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Guten Morgen - mal ein wenig Verkehrsrecht
Kurz zur Schilderung meines Problems.
Ich wohne in einem Studentenwohnheim in einem Wohngebiet.
Direkt vor der Haustüre wird die Straße schmaler, wohl um Fahrzeuge zum langsam fahren zu animieren, denn auf der anderen Straßenseite ist ein Kindergarten. Diese Verengung macht aus einer normalen Straße etwa 1,5 Spuren, also nicht genug um in beide Richtungen gleichzeitig befahren zu werden.
Auf der Wohnheimstraßenseite sind parallel zur Straße 3 Parkplätze. Nicht aufgemalt auf dem Boden, sonder mit Randstein abgetrennt. Gehweg befindet sich jedoch keiner mehr zwischen Straße und Parkplätze.
Als ich vor zwei Tagen heimkam, wollte ich nicht noch wenden und hab mich entgegen der Fahrtrichtung auf einen dieser drei Parkplätze gestellt.
Heute Morgen fand ich an meiner Windschutzscheide eine Verwarnquittung über 15¤
Tatbestand: 112042
Meine Frage ist nun, ob ich bei Einspruch Erfolgschancen hätte.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von stormdonkey am 01.04.2009 12:58]
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Sacht mal: Bei der Ermessensprüfung im POR. Ist dort die Aufteilung Entschließungsermessen, Gestaltungsermessen und Auswahlermessen gebräuchlich oder unterscheidet man da nur zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen?
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| Zitat von stormdonkey
Guten Morgen - mal ein wenig Verkehrsrecht
Kurz zur Schilderung meines Problems.
Ich wohne in einem Studentenwohnheim in einem Wohngebiet.
Direkt vor der Haustüre wird die Straße schmaler, wohl um Fahrzeuge zum langsam fahren zu animieren, denn auf der anderen Straßenseite ist ein Kindergarten. Diese Verengung macht aus einer normalen Straße etwa 1,5 Spuren, also nicht genug um in beide Richtungen gleichzeitig befahren zu werden.
Auf der Wohnheimstraßenseite sind parallel zur Straße 3 Parkplätze. Nicht aufgemalt auf dem Boden, sonder mit Randstein abgetrennt. Gehweg befindet sich jedoch keiner mehr zwischen Straße und Parkplätze.
Als ich vor zwei Tagen heimkam, wollte ich nicht noch wenden und hab mich entgegen der Fahrtrichtung auf einen dieser drei Parkplätze gestellt.
Heute Morgen fand ich an meiner Windschutzscheide eine Verwarnquittung über 15¤
Tatbestand: 112042
Meine Frage ist nun, ob ich bei Einspruch Erfolgschancen hätte.
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Wie willst du den Einspruch begründen? Der Tatbestand trifft doch zu?
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| Zitat von mc.smurf
| Zitat von stormdonkey
Guten Morgen - mal ein wenig Verkehrsrecht
Kurz zur Schilderung meines Problems.
Ich wohne in einem Studentenwohnheim in einem Wohngebiet.
Direkt vor der Haustüre wird die Straße schmaler, wohl um Fahrzeuge zum langsam fahren zu animieren, denn auf der anderen Straßenseite ist ein Kindergarten. Diese Verengung macht aus einer normalen Straße etwa 1,5 Spuren, also nicht genug um in beide Richtungen gleichzeitig befahren zu werden.
Auf der Wohnheimstraßenseite sind parallel zur Straße 3 Parkplätze. Nicht aufgemalt auf dem Boden, sonder mit Randstein abgetrennt. Gehweg befindet sich jedoch keiner mehr zwischen Straße und Parkplätze.
Als ich vor zwei Tagen heimkam, wollte ich nicht noch wenden und hab mich entgegen der Fahrtrichtung auf einen dieser drei Parkplätze gestellt.
Heute Morgen fand ich an meiner Windschutzscheide eine Verwarnquittung über 15¤
Tatbestand: 112042
Meine Frage ist nun, ob ich bei Einspruch Erfolgschancen hätte.
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Wie willst du den Einspruch begründen? Der Tatbestand trifft doch zu?
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Das es sich um einen Parkplatz handelt und ich ja nicht am Straßenrand stand. Außerdem ist das afaik (aber ich bin ja kein Jurist) so, dass in Einbahnstraßen diese Regelung nicht gilt und die Straße ja immer nur von einer Seite aus befahren werden kann... Es stellt ja, wie ich finde, keine größere Gefahr dar, da ich sowieso warten muss bin garkein Auto kommt bis ich rausfahren kann... Nein?
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Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 01.04.2009 14:29]
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| Zitat von mc.smurf
Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist
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So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...
So eine Scheiße...
Auch, dass es sich um einen Parkplatz handelt ändert daran nix? Also, dass es nicht eine Parkbucht oder ein aufgemaltes Rechteck ist?
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| Zitat von stormdonkey
| Zitat von mc.smurf
Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist
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So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...
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Und du durftest ein Auto parken (und überhaupt erstmal fahren)?!
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/edit
Danke an smurf für die Zeit.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von stormdonkey am 02.04.2009 3:17]
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Verbraucherrecht und AGBs
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Mal folgender, hypothetischer Fall, aber mal echt wie aus dem Leben gegriffen.
Ein Telekomdienstleister teilt bei Störungsmeldung zu seiner DSL-Dienstleistung dem Kunden mit, daß er die Wartung/Instandsetzung der Dt. Telekom übertragen müsse ("letzter Meter").
An der Servicehotline des Anbieters stellt sich heraus, daß nur der Tag und der Zeitraum "6:00 bis 14:00" oder "14:00 bis 20:00", aber nicht die Uhrzeit oder ein halbwegs konkretes Zeitfenster verabredet werden kann. Der Vertrag zwischen Dienstleister und Telekom sei so, und damit müsse der Kunde leben. Auch die Telekom, bei der hilfsweise angerufen wird, kann den Vorgang identifizieren, weigert sich aber, eine genauere Absprache zu treffen, der Vertrag zwischen ihr und dem Dienstleister sehe derlei nicht vor.
Effekt: Die Techniker kommen mehrmals, treffen aber nie jemanden an. Obwohl dem Anbieter vom Kunden Mobilnummer für kurzfristige Verabredungen und konkrete Zeiträume (3-4 Stunden) benannt waren rufen die Techniker nicht an und kommen zu anderen Zeiten. Die Dienstleistung kann effektiv nicht wieder aufgenommen werden, die Störung bleibt bestehen, da es nicht möglich ist, eine Verabredung zu treffen.
Fragen:
- stellen diese Rahmenbedingungen zwischen den beiden Konzernen zur Servicequalität nicht den Paradefall einer "unangemessenen Benachteiligung" des Kunden dar, zumal nichts dazu in den AGB steht, ergo dem Kunden das bei Vertragsabschluß nicht bekannt war?
- berechtigt dergleichen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung bzw. Rückforderung der Zahlungen, weil die Störung nicht behoben und die Dienstleistung somit nicht erbracht wird?
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In § 70 I VwGO steht ja, dass der Widerspruch bei der Behörde zu erheben ist, die den VA erlassen hat. (Ausgangsbehörde)
In meinem Fall hat die Behörde einen Antrag abgelehnt und in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschrieben, dass der Widerspruch binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Ist damit die Rechtsbehelfsbelehrung fehler bzw. mangelhaft? Ich find irgendwie nichts passendes dazu... Speziell was genau in die Belehrung gehört und wann genau sie fehlerhaft ist...
Wäre sie feherhaft würde nämlich die Jahresfrist greifen... was recht günstig wäre...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von The 13th Warrior am 03.04.2009 20:42]
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Ich brauch mal Hilfe beim Aufbau:
A und B schließen einen Kaufvertrag. B vermietet den Kaufgegenstand an C.
Nun stellt sich heraus, dass durch fehlende Einwilligung der Frau des A § 1365 greift (absolutes Veräußerungsverbot). Das Verfügungsgeschäft sowie das Verpflichtungsgeschäft sind somit nichtig.
A fordert nun den Gegenstand aus 985 wieder heraus. B ist allerdings aufgrund der Vermietung lediglich mittelbarer Besitzer, während C unmittelbarer Besitzer ist.
Ich habe den kleinen Streit, ob A Herausgabe des Gegenstandes von B oder aber nur die Abtretung des Herausgabeanspruch kurz dargestellt und bin zum Ergebnis gekommen, dass A auch den Gegenstand herausverlangen kann. Ein weiterer möglicher Herausgabeanspruch ergibt sich aus 812. Andere Herausgabeansprüche, wie z.B. aus dem EBV habe ich verneint, da es an der Bösgläubigkeit bei B mangelt.
1. Frage: Ich habe mehrmals im Internet einen Herausgabeanspruch aus 823 I gesehen, aber nie wurde der mal konkretisiert. Wisst Ihr mehr? Ich mein, das ist doch imho nur ein Schadensersatzanspruch? :/
2. Frage (und die ist mir wichtig): Ich möchte jetzt irgendwie darstellen, dass A in den Mietvertrag zwischen B und C eintritt, demnach auch in die Rechte und Pflichten des B. Ich weiß, dass ich irgendwie den §870 dazu brauchen werde, aber ich steh gerade auf dem Schlauch, wie ich meine Falllösung dahin führe. Prüfe ich einen Anspruch direkt aus 870? Oder prüfe ich den Mietvertrag zwischen B und C und erwähne zwischendrin, dass der A anstelle des B tritt? Oder ganz anders? Bräucht mal ein paar schöne Ideen.
Vielen Dank.
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Bist du dir sicher dass A gegen C einen Anspruch aus 812 hat?
Die Leistungskondiktion scheidet aus, da hier wohl B an C geleistet hat. Und somit scheidet auch die Nichtleistungskondiktion aus.
Ich würde mir mal § 816 I Fall 1 angucken.
/Ah, Ansprüche ggü B. Da ist es natürlich fraglich, ob hier eine Kondiktion der Kondiktion uU möglich ist.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 06.04.2009 20:26]
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Ich habs mir mal notiert. Aber das befriedigt meine Frage noch nicht ganz.
Ich bin mir quasi zu 100% sicher, dass der A irgendwie in den Mietvertrag zwischen B und C tritt und zwar aus dem Grund, dass der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist und A somit noch Eigentümer ist. Soll heißen, das Ergebnis ist schon nahezu vorgezeichnet. Nur der Weg dorthin noch nicht so recht.
Deswegen ja auch die Frage, ob man hier für A gegen B direkt einen Anspruch aus 870 prüfen kann.
§ 870
Übertragung des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
A hat ja nach meiner Lösung sowohl die Möglichkeit auf "Direktherausgabe" der Sache als auch die Möglichkeit, dass ihm B den Herausgabeanspruch ggü. C abtritt. Ich verstehe (ohne ein Kommentar dazu gelesen zu haben) den § 870 so, dass durch die Möglichkeit, dass der A vom B die Abtretung des Herausgabeanspruch, er nach Wortlaut des § 870 mittelbarer Besitzer wird. Und das wiederrum kommt einen Eintritt des A anstelle des B in den Mietvertrag zwischen B und C gleich (so verstehe ich das).
Ich versuchs nochmal kürzer:
A Eigentümer
B mittelbarer Besitzer
C unmittelbarer Besitzer
- zwischen B und C besteht ein Mietvertrag
- A fordert von B wegen unwirksamen Geschäfts die Herausgabe des Kaufgegenstandes, hat aber auch die Möglichkeit, lediglich die Abtretung des Herausgabeanspruchs von B an A (ihn selbst) zu verlangen
- § 870 besagt, dass mittelbarer Besitz an den übergeht, an den der Herausgabeanspruch abgetreten wird
- B tritt aufgrund des § 985 den Herausgabeanspruch an A ab
Die Voraussetzungen des 870 sind also erfüllt und A ist somit mittelbarer Besitzer. Jetzt die Frage: Bedeutet das auch gleichzeitig den Eintritt des A in die Rechte und Pflichten des B aus dem Mietvertrag? Denn wenn das so ist, würden sich für mich ziemlich viele Probleme in Luft auflösen. Wenn das nicht so ist, bräucht ich eine Idee, um dahin zu kommen, dass der A in den Mietvertrag in die Rechte und Pflichten des B eintritt.
Das war jetzt bestimmt viel zu kompliziert und unübersichtlich geschrieben. Ich hoffe, man verstehts trotzdem. Mein Kopf ist schon ganz wirr. =/
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Oder vielleicht besser gefragt:
Ist es überhaupt für einen Eigentümer einer Sache möglich, dass er seinen Gegenstand, der aber vermietet wird, direkt vom Mietenden herausfordern kann? Oder ist es ihm nicht möglich? (Ich denke da z.B. auf ein Recht auf Besitz wegen Mietvertrag).
Denn das würde einiges erklären. Wenn es dem Eigentümer sozusagen nicht direkt möglich ist, bis zum unmittelbaren Besitzer durchzugreifen, würde der § 870 Sinn machen, denn dann wird der Eigentümer mittelbarer Besitzer und als mittelbarer Besitzer ist es ja möglich, den Gegenstand von einem unmittelbaren Besitzer herauszuverlangen.
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Dingliche Ansprüche sind dinglich - sie wirken gegenüber jedermann.
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| Zitat von stormdonkey
| Zitat von mc.smurf
Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist
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So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...
So eine Scheiße...
Auch, dass es sich um einen Parkplatz handelt ändert daran nix? Also, dass es nicht eine Parkbucht oder ein aufgemaltes Rechteck ist?
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wenn die fahrbahnen nicht durch eine markierung getrennt sind, darf man auf beiden seiten beliebig parken.
war genau der fall bei uns in der straße.
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Hallo!
Als juristischer Volllaie interessiert mich, welche Straftatbestände diesen drei jungen Herren nachgewiesen wurden: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,617768,00.html
Dass Steine auf Leute schmeissen nicht erlaubt ist, scheint ja einleuchtend. Ist das versuchte Körperverletzung? Und gelten eine Eisenstange und ein Beil als verbotene Waffen (abgesehen von der Intention des Mitführens in dieser Situation)?
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| Zitat von Tomat3
| Zitat von stormdonkey
So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...
So eine Scheiße...
Auch, dass es sich um einen Parkplatz handelt ändert daran nix? Also, dass es nicht eine Parkbucht oder ein aufgemaltes Rechteck ist?
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wenn die fahrbahnen nicht durch eine markierung getrennt sind, darf man auf beiden seiten beliebig parken.
war genau der fall bei uns in der straße.
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War das ein verkehrsberuhigter Bereich? Da gibs keine Fahrbahn und somit gibs per Defintion auch keine Richtung der Fahrbahn. Ansonsten is das Gesetz doch recht eindeutig:
"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden."
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 07.04.2009 0:46]
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| Zitat von -rantanplan-
Dingliche Ansprüche sind dinglich - sie wirken gegenüber jedermann.
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Ok. Das dachte ich mir bereits.
Trotzdem muss der A irgendwie in den Mietvertrag reinkommen. Denn ein weiteres Problem: Während der C den Gegenstand mietet, wird es geschädigt. C war nicht schuldhaft. Also würde ein Anspruch von A ggü. C aus 823 nicht greifen. Im Mietvertrag zwischen B und C gab es jedoch eine Klausel, dass "der Mietgegenstand einwandfrei zurückgegeben werden muss. Bei einer Verschlechterung kommt es auf die Schuldhaftigkeit nicht an.". Über den Mietvertrag würde der A also den Schaden an seinem Eigentum ausgleichen können. Das ist auch der Grund, warum ich jetzt nach der Tür suche, welche A erlaubt, in den Mietvertrag einzutreten.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Waltraud am 07.04.2009 10:22]
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| Zitat von The 13th Warrior
In § 70 I VwGO steht ja, dass der Widerspruch bei der Behörde zu erheben ist, die den VA erlassen hat. (Ausgangsbehörde)
In meinem Fall hat die Behörde einen Antrag abgelehnt und in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschrieben, dass der Widerspruch binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Ist damit die Rechtsbehelfsbelehrung fehler bzw. mangelhaft? Ich find irgendwie nichts passendes dazu... Speziell was genau in die Belehrung gehört und wann genau sie fehlerhaft ist...
Wäre sie feherhaft würde nämlich die Jahresfrist greifen... was recht günstig wäre...
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welches bundesland?
wenn da tatsächlich steht widerspruch zum vg - fehlerhafte belehrung, frist 1 jahr
ich würde aber eher denken, dass da was von klage zum vg steht und ggf das widerspruchsverfahren abgeschafft ist
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| Zitat von Waltraud
| Zitat von -rantanplan-
Dingliche Ansprüche sind dinglich - sie wirken gegenüber jedermann.
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Ok. Das dachte ich mir bereits.
Trotzdem muss der A irgendwie in den Mietvertrag reinkommen. Denn ein weiteres Problem: Während der C den Gegenstand mietet, wird es geschädigt. C war nicht schuldhaft. Also würde ein Anspruch von A ggü. C aus 823 nicht greifen. Im Mietvertrag zwischen B und C gab es jedoch eine Klausel, dass "der Mietgegenstand einwandfrei zurückgegeben werden muss. Bei einer Verschlechterung kommt es auf die Schuldhaftigkeit nicht an.". Über den Mietvertrag würde der A also den Schaden an seinem Eigentum ausgleichen können. Das ist auch der Grund, warum ich jetzt nach der Tür suche, welche A erlaubt, in den Mietvertrag einzutreten.
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A könnte den vertraglichen Herausgabeanspruch von B kondizieren, und der ist inhaltlich eben so wie im Vertrag geregelt. Aber Vertragspartner wird er nicht.
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Fällt eine Jahreshauptversammlung eines Fußballvereins, die in einem von der Gemeinde betriebenen "Bürgerhaus" stattfindet, in den Schutzbereich von Art 8GG?
Ich tu mir an der gemeinsamen Zweckverfolgung schwer bzw. öffentliche Meinungsbildung (?!?)
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enger versammlungsbegriff: politischer zweck
offener versammlungsbegriff: öffentlicher zweck
weiter versammlungsbegriff: jeder zweck
höchst streitig das ganze
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| Zitat von schoen1
enger versammlungsbegriff: politischer zweck
offener versammlungsbegriff: öffentlicher zweck
weiter versammlungsbegriff: jeder zweck
höchst streitig das ganze
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SAG DASS ICH DAS NICHT AUSDISKUTIEREN MUSS... SAG ES MIR SAG ES
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von The 13th Warrior am 07.04.2009 13:42]
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Seit gestern habe ich die allerletzten Schwerpunktbereichsnoten. Ich konnte mich noch etwas verbessern - jetzt besteht meine Gesamtnote aus dreimal der gleichen Ziffer. HRNZ.
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rantanplan, Du hast eine PM. Nicht, dass Du das oben überliest.
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| Zitat von webLOAD
Seit gestern habe ich die allerletzten Schwerpunktbereichsnoten. Ich konnte mich noch etwas verbessern - jetzt besteht meine Gesamtnote aus dreimal der gleichen Ziffer. HRNZ.
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11,1?
Crutschie ... always a CT
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Ich hab nochmal ne Verständnisfrage:
Beispiel:
A = Eigentümer
B = mittelbarer Besitzer
C = unmittelbarer Besitzer
A hat gegen B eine Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruches kondiziert. Nun will der A gegen den C (im Besitz der Mietsache) den vertraglichen Anspruch vollstrecken. Meiner Meinung nach kann er es aber solange nicht, wie der C berechtigt ist durch Mietvertrag. Da wird ja regelmäßig eine Mietdauer festgelegt. Also hat der A zwar einen Anspruch gegen C, aber erst vollstreckbar nach Ablauf der vereinbarten Miete.
Jetzt prüf ich die Herausgabe aus § 985. Die Voraussetzungen sind unstrittig gegeben und ich werfe die Frage auf, ob C ein Recht auf Besitz hat. Ich verneine einmal, dass er selbst gegenüber A ein Recht auf Besitz hat, denn der Mietvertrag kam nicht zwischen A und C zustande, sondern zwischen B und C. Ich verneine weiterhin, dass er das Recht nicht von B als mittelbaren Besitzer ableiten kann. Denn der Kaufvertrag dessen, was B später an C vermietet, ist doppelt nichtig. Also hatte der B von Anfang an gar kein Recht auf Besitz.
Folglich käme ich zum Ergebnis, dass dem A gegen den C ein Anspruch aus § 985 zusteht.
Wäre das aber nicht ein unbilliges Ergebnis? Bei der Vollstreckung des schuldrechtlichen Anspruches (den musste B an A abtreten), stelle ich darauf ab, dass er erst nach Mietende möglich ist und bei dem Anspruch auf EBV könnte er sogleich die Sache herausverlangen. Oder übersehe ich irgendetwas? =/
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Ich würde überlegen, ob deshalb nicht auch der Mietvertrag nichtig ist, weil B damit außerhalb seines rechtlichen Könnens gehandelt hat - subjektive Unmöglichkeit.
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Hat jemand einen Tip für nen Buch, dass man als angehender Jura-Student lesen könnte?
Habe bald im Flugzeug ewig Zeit und würde die gerne effektiv nutzen.
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Thema: Juristenthread, Artikel 12 |