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Ich werde alt. Es waren 2 Kumpels da zum Bier trinken. Sie sind grad gegangen.
Normalerweise lief sowas bis 5 Uhr morgens! Naja, kann ich morgen früh regulär an der Hautklinikseite weiterarbeiten
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| Zitat von [Dicope]
| Zitat von SirSiggi
Zum anderen hat Google sich nicht eingewählt, sondern nur den im Äther rumschwirrenden Funkverkehr in einem Frequenzband mitgeschnitten. Es fand keinerlei Kommunikation mit dem AP statt.
Um das ganze in einen halbwegs funktionierenden Vergleich zu packen: Wenn man sich in ein Café setzt und mit jemandem redet, muss man davon ausgehen das der Kerl am Nachbartisch ganz ohne es zu wollen mitbekommt was man redet.
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$202b StGB. Bumms, aus, Ende.
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Na zum Glück sind digitale Daten "Schriftstücke".
Imo greift der § da gar nicht. Wenn ich mein Funkgerät einschalte und mithöre was andere Leute auf der Frequenz so funken dann mach ich mich auch nich strafbar oder?
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| Zitat von TriggerTG Normalerweise lief sowas bis 5 Uhr morgens! Naja, kann ich morgen früh regulär an der Hautklinikseite weiterarbeiten
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Das Timeout für die Animation kann ruhig halb so lang sein.
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Mein Wurfzelt ist da
In freier Natur mal getestet
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Freie Natur im Wohnzimmer? Nerd
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Naja, wenns etwas wärmer wird, werde ich es auch mal Draußen testen
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Heute war so geiles Wetter. Im Dienst draußen mit den Bewohnern gesessen und Kaffee getrunken. Dann spazieren gewesen!
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| Zitat von TriggerTG
Geh zum Bund ey :P
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Um Steuergelder zu verplempern? Klar.
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Ist doch zur Zeit in der Politik Mode
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Bin ich Politiker? :P
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Die "Steine" bei SG:U sind total dämlich...
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der aufruf fer familie bezüglich des kuerzlichen entfuehrungsfalls isz doll. Nur doof, das die verbrecher, die auf dieser ebene der gewalt agieren, meist überhaupt nicht empfaenglich für empathie sind, da sie unter einem soziopathischen verhaltensbild leiden.
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| Zitat von Noch_ein_Kamel
Die "Steine" bei SG:U sind total dämlich...
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uns mich verwirrt immernoch, das rtl2 so nah an den englischen episoden ist
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| Zitat von SirSiggi
| Zitat von Ashtray
| Zitat von SirSiggi
Zum einen ist die Frage, ob die Nutzung eines offenen WLans illegal ist noch immer nicht geklärt. Zum anderen hat Google sich nicht eingewählt, sondern nur den im Äther rumschwirrenden Funkverkehr in einem Frequenzband mitgeschnitten. Es fand keinerlei Kommunikation mit dem AP statt.
Um das ganze in einen halbwegs funktionierenden Vergleich zu packen: Wenn man sich in ein Café setzt und mit jemandem redet, muss man davon ausgehen das der Kerl am Nachbartisch ganz ohne es zu wollen mitbekommt was man redet.
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Zum Vergleich muss dann aber hinzu dass da jemand (oder mehrere) durch alle Cafes laufen und alles was sie aufschnappen mit Fotos versehen in eine Kartei packen!
Da gehts ja nicht um meinen Laptop sondern um geschäftsmäßige nutzung und großflächiges abgreifen von daten!
"Don't be evil!"
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Es ist dann trotzdem immer noch eher wie im Café sitzen, sich Notizen per Diktiergerät machen und nebenbei ausversehen noch das Gespräch des Nachbartisches mit auf Band zu haben.
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Sie fahren also mit dem Auto rum, hören ihr eigenes WLAN ab das auf dem Auto festgetackert ist und schnappen zufällig andere WLANs auf?
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ne eher so, als wenn man mitm Notitzblock durch die Stadt geht, zwei Leute sich unterhalten hört und dann Ort und körperliche MErkmale aufschreibt
Achso und dann schreibt man auch noch ein paar Wortfetzen auf, die man aber nicht versteht, weil die Leute türkisch sprechen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Noch_ein_Kamel am 20.05.2010 8:14]
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| Zitat von [Dicope]
| Zitat von SirSiggi
Zum anderen hat Google sich nicht eingewählt, sondern nur den im Äther rumschwirrenden Funkverkehr in einem Frequenzband mitgeschnitten. Es fand keinerlei Kommunikation mit dem AP statt.
Um das ganze in einen halbwegs funktionierenden Vergleich zu packen: Wenn man sich in ein Café setzt und mit jemandem redet, muss man davon ausgehen das der Kerl am Nachbartisch ganz ohne es zu wollen mitbekommt was man redet.
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$202b StGB. Bumms, aus, Ende.
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bitte auch lesen, wenn du das schon erwähnst.
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Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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| Zitat von stupididi
| Zitat von GarlandGreene
Ich hab mittlerweile sogar brauchbaren Light-Käse gefunden, der nicht nach Plastik schmeckt. Kommt nicht an den richtig guten Gouda ran, aber fürs Brot am Abend reichts.
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Ich stand letztens vor dem Kühlregal im Edeka und hab ebenfalls nach Käse gesucht und mich dann für eine (in meinen Augen) sehr günstige Familienpackung von einem "Gouda" 400gr. für 1,40¤ entschieden.
Die Ernüchterung dann zuhause: Das ist kein Käse sondern eine (so stand es hinten drauf): Produktion im mikrobiologischem Labor
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ganz lecker finde ich den Aldi Belight (Geschmacksrichtung "würzig"). Und im Penny gibts anscheinend einen mittelalten bis alten Light-Gouda. Zumindest schmeckt der so.
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| Zitat von GarlandGreene
| Zitat von [Dicope]
| Zitat von SirSiggi
Zum anderen hat Google sich nicht eingewählt, sondern nur den im Äther rumschwirrenden Funkverkehr in einem Frequenzband mitgeschnitten. Es fand keinerlei Kommunikation mit dem AP statt.
Um das ganze in einen halbwegs funktionierenden Vergleich zu packen: Wenn man sich in ein Café setzt und mit jemandem redet, muss man davon ausgehen das der Kerl am Nachbartisch ganz ohne es zu wollen mitbekommt was man redet.
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$202b StGB. Bumms, aus, Ende.
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bitte auch lesen, wenn du das schon erwähnst.
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Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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| Schutzgut
des neuen § 202b StGB ist zwar wie bei § 202a StGB
auch das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfü-
gungsberechtigten, aber nicht aufgrund einer besonderen
Manifestation des Geheimhaltungswillens, sondern auf-
grund des allgemeinen Rechts auf Nichtöffentlichkeit der
Kommunikation. | |
http://dip.bundestag.de/btd/16/036/1603656.pdf
Für "öffentlich" kommt es meines Wissens nach nicht auf die technische Eigenschaften der Kommunikation sondern auf die Intention des Kommunizierenden an. Genauso wie bei 202a der technische Schutz nicht Fort Knox-Character haben muss sondern nur dem Besucher zeigen muss, dass er hier unerwünscht ist. Wenn er sich darüber hinwegsetzt, zeigt er offensichtlich kriminelle Interessen. Gleiches gilt meiner Meinung nach auch für das Mitschneiden fremden WLAN-Verkehrs.
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| Zitat von [Dicope]
| Zitat von GarlandGreene
| Zitat von [Dicope]
| Zitat von SirSiggi
Zum anderen hat Google sich nicht eingewählt, sondern nur den im Äther rumschwirrenden Funkverkehr in einem Frequenzband mitgeschnitten. Es fand keinerlei Kommunikation mit dem AP statt.
Um das ganze in einen halbwegs funktionierenden Vergleich zu packen: Wenn man sich in ein Café setzt und mit jemandem redet, muss man davon ausgehen das der Kerl am Nachbartisch ganz ohne es zu wollen mitbekommt was man
redet. | |
$202b StGB. Bumms, aus, Ende. | |
bitte auch lesen, wenn du das schon erwähnst.
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Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung
einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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| Schutzgut
des neuen § 202b StGB ist zwar wie bei § 202a StGB
auch das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfü-
gungsberechtigten, aber nicht aufgrund einer besonderen
Manifestation des Geheimhaltungswillens, sondern auf-
grund des allgemeinen Rechts auf Nichtöffentlichkeit der
Kommunikation. | |
http://dip.bundestag.de/btd/16/036/1603656.pdf
Für "öffentlich" kommt es meines Wissens nach nicht auf die technische Eigenschaften der Kommunikation sondern auf die Intention des Kommunizierenden an. Genauso wie bei 202a der technische Schutz nicht Fort
Knox-Character haben muss sondern nur dem Besucher zeigen muss, dass er hier unerwünscht ist. Wenn er sich darüber hinwegsetzt, zeigt er offensichtlich kriminelle Interessen. Gleiches gilt meiner Meinung nach auch für
das Mitschneiden fremden WLAN-Verkehrs.
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Ich dachte Verkehr würde nicht mitgeschnitten?
Google hat doch nicht mehr gemacht als eine WLAN Karte in einem Laptop...
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Ich habe heute Nacht im Traum endlich verstanden wie die Welt, das Universum und Alles funktioniert. Kann mich aber leider nicht dran erinnern!
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| Zitat von TriggerTG
Ich habe heute Nacht im Traum endlich verstanden wie die Welt, das Universum und Alles funktioniert. Kann mich aber leider nicht dran erinnern!
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Hast du Bitwise Operations auch verstanden?
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Guten Morgen!
Satz des Tages:
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| Zitat von [Dicope]
| Zitat von GarlandGreene
| Zitat von [Dicope]
| Zitat von SirSiggi
Zum anderen hat Google sich nicht eingewählt, sondern nur den im Äther rumschwirrenden Funkverkehr in einem Frequenzband mitgeschnitten. Es fand keinerlei Kommunikation mit dem AP statt.
Um das ganze in einen halbwegs funktionierenden Vergleich zu packen: Wenn man sich in ein Café setzt und mit jemandem redet, muss man davon ausgehen das der Kerl am Nachbartisch ganz ohne es zu wollen mitbekommt was man redet.
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$202b StGB. Bumms, aus, Ende.
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bitte auch lesen, wenn du das schon erwähnst.
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Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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| Schutzgut
des neuen § 202b StGB ist zwar wie bei § 202a StGB
auch das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfü-
gungsberechtigten, aber nicht aufgrund einer besonderen
Manifestation des Geheimhaltungswillens, sondern auf-
grund des allgemeinen Rechts auf Nichtöffentlichkeit der
Kommunikation. | |
http://dip.bundestag.de/btd/16/036/1603656.pdf
Für "öffentlich" kommt es meines Wissens nach nicht auf die technische Eigenschaften der Kommunikation sondern auf die Intention des Kommunizierenden an. Genauso wie bei 202a der technische Schutz nicht Fort Knox-Character haben muss sondern nur dem Besucher zeigen muss, dass er hier unerwünscht ist. Wenn er sich darüber hinwegsetzt, zeigt er offensichtlich kriminelle Interessen. Gleiches gilt meiner Meinung nach auch für das Mitschneiden fremden WLAN-Verkehrs.
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die Begründung mag das so wiedergeben, aber ob das so haltbar ist, möchte ich mal schwer bezweifeln. Die Intention des Senders kann im Prinzip ja nicht ermittelt werden. Und der Vergleich mit Telefonaten ist insofern nicht haltbar, als daß Telefonate sowohl über Drahtleitungen als auch über DECT-Telefone nicht ohne Umgehung irgendwelcher Sicherheitsmaßnahmen (Zugang zur Leitung verschaffen, DECT-Verschlüsselung umgehen) möglich ist. Unverschlüsseltes WLAN ist nunmal nichts anderes als wildes rausschreien dessen, was man da gerade macht. Öffentlicher kann man es eigentlich nicht mehr machen.
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Thema: Gehirnsalat ( wir unter uns ) |