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Im Paragraphengewusel blickt ja keiner mehr durch!
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Ich weiß nicht ob dieses Thema schon durchgekaut wurde aber ich habe mal eine Frage:
Vor kurzem trat doch dieses neue Gesetz in Kraft, das Filesharing im Internet einschränken bzw. bestrafen soll. Desweiteren habe ich gehört, dass im Umkreis meiner Heimat fast 1.500 Rechner von der Polizei eingesackt wurden. Meine Frage ist nun, wie kann man sich strafbar machen, reicht es schon einen FTP Server auf zu machen? In wie weit wird 'Filesharing bestraft'? Oder wie kann die Polizei jemanden, der Files shared ausfindig machen?
Bemerkung: Ich frage aus reinem Interesse nicht wie manche denken könnten...
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Meines Wissens nach darfst du alle alle Files bedenkenlos tauschen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind oder in irgendeiner Form gegen Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel Kinderpornos oder Extremistisches Zeuchs.
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Und das war vorher anders?
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| Zitat von MadSpoon
...urheberrechtlich geschützt sind oder in irgendeiner Form gegen Gesetze verstoßen... | |
und das wäre?
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Niemand kann momentan genau sagen, was erlaubt oder verboten ist. Es gibt nur einen Gesetzestext mit großem Interpretationsspielraum und dem unbestimmten Rechtsbegriff der "Offensichtlichkeit", der ein erhebliches Maß an Auslegungsspielraum und damit Rechtsunsicherheit birgt. Das neue Urheberrecht erlaubt Privatkopien, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird" (wenn also ein Kopierschutz drauf ist). Was das jetzt genau fürs Filesharing bedeutet ist ungewiss. Jedoch berücksichtigt § 53 UrhG schonmal die Erkenntnis, dass es dem Durchschnittsbürger weder möglich noch zuzumuten ist, die Rechtmäßigkeit einer Kopiervorlage zu beurteilen. Fest steht aber wohl, dass § 52 Abs. 1 UrhG verbietet Musik, Filme oder Computerspiele im Internet zum Download anzubieten und zu verbreiten, wenn man keine Berechtigung dazu hat. Allerdings steht dort nichts von Download! Wie das nun in der Praxis gehandhabt wird, kann man erst sehen, wenn die ersten Urteile dazu kommen.
Eine Sache noch, die sich direkt aus dem neuen UrhG ergibt: der Verbraucher, der sich eine Privatkopie von einer kopiergeschützten CD oder DVD unter Umgehung des Schutzmechanismus herstellt, handelt zwar gegen das in § 95a UrhG aufgestellte Verbot, bleibt aber nach § 108b UrhG straffrei (der Zivilrechtsweg, also Schadensersatz, bleibt weiterhin offen).
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kagan am 05.10.2003 14:08]
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einen artikel dazu gibts in der aktuellen (ab montag erhältlichen) c't.
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Also mit anderen Worten, man kann Downloaden aber Filme etc. nicht zum Download bereitstellen.
Das mit den Gesetzen is irgendwie schon nen bisschen wiedersprüchlich *g*
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eines gilt es in jedem fall zu unterscheiden: die strafbarkeit oder der zivilrechtliche schadensersatzanspruch.
ersteres klingt zwar 'gefährlicher', letzteres wird aber meist viel teurer und manaches ist zwar nicht strafbar, kann aber dennoch zu schadensersatzforderungen seitens der industrie führen.
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| Zitat von FoD_Viper
Also mit anderen Worten, man kann Downloaden aber Filme etc. nicht zum Download bereitstellen.
Das mit den Gesetzen is irgendwie schon nen bisschen wiedersprüchlich *g* | |
Jein. Im § 53 heißt es wörtlich: "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird".
Knackpunkt ist also die "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage". Nach einer Ansicht ist eine solche beim Download von Internettauschbörsen immer gegeben, da es keine mit dem Herunterladenden verbundene Person ist, die das Musikstück anbietet. Das kann man aber auch anders sehen. *hust*
Wenn in der nächsten Zeit die Gericht feststellen sollten, dass Filesharingprogramme "offensichtlich rechtswidrige" Quellen sind, dann kannste das mit dem Download aber auch vergessen. Wie schon gesagt: man kann jetzt nur die Urteile abwarten.
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| Zitat von Lamorak
eines gilt es in jedem fall zu unterscheiden: die strafbarkeit oder der zivilrechtliche schadensersatzanspruch.
ersteres klingt zwar 'gefährlicher', letzteres wird aber meist viel teurer und manaches ist zwar nicht strafbar, kann aber dennoch zu schadensersatzforderungen seitens der industrie führen. | |
Als "Privatkopierer" wohl nicht. Sollte die Staatsanwaltschaft festgestellt haben, dass keine Strafbarkeit gegeben ist, die Kopie also im Sinne des UrhG eine rechtmäßige Privatkopie ist, dann wurde indirekt schon festgestellt, daß die Kopie nur zu privaten Zwecken gebraucht wurde. Und dann dürfte der Industrie kein Schaden entstanden sein und somit keine Schadensersatzforderung ins Haus flattern.
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Aber es kann doch irgendwie nicht richtig sein, durch so 'schwammige' Gesetze bestraft werden zu können.
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Wieso nicht? Die Gerichte müssen viele Gesetze auslegen um "Recht zu sprechen". Gerade bei neuen Gesetzen wird häufig die Rechtsprechung (also die Praxis) abgewartet und dann eine "anpassende" Gesetzesänderung vorgenommen.
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| Zitat von MadSpoon
Meines Wissens nach darfst du alle alle Files bedenkenlos tauschen, wie zum Beispiel Kinderpornos oder Extremistisches Zeuchs. | |
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| Zitat von Kagan
Wieso nicht? Die Gerichte müssen viele Gesetze auslegen um "Recht zu sprechen". Gerade bei neuen Gesetzen wird häufig die Rechtsprechung (also die Praxis) abgewartet und dann eine "anpassende" Gesetzesänderung vorgenommen. | |
Aber das ist doch unfair dem gegenüber, der 'erster' sein durfte.
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| Zitat von FoD_Viper
| Zitat von Kagan
Wieso nicht? Die Gerichte müssen viele Gesetze auslegen um "Recht zu sprechen". Gerade bei neuen Gesetzen wird häufig die Rechtsprechung (also die Praxis) abgewartet und dann eine "anpassende" Gesetzesänderung vorgenommen. | |
Aber das ist doch unfair dem gegenüber, der 'erster' sein durfte. | |
Hey, das nennt man Rechtsstaat. Wenn eklatante Differenzen in den Urteilen bestehen kann man eine Neuverhandlung beantragen (dessen Zulassung natürlich wieder Auflagen unterliegt).
Allerdings ist es unwahrscheinlich dass ein solcher Fall eintreten wird, da gerade bei diesen Urteilen sehr oft Revision eingelegt wird.
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Also das heißt im Beispiel mp3 ich darf sie besitzten auch wenn ich nicht das Original hab, solange ich sie nicht vervielfältig. Schließt das auch ein das eine private Mp3 CD solange ich sie nicht weitergebe bedingt legal ist?
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"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird."
Das Format, also das "wie" kopiert wird, ist demnach egal. Es kommt auch dann auf die Vorlage an.
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[..] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird."
Den Part erklär mir mal jemand.
Wenn ich mir also Mp3s zu privaten gebrauch ziehe und die dann auch nur zum privaten Gebrauch auf eine CD brenn oder auf eine MC überspiele, ist das...?
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s. Oben:
Das ist ja gerade der unbestimmte Rechtsbegriff in dem Ganzen. Sicher ist: wenn du eine CD hast, auf der sich ein Kopierschutz befindet und du diesen "knacken" mußt, dann ist es aus einer "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage". Das überwinden eines Kopierschutzes ist nämlich nicht erlaubt. Beim Filesharing muß man halt noch abwarten, wie die Gerichte entscheiden.
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Gibt es eigentlich eine gute Kazaa-Alternative? Diese Tauschbörse ist ja ziemlich ins Visir der Paragraphenreiter geraten...
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interessant wird es jetzt aber, wenn man mit einer zusammengebrannten mp3-cd musik auf ner party macht..
dann ist das kein privatgebraucht mehr, oder wie sieht das aus?
das wurde doch auch ausdrücklich im neuen gesetzestext erwähnt, soweit ich weiss.
hobby-juristen, die das besser wissen?
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Ich bin zwar kein Hobby-Jurist, weiß aber was du meinst.
§ 52 UrhG, Öffentliche Wiedergabe
Abs 1: Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
Abs 2: Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Abs 3: Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
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Sprich auf allen Partys wo man Eintritt nimmt, zum Beispiel die Abipartys oder so kann man Ärger bekommen wenn man da Musik spielt und dafür keine "besondere Vergütung" an den Künstler und/oder die Plattenfirma zahlt demnach..
Was ist dann in dem Parade-Grenzfall wenn man im Bus laut Radio hört? Da hat man ja auch eine Art "Eintritt" bezahlt mit dem Fahrschein.. Ich weiss das das ein recht abwegiger Gedanke ist aber das beschäftigt mich halt gerade irgendwie.
Jura ist schon was kompliziertes..
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| Zitat von -mercury-
Was ist dann in dem Parade-Grenzfall wenn man im Bus laut Radio hört? | |
dann bekommt man von seinem sitznachbarn hoffentlich möglichst schnell eins auf die glocke, womit sich das problem erledigt hätte.
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| Zitat von Lamorak
| Zitat von -mercury-
Was ist dann in dem Parade-Grenzfall wenn man im Bus laut Radio hört? | |
dann bekommt man von seinem sitznachbarn hoffentlich möglichst schnell eins auf die glocke, womit sich das problem erledigt hätte. | |
Stimmt auch wieder
Ich meinte halt nur rein rechtlich
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recht hat dein sitznachbar auch, wenn er dir auf die glocke haut.
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Die Fahrgäste bezahlen ein Beförderungsentgeld und keinen Eintritt, um Mucke zu hören. Außerdem siehst Du als Musikmacher die Kohle sowieso nicht. Also das gibt keinen Ärger mit der GEMA, nur mit dem Sitznachbarn.
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F I L E S H A R I N G ! ! !
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was kann man eigentlich so für strafen bekommen, wenn die polizei jetzt auf meinen pc massen an mp3s und filmen findet? (die ich auch zum tausch anbiete)
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Thema: Filesharing ( Im Paragraphengewusel blickt ja keiner mehr durch! ) |