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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Widerruf bei individuellem PC-Kauf ( Was sagt das Verbraucherrecht?? )
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eisenbahnfreund

AUP eisenbahnfreund 04.06.2008
missmutig gucken Was sagt das Verbraucherrecht??
Hallo,

ich habe bei einem ortsansässigen Systemhaus einen PC bestellt und zusammen bauen lassen.

Um es kurz zu machen, die sollten das Ding zusammen schrauben und die Platte in zwei Partitionen aufteilen und formatieren. Als ich den PC erhielt, war nix formatiert oder partitioniert. Im BIOS war sogar eine fehlerhafte Einstellung, die ich nicht kannte, so dass die Platte gar nicht erkannt wurde.

Ich habe den PC zurück gebracht und Nachbesserung gefordert. Dieser wurde nachgekommen, der Rechner wurde mir ein zweites Mal übergeben, diesmal mit funktionsfähiger und eingerichteter Platte.

Nachdem ich Win XP installiert und einige Progs aufgespielt habe, wollte ich erstmals meine Digicam am Front-USB anschließen: ging trotz erfolgreicher Software-Installation nicht. Beim Anschluß an die USB an der Rückseite (also direkter Mainboard-USB) ging die Cam. Am Samstag Abend habe ich mal einen genaueren Blick deswegen in den Rechner geworfen und musste mit Erschrecken feststellen, dass die das Front-USB an Firewire auf dem Board angeschlossen haben und diese Schnittstelle schwarz ist durch einen Kurzschluß. (Vermutlich beim ersten Start des Rechners schon).

Meine Fragen nun: Nachdem die den PC wegen unvollständiger Einrichtung bereits einmal zur Nachbesserung hatten, muss ich nun diesen zweiten (kapitalen) Fehler auch noch nachbessern lassen? Welche Frist kann ich dem Händler setzen? Habe ich jetzt ein Rücktritts-/Wandlungs- oder Widerrufsrecht, denn ich habe den Fehler ja erst am Samstag bemerkt?

Danke für jede konstruktive Antwort
08.11.2004 11:43:52  Zum letzten Beitrag
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tim aka coltvirtuose

Arctic
Such dir mal mit Google ein paar Fakten zum Gewährleistungsrecht raus. Oder warte, bis die Exoerten dafür hier aufkreuzen. Augenzwinkern
08.11.2004 11:52:05  Zum letzten Beitrag
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eisenbahnfreund

AUP eisenbahnfreund 04.06.2008
 
Zitat von tim aka coltvirtuose
Such dir mal mit Google ein paar Fakten zum Gewährleistungsrecht raus. Oder warte, bis die Exoerten dafür hier aufkreuzen. Augenzwinkern


Ich wollte auf die Experten warten, denn bei Google gabs keine konkreten Infos hierzu, lediglich allgemeinere Fragen wurden da beantwortet. Und dem entsprechen hätte ich nach der zweiten Nachbesserung das Recht auf Vertragsrücktritt.
08.11.2004 11:55:34  Zum letzten Beitrag
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Rukh

rukh
Willst Du den PC haben oder vom Vertrag zurücktreten? Mata halt...
08.11.2004 11:57:58  Zum letzten Beitrag
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eisenbahnfreund

AUP eisenbahnfreund 04.06.2008
 
Zitat von Rukh
Willst Du den PC haben oder vom Vertrag zurücktreten? Mata halt...


Jetzt nach dem Ärger am liebsten zurück treten
08.11.2004 11:58:34  Zum letzten Beitrag
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[CSAC] Vollstrecker

Leet
Nun, da es eine gesetzliche Garantieregelung von 2 Jahren gibt (bei einem Einseitigen Handelsgeschäft) müssen diese den Fehler beseitigen. Das Prob jetzt ist allerding das du den PC geöffnet hast du erstmal Beweisen musst das du nicht den usb an den firewire angeschlossen hast.
08.11.2004 12:08:57  Zum letzten Beitrag
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tim aka coltvirtuose

Arctic
Es gibt keine gesetzliche Garantieregelung.
Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers.
08.11.2004 12:14:07  Zum letzten Beitrag
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eisenbahnfreund

AUP eisenbahnfreund 04.06.2008
Hmmm, den Beweis werde ich schon erbringen können, keine Sorge. Augenzwinkern

Die Frage bleibt halt, muss ich ihm das nochmalige Nachbesserungsrecht einräumen und wenn ja, welche Frist kann ich ihm setzen?

Oder kann ich aufgrund des jetzt wiederholtem Mangels an dem ausgelieferten Gerät direkt vom Kaufvertrag zurück treten?

Kann ich eventuell eine Minderung erreichen? Schadensersatz wird es zahlen müssen, wenn er nicht einsichtig ist. Habe dann mit heute zweimal Verdienstausfall plus Fahrtkosten etc... Sch*** Laden, da kaufe ich nie wieder was traurig
08.11.2004 12:19:46  Zum letzten Beitrag
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tim aka coltvirtuose

Arctic
Vielleicht hilft dir dieser Link hier weiter.
08.11.2004 12:23:14  Zum letzten Beitrag
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oetzli

Arctic
Wir haben es hier vorliegend mit klassischem (äh naja, wegen dem neuen Schuldrecht kann von klassisch eigentlich keine Rede sein...) Kaufgewährleistungsrecht zu tun. Ich will jetzt nicht diskutieren, welcher Vertrag dem zugrunde liegt (der PC ist ja nach Vorstellung des Kunden gebaut worden, was auch einen Werkvertrag beinhaltet. Es wird daher wohl genau genommen ein Werklieferungsvertrag sein) aber es handelt sich wohl um eine vertretbare Sache, daher Kaufrecht. Wie gesagt, auf die Unterscheidung will ich jetzt nicht eingehen, da diskutiert man ins Unendliche. Zur Unterscheidung sei auf Ergänzungsband zum Palandt, Einf. vor § 433 Rdnr. 18 und die Kommentierung zu § 651 verwiesen...

Zur Sache:
die §§ 437 ff. BGB regeln Deine Rechte. Auch wenn die Aufzählung in § 437 den Eindruck erweckt, man könne die Nachbesserung neben der Kaufpreisminderung und dem Rücktritt anwenden, gilt dies nach einhelliger Kommentierung nicht. Man muß immer zunächst mal die Nachbesserung in Anspruch nehmen, da diese für einen Rücktritt zwingende Voraussetzung (also den weiteren Gewährleistungsrechten) ist.

Ganz streng genommen muß man dieses für jeden neuen Mangel tun. Bedeutet hier, da es sich um einen anderen Mangel handelt (denn zunächst war ja nur die Festplatte nicht ordnungsgemäß installiert), daß zunächst die Möglichkeit ausgenutzt werden nuß, ein neues Mainboard einzubauen.

Tut mir leid, aber ist so...

€dit:
Ah, mehr Fragen, dann weiter im Text:

eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels ist nicht erforderlich, aber möglich und ratsam. Der Fehler sollte vorliegend innerhalb einer Woche zu beseitigen sein (es wird ja wohl ein neues Mainboard bestellt werden müssen. Liegt es am Lager, kann die Frist deutlich kürzer sein. Sie muß aber, um Wirkung zu haben, angemessen sein...)
Einen Schadenersatzanspruch hast Du aus Kaufgewährleistungsrechten nicht. Der Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 gilt erst nach erfolgloser Nacherfüllung (zum Beispiel dem fruchtlosen Fristablauf). Du könntest aber einen Schadenersatzanspruch neben Kaufgewährleistung haben aus § 284 BGB für vergebliche Aufwendungen haben. Das ständige Hin- und Herfahren könnte hiervon erfaßt sein. Einfach geltend machen und gucken, was passiert...
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von oetzli am 08.11.2004 13:11]
08.11.2004 12:42:27  Zum letzten Beitrag
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oetzli

Arctic
 
Zitat von tim aka coltvirtuose
Vielleicht hilft dir dieser Link hier weiter.



Das hilft kaum weiter. Hier ist nämlich neues Schuldrecht anzuwenden!
08.11.2004 12:44:24  Zum letzten Beitrag
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.Sprengmeister

Arctic
Hast du es übers i-net bei dem bestellt oder per telefon?
Wenn ja dann:

Es gibt ein urteil das besagt das auch PC´s die aus vorgefertigten komponenten gefertigt wurden zurückgenommen werden müssen.

Sprich auch Dell muss die Maßgeschneiderten Rechner zurück nehmen....
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von .Sprengmeister am 08.11.2004 12:52]
08.11.2004 12:51:50  Zum letzten Beitrag
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[CSAC] Vollstrecker

Leet
afaik hat der Verkäufer solange eine Ausbesserungspflicht bis die Garantie abgelaufen ist.
08.11.2004 12:52:49  Zum letzten Beitrag
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oetzli

Arctic
 
Zitat von .Sprengmeister
Hast du es übers i-net bei dem bestellt oder per telefon?
Wenn ja dann:

Es gibt ein urteil das besagt das auch PC´s die aus vorgefertigten komponenten gefertigt wurden zurückgenommen werden müssen.

Sprich auch Dell muss die Maßgeschneiderten Rechner zurück nehmen....



Tja, so einfach ist das nämlich nicht:
1. wenn aus Teilen ein PC gebaut wird, ist das ein Werklieferungsvertrag hinsichtlich einer vertretbaren Sache. So ist das bei Dell immer, denn die bieten unterschiedliche Modelle mit begrenzten Modifikationsmöglichkeiten an. Deswegen gilt Kaufrecht.

Hier könnte das schon streitig sein (und ich wollte nicht darüber diskutieren...) denn es wurde ein persönlich zusammengestellter PC gebaut. Das könnte (ich meine zwar nicht) eine unvertretbare Sache sein. Und schon ist man im Werkvertragsrecht...

2. Und wenn sie den defekten Rechner zurücknehmen, durften sie einen heilen schicken. Oder soll das bedeuten, daß die aus dem Vertrag rausgekommen sind!? Das glaube ich erst, wenn ichs im Urteil gelesen habe...

3. was hat das damit zu tun, wie bestellt wurde???
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von oetzli am 08.11.2004 13:05]
08.11.2004 12:58:39  Zum letzten Beitrag
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oetzli

Arctic
 
Zitat von [CSAC] Vollstrecker
afaik hat der Verkäufer solange eine Ausbesserungspflicht bis die Garantie abgelaufen ist.



Arg!

Die Garantie ist eine (freiwillige) schuldrechtliche Vereinbarung, wonach der Verkäufer(Hersteller) für eine gewisse Zeit bestimmte Parameter der Kaufsache garantiert und für den Fall des Wegfalls derselben regelt, was er dann tun möchte. (in der Regel Nachbessern...)

Das hat rein gar nichts mit der Nachbesserungspflicht des Kaufgewährleistungsrecht zu tun. Diese Pflicht besteht für die Dauer der Gewährleistung (bei neuen Sachen 2 Jahre) für jeden Mangel, der auftritt. Siehe oben.
08.11.2004 13:02:37  Zum letzten Beitrag
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[CSAC] Vollstrecker

Leet
Breites Grinsen Man lernt ja nie aus Breites Grinsen
08.11.2004 13:18:18  Zum letzten Beitrag
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eisenbahnfreund

AUP eisenbahnfreund 04.06.2008
 
Zitat von oetzli
[...]Man muß immer zunächst mal die Nachbesserung in Anspruch nehmen, da diese für einen Rücktritt zwingende Voraussetzung (also den weiteren Gewährleistungsrechten) ist.

Ganz streng genommen muß man dieses für jeden neuen Mangel tun. Bedeutet hier, da es sich um einen anderen Mangel handelt (denn zunächst war ja nur die Festplatte nicht ordnungsgemäß installiert), daß zunächst die Möglichkeit ausgenutzt werden nuß, ein neues Mainboard einzubauen.

[...]

eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels ist nicht erforderlich, aber möglich und ratsam.
Einen Schadenersatzanspruch hast Du aus Kaufgewährleistungsrechten nicht. Der Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 gilt erst nach erfolgloser Nacherfüllung. Du könntest aber einen Schadenersatzanspruch neben Kaufgewährleistung haben aus § 284 BGB für vergebliche Aufwendungen. Das ständige Hin- und Herfahren könnte hiervon erfaßt sein. Einfach geltend machen und gucken, was passiert...


OK, danke, das sind doch mal ein paar brauchbare Fakten

Wenn ich dem Händler nun eine Frist von sieben Tagen setze, das Mainboard aber tatsächlich erst in zehn Tagen lieferbar ist, was dann? Ich würde schon gerne versuchen, den Kaufvertrag zu lösen, muss ich dann auf die Lieferfristen des Händlers Rücksicht nehmen oder gewisse Mindestfristen und Nachfristen einhalten?
 
Zitat von .Sprengmeister
Hast du es übers i-net bei dem bestellt oder per telefon?
Wenn ja dann:

Es gibt ein urteil das besagt das auch PC´s die aus vorgefertigten komponenten gefertigt wurden zurückgenommen werden müssen.

Sprich auch Dell muss die Maßgeschneiderten Rechner zurück nehmen....


Ich habe mir das Angebot per Fax zukommen lassen und da ich dort Stammkunde bin (war Wütend ), konnte ich nach telefonischer Nachfrage telefonisch bestellen. Éinen Onlineshop haben die nicht, ist also kein großer Versand wie Dell, Mindfactory oder Snogard!

Ach ja, und €dith fragt gerade, wo das Urteil zu finden ist Mata halt...
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von eisenbahnfreund am 08.11.2004 13:28]
08.11.2004 13:25:42  Zum letzten Beitrag
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oetzli

Arctic
Die Fristsetzung muß angemessen sein. Was immer das im Einzelfall bedeutet. Ich denke, daß ihm eine Lieferfrist eingeräumt werden muß. Wenn sie sich im Rahmen hält.

Aber Du siehst schon: alles Auslegungssache. Wenn aber das Bestellen des Mainboard erfolgen muß und die Lieferung ein wenig dauert, dann muß man diese Frist wohl mit einrechnen.

Wenn allerdings die Lieferung 8 Wochen dauern soll, kann man die Nachbesserung wohl als gescheitert ansehen...

Hier hilft gesunder Menschenverstand weiter. Was Du als absolut unzumutbar empfinden würdest, solltest Du auch nicht hinnehmen. Dann kann man sich ja auf den Standpunkt stellen, daß eine Nachbesserung unzumutbar ist und daher nur eine Wandlung des Kaufvertrages in Frage kommt.

Schau halt auch mal, worauf sich der Händler Deines (ehemaligen) Vertrauens so einläßt...
08.11.2004 14:32:04  Zum letzten Beitrag
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CounterForce

Leet
ich denke, 7 Tage als Frist reicht nicht, wenn du nicht nachweisen kannst, dass der Händler die benötigten Teile hat

und Lieferzeiten können schon dauern.

14 Tage sollte angemessen sein
08.11.2004 14:37:10  Zum letzten Beitrag
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punkd

AUP punkd 17.03.2010
...
sobald er den rechner geöffnet hat ist doch die gewährleistung eh abgelaufen.
wer sagt denn das er das ding nicht selbst falsch angeschlossen hat nur um vom verkauf zurücktreten zu können?
08.11.2004 14:40:59  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
 
Zitat von punkd
sobald er den rechner geöffnet hat ist doch die gewährleistung eh abgelaufen.
wer sagt denn das er das ding nicht selbst falsch angeschlossen hat nur um vom verkauf zurücktreten zu können?

das ist falsch. da gibts ein -wenn mich nicht alles täuscht- BGH-Urteil zu, das besagt, dass das Öffnen des Rechners für normale Arbeiten wie Upgrades etc durchaus nicht die Gewährleistungspflicht beeinträchtigt.

Andererseits finde ich, dass hier etwas mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird, soller als Stammkunde halt hingehen und denen den Scheiß um die Ohren knallen.

Common Sense beats Law Students.
08.11.2004 14:44:25  Zum letzten Beitrag
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eisenbahnfreund

AUP eisenbahnfreund 04.06.2008
Ich werde gleich wissen, was zu machen ist. Melde mich wieder, sobald ich ein "Ergebnis" habe Augenzwinkern

Aber danke erstmal für alle Tips!
08.11.2004 14:48:46  Zum letzten Beitrag
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punkd

AUP punkd 17.03.2010
...
 
Zitat von Rincewind
 
Zitat von punkd
sobald er den rechner geöffnet hat ist doch die gewährleistung eh abgelaufen.
wer sagt denn das er das ding nicht selbst falsch angeschlossen hat nur um vom verkauf zurücktreten zu können?

das ist falsch. da gibts ein -wenn mich nicht alles täuscht- BGH-Urteil zu, das besagt, dass das Öffnen des Rechners für normale Arbeiten wie Upgrades etc durchaus nicht die Gewährleistungspflicht beeinträchtigt.



cool, danke für die info
gut zu wissen. wobei dann wieder auslegungssache sein wird was 'normale' wartungsarbeiten sdin
08.11.2004 14:52:04  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
Siehe auch hier

und ja, der erschien vor der Schuldrechtsreform. Inhaltlich hat sich in dem Fall aber relativ wenig geändert.
08.11.2004 14:55:54  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Hast du die Typen überhaupt schon gefragt, ob die das Teil zurücknehmen, anstatt gleich rechtlichen Beistand anzufordern?
08.11.2004 15:13:02  Zum letzten Beitrag
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Hyper

Gordon
Ich hab noch nie länger als 3 Tage auf mein bestelltes Zeuch vom Großhändler warten müssen. Und die drei Tage lagen an nem UPS-Wagen mit Unfall, bei dem meine Lieferung kaputtgegangen ist und dieselbe erst neu rausgeschickt werden musste...
08.11.2004 16:12:18  Zum letzten Beitrag
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mavchen

mavchen
geh mit deiner 9mm und bomb die ottos im laden nach g-city zurück...

nein mal im ernst: hatte vor einem jahr nen problem mit ner defekten graka, weil die deppen die falsch eingebaut hatten. aufgrund nachvollziehbarer lieferprobleme, hab ich 4 wochen drauf gewartet und gut war. die haben mir ne etwas schlechtere vglbare graka mitgegeben und gut war.

und IMMER FREUNDLICH!!! nichts nervt einen verkäufer mehr, als ein nervender kunde, der neunmalklug tut.
08.11.2004 16:24:13  Zum letzten Beitrag
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y-x

Arctic
Hier mal ein Weg, wie du wohl am ehesten zu deinem Willen kommst:

Geh in den LAden.
Schilder ihnen die Misere.
Zeig was am Arsch ist.
Sei freundlich aber bestimmt

Un ob du es glaubst, oder nicht:
DU wirst den PC entweder repariert oder zurückgenommen bekommen.
08.11.2004 16:29:43  Zum letzten Beitrag
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LA-dyChatengel[dc2k]

AUP Chatty 01.03.2010
 
Zitat von Armag3ddon
Hast du die Typen überhaupt schon gefragt, ob die das Teil zurücknehmen, anstatt gleich rechtlichen Beistand anzufordern?



Vielleicht kann ich dazu was sagen, ich habs ja auch mitbekommen, eisenbahnfreund steht wahrscheinlich gerade bei denen auf der Matte Breites Grinsen

Er hatte bereits mehrfach Mails und Faxe an das Systemhaus geschickt und auch auf die Fehler hingewiesen, teilweise noch bevor überhaupt aufgefallen ist, daß überhaupt ein Kurzschluß vorgelegen haben muß - ohne jegliche Antwort.

Und daß man ein bisschen heftiger reagiert nachdem man a) 3-4 Wochen auf den Rechner warten mußte und dann b) noch die Installation nicht wunschgemäß ausgeführt wurde und c) jetzt wieder alles nicht so funzt wie es sollte und man wieder dahin rennen mußte kann man wohl auch irgendwie verstehen, oder? Es ging jedes Mal Arbeitszeit flöten, jedes Mal mußte jemand gefunden werden der mit hin fährt (weil wir nur ein Auto haben) etc... Da kann man wohl zumindest eine Antwort auf seine Beschwerde erwarten, oder?
08.11.2004 16:34:59  Zum letzten Beitrag
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[ÆON]Lucifer

[ÆON]Lucifer
Mails und Faxe gehen überall unter.
Ein Telefongespräch oder sogar das persönliche Erscheinen und Terror am Tresen schieben soll Wunder wirken.

Wenn sich jemand bei mir per Mail beschwert, soll er doch.
Persönlich ist das viel unangenehmer das kann man nämlich nicht liegenlassen.
08.11.2004 16:40:39  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Widerruf bei individuellem PC-Kauf ( Was sagt das Verbraucherrecht?? )
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