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| Zitat von Mad_Melone
Fortbildung geht bei deiner Frau, wenn in Verbindung zu Arbeit.
Du machst Entfernungspauschale geltend, Fahrtenbuch brauchst du nicht.
Sorry, grad auf Arbeit, wenig Zeit
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"In Verbindung zu Arbeit" ... hmm ohne Deutschkenntnisse hätte sie keine Arbeit. Reicht das?
Entfernungspauschale yay. 14.455 Kilometer
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Ich werd mir wieder WISO holen, wenn mein AG endlich meine Lohnsteuerabrechnung zugeschickt hat. Krass finde ich es bei einem Freund, hab mit ihm zusammen an meinem Rechner mit meinem WISO die Erklärung gemacht, an dem Rechner hat auch meine Frau ihre Erklärung gemacht.
Frau: per ELSTER verschickt, kam an, wurde bearbeitet
Ich: per ELSTER *und* per Post verschickt, kam an, wurde bearbeitet (ich hab dem Braten nicht so getraut)
Freund: per ELSTER verschickt, bis heute keine Rückmeldung bekommen
Ich denke, ich werd es auch diesmal ausdrucken und verschicken, das ist mir doch zu sensibel und ich bekomm es monatelang nicht mit, wenn da nix ankam. Beim Freund kam natürlich die Meldung von WISO, dass die Erklärung ordnungsgemäß verschickt wurde, dennoch hat es offenbar nicht funktioniert.
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| Zitat von NI-Xpert
"In Verbindung zu Arbeit" ... hmm ohne Deutschkenntnisse hätte sie keine Arbeit. Reicht das?
Entfernungspauschale yay. 14.455 Kilometer
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1) Wenn Sie als Deutschlehrerin arbeit... Im Ernst: eher nicht, aber ich würde es versuchen und auf mich auf die von dir genannte Argumentation berufen. Mehr als ablehnen geht ja nicht.
2) Das ist ja nett, du bist gerade so unter dem Höchstbetrag von 15.000 km (=4.500 EUR), die angesetzt werden können (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 2 EStG
| Zitat von HrHuss Ich denke, ich werd es auch diesmal ausdrucken und verschicken, das ist mir doch zu sensibel und ich bekomm es monatelang nicht mit, wenn da nix ankam. Beim Freund kam natürlich die Meldung von WISO, dass die Erklärung ordnungsgemäß verschickt wurde, dennoch hat es offenbar nicht funktioniert.
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Grundsätzlich ist eine Einkommensteueerklärung eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG). Das gilt auch für die komprimierte Steuererklärung, die ELSTER (und dann wohl auch WISO, etc.) ausspucken:
"Das Programm wurde entwickelt, um die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten zu fördern. Verbunden mit der elektronischen Datenübermittlung ist bei der Einkommensteuer-, der Umsatzsteuer- sowie der Gewerbesteuererklärung der Ausdruck einer Kurzerklärung der sogenannten komprimierten Steuererklärung, die zu unterschreiben und gemeinsam mit den Belegen an das zuständige Finanzamt zu senden ist. (https://www.elster.de/elfo_hinw.php)
Ich weiß also ehrlich gesagt nicht, warum das bei deiner Frau geklappt hat (Zusammenveranlagung?), denn eigentlich hast es nur du richtig gemacht
Und noch ein Hinweis: Die vorausgefüllte Steuererklärung kann per ELSTER beantragt werden.
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Ich habe so einen komischen Sicherheitsschlüsselzertifikatgedöhns, damit ging das immer ohne Unterschrift!
Nächstes Jahr nehm ich mir einen Steuerberater etc., wenn ich dran denke wegen Elterngeld, Steuerklassenwechsel blableblu
¤:
Wie funzt das genau mit der vorausgefüllten Steuererklärung? Reicht da das Programm Elsterformular aus und ich fordere darüber das Ganze an oder muss man da noch was anderes machen? Die FAQ finde ich dazu jetzt nicht ganz so toll
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Futura am 15.01.2014 8:22]
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| Zitat von Futura
Ich habe so einen komischen Sicherheitsschlüsselzertifikatgedöhns, damit ging das immer ohne Unterschrift!
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ja das geht problemlos ohne (bzw. mit zertifikat), mache ich regelmäßig.
das erste mal, dass mich WISO nervt: ich würde ganz gerne meine umsatzsteuererklärung und gewerbesteuererklärung fertig machen, aber das update dazu gabs noch nicht dabei will ich den ganzen steuerkram doch einfach nur abhaken.
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| Zitat von ptx
Also ich bin als Werksstudent tätig und habe jetzt die vereinfachte Einkommenssteuererklärung ausgefüllt. Jetzt wurde mir aber gesagt dass ich die entstehenden Kosten für mein Erststudium (Bachelor) als Verlustvortrag einreichen kann und diese dann auf einem Konto gutgeschrieben werden. Wenn ich dann richtig arbeite, zahle ich dann weniger Steuern bis das Guthabenkonto ausgeglichen ist.
Kann mir da jemand helfen?
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| Zitat von Mad_Melone
Wie schon häufiger gepostet ist das m.E. falsch.
Erststudium bedeutet, dass du alle damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben als Sonderausgaben abziehen kannst (bis zu einem Höchstbetrag) und zwar nur im jeweils aktuellen Jahr. Erst bei einem Zweitstudium oder Erststudium nach Ausbildung kann man diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen und nur Werbungskosten sind in der Systematik des EStG vortragsfähig.
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Habe http://www.e-fellows.net/STUDIUM/Finanzen/Geld-sparen/Studium-von-der-Steuer-absetzen]hier[/URL] einen interessanten Link gefunden. Zwar kann der BA (weil Erstausbildung) momentan nicht als Verlustvortrag angerechnet werden, jedoch laufen gerade Verfahren und eine Änderung ist in Zukunft möglich. Dazu muss man die Kosten fürs Studium für die letzten Jahre einreichen, es wird abgelehnt, dann widersprechen und wenn das Urteil zugunsten der BA Studenten ausfällt gibt es Kohle
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Deswegen schreib ich ja quasi immer (außer im jetzt zitierten Post ), dass man es trotzdem versuchen soll, einerseits wegen solchen Urteilen, andererseits wegen Schusseligkeit der Sachbearbeiter aufm Finanzamt
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Also, ich hab meine Steuererklärung vor circa 2 Monaten versendet, bis heute nichts gehört. Wie lange würdet ihr warten, bis ihr euch informiert, ob diese beim FA überhaupt ankam?
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| Zitat von Mad_Melone
Deswegen schreib ich ja quasi immer (außer im jetzt zitierten Post ), dass man es trotzdem versuchen soll, einerseits wegen solchen Urteilen, andererseits wegen Schusseligkeit der Sachbearbeiter aufm Finanzamt
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Sorry, ehrlich gesagt war ich zu faul den Thread zu lesen
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| Zitat von [oMD]psychodaddy
Also, ich hab meine Steuererklärung vor circa 2 Monaten versendet, bis heute nichts gehört. Wie lange würdet ihr warten, bis ihr euch informiert, ob diese beim FA überhaupt ankam?
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Wenn es nur ums ankommen geht: würde ich direkt anrufen, da dauert das hin- und herüberlegen über den Anruf ja länger als der Anruf...
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Hehe, welch Zufall: Heut war im E-Mail-Eingang die Benachrichtigung, dass der Bescheid online abgeholt werden kann. Und wenn ich das richtig verstehe, bekomm ich sogar einen 100 mehr, als erwartet (als von Elster berechnet) \o/.
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Aus Neugier hab ich mich mal etwas informiert, aber wenn ich das richtig sehe, hat man bei dem Kauf einer selbstgenutzen Immobilie im Prinzip keinerlei Kosten die man irgendwie anbringen kann. Selbst Handwerkerleistungen scheinen schwierig zu sein. Nur bei vermieteten Immobilien hat man doch einige Möglichkeiten.
Seh ich das richtig?
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Da hast du prinzipiell (leider) recht. Was geht ist z.B. (keine Gewähr auf Vollständigkeit):
* Abschreibungen bei Baudenkmalen (§ 7i EStG) oder in Sanierungsgebieten (§ 7h EStG)
* Steuerbegünstigung bei Baudenkmalen (§ 10f EStG)
* Handwerkerleistungen als außergewöhnliche Belastungen mit einigen Voraussetzungen (§ 35a EStG
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Naja
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Da halte ich dir mal das neueste vom BFH entgegen:
| Pressemitteilung Nr. 1 vom 08. Januar 2014
Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar
Urteil vom 05.11.13 VIII R 22/12 | |
http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen
Aber das wird wohl eh bis nach Karlsruhe hochgetrieben und das die auch durchaus öfter entscheiden als der BFH, hat man ja erst neulich beim Homo-Splitting gesehen...
Aber die Chancen dürften dieses mal doch recht niedrig sein.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 17.01.2014 23:04]
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Frage zur Absetzbarkeit:
Habe 10/2012 Studienbeiträge gezahlt für mein letztes Studiensemester (bis März 2013 noch Masterstudent). Kann ich diesen Betrag noch für 2013 geltend machen (da "Fortbildung" ja bis März), oder geht es nicht, da Rechnungsstellung (Studienbelege usw.) von 10/2012 stammen und für 2012 geltend gemacht werden müssten?
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Ich hätte auch mal eine Frage zu Absetzbarkeit.
Mir ist bekannt,das man Kosten von Weiterbildungen,wie Fahrtkosten zum Bildungsträger absetzten kann.Mache sein Oktober den Industriemeister und musste im Nov einen neue Drucker kaufen,weil der alter durch war.
Der sollte doch wohl absetzbar sein oder?
Und wie sieht das mit PC Komponenten aus?
Ganzer Pc soll ja auch anscheinend gehen,aber cpu,Board,Ram?
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| Zitat von Terrorpudel
Frage zur Absetzbarkeit:
Habe 10/2012 Studienbeiträge gezahlt für mein letztes Studiensemester (bis März 2013 noch Masterstudent). Kann ich diesen Betrag noch für 2013 geltend machen (da "Fortbildung" ja bis März), oder geht es nicht, da Rechnungsstellung (Studienbelege usw.) von 10/2012 stammen und für 2012 geltend gemacht werden müssten?
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es gilt immer das abflussprinzip. Ausgaben,die in 2012 angefallen sind,werden auch in diesem Jahr berücksichtigt. Fahrtkosten etc pp 2013 kannst du natürlich auch noch geltend machen.
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| Zitat von OceanGreen
Ich hätte auch mal eine Frage zu Absetzbarkeit.
Mir ist bekannt,das man Kosten von Weiterbildungen,wie Fahrtkosten zum Bildungsträger absetzten kann.Mache sein Oktober den Industriemeister und musste im Nov einen neue Drucker kaufen,weil der alter durch war.
Der sollte doch wohl absetzbar sein oder?
Und wie sieht das mit PC Komponenten aus?
Ganzer Pc soll ja auch anscheinend gehen,aber cpu,Board,Ram?
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pc und Drucker können als arbeitsmittel im Bereich der Werbungskosten geltend gemacht werden. oft stören sich fas aber daran,dass hier ein gewisser privatnutzungsanteil berücksichtigt werden muss.
zu pc Komponenten: muss man probieren,entsprechend begründet wird das je nach Sachbearbeiter vielleicht auch durchgehen. kann man nicht generell sagen
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| Zitat von Switchie
| Zitat von OceanGreen
Ich hätte auch mal eine Frage zu Absetzbarkeit.
Mir ist bekannt,das man Kosten von Weiterbildungen,wie Fahrtkosten zum Bildungsträger absetzten kann.Mache sein Oktober den Industriemeister und musste im Nov einen neue Drucker kaufen,weil der alter durch war.
Der sollte doch wohl absetzbar sein oder?
Und wie sieht das mit PC Komponenten aus?
Ganzer Pc soll ja auch anscheinend gehen,aber cpu,Board,Ram?
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pc und Drucker können als arbeitsmittel im Bereich der Werbungskosten geltend gemacht werden. oft stören sich fas aber daran,dass hier ein gewisser privatnutzungsanteil berücksichtigt werden muss.
zu pc Komponenten: muss man probieren,entsprechend begründet wird das je nach Sachbearbeiter vielleicht auch durchgehen. kann man nicht generell sagen
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Naja das mit dem Drucker kann ich schon begründen,da ich ihn tatsächlich zu 99% für den Meister brauche.
Bei den PC Komponenten sieht das wieder etwas anders aus
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naja,da du aufwendige Grafikprogramme laufen hast ist die Grafikkarte schon plausibel
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| Zitat von NI-Xpert
| Zitat von Mad_Melone
Fortbildung geht bei deiner Frau, wenn in Verbindung zu Arbeit.
Du machst Entfernungspauschale geltend, Fahrtenbuch brauchst du nicht.
Sorry, grad auf Arbeit, wenig Zeit
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"In Verbindung zu Arbeit" ... hmm ohne Deutschkenntnisse hätte sie keine Arbeit. Reicht das?
Entfernungspauschale yay. 14.455 Kilometer
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such mal nach VI R 14/04 ... wird schwierig
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| Zitat von Switchie
| Zitat von OceanGreen
Ich hätte auch mal eine Frage zu Absetzbarkeit.
Mir ist bekannt,das man Kosten von Weiterbildungen,wie Fahrtkosten zum Bildungsträger absetzten kann.Mache sein Oktober den Industriemeister und musste im Nov einen neue Drucker kaufen,weil der alter durch war.
Der sollte doch wohl absetzbar sein oder?
Und wie sieht das mit PC Komponenten aus?
Ganzer Pc soll ja auch anscheinend gehen,aber cpu,Board,Ram?
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pc und Drucker können als arbeitsmittel im Bereich der Werbungskosten geltend gemacht werden. oft stören sich fas aber daran,dass hier ein gewisser privatnutzungsanteil berücksichtigt werden muss.
zu pc Komponenten: muss man probieren,entsprechend begründet wird das je nach Sachbearbeiter vielleicht auch durchgehen. kann man nicht generell sagen
| | nachträgliche Herstellungskosten?
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wie gesagt,das ist immer ermessenssache... die Definition von nachträglichen AHL ist ja auch sehr schwammig
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| Zitat von Switchie
| Zitat von NI-Xpert
| Zitat von Mad_Melone
Fortbildung geht bei deiner Frau, wenn in Verbindung zu Arbeit.
Du machst Entfernungspauschale geltend, Fahrtenbuch brauchst du nicht.
Sorry, grad auf Arbeit, wenig Zeit
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"In Verbindung zu Arbeit" ... hmm ohne Deutschkenntnisse hätte sie keine Arbeit. Reicht das?
Entfernungspauschale yay. 14.455 Kilometer
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such mal nach VI R 14/04 ... wird schwierig
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Das überzeugt mich jetzt doch zu einem Steuerberater zu gehen. Das wird mir zu viel
Danke für die Info
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Mal eine rein hypothetische Frage:
Studenten sind ja auch öfters mal zwecks Studium im Ausland bzw. Praktikum in einer anderen Stadt.
Dann kann der Student doch auch neben anderen Werbungskosten, wie Flüge, Miete (ggfs doppelte Haushaltsführung beim Praktikum), Heimfahrten, auch für die ersten 3 Monate eine Verpflegungspauschale pro Tag ansetzen oder?
Wie hoch wäre die denn? Imgrunde ist er ja über 24h unterwegs. Kann man also 24¤ ansetzen oder nur 12¤ oder gar einen ganz anderen Betrag oder gar nichts?
¤: Achja, die Verpflegungspauschale kann er dann doch auch jeweils für die ersten 3 Monate zurück an seinem Studienort (in diesem Falle auch Hauptwohnsitz) ansetzen?!
Also Beispielsweise beginnt er ein Auslandssemester am 01.01. - 31.03.
Für diese Zeit setzt er die Pauschale an.
Dann kehrt er zu seinem Studienort zurück und verbringt dort das SS bis 31.07. (Ansetzen der Pauschale von April bis Ende Juni?)
Für ein Praktikum in den Semesterferien zieht er vorübergehend in Stadt X um 01.08 - 30.09. --> Pauschale
Für das Wintersemester in seinem Studienort setzt er für die restlichen 3 Monate wieder die Pauschale an?!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kirschbonbon am 28.01.2014 21:06]
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Zahlst du Lohnsteuer? Ernstgemeinte Frage, denn wenn du keinerlei Steuern zahlst, dann bekommste auch nix wieder.
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| Zitat von Kirschbonbon
Mal eine rein hypothetische Frage:
Studenten sind ja auch öfters mal zwecks Studium im Ausland bzw. Praktikum in einer anderen Stadt.
Dann kann der Student doch auch neben anderen Werbungskosten, wie Flüge, Miete (ggfs doppelte Haushaltsführung beim Praktikum), Heimfahrten, auch für die ersten 3 Monate eine Verpflegungspauschale pro Tag ansetzen oder?
Wie hoch wäre die denn? Imgrunde ist er ja über 24h unterwegs. Kann man also 24¤ ansetzen oder nur 12¤ oder gar einen ganz anderen Betrag oder gar nichts?
¤: Achja, die Verpflegungspauschale kann er dann doch auch jeweils für die ersten 3 Monate zurück an seinem Studienort (in diesem Falle auch Hauptwohnsitz) ansetzen?!
Also Beispielsweise beginnt er ein Auslandssemester am 01.01. - 31.03.
Für diese Zeit setzt er die Pauschale an.
Dann kehrt er zu seinem Studienort zurück und verbringt dort das SS bis 31.07. (Ansetzen der Pauschale von April bis Ende Juni?)
Für ein Praktikum in den Semesterferien zieht er vorübergehend in Stadt X um 01.08 - 30.09. --> Pauschale
Für das Wintersemester in seinem Studienort setzt er für die restlichen 3 Monate wieder die Pauschale an?!
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Ist jetzt etwas zu komplex um detailliert/richtig darauf zu anrworten ...
Beim Auslandsaufenthalt können natürlich die für das jeweilige Land geltende auslanddspauschalen geltend gemacht werden.
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zu Futura:
Der Student hat im angenommenen Fall schon sein Bachelorstudium rum bzw. eine Ausbildung, so dass er Verlustvorträge ansammeln möchte
Switchie:
Danke zu den Auslandspauschalen pro Land. Da schau ich mal!
Prinzipiell geht es mir hauptsächlich um die Höhe der Pauschale im Inland. Das sollte eigentlich relativ einfach beantwortbar sein oder?
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01.01. - 31.03. Ausland --> Ansatz Auslandspauschalen
01.04. - 31.07. Inland am Hauptwohnsitz --> kein Ansatz von pauschalen, da keine doppelte HHF
01.08. - 30.09. Inland am vorübergehenden Zweitwohnsitz (die erste Wohnung muss immer noch unterhalten werden)--> Ansatz 3 Monate VPM sowie wöchentliche Heimfahrten
01.10. - 31.12. Inland am Hauptwohnsitz zurück --> Kein Ansatz
Alles unter der Voraussetzung, dass der Studienort = Hauptwohnsitz ist. Ändert sich natürlich, wenn es außerhalb von Studienort noch einen weiteren Wohnsitz gibt..
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| Zitat von Switchie
01.01. - 31.03. Ausland --> Ansatz Auslandspauschalen
01.04. - 31.07. Inland am Hauptwohnsitz --> kein Ansatz von pauschalen, da keine doppelte HHF
01.08. - 30.09. Inland am vorübergehenden Zweitwohnsitz (die erste Wohnung muss immer noch unterhalten werden)--> Ansatz 3 Monate VPM sowie wöchentliche Heimfahrten
01.10. - 31.12. Inland am Hauptwohnsitz zurück --> Kein Ansatz
Alles unter der Voraussetzung, dass der Studienort = Hauptwohnsitz ist. Ändert sich natürlich, wenn es außerhalb von Studienort noch einen weiteren Wohnsitz gibt..
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Ok danke soweit.
Nur noch 2 Sachen: Wieso kann man die Zeit im Inland am Hauptwohnsitz nicht ansetzen? Letztens nur ein Artikel über die Änderungen bei den Reisekoten 2014 überflogen und da ging es auch viel um "Änderung der Betriebsstätte", die jedes mal von neuem die 3-Monatsfrist beginnen lässt. (Glaube, dass das aber sogar noch Teil des alten Reisekostenrechts war?!) Analog dazu könnte man doch auch argumentieren, dass wieder zurück an der Uni eine Änderung der Betriebsstätte vorliegt?
Und für die Zeit, wo man die Pauschale ansetzen kann, welchen Wert nehm ich da? Den für 24-stündige Abwesenheit, sprich 24¤ pro Tag?!
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Thema: Lohnsteuererklärung ( FAQ - Elster-Formular online ) |