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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread G13(-Gesetz) ( Ius vigilantibus scriptum est. )
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von webLOAD

Nichts schlimmes und hat auch so alles seine Richtigkeit, mich wundert das nur.

 
§ 29 PolG NW
Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit die oder der Auskunftsbegehrende

1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt,

2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.



Nur das fällt mir ein. Und eine Google-Suche nach meinem Kennzeichen hat keinen brauchbaren Treffer ergeben.



Gab mal eine "Reportage" bei RTL. Lief irgendwie über Versicherungen. Legal ist das natürlich nicht.
03.09.2010 12:40:53  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
etwas für sehr schlecht befinden
Natürlich ist das legal. Es gibt den Zentralruf der Autoversicherer, da erfährt man die Versicherung zu einem Kennzeichen und mittelbar auch den Halter.

Rechtsgrundlage ist § 8a PflVG.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 03.09.2010 14:50]
03.09.2010 14:49:55  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von -rantanplan-

Natürlich ist das legal. Es gibt den Zentralruf der Autoversicherer, da erfährt man die Versicherung zu einem Kennzeichen und mittelbar auch den Halter.

Rechtsgrundlage ist § 8a PflVG.


Ja, mich hatte das mit "aus dem Internet" nur irritiert.

Und ob hier eine Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt ist mehr als fraglich.
03.09.2010 14:54:23  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von -rantanplan-

Natürlich ist das legal. Es gibt den Zentralruf der Autoversicherer, da erfährt man die Versicherung zu einem Kennzeichen und mittelbar auch den Halter.

Rechtsgrundlage ist § 8a PflVG.



Ah ok, damals wurde es so dargestellt, dass man nur das Versicherungsunternehmen mitgeteilt bekommt. Dort haben sie sich dann als Halter ausgegeben, der seine Adresse ändern möchte.

Legal war es in dem Fall vermutlich nicht, da ja kein Schaden vorlag und das System nur genutzt wurde um an Adressen zu gelangen.
03.09.2010 15:01:52  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ohne Schadensfall sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, fragt sich dann nur, wie sich derjenige, der trotzdem so eine Auskunft einholt dann strafbar macht oder eine OWi begeht - mir fällt grad nix ein was das sein sollte...

Im Übrigen gibt's natürlich auch andere legale Methoden. Wenn es insbesondere um Identifizierung im Rahmen von Straf- oder Bußgeldsachen geht, dann findet man den Halter eben über Akteneinsicht heraus.
03.09.2010 17:55:21  Zum letzten Beitrag
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DaveJay

Leet
Kann mir doch noch jemand kurz helfen?

 
Zitat von DaveJay

Ich habe mal eine Frage einen Fall zum Irrtum über qualifizierende Tatbestandsmerkmale:

A und B begehen einen Diebstahl. Dabei nimmt A fälschlicher Weise an, dass B eine Pistole mit sich führt.

Strafbarkeit von A und B?

Ich glaube es müsste so sein:
Spoiler - markieren, um zu lesen:

A: §§ 242, 244 I Nr. 1a, 22, 23, 25 II, 52
B: §§ 242, 25 II

Richtig?

05.09.2010 16:17:46  Zum letzten Beitrag
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[-KiJ-]SZ_Thunder

Leet
Fände ich irgendwie unlogisch.
Dann wird ja der, der die hypothetische Waffe noch nichtmal selbst dabei hatte, härter bestraft, als der, der die Waffe fast dabei gehabt hätte.

Daher würde ich hier sagen, dass beide wg. § 242 bestraft werden. Der Umkehrschluss zu § 16 II könnte dies deutlich machen.

Wenn der A fälschlicherweise annehmen würde, dass B keine Waffe dabei hat, obwohl er eine dabei hat, wäre das ein Fall des § 16 II; er wird nur für die mildere Tat bestraft.

Der Umgekehrte Fall ist nicht geregelt, zumindest nicht für objektive Tatbestände. Anders verhält es sich wohl bei subjektiven Tatbeständen, wie dem § 216. Tötet A den B also, ohne zu wissen, dass A den B dazu bestimmt hat, wird A dennoch wegen 212 bestraft.

In deinem Fall würde ich es also in Bezug auf § 244 als untauglichen Versuch qualifizieren, im Ergebnis bei beiden nur 242.



Alle Angaben aus der Luft gegriffen und ohne Gewähr. fröhlich
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [-KiJ-]SZ_Thunder am 06.09.2010 9:45]
06.09.2010 9:39:31  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Vor paar Tagen hab ich mein Klausuergebnis bekommen.

Hatte nur 3-4 Tage für POR gelernt, vielleicht erinnert sich hier wer über meine Frage nach aktuellen Themen im POR.
Hab nach der Hälfte der Klausurzeit das Papier zusammengeknüllt und komplett von vorn angefangen. Ich hab mich bei der Entscheidung schwer getan, ob das Umsetzen eines KFZ ein Fall der unmittelbaren Ausführung oder ein Unterfall des unmittelbaren Zwanges ist, wenn die Polizei dem vor Ort anwesenden KFZ-Eigentümer die Anweisung erteilt, das Auto umzuparken und sich der Eigentümer weigert, dieser Anweisung nachzukommen. Wurden dann 7 Punkte.

Frag mich, warum es bei mir im Freestyle-Modus immer wesentlich besser läuft (hier mit Einrechnung des Zeit-Malus), als bei gewissenhaft vorbereiteten Klausuren. Langsam müsst ich mir nämlich wirklich eine Vorbereitungstaktik fürs Examen zurechtlegen und dann wärs wohl sinnvoll, wenn die Vorbereitung auch ein wenig zu mir passt. D:
06.09.2010 10:06:33  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Hat jemand rein zufällig ne Ahnung wie man an die Sitzungsberichte der EU kommt?

Ich suche: Sitzungsbericht über die siebte Sitzung der Arbeitsgruppe 'Gemeinschaftsmarke' 13-16.2 1978 EC III/D/34/78 Seite 20. :/ Google bringt mal nix.
06.09.2010 17:44:04  Zum letzten Beitrag
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DaveJay

Leet
 
Zitat von [-KiJ-]SZ_Thunder

Fände ich irgendwie unlogisch.
Dann wird ja der, der die hypothetische Waffe noch nichtmal selbst dabei hatte, härter bestraft, als der, der die Waffe fast dabei gehabt hätte.

Daher würde ich hier sagen, dass beide wg. § 242 bestraft werden. Der Umkehrschluss zu § 16 II könnte dies deutlich machen.

Wenn der A fälschlicherweise annehmen würde, dass B keine Waffe dabei hat, obwohl er eine dabei hat, wäre das ein Fall des § 16 II; er wird nur für die mildere Tat bestraft.

Der Umgekehrte Fall ist nicht geregelt, zumindest nicht für objektive Tatbestände. Anders verhält es sich wohl bei subjektiven Tatbeständen, wie dem § 216. Tötet A den B also, ohne zu wissen, dass A den B dazu bestimmt hat, wird A dennoch wegen 212 bestraft.

In deinem Fall würde ich es also in Bezug auf § 244 als untauglichen Versuch qualifizieren, im Ergebnis bei beiden nur 242.



Alle Angaben aus der Luft gegriffen und ohne Gewähr. fröhlich



Es ging mir vor allem um den § 25 II - der muss ja wohl bei beiden dahinter.
Ganz falsch kann es auch nicht sein, denn ich hatte in der Klausur mein bisher bestes Ergebnis. Breites Grinsen
Bei der Durchsicht ist mir halt nur aufgefallen, dass bei B § 25 II durchgestrichen wurde. Sonst wurde mehr oder weniger gar nichts in der Klausur angestrichen (nur Schlangenlinien wegen über den Rand schreiben mit den Augen rollend) daher glaube ich dass das ein Versehen war.
06.09.2010 20:17:08  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
 
Zitat von smoo

Hat jemand rein zufällig ne Ahnung wie man an die Sitzungsberichte der EU kommt?

Ich suche: Sitzungsbericht über die siebte Sitzung der Arbeitsgruppe 'Gemeinschaftsmarke' 13-16.2 1978 EC III/D/34/78 Seite 20. :/ Google bringt mal nix.



Mal so ganz generell: Ich glaube nicht, dass die Digitalisierung der EU Behörden schon so weit ist, dass man Unterlagen aus dem Jahre 1978 digitalisiert hat. Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren Augenzwinkern
¤: Also zumindest die Originalquelle nicht online, wenn es irgendeine Zeitschrift o.ä. abgedruckt hat wäre das wieder was anderes
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 06.09.2010 20:24]
06.09.2010 20:22:33  Zum letzten Beitrag
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-Xantos-

Phoenix
Hi,

ich habe vor einem Jahr eine Samsung Festplatte gekauft. Die hat jetzt den Geist aufgegeben. Mein Händler sagt, ich solle die Garantie über Samsung abwickeln. Samsung sagt, die Festplatte sei nicht aus der Service Region Europa, sondern aus Russland. Mein Händler meint:

 
Code:
Wie bereits mitgeteilt ist dies ein Garantiefall kein Gewährleistungsfall, wäre bei der Festplatte innerhalb die ersten 6 Monate ein defekt aufgetreten hätten wir diesen auch umgetauscht (Gewährleistung/Umkehr)  es ist ja schon ein Witz von Samsung wenn diese Ihre eigenen Geräte nicht als Garantiefall sehen

Was soll das sie senden uns die Ware wir zu Samsung, Samsung zu uns und wir zu Ihnen mehr kosten kann man nicht erzeuge.
Sie haben von uns eine Rechnung diese reicht zu Garantie Abwickelung beim Hersteller wenn nicht dann soll sich Samsung bei uns melden.

Wenn Samsung die Rechtslage nicht kennt dann können wir diese Samsung noch mal zukommen lassen.

Das leben kann so leicht sein wenn es nicht immer wieder so kompliziert gemacht wird.

Senden sie die Festplatte an Samsung


Ein Anruf bei Samsung meint, ich müsste die Festplatte nach Russland schicken.

Irgendwie fühle ich mich dezent verarscht. Wie sieht das rechtlich aus? Ist ein Garantiefall nicht gleichzeitig auch ein Gewährleistungsfall? Was kann ich dafür, dass mein Händler mir ne Platte aus Russland verkauft hat? War im Angebot nicht gekennzeichnet... Soll ich die Platte einfach nach Deutschland schicken? und wie erklähre ich denen, dass sie sich im zweifel an meinen Händler wenden sollen?
07.09.2010 23:46:10  Zum letzten Beitrag
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[Recur]Sycamore

Arctic
bin müde, nur kurze anmerkeungen:

ist gewährleistung, nur musst du das nach ablauf der 6 monate beweisen.
zudem besteht dein KV mit dem händler, also abwicklung über ihn.

so zumindest rechtslage, in der praxis sitzt er wohl am längeren hebel.
08.09.2010 0:21:07  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
unglaeubig gucken
Mit der Mail hat der sich ja richtig Mühe gegeben.



E-Street... No retreat, no surrender
08.09.2010 0:23:53  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
etwas für sehr schlecht befinden
Wenn das wirklich der Originaltext der Händler-Mail ist, dann Prost Mahlzeit.
08.09.2010 0:24:41  Zum letzten Beitrag
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[-KiJ-]SZ_Thunder

Leet
Im Ergebnis hat er aber doch die Anuskarte...
Der Mangel bei GÜ kann nicht bewiesen werden, selbst wenn der SV zu dem Ergebnis kommt, dass der zu 80% vorlag, sind die Kosten immer noch höher als wenn er sich gleich eine neue kauft.

Telekom macht das eisenhart. Aufs iPhone gibts nur 1 Jahr Gewährleistung. Liegt mir schriftlich von der T-Punkt-Leitung FFM vor. Machen kann man wenig.
08.09.2010 0:36:53  Zum letzten Beitrag
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-Xantos-

Phoenix
Das ist der Originaltext.

Mir bleibt wohl nichts übrig als auf Kulanz zu pochen... schöne scheisse das. Wie sieht das damit aus, dass die Festplatte keine Garantie in Europa hat? Vielleicht kann ich über die schine was bewegen...
08.09.2010 1:02:56  Zum letzten Beitrag
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[-KiJ-]SZ_Thunder

Leet
So juristisch trocken hier, heitern wir das mal mit einem pseudolustigen Fall auf fröhlich.

Der Fall, nachgebildet eines realen Falles, ist nachzulesen in NJW 2011, 29.
Übereinstimmungen mit Namen realer Personen sind rein zufällig.


"Nachdem (S)moo mal wieder richtig Druck ablassen will, weil (R)antaplan ihn eine zeitlang nicht rangelassen hat, möchte er sich einer Freudendame bedienen. Also geht er kurzum zum Bahnhof und sucht sich die hübsche 18-jährige (F)rida aus, weil ihm ihre 3D-Supply Reizwäsche so gut gefällt. Vereinbart wird, dass S zwei mal 'fertig machen' darf. Nachdem das erste mal nach 30 Sekunden vorbei ist, verliert F beim zweiten mal nach 20 Minuten die Geduld, obgleich sie all ihre Reize und Techniken gekonnt einsetzt. So meint sie, er könne es sich ja selbst fertig machen, sie habe sich ausreichend bemüht. S ist empört; geschuldet sei vereinbarungegemäß schließlich der Erfolg, Typenzwang gäbe es doch nur im Sachenrecht. Unter dem Begriff der Selbstvornahme habe er sich etwas anderes vorgestellt.
S fordert daher die Hälfte seines Geldes zurück.
Nachdem S nach dieser Erfahrung die Finger von solchen Geschichten lässt, meldet sich die F nach einem knappen Jahr wieder bei S. Sie teilt mit, dass sie durch S schwanger geworden ist und nun das Kind hat (ein späterer Vaterschaftstest bestätigt dies). Sie wünsche Unterhalt für sich sowie für das Kind. S ist widerum empört. Er meint, selbst wenn das Familienrecht abschließend sei, müsse er doch Regress von F in gleicher Höhe nehmen können. Verhütung sei bei 'Professionellen' eben ihre Pflicht und wenn sie diese verletzt, könne es nicht angehen, dass er dafür aufkommen muss. Tatsächlich hatte F es versäumt, sich um hormonelle Kontrazeptiva zu kümmern. Wenn es sogar schon ein ProstG gebe, müsse er auch auch darauf vertrauen, vom Staat dahingehend geschützt zu werden, meint S.
F ist aber der Meinung, solche privaten Sachen dürften nicht vor das Gericht.

Darüber hinaus merkte S wenige Wochen nach der Aktion ein unangehmes Jucken und Brennen, nachdem er wieder 14 Stunden SC2 gezockt hat. Diagnose: Herpes Genitalis. Auch (R) hat diese unangenehme Symptomatik einige Zeit nach S. F, welche zur Zeit des Beiwohnens mit S gerade einen Herpesausbruch hatte, freut sich darüber und meint, was auch zutrifft, dass 90% der deutschen Bevölkerung Antikörper gegen Herpes genitalis hätten. Somit gehöre eine Ansteckung zum allgemeinen Lebensrisiko. Wer außerdem so doof sei, sich bei einer Prostituierten nicht zu schützen, sei selbst Schuld. Außerdem meint sie, er könne sich das ja auch auf der letzten Lanparty geholt haben. Die hygienischen Verhältnisse auf solchen Parties seien bekannterweise miserabel.

Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen in einem ausführlichen Gutachten einzu...
fröhlich
1. Kann S von F die Hälfte des Dirnenlohnes zurückverlangen?
2. Was hat es mit dem Unterhalt auf sich?
3. Wie ist die Strafbarkeit der Beteiligten?
Abwandlung:
Wie verhält es sich, wenn die F erst 17 Jahre alt ist?

Und ja, ich finde das lustig Breites Grinsen peinlich/erstaunt
08.09.2010 12:13:55  Zum letzten Beitrag
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[-KiJ-]SZ_Thunder

Leet
Was los? Da bekommt man ja fast den Eindruck, Jura mache euch keinen Spaß.
Spaß? peinlich/erstaunt

fröhlich
10.09.2010 12:31:56  Zum letzten Beitrag
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-BigDaddy-

bigdaddy
Mahlzeit,

ne gute Freundin bekam heute folgende Mail:

 
Forderung der Vodafone D2 GmbH Rechtsnachfolge der Vodafone AG & Co. KG (vormals Arcor)
>zur Rechnungskontonr.: 102xxx
>
>Sehr geehrte Frau xy,
>
>wir zeigen an, dass die Vodafone D2 GmbH Rechtsnachfolge der Vodafone AG & Co. KG (vormals Arcor) uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.hier geltend gemachte Forderung beruht auf einem Vertragsverhältnis, welches zwischen Ihnen und der Vodafone AG & Co.KG (vormals Arcor AG & Co.KG) bestand. Unsere Mandantin, die Vodafone D2 GmbH, ist durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Vodafone AG & Co.KG (vormals Arcor AG & Co.KG) geworden (siehe Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der HRB Nummer 24644.). Daher steht nunmehr unserer Mandantin die Forderung gegen Sie zu.
>
>Unsere Mandantin hat uns mitgeteilt, dass Sie nach erteilter Rechnung noch einen Betrag in Höhe von EUR 3,12 schulden und sich mit dem Ausgleich dieses Betrages in Verzug befinden.
>
>Aufgrund Ihres Verzuges sind Sie verpflichtet, auch die Kosten unserer Inanspruchnahme sowie die weiteren Verzugskosten zu tragen.
>
>Wir fordern Sie daher auf, einen Gesamtbetrag von EUR 53,27
>
> sofort
>
>auf unser Anwaltskonto: HSH Nordbank, BLZ 21050000, Konto 1000056135, zu zahlen.
>
>Bei den geltend gemachten Verzugskosten handelt es sich im Einzelnen um eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl. Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG sowie Mahnkosten für die Mahnschreiben unserer Mandantin und Zinsen in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
>
>Sollten Sie der Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich nachkommen, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, Weiterungen und auch gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
>
>Das an Sie auf dem Postweg versandte Schreiben kam mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an uns zurück.
>
>Bevor wir nun kostenpflichtige Ermittlungen einleiten, deren Kosten dann ebenfalls von Ihnen zu tragen wären, bitten wir Sie auf diesem Wege um die Bekanntgabe Ihrer derzeit zustellfähigen Anschrift, damit weitere Korrespondenz auf dem Postweg geführt werden kann.
>
>Haben Sie noch Fragen, Informationen oder Wünsche? Besuchen Sie uns im Internet unter www.serviceportal.ksp.de oder rufen Sie uns kostenfrei an unter 0800 / 1016754.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> KSP
>
>KSP Kanzlei Dr. Seegers
>Dr. Frankenheim & Partner
>Rechtsanwälte
>Kaiser-Wilhelm-Straße 40
>20355 Hamburg
>
>Tel.: 0800 / 1016754



Meinungen? Abzocke?
10.09.2010 23:54:57  Zum letzten Beitrag
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[Recur]Sycamore

Arctic
erstmal ne vollmacht zeigen lassen
11.09.2010 0:08:18  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Bekannte und an sich seriöse Inkassokanzlei.
11.09.2010 0:25:05  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
verschmitzt lachen
Schuldet sie Vodafone denn ¤ 3,12?



E-Street... No retreat, no surrender
11.09.2010 0:40:35  Zum letzten Beitrag
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-BigDaddy-

bigdaddy
 
Zitat von E-Street

Schuldet sie Vodafone denn ¤ 3,12?



E-Street... No retreat, no surrender



3,12¤ wären ja noch vertretbar. Aber 53¤?
Zudem ist ja weder Datum noch sonst irgendwas aufgeführt, von wann dieser Betrag sein soll. Google spuckt u.A. auch nicht gerade gute Ergebnisse zu dieser Kanzlei aus.
Dass das ganze dann noch per email kommt und nicht per Post ist auch verwunderlich. Ihre Postadresse stand im Kopf der Mail.
11.09.2010 0:44:34  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Oh, dass das per Mail kam hab ich überlesen, dazu sagen eigentlich ALLE seriösen Inkassokanzleien: Machen wir nicht. Wobei man von so einer Politik natürlich auch abrücken kann, und wenn es tatsächlich einen Umzug gab kann ich mir das schon vorstellen, hab ich zwar noch nie von gehört, aber wer weiß.

Dass da aber kein exaktes Forderungskonto dabei ist lässt mich dann doch wieder stutzen, auch das ist eigentlich Usus, wenn auch nicht erforderlich. Hm.

Unterziehen wir das Ganze doch mal einer Plausibilitätskontrolle. Ich mach mir da grade ein Späßchen draus und fahre das volle Programm:

I. Hauptforderung

¤ 3,12


II. Zinsen

Unbekannt, aber selbst bei maximaler Laufzeit bis zur Verjährung, d.h. die Forderung ist spätestens am 01.01.2006 entstanden:

 
Code:
Zeitraum  	         Tage  	 Zinssatz  	 Zinsertrag
01.01.2006 - 30.06.2006: 	 181 	 6.37 % 	 0,0986 ¤
01.07.2006 - 31.12.2006: 	 184 	 6.95 % 	 0,1093 ¤
01.01.2007 - 30.06.2007: 	 181 	 7.70 % 	 0,1191 ¤
01.07.2007 - 31.12.2007: 	 184 	 8.19 % 	 0,1288 ¤
01.01.2008 - 30.06.2008: 	 182 	 8.32 % 	 0,1291 ¤
01.07.2008 - 31.12.2008: 	 184 	 8.19 % 	 0,1285 ¤
01.01.2009 - 30.06.2009: 	 181 	 6.62 % 	 0,1024 ¤
01.07.2009 - 31.12.2009: 	 184 	 5.12 % 	 0,0805 ¤
01.01.2010 - 30.06.2010: 	 181 	 5.12 % 	 0,0792 ¤
01.07.2010 - 10.09.2010: 	 72 	 5.12 % 	 0,0315 ¤
Total:
01.01.2006 - 10.09.2010: 	 1714 	 Zinsen: 	 1,0070 ¤
Ausgangsforderung: 	 + 3,1200 ¤
Gesamtforderung: 	 = 4,1270 ¤
Jeder Tag ab 11.09.2010: 	 1 	 5.12 % 	 0,0004 ¤

Zwischensumme zu II.: Min. ¤ 0,00, max. ¤ 1,00

III. Anwaltsgebühren


 
Code:
Gegenstandswert: Bis ¤ 300,00
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG       ¤ 32,50
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG         ¤  6,50

Umsatzsteuer entfällt wegen Vorsteuerabzugsberechtigung.

Zwischensumme zu III.: ¤ 39,00

IV. Inkassokosten - Mahnschreiben
Unbekannt.

Summen
I. ¤ 3,21
II. ¤ 0,00 - ¤ 1,00
III. ¤ 39,00
IV. ¤ ?

Zwischensumme (sicherer Forderungsstand, wenn die Hauptforderung bestehen sollte):

Min. ¤ 42,21, max. ¤ 43,21

V. Geltend gemachte Summe: ¤ 53,27

VI. Conclusio


Variablen sind nur die Zinsen, die maximal ¤ 1,00 betragen, und die Gebühren für Mahnschreiben. Demnach müßten also für Mahnschreiben genau zwischen ¤ 10,06 und ¤ 11,06 angefallen sein.

Das ist, hm, merkwürdig...
11.09.2010 1:24:04  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
Breites Grinsen

Vielleicht gibs da noch extra Gebühren für versuchte Anschriftenermittlung o.ä. wegen unbekannt verzogen? Aber sowieso ärgerlich, dass wegen so nem kleinen Betrag so hohe Kosten anfallen (ob berechtigt oder nicht weiß ich nicht Augenzwinkern
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 11.09.2010 1:28]
11.09.2010 1:26:37  Zum letzten Beitrag
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-BigDaddy-

bigdaddy
 
Zitat von -rantanplan-



Das ist, hm, merkwürdig...



Danke für die Auflistung.
Empfohlene weitere Vorgehensweise? Arcor/Vodafone kontaktieren? Rechtsschutz einschalten?
11.09.2010 1:30:13  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Du hast irgendwie noch nicht die erste, schlüssige Frage beantwortet:

 
Zitat von E-Street

Schuldet sie Vodafone denn ¤ 3,12?



E-Street... No retreat, no surrender

11.09.2010 1:32:18  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von -BigDaddy-

 
Zitat von -rantanplan-



Das ist, hm, merkwürdig...



Danke für die Auflistung.
Empfohlene weitere Vorgehensweise? Arcor/Vodafone kontaktieren? Rechtsschutz einschalten?


Na, so große Unternehmen verschicken Mahnungen auch über Kleinbeträge automatisch, meist mindestens drei, also müsste deine Freundin schon wissen ob da noch was offen ist.

Wenn vorher noch nie was kam: Starker Betrugsverdacht -> Vodafone anrufen (auf keinen Fall die Kanzlei), und wenn sich der Verdacht bestätigt - Mail im Ordner "P" parken. Insbesondere falls es ein .pdf war wegen aktueller Exploits den Rechner gründlich scannen.

Wenn tatsächlich was offen sein sollte, aber noch keine Mahnungen kamen: Vodafone anrufen, ob sie was an der Schüssel haben, wegen 3 ¤ Kosten in dieser Höhe auszulösen.

Wenn was offen ist UND es Mahnungen gab: Künftig Rechnungen vollständig bezahlen.
11.09.2010 1:40:19  Zum letzten Beitrag
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-BigDaddy-

bigdaddy
 
Zitat von Armag3ddon

Du hast irgendwie noch nicht die erste, schlüssige Frage beantwortet:

 
Zitat von E-Street

Schuldet sie Vodafone denn ¤ 3,12?



E-Street... No retreat, no surrender





Also der Vertrag bestand von 2007 bis Juli 2009. Laut ihrer Aussage sind aber keine Beträge mehr offen.
Hab ihr aber gesagt, daß sie dennoch nochmal alle Rechnungen durchsehen soll.
Mich wundert, daß dann jetzt erst was kommt. Seit 13-14 Monaten wohnt sie unter ner neuen Anschrift. Die Mail war an die alte Anschrift adressiert.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von -BigDaddy- am 11.09.2010 1:41]
11.09.2010 1:40:23  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread G13(-Gesetz) ( Ius vigilantibus scriptum est. )
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20.07.2011 12:24:15 Teh Wizard of Aiz hat diesen Thread geschlossen.
10.01.2010 02:29:03 Teh Wizard of Aiz hat den Thread-Titel geändert (davor: "Juristenthred G13(-Gesetz)")

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