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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread G13(-Gesetz) ( Ius vigilantibus scriptum est. )
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webLOAD

webload
166 I
S. Edit.

 
Zitat von Razoom
alles von S getutete unmittelbar auf V


[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 04.08.2010 22:46]
04.08.2010 22:41:01  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Folgender Fall:

A parkt rückwärts auf Bs Einfahrt, verlässt sich dabei auf den Parkpiepser, der - warum auch immer - nicht anspricht. Deshalb rollt A mit sehr geringer Geschwindigkeit gegen Bs Garagentor. Weder Fahrzeug noch Garagentor tragen offensichtliche Schäden davon. B moniert, das Garagentor würde klemmen, was es aber bei einer Überprüfung durch A und B nicht tut. Außerdem hat das Tor Beulen, die nachweislich bereits vorher mutmaßlich durch C verursacht wurden und nachweislich nicht von A stammen können.

Der Fall ist klar, oder? A (bzw. As Haftpflicht) haftet nur für den Schaden, den er selbst verursacht hat. Ist ein neues Tor fällig, bleibt B dank Besserstellung auf einem Teil seiner Kosten sitzen, weil der Vorschaden mitveschwindet.
04.08.2010 23:31:02  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Razoom

Ich bekomm die Kriese. Für euch scheints einfach, für mich ists BLARGH! traurig

//Bitte, gebt mir doch wenigstens einen Lichtblick und sagt, dass zumindest ein Teil davon richtig ist...


Das ist eben so mit Jura.

Was dir fehlt, ist systematisches Abprüfen der AGL bzw. TBV in der richtigen Reihenfolge.
04.08.2010 23:44:30  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von webLOAD

 
Zitat von Razoom

[...] meine kleine BGB Hausarbeit [...] eigentlich total einfach [...]


Breites Grinsen




...


Schreibe niemals "irgendetwas würde durchschlagen" oder, noch schlimmer, "aufgrund Fehleridentität liegt etwas vor".

Du prüfst beim Entstehen des Herausgabeanspruchs nach §985 BGB, ob die Übereignung nach §142 BGB ex tunc unwirksam sein könnte. Dann wirfst du die Frage einer möglichen Drohung oder Täuschung nach §123 BGB auf. Danach stellst du fest, dass die Täuschung oder Drohung nur bei dem - von der Übereignung getrennten - Kausalgeschäft, nämlich dem Kaufvertrag, vorlag. Dann stellst du fest, dass die Übereignung nur aufgrund des (mit Täuschung oder Drohung) fehlerbehafteten Kausalgeschäftes erfolgte. Und nur aufgrund des Fortwirkens des bei dem Kausalgeschäft vorliegenden Fehlers (Täuschung oder Drohung) bis zum Abschluss der Übereignung haftet der Mangel des Grundgeschäftes auch der Übereignung an. Und deswegen spricht man von "Fehleridentität" oder "Durchschlagen eines Mangels".

So und nicht anders wird das in einer Klausur oder (Anfänger-)Hausarbeit geprüft. Der Begriff der Fehleridentität muss fallen, aber erst zum Schluss der Prüfung. Niemals die Prüfung am Schlagwort aufhängen, sondern das Schlagwort als Fazit der Prüfung nennen. Wirkt sauber und elegant.

Übrigens: In seltenen Fällen kann auch ein Durschlagen aufgrund eines Eigenschaftsirrtums nach §119 II BGB vorliegen. Die Fehleridentität liegt EBENSOWENIG NUR bei §123 BGB vor, wie sie IMMER bei §123 BGB vorliegen MÜSSE! Dein Fallbuch gibt nur eine sehr verkürzte Sachlage wieder.




Crutschie ... always a CT
04.08.2010 23:51:38  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von Razoom

Ich bekomm die Kriese. Für euch scheints einfach, für mich ists BLARGH! traurig

Also S ist nach 55 HGB für V tätig. Somit wirkt alles von S getutete unmittelbar auf V.

Und es reicht doch, dass Y bei X anficht. Somit ist das nachfolgende (von S bösgläubig abgeschlossene) RG auch nichtig.

//Natürlich meine ich V, der Eigentümer werden soll, der durch S vertreten wird.

//Bitte, gebt mir doch wenigstens einen Lichtblick und sagt, dass zumindest ein Teil davon richtig ist...




Ganz ruhig. §55 HGB gilt für Geschäfte eines Handelsvertreters (hier eher nicht einschlägig) oder Handlungsbevollmächtigten AUSSERHALB des Handelsgewerbes. Hier handelt S aber INNERHALB des Handelsgewerbes "Solaranlagengeschäft". Also ist wenn, dann §54 HGB anzuwenden. Es wird aber niemand "aufgrund §54 HGB" tätig. Die Rechtsnatur der Norm ist umstritten, de facto handelt es sich aber nur um eine gesetzliche Konkretisierung einer bereits erteilten Vollmacht. §54 HGB ersetzt nicht die Vollmacht, sondern konkretisiert sie und/oder bietet Schutz für den Rechtsverkehr (= Vertragspartner). Du musst also zuerst feststellen, OB Vollmacht nach §§164 ff BGB (Eigene Willenserklärung, offenkundig in fremdem Namen) an S erteilt wurde und dann erst kannst du auf §54 HGB (= mit Vertretungsmacht) abstellen.
Liegen die Voraussetzungen einer Vollmacht nicht vor, bietet §54 HGB einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Scheinvollmacht (neben Anscheins- und Duldungsvollmacht) - sonst nichts.


Ein bösgläubig abgeschlossenes Rechtsgeschäft gibt es nicht. Im Rahmen des Kaufvertrages (Kausalgeschäft) kommt es auf eine Bösgläubigkeit nicht an. Im Rahmen der Übereignung ist die Bösgläubigkeit des Erwerbers nach §932 I, II BGB rechtshemmend - eine Wirksamkeit tritt NIE ein. "Bösgläubig" und "Abgeschlossen" schliessen sich bei der Übereignung aus.


Und der Streit über die Anfechtung einer Vollmacht, um sich des durch den unerwünschten Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäftes entledigen zu können, ist ein Klassiker für Anfängerhausarbeiten. Wenn es danach im Sachverhalt riecht, muss der Streit dargestellt werden!




Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 05.08.2010 0:22]
05.08.2010 0:18:14  Zum letzten Beitrag
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Peschkow

AUP Peschkow 09.03.2014
verschmitzt lachen
 
Zitat von Peschkow

wo ich schon da bin:

Person A hat einen Versicherungsvertrag für ein Handy abgeschlossen bei der Firma J.
Handy hat sie schon vor einem halben Jahr verloren.
Mindestvertragslaufzeit war schon lange abgelaufen, und wurde automatisch um 1 Jahr verlängert, da sich Person A nicht 3 Monate vor Vertragsende abgemeldet hat.

was tun, um da rauszukommen? irgendwelche Paragraphen am Start?
was in richtung §275 BGB?



lala
05.08.2010 1:40:50  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
Pfeil Was soll...
... man denn mit der SV-Schilderung anfangen?

"Versicherungsvertrag für ein Handy": Versicherung gegen was?
"Da rauskommen": aus dem Versicherungsvertrag, aus dem Vertrag über die Erbringung von mobilen TK-Dienstleistungen oder woraus?

§ 275 BGB: was soll denn unmöglich geworden sein? Die Leistungspflicht aus dem Vertrag? Wenn die Pflicht darin besteht, Geld zu bezahlen, muss ich dich enttäuschen, die Erfüllung dieser Pflicht wird nie unmöglich.

Herauskommen aus dem Handyvertrag?
Weil man sein Handy verloren hat? Wieso sollte das dem TK-Dienstleister einen Nachteil bringen? Man bekommt doch ohne weiteres (gut, ggf. eine Bearbeitungspauschale) eine neue SIM-Karte.
Weil man es verpennt hat, rechtzeitig zu kündigen? Gut, diese Vertragsverlängerungen kraft Schweigens, kombiniert mit einer langen Vertragslaufzeit und langen Kündigungsfristen mögen rechtspolitisch und/oder moralisch bedenklich sein, mir sind aber keinerlei Urteil bekannt, die hier eine Benachteiligung iSd § 307 BGB sehen. Sofern sich das im Rahmen des § 309 Nr. 9 BGB hält, ist auch das kein Problem.
05.08.2010 14:37:41  Zum letzten Beitrag
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Peschkow

AUP Peschkow 09.03.2014
 
Zitat von RedAngel

... man denn mit der SV-Schilderung anfangen?

"Versicherungsvertrag für ein Handy": Versicherung gegen was?
"Da rauskommen": aus dem Versicherungsvertrag, aus dem Vertrag über die Erbringung von mobilen TK-Dienstleistungen oder woraus?

§ 275 BGB: was soll denn unmöglich geworden sein? Die Leistungspflicht aus dem Vertrag? Wenn die Pflicht darin besteht, Geld zu bezahlen, muss ich dich enttäuschen, die Erfüllung dieser Pflicht wird nie unmöglich.

Herauskommen aus dem Handyvertrag?
Weil man sein Handy verloren hat? Wieso sollte das dem TK-Dienstleister einen Nachteil bringen? Man bekommt doch ohne weiteres (gut, ggf. eine Bearbeitungspauschale) eine neue SIM-Karte.
Weil man es verpennt hat, rechtzeitig zu kündigen? Gut, diese Vertragsverlängerungen kraft Schweigens, kombiniert mit einer langen Vertragslaufzeit und langen Kündigungsfristen mögen rechtspolitisch und/oder moralisch bedenklich sein, mir sind aber keinerlei Urteil bekannt, die hier eine Benachteiligung iSd § 307 BGB sehen. Sofern sich das im Rahmen des § 309 Nr. 9 BGB hält, ist auch das kein Problem.



besten Dank, damit ist mir schon weiter geholfen.

sorry für die leicht unjuristische Schilderung.
Man möge mir verzeihen, da ich nur angehender WIng bin, und mir nur Wirtschaftsprivatrecht anhöre.
05.08.2010 18:09:24  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Nun, man könnte da natürlich auch mit den ganz großen Geschützen kommen - Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Versicherungsvertrag durch (nicht versicherten) Untergang der versicherten Sache
05.08.2010 18:29:02  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
Folgendes (kleines) Problem:

Versuchter Raub §§ 249,22, 23 mit verwirklichter Qualifikation des § 250.

=

§§ 249, 250, 22, 23?
§§ 249, 22, 23 i.V.m § 250?

Ich habe jetzt desöfteren die erste Variante gelesen, wobei ich mich frage, wie man daraus folgern soll, dass § 250 vollendet wurde.
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 05.08.2010 21:10]
05.08.2010 21:06:17  Zum letzten Beitrag
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Razoom

Leet
Frage
Kurz nur eine Frage: Ich finde ums Verrecken keine Anspruchsgrundlage zu folgendem Fall:

 

G hatte bei V einige Solar-Module gekauft. Nachdem der G die Module von dem mit ihm befreundeten F einbauen lies und die Anlage in Betrieb nahm, brachte diese nicht die normale Leistung. Er verlangte daraufhin von V den Austausch der „kaputten“ Module. Nachdem ein Angestellter des V zu G gefahren war, stellte sich heraus, dass die mangelnde Leistung mit einem Anschlussfehler des F zusammenhing, was G schon vor dem Anruf bei V sofort erkennbar war. Er hatte F insoweit um Hilfe gebeten. Dieser wusste aber keine Lösung für das Problem. V möchte nun die ihm entstandenen Kosten (Anfahrt zu G, Arbeitskosten des Angestellten) in Höhe von 500 Euro von G ersetzt haben.

Hat V gegenüber G einen Anspruch auf Zahlung der 500 Euro?



Sollte irgendwas aus dem AT sein. Irgendwelche SE-Ansprüche?
07.08.2010 12:05:30  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
823 iVm 263, 22, 23 StGB *facepalm*
07.08.2010 12:33:57  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
§826 BGB
§§280 I 1, 241 II, 311 II Nr. 3.






Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 07.08.2010 12:41]
07.08.2010 12:37:55  Zum letzten Beitrag
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Razoom

Leet
etwas für sehr schlecht befinden
Versuchter Betrug?

Hmm, erwusste zwar davon, aber... ich wär jetzt nie drauf gekommen.
07.08.2010 12:39:36  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Was soll es denn bitte sonst sein, wenn du wider besseres Wissen einen dir nicht zustehenden Gewährleistungsanspruch geltend machst?

¤: Im Übrigen hat Crutschie natürlich recht, 280 (Nebenpflichtverletzung) ist primäre AGL, zumal "sofort erkennbar" nicht unbedingt "erkannt" heißt.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 07.08.2010 12:47]
07.08.2010 12:40:51  Zum letzten Beitrag
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Razoom

Leet
 
Zitat von -rantanplan-

Was soll es denn bitte sonst sein, wenn du wider besseres Wissen einen dir nicht zustehenden Gewährleistungsanspruch geltend machst?



Schon klar. Breites Grinsen ich wär jetzt nur nicht drauf gekommen.
Jetzt ists logisch.
07.08.2010 12:41:59  Zum letzten Beitrag
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Razoom

Leet
 
Zitat von -rantanplan-

Was soll es denn bitte sonst sein, wenn du wider besseres Wissen einen dir nicht zustehenden Gewährleistungsanspruch geltend machst?

¤: Im Übrigen hat Crutschie natürlich recht, 280 (Nebenpflichtverletzung) ist primäre AGL, zumal "sofort erkennbar" nicht unbedingt "erkannt" heißt.



Wollte grad schon fragen, was jetzt als erstes zu prüfen wäre. Breites Grinsen

823,
826 o.
280.
07.08.2010 12:50:16  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
I. Vertragliche Ansprüche
II. QUasivertragliche Ansprüche
III. Dingliche Ansprüche
IV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
V. Delikt


Also über §280 I BGB könnte man den Schaden aus der vertragliche Nebenpflichtverletzung der unberechtigten Inanspruchnahme einer nicht zustehenden Garantieleistung ersetzt verlangen.
Ich dachte aber eher an cic im Vorfeld der Begründung eines Reparatur(werk)vertrages. Von den Rechtsfolgen dürfte es auf dieselbe Kompensationsfolge hinauslaufen. Die Frage ist jetzt aber, ob die Leistungen aus Garantie ein selbstständiges Schuldverhältnis begründen, bei dem die Gegenleistung bereits entrichtet ist oder ob die Garantieleistung Nebenpflicht des ursprüngliches Vertrages ist. Grundsätzlich ist der Garantievertrag ja ein eigenes Schuldverhältnis. Aber ob daraus auch ein selbstständiges Schuldverhältnis folgt kann ich gerade nicht sagen.



Crutschie ... always a CT
07.08.2010 12:59:08  Zum letzten Beitrag
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[Recur]Sycamore

Arctic
Vertraglich (Viel)
Quasi-Vertraglich (Quatsch)
Sachenrechtlich (Schreibt)
Delikt (Der)
Bereicherungsrecht (Bearbeiter)

Viel Quatsch schreibt der bearbeiter! Hähä.

/ alter Repetitoren Spruch.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [Recur]Sycamore am 07.08.2010 13:05]
07.08.2010 13:05:03  Zum letzten Beitrag
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Razoom

Leet
cic halte ich in dem Fall für eher wenig wahrscheinlich, da G ja die "kaputten" Module ausgetauscht haben will.

Hört sich für mich eher nach einer Garantieerfüllungsforderung an.

Halte da 280 als primäre AGL am besten geeignet.

Und danke euch allen.
07.08.2010 13:13:55  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Also a) halte ich die Reihenfolge von Crutschie für richtig und b) fehlen bei euch beiden die Surrogate, die nach den dinglichen Ansprüchen kommen wenn mich mein altes Hirn nicht täuscht Mata halt...
07.08.2010 13:56:26  Zum letzten Beitrag
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Razoom

Leet
Hab da was gefunden:

Bei Frage 2: http://www.it-recht-kanzlei.de/unberechtigte-reklamationen-schadensersatz.html

Hier die Entscheidung des BGH: Klick

//Ich wüsst aber jetzt nicht, wie ich den 826 dem 280 vorschalten soll.

Wobei: Nach 826 ists einfacher einen SE-Anspruch durchzubekommen.

Jetzt auf die Schnelle kommt bei mir 826 und 280 zu einem (+).

Hmm...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Razoom am 07.08.2010 14:07]
07.08.2010 13:57:19  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Wieso willst du §826 vor §280 prüfen?



Crutschie ... always a CT
07.08.2010 14:11:52  Zum letzten Beitrag
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Razoom

Leet
 
Zitat von Crutschie

Wieso willst du §826 vor §280 prüfen?



Crutschie ... always a CT



Jo, stimmt. Breites Grinsen

280 vor Delikt.
07.08.2010 14:13:44  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
Sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe bei einer Unterschlagung? Tendentiell möglich? (Egal nach welcher Meinung Augenzwinkern)
16.08.2010 23:42:37  Zum letzten Beitrag
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Johnny-Zoo

Leet
Pfeil bäm!
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,712149,00.html

ich bin enttäuscht; dass es dafür noch keinen eigenen thread im pot gibt... oder hab ich den übersehn?
17.08.2010 6:02:46  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
m(
17.08.2010 7:30:56  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von BoMaN

Sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe bei einer Unterschlagung? Tendentiell möglich? (Egal nach welcher Meinung Augenzwinkern)




Eher Problem der Abgrenzung von Mittäterschaft bei der Unterschlagung und den Anschlussdelikten?




Crutschie ... always a CT
17.08.2010 16:42:34  Zum letzten Beitrag
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ROCK 2000

Arctic
Hallo,

es geht, mal wieder, um ebay:

Person A verkauft per ebay an Person B einen LCD Fernseher.
Der Fernseher wird per versichertem Versand verschickt und nach Erhalt reklamiert Person B, dass das Panel des Fernsehers beim Versand gebrochen sei.
Das Geld sei zurückzuerstatten wegen unzureichender Verpackung; der Schaden sei bei Übergabe des Paketes von aussen am Paket nicht festzustellen gewesen und sei daher nicht beim Paketboten angemeldet worden.

Angehängt hat Person B ein Bild des Schadens, der den Fernseher aufgebaut mit wieder montiertem Standfuß zeigt, was, wie Person A aus leidvoller Erfahrung weiß, einiges an Zeit, Aufwand und Geduld erfordert.
Person A vermutet daher, das der Fernseher u.U. nicht beim Versand sondern im Besitz von Person B den Schaden erlitten hat, denn wer macht sich die Mühe einen so offensichtlich kaputten Fernseher (sehr krasse Risse) so mühsam wieder zusammen zu bauen, dann aber einen Rückversand anzubieten?
Zumal Person A überzeugt ist, das die Verpackung ausreichend war. (Mehrere Lagen Luftpolsterfolie, ein steifes Extrakartonbrett als Panelschutz, Folie gegen Wasserschäden, ganz außen 2 Lagen Karton)

Wer ist nun in der Beweispflicht?
Sollte Person A eine Dokumentation des Auspackvorgangs verlangen? Wie kann sie weiterhin vorgehen?
18.08.2010 0:20:08  Zum letzten Beitrag
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Cuthdingsbums

Cuthdingsbums
Kann mir mal jemand das Anwartsschaftsrecht genauer erläutern?

Angenommen A hat bei einer PKV ein Anwartsschaftsrecht erworben. A zahlt der Versicherung monatlich die Versicherungssumme und die Versicherung zahlt seine eingereichten Rechnungen. Zur Gültigkeit der Versicherung fehlt nur noch die Aufhebung der Anwartschaft.

Nun hat A einen Unfall und die Versicherung stellt fest, dass das Anwartsschaftsrecht noch besteht und verweigert die Zahlung.

zu Recht?
18.08.2010 13:31:28  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread G13(-Gesetz) ( Ius vigilantibus scriptum est. )
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20.07.2011 12:24:15 Teh Wizard of Aiz hat diesen Thread geschlossen.
10.01.2010 02:29:03 Teh Wizard of Aiz hat den Thread-Titel geändert (davor: "Juristenthred G13(-Gesetz)")

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