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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, Artikel 12
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stormdonkey

Russe BF
missmutig gucken
Guten Morgen - mal ein wenig Verkehrsrecht Augenzwinkern
Kurz zur Schilderung meines Problems.
Ich wohne in einem Studentenwohnheim in einem Wohngebiet.
Direkt vor der Haustüre wird die Straße schmaler, wohl um Fahrzeuge zum langsam fahren zu animieren, denn auf der anderen Straßenseite ist ein Kindergarten. Diese Verengung macht aus einer normalen Straße etwa 1,5 Spuren, also nicht genug um in beide Richtungen gleichzeitig befahren zu werden.

Auf der Wohnheimstraßenseite sind parallel zur Straße 3 Parkplätze. Nicht aufgemalt auf dem Boden, sonder mit Randstein abgetrennt. Gehweg befindet sich jedoch keiner mehr zwischen Straße und Parkplätze.
Als ich vor zwei Tagen heimkam, wollte ich nicht noch wenden und hab mich entgegen der Fahrtrichtung auf einen dieser drei Parkplätze gestellt.
Heute Morgen fand ich an meiner Windschutzscheide eine Verwarnquittung über 15¤
Tatbestand: 112042

Meine Frage ist nun, ob ich bei Einspruch Erfolgschancen hätte.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von stormdonkey am 01.04.2009 12:58]
01.04.2009 12:58:13  Zum letzten Beitrag
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DaveJay

Leet
Sacht mal: Bei der Ermessensprüfung im POR. Ist dort die Aufteilung Entschließungsermessen, Gestaltungsermessen und Auswahlermessen gebräuchlich oder unterscheidet man da nur zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen?
01.04.2009 13:04:49  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
 
Zitat von stormdonkey

Guten Morgen - mal ein wenig Verkehrsrecht Augenzwinkern
Kurz zur Schilderung meines Problems.
Ich wohne in einem Studentenwohnheim in einem Wohngebiet.
Direkt vor der Haustüre wird die Straße schmaler, wohl um Fahrzeuge zum langsam fahren zu animieren, denn auf der anderen Straßenseite ist ein Kindergarten. Diese Verengung macht aus einer normalen Straße etwa 1,5 Spuren, also nicht genug um in beide Richtungen gleichzeitig befahren zu werden.

Auf der Wohnheimstraßenseite sind parallel zur Straße 3 Parkplätze. Nicht aufgemalt auf dem Boden, sonder mit Randstein abgetrennt. Gehweg befindet sich jedoch keiner mehr zwischen Straße und Parkplätze.
Als ich vor zwei Tagen heimkam, wollte ich nicht noch wenden und hab mich entgegen der Fahrtrichtung auf einen dieser drei Parkplätze gestellt.
Heute Morgen fand ich an meiner Windschutzscheide eine Verwarnquittung über 15¤
Tatbestand: 112042

Meine Frage ist nun, ob ich bei Einspruch Erfolgschancen hätte.



Wie willst du den Einspruch begründen? Der Tatbestand trifft doch zu?
01.04.2009 13:55:16  Zum letzten Beitrag
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stormdonkey

Russe BF
 
Zitat von mc.smurf

 
Zitat von stormdonkey

Guten Morgen - mal ein wenig Verkehrsrecht Augenzwinkern
Kurz zur Schilderung meines Problems.
Ich wohne in einem Studentenwohnheim in einem Wohngebiet.
Direkt vor der Haustüre wird die Straße schmaler, wohl um Fahrzeuge zum langsam fahren zu animieren, denn auf der anderen Straßenseite ist ein Kindergarten. Diese Verengung macht aus einer normalen Straße etwa 1,5 Spuren, also nicht genug um in beide Richtungen gleichzeitig befahren zu werden.

Auf der Wohnheimstraßenseite sind parallel zur Straße 3 Parkplätze. Nicht aufgemalt auf dem Boden, sonder mit Randstein abgetrennt. Gehweg befindet sich jedoch keiner mehr zwischen Straße und Parkplätze.
Als ich vor zwei Tagen heimkam, wollte ich nicht noch wenden und hab mich entgegen der Fahrtrichtung auf einen dieser drei Parkplätze gestellt.
Heute Morgen fand ich an meiner Windschutzscheide eine Verwarnquittung über 15¤
Tatbestand: 112042

Meine Frage ist nun, ob ich bei Einspruch Erfolgschancen hätte.



Wie willst du den Einspruch begründen? Der Tatbestand trifft doch zu?



Das es sich um einen Parkplatz handelt und ich ja nicht am Straßenrand stand. Außerdem ist das afaik (aber ich bin ja kein Jurist) so, dass in Einbahnstraßen diese Regelung nicht gilt und die Straße ja immer nur von einer Seite aus befahren werden kann... Es stellt ja, wie ich finde, keine größere Gefahr dar, da ich sowieso warten muss bin garkein Auto kommt bis ich rausfahren kann... Nein?
01.04.2009 14:05:34  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 01.04.2009 14:29]
01.04.2009 14:29:29  Zum letzten Beitrag
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stormdonkey

Russe BF
 
Zitat von mc.smurf

Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist



So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...
So eine Scheiße...
Auch, dass es sich um einen Parkplatz handelt ändert daran nix? Also, dass es nicht eine Parkbucht oder ein aufgemaltes Rechteck ist?
01.04.2009 16:05:04  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von stormdonkey

 
Zitat von mc.smurf

Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist



So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...


Und du durftest ein Auto parken (und überhaupt erstmal fahren)?!
01.04.2009 21:50:13  Zum letzten Beitrag
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stormdonkey

Russe BF
...
/edit
Danke an smurf für die Zeit.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von stormdonkey am 02.04.2009 3:17]
02.04.2009 2:52:51  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Verbraucherrecht und AGBs
Mal folgender, hypothetischer Fall, aber mal echt wie aus dem Leben gegriffen.

Ein Telekomdienstleister teilt bei Störungsmeldung zu seiner DSL-Dienstleistung dem Kunden mit, daß er die Wartung/Instandsetzung der Dt. Telekom übertragen müsse ("letzter Meter").

An der Servicehotline des Anbieters stellt sich heraus, daß nur der Tag und der Zeitraum "6:00 bis 14:00" oder "14:00 bis 20:00", aber nicht die Uhrzeit oder ein halbwegs konkretes Zeitfenster verabredet werden kann. Der Vertrag zwischen Dienstleister und Telekom sei so, und damit müsse der Kunde leben. Auch die Telekom, bei der hilfsweise angerufen wird, kann den Vorgang identifizieren, weigert sich aber, eine genauere Absprache zu treffen, der Vertrag zwischen ihr und dem Dienstleister sehe derlei nicht vor.

Effekt: Die Techniker kommen mehrmals, treffen aber nie jemanden an. Obwohl dem Anbieter vom Kunden Mobilnummer für kurzfristige Verabredungen und konkrete Zeiträume (3-4 Stunden) benannt waren rufen die Techniker nicht an und kommen zu anderen Zeiten. Die Dienstleistung kann effektiv nicht wieder aufgenommen werden, die Störung bleibt bestehen, da es nicht möglich ist, eine Verabredung zu treffen.

Fragen:
- stellen diese Rahmenbedingungen zwischen den beiden Konzernen zur Servicequalität nicht den Paradefall einer "unangemessenen Benachteiligung" des Kunden dar, zumal nichts dazu in den AGB steht, ergo dem Kunden das bei Vertragsabschluß nicht bekannt war?
- berechtigt dergleichen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung bzw. Rückforderung der Zahlungen, weil die Störung nicht behoben und die Dienstleistung somit nicht erbracht wird?
02.04.2009 13:17:17  Zum letzten Beitrag
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The 13th Warrior

Arctic
Frage
In § 70 I VwGO steht ja, dass der Widerspruch bei der Behörde zu erheben ist, die den VA erlassen hat. (Ausgangsbehörde)

In meinem Fall hat die Behörde einen Antrag abgelehnt und in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschrieben, dass der Widerspruch binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Ist damit die Rechtsbehelfsbelehrung fehler bzw. mangelhaft? Ich find irgendwie nichts passendes dazu... Speziell was genau in die Belehrung gehört und wann genau sie fehlerhaft ist...

Wäre sie feherhaft würde nämlich die Jahresfrist greifen... was recht günstig wäre...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von The 13th Warrior am 03.04.2009 20:42]
03.04.2009 20:41:18  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Ich brauch mal Hilfe beim Aufbau:

A und B schließen einen Kaufvertrag. B vermietet den Kaufgegenstand an C.
Nun stellt sich heraus, dass durch fehlende Einwilligung der Frau des A § 1365 greift (absolutes Veräußerungsverbot). Das Verfügungsgeschäft sowie das Verpflichtungsgeschäft sind somit nichtig.

A fordert nun den Gegenstand aus 985 wieder heraus. B ist allerdings aufgrund der Vermietung lediglich mittelbarer Besitzer, während C unmittelbarer Besitzer ist.

Ich habe den kleinen Streit, ob A Herausgabe des Gegenstandes von B oder aber nur die Abtretung des Herausgabeanspruch kurz dargestellt und bin zum Ergebnis gekommen, dass A auch den Gegenstand herausverlangen kann. Ein weiterer möglicher Herausgabeanspruch ergibt sich aus 812. Andere Herausgabeansprüche, wie z.B. aus dem EBV habe ich verneint, da es an der Bösgläubigkeit bei B mangelt.

1. Frage: Ich habe mehrmals im Internet einen Herausgabeanspruch aus 823 I gesehen, aber nie wurde der mal konkretisiert. Wisst Ihr mehr? Ich mein, das ist doch imho nur ein Schadensersatzanspruch? :/

2. Frage (und die ist mir wichtig): Ich möchte jetzt irgendwie darstellen, dass A in den Mietvertrag zwischen B und C eintritt, demnach auch in die Rechte und Pflichten des B. Ich weiß, dass ich irgendwie den §870 dazu brauchen werde, aber ich steh gerade auf dem Schlauch, wie ich meine Falllösung dahin führe. Prüfe ich einen Anspruch direkt aus 870? Oder prüfe ich den Mietvertrag zwischen B und C und erwähne zwischendrin, dass der A anstelle des B tritt? Oder ganz anders? Bräucht mal ein paar schöne Ideen.

Vielen Dank.
06.04.2009 20:18:52  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Bist du dir sicher dass A gegen C einen Anspruch aus 812 hat?
Die Leistungskondiktion scheidet aus, da hier wohl B an C geleistet hat. Und somit scheidet auch die Nichtleistungskondiktion aus.

Ich würde mir mal § 816 I Fall 1 angucken.

/Ah, Ansprüche ggü B. Da ist es natürlich fraglich, ob hier eine Kondiktion der Kondiktion uU möglich ist. peinlich/erstaunt
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 06.04.2009 20:26]
06.04.2009 20:24:09  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Ich habs mir mal notiert. Aber das befriedigt meine Frage noch nicht ganz. Augenzwinkern

Ich bin mir quasi zu 100% sicher, dass der A irgendwie in den Mietvertrag zwischen B und C tritt und zwar aus dem Grund, dass der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist und A somit noch Eigentümer ist. Soll heißen, das Ergebnis ist schon nahezu vorgezeichnet. Nur der Weg dorthin noch nicht so recht.
Deswegen ja auch die Frage, ob man hier für A gegen B direkt einen Anspruch aus 870 prüfen kann.

§ 870
Übertragung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.


A hat ja nach meiner Lösung sowohl die Möglichkeit auf "Direktherausgabe" der Sache als auch die Möglichkeit, dass ihm B den Herausgabeanspruch ggü. C abtritt. Ich verstehe (ohne ein Kommentar dazu gelesen zu haben) den § 870 so, dass durch die Möglichkeit, dass der A vom B die Abtretung des Herausgabeanspruch, er nach Wortlaut des § 870 mittelbarer Besitzer wird. Und das wiederrum kommt einen Eintritt des A anstelle des B in den Mietvertrag zwischen B und C gleich (so verstehe ich das).

Ich versuchs nochmal kürzer:

A Eigentümer
B mittelbarer Besitzer
C unmittelbarer Besitzer

- zwischen B und C besteht ein Mietvertrag
- A fordert von B wegen unwirksamen Geschäfts die Herausgabe des Kaufgegenstandes, hat aber auch die Möglichkeit, lediglich die Abtretung des Herausgabeanspruchs von B an A (ihn selbst) zu verlangen
- § 870 besagt, dass mittelbarer Besitz an den übergeht, an den der Herausgabeanspruch abgetreten wird
- B tritt aufgrund des § 985 den Herausgabeanspruch an A ab

Die Voraussetzungen des 870 sind also erfüllt und A ist somit mittelbarer Besitzer. Jetzt die Frage: Bedeutet das auch gleichzeitig den Eintritt des A in die Rechte und Pflichten des B aus dem Mietvertrag? Denn wenn das so ist, würden sich für mich ziemlich viele Probleme in Luft auflösen. Wenn das nicht so ist, bräucht ich eine Idee, um dahin zu kommen, dass der A in den Mietvertrag in die Rechte und Pflichten des B eintritt.


Das war jetzt bestimmt viel zu kompliziert und unübersichtlich geschrieben. Ich hoffe, man verstehts trotzdem. Mein Kopf ist schon ganz wirr. =/
06.04.2009 20:46:49  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Oder vielleicht besser gefragt:

Ist es überhaupt für einen Eigentümer einer Sache möglich, dass er seinen Gegenstand, der aber vermietet wird, direkt vom Mietenden herausfordern kann? Oder ist es ihm nicht möglich? (Ich denke da z.B. auf ein Recht auf Besitz wegen Mietvertrag).

Denn das würde einiges erklären. Wenn es dem Eigentümer sozusagen nicht direkt möglich ist, bis zum unmittelbaren Besitzer durchzugreifen, würde der § 870 Sinn machen, denn dann wird der Eigentümer mittelbarer Besitzer und als mittelbarer Besitzer ist es ja möglich, den Gegenstand von einem unmittelbaren Besitzer herauszuverlangen.
06.04.2009 21:23:50  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Dingliche Ansprüche sind dinglich - sie wirken gegenüber jedermann.
06.04.2009 23:09:21  Zum letzten Beitrag
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Tomat3

tomat3_blau
 
Zitat von stormdonkey

 
Zitat von mc.smurf

Einbahnstraße ist wenn so ein Zeichen da steht , nicht wenn die Straße zu eng für zwei Autos ist



So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...
So eine Scheiße...
Auch, dass es sich um einen Parkplatz handelt ändert daran nix? Also, dass es nicht eine Parkbucht oder ein aufgemaltes Rechteck ist?




wenn die fahrbahnen nicht durch eine markierung getrennt sind, darf man auf beiden seiten beliebig parken.
war genau der fall bei uns in der straße.
06.04.2009 23:23:26  Zum letzten Beitrag
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Paldini

Russe BF
Hallo!

Als juristischer Volllaie interessiert mich, welche Straftatbestände diesen drei jungen Herren nachgewiesen wurden: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,617768,00.html
Dass Steine auf Leute schmeissen nicht erlaubt ist, scheint ja einleuchtend. Ist das versuchte Körperverletzung? Und gelten eine Eisenstange und ein Beil als verbotene Waffen (abgesehen von der Intention des Mitführens in dieser Situation)?
07.04.2009 0:16:26  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
 
Zitat von Tomat3

 
Zitat von stormdonkey

So eine Art der Antwort hab ich schon befürchtet...
So eine Scheiße...
Auch, dass es sich um einen Parkplatz handelt ändert daran nix? Also, dass es nicht eine Parkbucht oder ein aufgemaltes Rechteck ist?




wenn die fahrbahnen nicht durch eine markierung getrennt sind, darf man auf beiden seiten beliebig parken.
war genau der fall bei uns in der straße.



War das ein verkehrsberuhigter Bereich? Da gibs keine Fahrbahn und somit gibs per Defintion auch keine Richtung der Fahrbahn. Ansonsten is das Gesetz doch recht eindeutig:
"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden."
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 07.04.2009 0:46]
07.04.2009 0:40:37  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
 
Zitat von -rantanplan-

Dingliche Ansprüche sind dinglich - sie wirken gegenüber jedermann.



Ok. Das dachte ich mir bereits.
Trotzdem muss der A irgendwie in den Mietvertrag reinkommen. Denn ein weiteres Problem: Während der C den Gegenstand mietet, wird es geschädigt. C war nicht schuldhaft. Also würde ein Anspruch von A ggü. C aus 823 nicht greifen. Im Mietvertrag zwischen B und C gab es jedoch eine Klausel, dass "der Mietgegenstand einwandfrei zurückgegeben werden muss. Bei einer Verschlechterung kommt es auf die Schuldhaftigkeit nicht an.". Über den Mietvertrag würde der A also den Schaden an seinem Eigentum ausgleichen können. Das ist auch der Grund, warum ich jetzt nach der Tür suche, welche A erlaubt, in den Mietvertrag einzutreten.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Waltraud am 07.04.2009 10:22]
07.04.2009 10:19:34  Zum letzten Beitrag
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schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
 
Zitat von The 13th Warrior

In § 70 I VwGO steht ja, dass der Widerspruch bei der Behörde zu erheben ist, die den VA erlassen hat. (Ausgangsbehörde)

In meinem Fall hat die Behörde einen Antrag abgelehnt und in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschrieben, dass der Widerspruch binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Ist damit die Rechtsbehelfsbelehrung fehler bzw. mangelhaft? Ich find irgendwie nichts passendes dazu... Speziell was genau in die Belehrung gehört und wann genau sie fehlerhaft ist...

Wäre sie feherhaft würde nämlich die Jahresfrist greifen... was recht günstig wäre...




welches bundesland?

wenn da tatsächlich steht widerspruch zum vg - fehlerhafte belehrung, frist 1 jahr
ich würde aber eher denken, dass da was von klage zum vg steht und ggf das widerspruchsverfahren abgeschafft ist
07.04.2009 10:28:40  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Waltraud

 
Zitat von -rantanplan-

Dingliche Ansprüche sind dinglich - sie wirken gegenüber jedermann.



Ok. Das dachte ich mir bereits.
Trotzdem muss der A irgendwie in den Mietvertrag reinkommen. Denn ein weiteres Problem: Während der C den Gegenstand mietet, wird es geschädigt. C war nicht schuldhaft. Also würde ein Anspruch von A ggü. C aus 823 nicht greifen. Im Mietvertrag zwischen B und C gab es jedoch eine Klausel, dass "der Mietgegenstand einwandfrei zurückgegeben werden muss. Bei einer Verschlechterung kommt es auf die Schuldhaftigkeit nicht an.". Über den Mietvertrag würde der A also den Schaden an seinem Eigentum ausgleichen können. Das ist auch der Grund, warum ich jetzt nach der Tür suche, welche A erlaubt, in den Mietvertrag einzutreten.


A könnte den vertraglichen Herausgabeanspruch von B kondizieren, und der ist inhaltlich eben so wie im Vertrag geregelt. Aber Vertragspartner wird er nicht.
07.04.2009 12:59:19  Zum letzten Beitrag
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The 13th Warrior

Arctic
Frage
Fällt eine Jahreshauptversammlung eines Fußballvereins, die in einem von der Gemeinde betriebenen "Bürgerhaus" stattfindet, in den Schutzbereich von Art 8GG?

Ich tu mir an der gemeinsamen Zweckverfolgung schwer bzw. öffentliche Meinungsbildung (?!?)
07.04.2009 13:35:19  Zum letzten Beitrag
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schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
enger versammlungsbegriff: politischer zweck
offener versammlungsbegriff: öffentlicher zweck
weiter versammlungsbegriff: jeder zweck

höchst streitig das ganze
07.04.2009 13:38:32  Zum letzten Beitrag
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The 13th Warrior

Arctic
böse gucken
 
Zitat von schoen1

enger versammlungsbegriff: politischer zweck
offener versammlungsbegriff: öffentlicher zweck
weiter versammlungsbegriff: jeder zweck

höchst streitig das ganze



SAG DASS ICH DAS NICHT AUSDISKUTIEREN MUSS... SAG ES MIR SAG ES
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von The 13th Warrior am 07.04.2009 13:42]
07.04.2009 13:41:52  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Seit gestern habe ich die allerletzten Schwerpunktbereichsnoten. Ich konnte mich noch etwas verbessern - jetzt besteht meine Gesamtnote aus dreimal der gleichen Ziffer. HRNZ.
08.04.2009 12:07:59  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
rantanplan, Du hast eine PM. Nicht, dass Du das oben überliest. Augenzwinkern
10.04.2009 12:59:13  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von webLOAD

Seit gestern habe ich die allerletzten Schwerpunktbereichsnoten. Ich konnte mich noch etwas verbessern - jetzt besteht meine Gesamtnote aus dreimal der gleichen Ziffer. HRNZ.




11,1?




Crutschie ... always a CT
10.04.2009 13:08:29  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Ich hab nochmal ne Verständnisfrage:

Beispiel:

A = Eigentümer
B = mittelbarer Besitzer
C = unmittelbarer Besitzer

A hat gegen B eine Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruches kondiziert. Nun will der A gegen den C (im Besitz der Mietsache) den vertraglichen Anspruch vollstrecken. Meiner Meinung nach kann er es aber solange nicht, wie der C berechtigt ist durch Mietvertrag. Da wird ja regelmäßig eine Mietdauer festgelegt. Also hat der A zwar einen Anspruch gegen C, aber erst vollstreckbar nach Ablauf der vereinbarten Miete.

Jetzt prüf ich die Herausgabe aus § 985. Die Voraussetzungen sind unstrittig gegeben und ich werfe die Frage auf, ob C ein Recht auf Besitz hat. Ich verneine einmal, dass er selbst gegenüber A ein Recht auf Besitz hat, denn der Mietvertrag kam nicht zwischen A und C zustande, sondern zwischen B und C. Ich verneine weiterhin, dass er das Recht nicht von B als mittelbaren Besitzer ableiten kann. Denn der Kaufvertrag dessen, was B später an C vermietet, ist doppelt nichtig. Also hatte der B von Anfang an gar kein Recht auf Besitz.

Folglich käme ich zum Ergebnis, dass dem A gegen den C ein Anspruch aus § 985 zusteht.

Wäre das aber nicht ein unbilliges Ergebnis? Bei der Vollstreckung des schuldrechtlichen Anspruches (den musste B an A abtreten), stelle ich darauf ab, dass er erst nach Mietende möglich ist und bei dem Anspruch auf EBV könnte er sogleich die Sache herausverlangen. Oder übersehe ich irgendetwas? =/
10.04.2009 14:47:13  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ich würde überlegen, ob deshalb nicht auch der Mietvertrag nichtig ist, weil B damit außerhalb seines rechtlichen Könnens gehandelt hat - subjektive Unmöglichkeit.
10.04.2009 15:12:53  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
Hat jemand einen Tip für nen Buch, dass man als angehender Jura-Student lesen könnte?

Habe bald im Flugzeug ewig Zeit und würde die gerne effektiv nutzen.
12.04.2009 19:32:20  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, Artikel 12
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06.12.2009 19:14:30 Teh Wizard of Aiz hat diesen Thread geschlossen.

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