Du bist nicht eingeloggt! Möglicherweise kannst du deswegen nicht alles sehen.
  (Noch kein mods.de-Account? / Passwort vergessen?)
Zur Übersichtsseite
Hallo anonymer User.
Bitte logge dich ein
oder registriere dich!
 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristen-Sammelthread IX ( Denny Crane! Lock and load! )
« erste « vorherige 1 2 3 4 [5] 6 7 8 9 ... 17 nächste » letzte »
erste ungelesene Seite | letzter Beitrag 
Michl

Sniper BF
Aehm aeh sicher stimmen die überein. Aber eben bzgl des gebrauchten Traktors und nicht bezüglich des neuen Traktors.
Also fehlt es bzgl. des neuen Traktors an der Einigung und somit ist B noch Eigentümer!?
Korrigiert mich, wenn das Dummfug ist.
08.02.2007 21:46:17  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
Grundsatz des Sachenrechts: Bestimmtheit
Über den Trecker keine Einigung zwischen A und B.
Vll durch G als Bote, dann Rechtsschein prüfen.
Fehlt da wohl daran, dass A nicht auf den Rechtsschein vertraut hat, bzw bösgläubig.
Wenn der Rechtsschein aus irgendwelchen Gründen zu bejahen wäre, die ich jetzt nich nachvollziehen könnte, würde das ganze halt an der Berechtigung scheitern.
08.02.2007 21:48:46  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
Wie meinst du das Rechtsschein prüfen?
Zwischen G und A gibs doch erst recht keine Einigung!?
Da müsst ich doch garnet auf die Berechtigung gehen.
08.02.2007 22:12:14  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Michl

A bemerkt das, sagt aber nichts.



Mehr sag ich dazu nicht.
08.02.2007 22:18:23  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von Michl

Wie meinst du das Rechtsschein prüfen?
Zwischen G und A gibs doch erst recht keine Einigung!?
Da müsst ich doch garnet auf die Berechtigung gehen.




Naja, konkludente Einigung für und gegen B wollte ich damit sagen.
08.02.2007 22:29:53  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
hm...
Also Übereignung G an A?
Einigung (+/-)
Übergabe +
Einigsein +
Berechtigung: G war nicht berechtigt "den" Traktor zu übereignen.
==> Gutglaubenserwerb? Geht nicht weil A nicht in gutem Glauben war.

Muss man nur noch die Einigung erklären. Rest passt dann aber oder?
08.02.2007 22:34:14  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von Michl

hm...
Also Übereignung G an A?
Einigung (+/-)
Übergabe +
Einigsein +
Berechtigung: G war nicht berechtigt "den" Traktor zu übereignen.
==> Gutglaubenserwerb? Geht nicht weil A nicht in gutem Glauben war.

Muss man nur noch die Einigung erklären. Rest passt dann aber oder?




So würd ich's jetzt sehen.
In der Klausur würd ich aber einfach sagen, dass es egal ist, da G jedenfalls nicht verfügungsberechtigter Nichteigentümer, und A auch nicht gutgläubig war.
08.02.2007 22:43:36  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
Ja naja ich sag nur "Gutachten" Augenzwinkern
Aber man könnte es auch so machen, ja...
Etz Frag ich mich nur noch, ob es zu diesem "Problem" vllt. irgendwo einen tollen Streit gibt.
Weil ansonsten sehe ich in dieser Hausarbeit, welche übringes für den großen BGB Schein sein soll, keinen SinnAugenzwinkern

Danke erstmal!
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Michl am 08.02.2007 22:48]
08.02.2007 22:48:11  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Vertretungsmacht (-)?
08.02.2007 22:49:08  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von smoo

Vertretungsmacht (-)?



Ja und dann muss er halt unter Rechtsscheinsgesichtspunkten prüfen. Und da meine ich, wird die 2. Vorraussetzung, das Vertrauen des Erwerbers, hier wegen Bösgläubigkeit bzw wider besseren Wissens, nicht gegeben sein.
08.02.2007 22:59:01  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Bullshit... war gerade ganz woanders
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 08.02.2007 23:02]
08.02.2007 23:00:24  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
webLOAD

webload
Wie, das ist ne Hausarbeit?! Und du fragst hier so naiv nach?


schoen1, wenn G aber Besitzdiener war kommt es auf die Verfügungsberechtigung des B an. (Besitzdiener=gläserne Person).

Kommt halt auf den Sachverhalt an.
08.02.2007 23:01:29  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von webLOAD

Wie, das ist ne Hausarbeit?! Und du fragst hier so naiv nach?


schoen1, wenn G aber Besitzdiener war kommt es auf die Verfügungsberechtigung des B an. (Besitzdiener=gläserne Person).

Kommt halt auf den Sachverhalt an.




Hm, hat das mit der Besitzdienerschaft bei der Berechtigung irgendwas zu suchen?
Ich hab heute Sachenrecht geschrieben, ich solltes wissen, aber da ich nichts gemacht hatte, kann ich das nicht beantworten Breites Grinsen
Aber ich denke eigentlich, dass das hier nicht hingehört, weil wir ja prüfen, ob B das Eigentum durch "Verfügung" des G verloren hat. Und G selbst war nicht verfügungsbefugt, udn höchstens nach 185 Verfügungsberechtigt.

Ich dachte jetzt auch eher, dass das n Fall is, den man sich vor der Klausur angeschaut hat, und nicht ganz erklären kann Breites Grinsen
08.02.2007 23:09:52  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
webLOAD

webload
Nein, du kannst ja auch sagen dass es eine Verfügung des B war.
Dingl EinigungsV mit A geschlossen, G=Bote des B
Übergabe: von B an A mittels G als Besitzdiener
Einigsein im ZP der Übergabe
Verfügungsberechtigung des B
08.02.2007 23:35:55  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von webLOAD

Nein, du kannst ja auch sagen dass es eine Verfügung des B war.
Dingl EinigungsV mit A geschlossen, G=Bote des B
Übergabe: von B an A mittels G als Besitzdiener
Einigsein im ZP der Übergabe
Verfügungsberechtigung des B




Das ginge dann aber in Richtung Geheißerwerb oder?
"auf Veranlassung des Veräußerers"
Keine Ahnung, hatte nie sone Fallkonstellation.
Ist ja auch egal, wenns ne Hausarbeit ist, muss er sich damit wohl oder übel genauer rumschlagen, und kann uns ja das Ergebnis mitteilen Breites Grinsen
08.02.2007 23:40:36  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von webLOAD

 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Denny Crane

Habe die Folge gestern zwar nur zur Hälfte mitbekommen. Aber so geil. Den Fisch mit der Pumpgun erlegt. Breites Grinsen
Wir Amerikaner sollen ja immer einen spektakulären Abgang machen. Wir lassen ihnen 2 kleine aber bedeutsame Worte:
DENNY CRANE.



Michl, G als Bote? Beim dingl. EinigungsV, aber nicht bei der Übergabe, da das ein Realakt ist. Wenns nen Angestellter des B ist -> Besitzdiener.




Nach der Szene hab ich hier ja auch gepostet Breites Grinsen



ek
08.02.2007 23:45:54  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
 
Zitat von schoen1

 
Zitat von webLOAD

Nein, du kannst ja auch sagen dass es eine Verfügung des B war.
Dingl EinigungsV mit A geschlossen, G=Bote des B
Übergabe: von B an A mittels G als Besitzdiener
Einigsein im ZP der Übergabe
Verfügungsberechtigung des B




Das ginge dann aber in Richtung Geheißerwerb oder?
"auf Veranlassung des Veräußerers"
Keine Ahnung, hatte nie sone Fallkonstellation.
Ist ja auch egal, wenns ne Hausarbeit ist, muss er sich damit wohl oder übel genauer rumschlagen, und kann uns ja das Ergebnis mitteilen Breites Grinsen




Nene ich muss mich damit net rumschlagenAugenzwinkern
Ich hab sie mir nur angeschaut, weil sie auf den ersten Blick, bis auf diese Konstellation total einfach aussieht.
Und irgendwie kann das ja nicht sein bei ner HA für FortgeschritteneAugenzwinkern
Wenns interessiert: Link zur HA
09.02.2007 10:46:46  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
 
Zitat von schoen1

 
Zitat von webLOAD

Nein, du kannst ja auch sagen dass es eine Verfügung des B war.
Dingl EinigungsV mit A geschlossen, G=Bote des B
Übergabe: von B an A mittels G als Besitzdiener
Einigsein im ZP der Übergabe
Verfügungsberechtigung des B




Das ginge dann aber in Richtung Geheißerwerb oder?
"auf Veranlassung des Veräußerers"
Keine Ahnung, hatte nie sone Fallkonstellation.
Ist ja auch egal, wenns ne Hausarbeit ist, muss er sich damit wohl oder übel genauer rumschlagen, und kann uns ja das Ergebnis mitteilen Breites Grinsen




Naja das ist ja alles schön und gut, wenn denn G auch den Traktor überbringt, auf welchen B gezeigt hatAugenzwinkern
Allerdings überbringt er ja einen falschen Traktor.
Also scheitert es doch bei Webloads Lösung schon daran dass er mit A keinen dingl. EV über den falschen Traktor geschlossen hat...

/edit: und wieso darf man hier nicht über HA Probleme diskutieren? Die richtige Lösung muss man eh selber suchenAugenzwinkern
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Michl am 09.02.2007 10:55]
09.02.2007 10:53:14  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von Michl

 
Zitat von schoen1

 
Zitat von webLOAD

Nein, du kannst ja auch sagen dass es eine Verfügung des B war.
Dingl EinigungsV mit A geschlossen, G=Bote des B
Übergabe: von B an A mittels G als Besitzdiener
Einigsein im ZP der Übergabe
Verfügungsberechtigung des B




Das ginge dann aber in Richtung Geheißerwerb oder?
"auf Veranlassung des Veräußerers"
Keine Ahnung, hatte nie sone Fallkonstellation.
Ist ja auch egal, wenns ne Hausarbeit ist, muss er sich damit wohl oder übel genauer rumschlagen, und kann uns ja das Ergebnis mitteilen Breites Grinsen




Nene ich muss mich damit net rumschlagenAugenzwinkern
Ich hab sie mir nur angeschaut, weil sie auf den ersten Blick, bis auf diese Konstellation total einfach aussieht.
Und irgendwie kann das ja nicht sein bei ner HA für FortgeschritteneAugenzwinkern
Wenns interessiert: Link zur HA




Das eigentliche Problem liegt in dem Fall doch darin, ob nach 993 I aE neben EBV auch Bereicherungsrecht anwendbar ist, oder nicht? Ansonsten halt, dass Schadenerstaz=Naturalrestitution=Herausgabe und sone Scherze.

(Außerdem würde ich sagen, dass A schon bei der Einigung unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts Eigentum an dem anderen Drescher erlangt hat, aber das hat ja nichts mit der Fallfrage zu tun.)
09.02.2007 10:59:21  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
Ja Eigentum an dem anderen Drescher bestimmt.
Und dass das eigentlich auf Nutzungersatzansprüche usw. abzielt ist mir klar, nur dafür muss ich ja erstmal diese Grundfrage klären wer noch ET istAugenzwinkern
Über den Rest hab ich etz nicht größer nachgedacht.
09.02.2007 11:09:40  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von Michl

Ja Eigentum an dem anderen Drescher bestimmt.
Und dass das eigentlich auf Nutzungersatzansprüche usw. abzielt ist mir klar, nur dafür muss ich ja erstmal diese Grundfrage klären wer noch ET istAugenzwinkern
Über den Rest hab ich etz nicht größer nachgedacht.




naja, dass A nicht Eigentümer ist, ist ja klar. Sonst wäre ja auch der ganze Fall sinnlos.
Fraglich ist ja quasi nur, ob's an der Einigung oder an der Berechtigung scheitert.
Aber ist ja auch egal, das hatten wir ja schon Breites Grinsen

Ich sollte jetzt mal POR lernen, Scheissdreck
09.02.2007 11:12:30  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
TheRealPlextor

therealplextor
Hab ne Frage, die mir ein Freund vor ein paar Tagen gestellt hat, und auf die ich nicht wirklich eine Antwort wusste. Da die Schweiz momentan am Überlegen ist, das Cassis de Dijon-Prinzip auch hierzulande anzuwenden hat er sich gefragt:

Wenn Cannabis in Holland eine Zulassung erhält, dann müsste es doch eigentlich auch in den anderen Ländern zugelassen werden müssen oder nicht?

Klar, das Strafrecht steht entgegen, aber so könnte man doch das CdD-Prinzip einfach aushebeln, indem man einen ellenlangen Appendix ins Strafrecht schreibt, was alles verboten sein soll.

Mich interessiert vor allem, wie das bei euch ist. Bei uns bricht Bundesgesetz sowieso alles was drüber kommt, also auch Länderverträge, womit man wohl eh ned zum Ziel käme.
09.02.2007 11:13:44  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
Und etz mal ehrlich...
Is das ne große Hausarbeit? Normalerweise sind das immer so richtig böse Dinger bei uns fröhlich
Und zu deinem 993. Wenn der Nutzungsersatz (987 ivm 990) durchgeht dann is ja Schadenersatzrecht anwendbar. Umkehrschluss aus 993 I 2.HS
oder les ich das falsch?

/edit: dann lern mal schön POR Augenzwinkern Soweit is es bei mir noch nich fröhlich
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Michl am 09.02.2007 11:17]
09.02.2007 11:17:20  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Ashtray

ashtray2
Ich hab da auch mal ne Frage die hier vielleicht am besten reinpasst:

Wielange hat ein Verein anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge? Also wann verjährt das wenn ein Mitglied nicht (ge)zahlt (hat)?
09.02.2007 11:21:01  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von Michl

Und etz mal ehrlich...
Is das ne große Hausarbeit? Normalerweise sind das immer so richtig böse Dinger bei uns fröhlich
Und zu deinem 993. Wenn der Nutzungsersatz (987 ivm 990) durchgeht dann is ja Schadenersatzrecht anwendbar. Umkehrschluss aus 993 I 2.HS
oder les ich das falsch?




Ne da steht ja, dass der Schuldner im übrigend (also neben dem EBV) weder zum Schadenersatz, noch zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. Dann muss halt die Schutzrichtung dieses Satzes ermittelt werden (->Besitzer). Ausgehebelt wird das ganze ja zB in der Jungbullen-Konstellation, weil die "schädigende Handlung" nicht von dieser Klausel erfasst wird. Also sind Eigentumsverluste nach 950 etc nicht umfasst. So wirklich kenn ich den Streit nicht, aber wenns ne HA ist, wird man sich wohl drum kümmern müssen.

 
Zitat von TheRealPlextor

Hab ne Frage, die mir ein Freund vor ein paar Tagen gestellt hat, und auf die ich nicht wirklich eine Antwort wusste. Da die Schweiz momentan am Überlegen ist, das Cassis de Dijon-Prinzip auch hierzulande anzuwenden hat er sich gefragt:

Wenn Cannabis in Holland eine Zulassung erhält, dann müsste es doch eigentlich auch in den anderen Ländern zugelassen werden müssen oder nicht?

Klar, das Strafrecht steht entgegen, aber so könnte man doch das CdD-Prinzip einfach aushebeln, indem man einen ellenlangen Appendix ins Strafrecht schreibt, was alles verboten sein soll.

Mich interessiert vor allem, wie das bei euch ist. Bei uns bricht Bundesgesetz sowieso alles was drüber kommt, also auch Länderverträge, womit man wohl eh ned zum Ziel käme.




Ich kenne zwar dieses Prinzip nicht, aber du meinst dass Bundesrecht alles bricht was darunter ist. Und das ist in Deutschland auch so, nach Art. 31 bricht Bundesrecht Landesrecht. Dadrüber steht halt sowas wie Menschenrechte, Rechtsstaatsprinzip und Verfassung.
Aber wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist Cannabis in Holland doch nicht zugelassen. Die haben doch nur den Strafvollzug gesetzlich ausgesetzt, das ganze ist immer noch strafbar. Oder ist das grade das CdD Prinzip? Breites Grinsen

 
Zitat von Ashtray

Ich hab da auch mal ne Frage die hier vielleicht am besten reinpasst:

Wielange hat ein Verein anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge? Also wann verjährt das wenn ein Mitglied nicht (ge)zahlt (hat)?




Ganz ins blaue würde ich einfach auf die allgemeine Verjährungsfrist tippen: 3 Jahre ab ultimo, also gerechnet ab dem 31.12 des Jahres in dem die Forderung entstanden ist drei Jahre.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von schoen1 am 09.02.2007 11:24]
09.02.2007 11:23:12  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Y2Keeper

Y2Keeper
Frage
Hier eine theoretische Frage die mich schon seit laengerem beschaeftigt...
Nehmen wir an jemand wohnhaft in Groß Britanien wuerde sich bei einer Firma Webspace mieten. Die Server der Firma stehen in Deutschland, die Firma ist aber britisch. Gilt auch hier die Impressumspflicht?
09.02.2007 11:34:41  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Ashtray

ashtray2
 
Zitat von schoen1

Ganz ins blaue würde ich einfach auf die allgemeine Verjährungsfrist tippen: 3 Jahre ab ultimo, also gerechnet ab dem 31.12 des Jahres in dem die Forderung entstanden ist drei Jahre.



Na da dank ich doch schonmal recht herzlich
09.02.2007 11:36:32  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
 
Zitat von schoen1

 
Zitat von Michl

[b]Und etz mal ehrlich...
Is das ne große Hausarbeit? Normalerweise sind das immer so richtig böse Dinger bei uns fröhlich
Und zu deinem 993. Wenn der Nutzungsersatz (987 ivm 990) durchgeht dann is ja Schadenersatzrecht anwendbar. Umkehrschluss aus 993 I 2.HS
oder les ich das falsch?




Ne da steht ja, dass der Schuldner im übrigend (also neben dem EBV) weder zum Schadenersatz, noch zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. Dann muss halt die Schutzrichtung dieses Satzes ermittelt werden (->Besitzer). Ausgehebelt wird das ganze ja zB in der Jungbullen-Konstellation, weil die "schädigende Handlung" nicht von dieser Klausel erfasst wird. Also sind Eigentumsverluste nach 950 etc nicht umfasst. So wirklich kenn ich den Streit nicht, aber wenns ne HA ist, wird man sich wohl drum kümmern müssen.



Achso ist das zu lesen fröhlich
Also was nach dem Strichpunkt kommt ist absolut unabhängig davon, ob er nun EBV Ansprüche hat oder nicht?
Weil ich hätte das etz so gelesen, dass er sehrwohl Schadenersatz zahlen muss, auch wenn 987 ivm 990 durchgeht, weil 993 da nur den gutgl. redl. Besitzer schützen soll!?
09.02.2007 11:56:02  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von Michl

Achso ist das zu lesen fröhlich
Also was nach dem Strichpunkt kommt ist absolut unabhängig davon, ob er nun EBV Ansprüche hat oder nicht?
Weil ich hätte das etz so gelesen, dass er sehrwohl Schadenersatz zahlen muss, auch wenn 987 ivm 990 durchgeht, weil 993 da nur den gutgl. redl. Besitzer schützen soll!?




das mit dem gutgläubigen redlichen Besitzer bezogen auf "er" ist ein weiterer Hauptstreitpunkt bei dem Paragraphen. Nach wohl hM ist Deliktsrecht dennoch auch für den Deliktsbesitzer neben 992, 823 ausgeschlossen, wodurch dieser nur bei verbotener Eigenmacht, 858, haftet, hier also (-). Das ganze jetzt aufzubröseln würde aber zu weit führen Breites Grinsen
In der Hausarbeit muss einfach für alle möglichen Rechtsgebiete, ob nun Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht erörtert werden, ob es überhaupt anwendbar ist. Dabei ist aber jedenfalls egal, ob der A nach EBV leisten muss. Für die eventuelle Sperrwirkung nach 993 I aE ist eine vorliegende Vindikationslage nach 985 ausreichend, die hier ja gegeben ist.

Ashtray: Kein Problem, ich hoffe es ist richtig. Anders ist es halt so wie ich das sehe nur, wenn in der Satzung was anderes vereinbart ist. Das bisschen Vereinsrecht was wir hatten, ist aber auch schon ein Jahr her.

Es lebe Edit
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von schoen1 am 09.02.2007 12:08]
09.02.2007 12:06:06  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Michl

Sniper BF
hm ja Augenzwinkern
doch nicht ganz so einfach wie gedacht fröhlich
993 ist aber denk ich gerade deswegen nicht einschlägig, weil 987 ivm 990 durchgehen wird.
Und wie du schon meintest ist ja 823 dann nach einer Meinung dennoch ausgeschlossen, wegen Umkehrschluss aus 992 wonach nur der deliktische Besitzer aus 823 haften soll...
Wenn ich dich etz richtig verstanden habAugenzwinkern
09.02.2007 12:11:42  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
 Thema: Juristen-Sammelthread IX ( Denny Crane! Lock and load! )
« erste « vorherige 1 2 3 4 [5] 6 7 8 9 ... 17 nächste » letzte »

mods.de - Forum » Public Offtopic » 

Hop to:  

Thread-Tags:
Mod-Aktionen:
02.05.2007 18:49:59 [G]Tobit hat diesen Thread geschlossen.

| tech | impressum