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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Ebay - rechtliche Frage als Verkäufer
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Cardinal62

Cardinal62
Pfeil
Hallo zusammen

Folgendes ist passiert:
Ich habe für einen Freund eine Endstufe bei ebay versteigert. Gleich nach dem Kauf hat mein Freund dann die Endstufe losgeschickt OHNE auf das Geld zu warten

Nun hat der Käufer reklamiert sie sei defekt. Ich habe ihm darauf hin angeboten mir die Endstufe zurückzuschicken, und ihm den Kaufpreis + Versand zu erstatten.
Problem dabei: Das Geld ist bis Heute nicht eingetroffe (ist inzwischen ca 3 Wochen her. Er hat sich angeblich 2x in der Kontonummer geirrt, die ich ihm aber korrekt mitgeteilt habe.

Also hatte ich ihm vor 10 Tagen gesagt er soll das Geld behalten und die Endstufe zurückschicken.

Diese ist bis Heute nicht angekommen.

Frage:
hat er jetzt überhaupt noch das Recht die Endstufe umzutauschen?
Was kann/muss/darf ich machen wenn er das Geld nicht zahlen will?
31.12.2004 14:40:54  Zum letzten Beitrag
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CounterForce

Leet
 
Zitat von Cardinal62
Hallo zusammen

Folgendes ist passiert:
Ich habe für einen Freund eine Endstufe bei ebay versteigert. Gleich nach dem Kauf hat mein Freund dann die Endstufe losgeschickt OHNE auf das Geld zu warten

Nun hat der Käufer reklamiert sie sei defekt. Ich habe ihm darauf hin angeboten mir die Endstufe zurückzuschicken, und ihm den Kaufpreis + Versand zu erstatten.
Problem dabei: Das Geld ist bis Heute nicht eingetroffe (ist inzwischen ca 3 Wochen her. Er hat sich angeblich 2x in der Kontonummer geirrt, die ich ihm aber korrekt mitgeteilt habe.

Also hatte ich ihm vor 10 Tagen gesagt er soll das Geld behalten und die Endstufe zurückschicken.

Diese ist bis Heute nicht angekommen.

Frage:
hat er jetzt überhaupt noch das Recht die Endstufe umzutauschen?
Was kann/muss/darf ich machen wenn er das Geld nicht zahlen will?

zuerstmal solltest du dich mit deinem Freund besser unterhalten, wenn sowas gemacht wird

und wenn kein Geld und keine Endstufe kommt, dann kommt ein Anwalt

ist ja mindestens Unterschlagung
31.12.2004 14:42:40  Zum letzten Beitrag
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fettesbrain

AUP fettesbrain 30.01.2009
War das Ding wirklich kaputt?

Warum schickt dein Freund das Ding los, ohne das Geld zu haben ?

Hast du bei deiner Auktion so ein Spaß wie "Vom Umtausch ausgeschlossen... bla ... " geschrieben?
31.12.2004 14:42:47  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Nach §985 kannst Herausgabe der Sache verlangen. Sag ich mal so.



Crutschie ... always a CT
31.12.2004 14:42:59  Zum letzten Beitrag
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Cardinal62

Cardinal62
 
Zitat von fettesbrain
War das Ding wirklich kaputt?

Warum schickt dein Freund das Ding los, ohne das Geld zu haben ?

Hast du bei deiner Auktion so ein Spaß wie "Vom Umtausch ausgeschlossen... bla ... " geschrieben?



Ich ging davon aus das er sich mit der Vorgehensweise beim verkauf bei ebay auskennt, da hab eich mich offensichtlich geirrt, ist leider nicht zu ändern...

Nein das blabla hab ich auch nicht geschrieben, das mach eich normalerweise immer, diesmal hab ich es vergessen weil ich eine fertige Produktbeschreibung bekommen habe...

Beides blöde Fehler die man nicht ändern kann...

/edit: laut meinem freund war es nicht kaputt. Allerdings hat der Käufer mir alles sehr plausiebel und detailreich erklärt so das ich ihm da erstmal nicht wiedersprechen kann.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Cardinal62 am 31.12.2004 14:46]
31.12.2004 14:44:18  Zum letzten Beitrag
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error

Japaner BF
Mal abgesehen davon dass es von di...äh...deinem Freund natürlich dumm war, den Artikel ohne das Geld zu haben zu verschicken musst du das Teil wohl zurücknehmen, wenn du nicht in der Beschreibung was von "defekt" geschrieben hast.

Wenn der Käufer nicht zahlt würde ich erstmal versuchen, das telefonisch zu klären (hilft meistens schon) und wenn das nicht klappt je nach Betrag entweder rechtlich was dagegen tun oder das Geld als Lehrgeld abschreiben.
31.12.2004 14:52:47  Zum letzten Beitrag
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Cardinal62

Cardinal62
 
Zitat von error
Mal abgesehen davon dass es von di...äh...deinem Freund natürlich dumm war, den Artikel ohne das Geld zu haben zu verschicken musst du das Teil wohl zurücknehmen, wenn du nicht in der Beschreibung was von "defekt" geschrieben hast.

Wenn der Käufer nicht zahlt würde ich erstmal versuchen, das telefonisch zu klären (hilft meistens schon) und wenn das nicht klappt je nach Betrag entweder rechtlich was dagegen tun oder das Geld als Lehrgeld abschreiben.



Ich wollte / will es ja auch zurücknehmen. Aber muss ich das noch nach 3 Wochen? Selbst ohne den Hinweis in der Beschreibung?
31.12.2004 14:56:20  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von error
Mal abgesehen davon dass es von di...äh...deinem Freund natürlich dumm war, den Artikel ohne das Geld zu haben zu verschicken musst du das Teil wohl zurücknehmen, wenn du nicht in der Beschreibung was von "defekt" geschrieben hast.

Wenn der Käufer nicht zahlt würde ich erstmal versuchen, das telefonisch zu klären (hilft meistens schon) und wenn das nicht klappt je nach Betrag entweder rechtlich was dagegen tun oder das Geld als Lehrgeld abschreiben.





Der Ausschluss der Gewährleistung bezieht sich ja nur auf kaputt gehen nach der "Auktion". Wenn du was defektes vertickst ohne es zu sagen musst dus immer zurücknhemen (§433 I 2 i.V.m. §434 I 2 Alt.2 BGB).



Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 31.12.2004 15:35]
31.12.2004 15:01:54  Zum letzten Beitrag
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error

Japaner BF
 
Zitat von Cardinal62
Ich wollte / will es ja auch zurücknehmen. Aber muss ich das noch nach 3 Wochen? Selbst ohne den Hinweis in der Beschreibung?


Da bin ich etwas überfragt, warte am besten mal auf Tyler.

Crutschie: Das war doch ziemlich genau meine Aussage, oder?
31.12.2004 15:04:30  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Bei dir klangs aber so, als könne man defekte Ware als einwandfrei deklarieren und verticken und sich mit dem Zusatz "Ausschluss der Gewähleistung" davor absichern, die Ware zurückzunehmen zu müssen.


Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 31.12.2004 15:17]
31.12.2004 15:17:18  Zum letzten Beitrag
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y-x

Arctic
 
Zitat von Crutschie
Nach §985 kannst Herausgabe der Sache verlangen. Sag ich mal so.



Crutschie ... always a CT



ohne rechtlichen grund erlangt Augenzwinkern
31.12.2004 15:20:12  Zum letzten Beitrag
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error

Japaner BF
 
Zitat von Crutschie
Bei dir klangs aber so, als könne man defekte Ware als einwandfrei deklarieren und verticken und sich mit dem Zusatz "Ausschluss der Gewähleistung" davor absichern, die Ware zurückzunehmen zu müssen.


Crutschie ... always a CT


Nee, aber man kann defekte Ware als defekt deklarieren und verticken und sich damit davor absichern, die Ware zurückzunehmen zu müssen.
31.12.2004 15:28:04  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von y-x
 
Zitat von Crutschie
Nach §985 kannst Herausgabe der Sache verlangen. Sag ich mal so.



Crutschie ... always a CT



ohne rechtlichen grund erlangt Augenzwinkern





Ja ...?! Wenn es schon drei Wochen her ist und er ihm schon sagt, er solle es sich sparen, den Kaufpreis zu zahlen und einfach das Zeug zurückschicken, riecht das doch nach Rücktritt wegen §323 I BGB, oder? Soll er halt ne Frist setzten, dann darf er auch nach §985 BGB die Ware herausforden, oder irre ich mich da?
Anspruchsgrundlage ist §812 I 2 BGB, Abwicklung erfolgt nach §985 BGB?


Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 31.12.2004 15:34]
31.12.2004 15:28:41  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von error
 
Zitat von Crutschie
Bei dir klangs aber so, als könne man defekte Ware als einwandfrei deklarieren und verticken und sich mit dem Zusatz "Ausschluss der Gewähleistung" davor absichern, die Ware zurückzunehmen zu müssen.


Crutschie ... always a CT


Nee, aber man kann defekte Ware als defekt deklarieren und verticken und sich damit davor absichern, die Ware zurückzunehmen zu müssen.





Du musst generell zurücknhemen, wenn die Ware fehlerhaft ist oder nicht von Anfang an den vereinbarten Zustand hat - da schützt dich dann kein Rücknahmeausschluss mehr. Wenn du defekt deklarierst hast du den Zustand ja richtig angegeben.



Crutschie ... always a CT
31.12.2004 15:31:45  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von Crutschie
Nach §985 kannst Herausgabe der Sache verlangen. Sag ich mal so.



Crutschie ... always a CT

Nein.

/Edit:
Abstraktionsprinzip/Trennungsprinzip beachten!
Der Käufer ist sowohl Besitzer als auch Eigentümer.

Folgendes kannst du machen:
Über § 433 II kannst du den Kaufpreis (und Versand) verlangen.

Da er ja anscheinend vom Kaufvertrag zurücktreten will, könnte er den Kaufpreis - den er bis dahin gezahlt haben sollte - zurückfordern.
Du könntest daraufhin das Gerät zurückfordern.

Um euch jetzt aber dieses Hin- und herüberweisen des Kaufpreises zu ersparen könnt ihr einfach aufrechnen (siehe §§ 387 ff. BGB). Diese Aufrechnung muss aber gem. §388 erklärt werden.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 31.12.2004 15:42]
31.12.2004 15:35:22  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von Crutschie
 
Zitat von error
Mal abgesehen davon dass es von di...äh...deinem Freund natürlich dumm war, den Artikel ohne das Geld zu haben zu verschicken musst du das Teil wohl zurücknehmen, wenn du nicht in der Beschreibung was von "defekt" geschrieben hast.

Wenn der Käufer nicht zahlt würde ich erstmal versuchen, das telefonisch zu klären (hilft meistens schon) und wenn das nicht klappt je nach Betrag entweder rechtlich was dagegen tun oder das Geld als Lehrgeld abschreiben.





Der Ausschluss der Gewährleistung bezieht sich ja nur auf kaputt gehen nach der "Auktion". Wenn du was defektes vertickst ohne es zu sagen musst dus immer zurücknhemen (§433 I 2 i.V.m. §434 I 2 Alt.2 BGB).



Crutschie ... always a CT

Hm, so kannst du das glaube ich nicht sagen.
Dem Käufer steht gem. § 437 Nr. 2 1. Alt i.V.m. § 433 I 2 der Rücktritt vom Vertrag zu.
(Vorher kann er noch Nacherfüllung verlangen)

Die Rücknahmepflicht des Verkäufers müsste sich also aus dem Rückgaberecht des Käufers ergeben.
31.12.2004 15:46:07  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
§434 I 2 2.Alt ist doch nur die Legaldefiniton von "Sachmängel", oder? Wenn das zutrifft kann er es u.A. zur Nachbesserung zurückgeben.
Mir gehts mehr darum dass dieser Ausschlusssatz keine Absolution darstellt.


Crutschie ... always a CT
31.12.2004 15:51:53  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Also, jetzt mal konkrete Anweisungen und kein theoretisches Geschwafel:

Du willst ja vom Vertrag zurücktreten. (siehe § 323 BGB)

Dazu musst du ihm eine Frist zur Leistung setzen.
Es liegen aber keine Gründe für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung vor, also sag ihm, dass er noch 10 Tage hat um dir das Geld zu überweisen oder du sonst andernfalls vom Vertrag zurücktrittst da er dann in Verzug ist.

In 10 Tagen sagst du ihm dann, dass du jetzt vom Vertrag zurücktrittst und die Kaufsache zurückhaben willst, da aus dem Schuldverhältnis ein Rückabwicklungsverhältnis gem. § 346 wird.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 31.12.2004 17:13]
31.12.2004 17:05:19  Zum letzten Beitrag
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Cardinal62

Cardinal62
Danke an alle, ich werde es wohl machen wie webload es sagt, sollte ich nicht bis Morgen noch eine positive Antwort auf meine Mail von heute Mittag erhalten.
31.12.2004 17:08:43  Zum letzten Beitrag
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y-x

Arctic
machb das
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von y-x am 31.12.2004 17:11]
31.12.2004 17:10:49  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Ersteze §985 durch §929, dann stimmts endgültig.



Crutschie ... always a CT
31.12.2004 17:12:14  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von Cardinal62
Danke an alle, ich werde es wohl machen wie webload es sagt, sollte ich nicht bis Morgen noch eine positive Antwort auf meine Mail von heute Mittag erhalten.

Ich kenn jetzt nicht den genauen Kaufpreis, aber iDr empfiehlt sich der Schriftverkehr...
31.12.2004 17:14:47  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
 
Zitat von Cardinal62
Danke an alle, ich werde es wohl machen wie webload es sagt, sollte ich nicht bis Morgen noch eine positive Antwort auf meine Mail von heute Mittag erhalten.



e: Das einzige was mich an dem §346 so ein bisschen stört, ist, dass es da um Verbraucherverträge geht.
Fällt da ein Vertrag zwischen Verbrauchern drunter, oder nur Unternehmer- Verbrauchen?
Mir schwirrt da immer noch der Verbrauchsgüterkauf im Kopf rum...
e2: aber ich nehme es mal stark an. Das Ding hätte einfach nur keine Relevanz für Geschäfte unter Kaufleuten, oder?
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 31.12.2004 17:35]
31.12.2004 17:27:46  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Habe gerade mal im Palandt dazu etwas quer gelesen, §§ 346 ff. sind auf jeden Fall auf das gesetzl. Rücktrittsrecht anwendbar.
Es wird nur einmal im Rahmen der "Rückabwicklung dem Werte nach" von "Käufer (Besteller)" und "Verkäufer(Untern)" gesprochen (Einf v § 346 Rn 3).
31.12.2004 17:39:11  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Ebay - rechtliche Frage als Verkäufer


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