupt genehmigungspflichtig war, Stichwort §110 BGB.
16.12.2003 23:20:28  Zum letzten Beitrag
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.Sprengmeister

Arctic
Falls du den Taschengeld paragraphen meinst, das Teil hat 80 Euro gekostet. Ich glaube kaum das er 80 Euro Taschengeld bekommt. Und wenn er es gespart hat dann braucht er doch wieder ne genehmigung oder? Also Danke an alle.
17.12.2003 6:45:26  Zum letzten Beitrag
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-=.Das.System.=-

system
Meine Mutter hat letztens was versteigert.
Das ist nu 3 Wochen her und der Typ, ders ersteigert hat, hat noch immer nicht überwiesen.
Kontodaten hat sie ihm schon ein paar mal per eMail geschickt.

Was tun ?
17.12.2003 8:28:26  Zum letzten Beitrag
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punkd

AUP punkd 17.03.2010
www.zitrone.org
da gibts leute die sich viel mit sowas beschäftigen (also ebay betrug und so).
ansonsten eine frist setzen, und wenn er nichts zahlt (meldet er sich denn?) neu einstellen.

bb

punk'd

und die 2 wochen rückgaberecht gelten auch bei ebay, sonst würde ja nicht unter vielen dieses
"mit bieten auf diesen artikel erklärt sich der käufer einverstanden auf seine rechte gemäss paragraph [...] zu verzichten."
17.12.2003 8:44:04  Zum letzten Beitrag
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Ibanez2000

tf2_soldier.png
scheisse ist, dass wenn man genügend bewertungen hat, man als gewerblich agierende person gilt.
das heisst man muss auch das rückgaberecht einhalten im gegensatz zu privatauktionen.
18.12.2003 13:57:24  Zum letzten Beitrag
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[gc]Fidel

koksendefidel
 
Zitat von punkd
www.zitrone.org
da gibts leute die sich viel mit sowas beschäftigen (also ebay betrug und so).
ansonsten eine frist setzen, und wenn er nichts zahlt (meldet er sich denn?) neu einstellen.

bb

punk'd

und die 2 wochen rückgaberecht gelten auch bei ebay, sonst würde ja nicht unter vielen dieses
"mit bieten auf diesen artikel erklärt sich der käufer einverstanden auf seine rechte gemäss paragraph [...] zu verzichten."



das ist wegen dem einen jahr garantie bei diesem neuen eu-recht
18.12.2003 13:59:18  Zum letzten Beitrag
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Leipnizkeks

Phoenix
 
Zitat von -=.Das.System.=-
Meine Mutter hat letztens was versteigert.
Das ist nu 3 Wochen her und der Typ, ders ersteigert hat, hat noch immer nicht überwiesen.
Kontodaten hat sie ihm schon ein paar mal per eMail geschickt.

Was tun ?



Neu einstellen und auf nen besseren Bieter hoffen.
18.12.2003 14:01:18  Zum letzten Beitrag
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Sir Killalot

Sir Killalot
 
Zitat von .Sprengmeister
Nunja, wenn ich nun aber einem Minderjährigen etwas über E-Mail verkauft habe wo es keine Anmeldung bedarf und bei einem Geschäft das die Eltern rückgängig machen wollen?
Wie sieht es da mit dem Versand aus?



Dann sollen die Eltern das regeln. Ist ja deren Sohn und nicht deiner. Du als Verkäufer bist, sofern dieser Minderjährige das besitzen darf, nicht wirklich verantwortlich für den Artikel(Privatpersonen =! Garantie). Außer natürlich bei einem relativ hohen Preis, Minderjährige sind nämlich nur eingeschränkt und nicht voll Geschäftsfähig.

Nien, ich bin kein Jurist, aber das bekomm ich grad noch auf die Reihe Augenzwinkern
18.12.2003 14:26:55  Zum letzten Beitrag
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Bloodmouse

bloodmouse
 
Zitat von -=.Das.System.=-
Meine Mutter hat letztens was versteigert.
Das ist nu 3 Wochen her und der Typ, ders ersteigert hat, hat noch immer nicht überwiesen.
Kontodaten hat sie ihm schon ein paar mal per eMail geschickt.

Was tun ?



Fristsetzung 1 (1 Woche)
Fristsetzung 2 mit androhung von Rücktritt vom Verrtag (1 Woche)
Rücktritt
18.12.2003 14:31:03  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Verbraucherschutz ( E-Bay strikes back... )


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