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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Umsatzsteuererklärung ( Kleinstunternehmer )
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Matatron*

droog
 
Zitat von ZielscheibeDeluxe

Nee, das ist so wie Crutschie schreibt. Du bist generell umsatzsteuerpflichtig. Was und wie hoch hängt davon ab, ob man a.G. bestimmter Voraussetzungen davon befreit ist.
Wahrscheinlich meinen wir dasselbe, aber das muss dann trotzdem korrekt dargestellt werden. :-)


Das ist einfach falsch. Als Selbstständiger bist du im im Fall der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuererklärung befreit, ausser du verzichtest darauf freiwillig.


Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 ¤ (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620 ¤) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 ¤ voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 ¤, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnnummen auf erstellten Rechnungen.

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre.
22.06.2010 11:47:55  Zum letzten Beitrag
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Matatron*

droog
 
Zitat von Fips

Meine Augen Breites Grinsen

- Ausgaben sind außerdem die im lfd Jahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (z.B. aus Voranmeldungen und Nachzahlungen für Vorjahre)


Umsatzsteuerlich:

Sofern das Finanzamt zum 01.01.09 eine Ust-pflicht aufgrund überschreitens der Kleinunternehmergrenze feststellt, werden ihre Einnahmen ab da USt-pflichtig, sofern die Einnahme nicht aufgrund der Art der Tätigkeit nach §4 UStG ust-befreit ist.

[...]
In dem Fall steht es ihr natürlich offen, die 19% aus Ihren bereits erhaltenen Einnahmen aus eigener Tasche zu bezahlen, wenn sie es sich mit dem Kunden nicht verderben will.

Dem Finanzamt ist es grundsätzlich egal, wie die Rechnung (beim Leistungserbringer) bei festgestellter ust-pflicht aussieht. Aus den erhaltenen Zahlungen wird einfach 19% HERAUSgerechnet.

Ich nehme an du bist dir sicher, dass für sie steuerpflicht festgestellt wurde. Die Aufforderung zur Abgabe einer Ust-Erklärung an sich hat damit nicht unbedingt was zu tun. Die USt-ERklärung ist auch für KLeinunternehmer vorgesehen (damit das FA die EInhaltung der Grenze überpfürfen kann) DDAfür gibt es auf Seite 1 unten im Formular 2 Felder, Jahresumsatz und Vorjahresumsatz



Punkt 1:

- Ausgaben sind außerdem die im lfd Jahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (z.B. aus Voranmeldungen und Nachzahlungen für Vorjahre)

--> Sprich die nun zu zahlende Umsatzsteuer, kann sie nächstes Jahr als Kosten in die EÜR schreiben?

Punkt 2:

Sie hatte 3 verschiedene Arbeitgeber, bei 2 davon ist sie aufgrund der Tätigkeit hoffentlich umst. befreit. Sprich nur für die eine muss sie nun für 2009 die Umst. abführen, hier konnte Sie auch nicht rückwirkend die umst. noch auf die Rechnungen draufschlagen.

Heisst das also, das in die EÜR die Nettobeträge als Einnahmen reinkommen? Sprich 2x Brutto + 1x Netto, da umst.pflichtig und gesondert über Umsatzeuererklärung.

Sonst würde Sie ja aufs Brutto die Einkommenssteuer bezahlen + davon noch einmal die Umsatzsteuer ans FA abdrücken??
22.06.2010 11:59:22  Zum letzten Beitrag
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Fips

dafips
Punkt1: Ja

Punkt 2:
- Für die EÜR ist alles Einnahme, was sie im lfd Jahr vom Kunden auf die Kralle bekommen hat, egal ob darin jetzt USt steckt oder nicht. (im Gegenzug ist die USt-Nachzahlung ans Finanzamt im nächsten Jahr wieder Ausgabe, siehe Punkt 1). Für die EÜR hat die USt den Status einer Kiste Kartoffeln, Einnahme wenn man sie bekommt, Ausgabe wenn man sie bezahlt.

Und ja, für das lfd Jahr zahlst du aufs Brutto (abzüglich Brutto der Ausgaben) die ESt und zusätzlich die USt aus den Einnahmen (abzüglich USt aus den Ausgaben) in der USt-Erklärung, weil das zwei komplett verschiedene Steuern sind


Aber viel interessanter finde ich meinen letzten Absatz im ersten Post. Sie fällt nämlich nur aus der Kleinunternehmerregelung, wenn ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (also die aus Übersetzungstätigkeit) des Vorjahres mehr als 17.500 EUR betragen haben. Und wie soll das das Finanzamt für das Vorjahr beurteilt haben, wenn damals keine USt-Erklärung mit einer Aufteilung ust-frei und ust-pfl. eingereicht wurde? Die werden halt eventl. für die Gesamteinnahmen Umsatzsteuerpflicht unterstellt haben, was nicht richtig wäre, wenn ein Teil der Einnahmen tatsächlich steuerbefreit ist (Lehrtätigkeit) und damit auch nicht bei Prüfung der 17.500 Grenze zu berücksichtigen wäre. Wobei ich jetzt natürlich etwas im Trüben fische, was den Sachverhalt angeht und auch nicht grundsätzlich jede Lehrtätigkeit ustfrei ist. Was du aber auch das Finanzamt fragen kannst, oder den Steuerberater
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Fips am 22.06.2010 13:11]
22.06.2010 13:08:27  Zum letzten Beitrag
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Matatron*

droog
 
Zitat von Fips

Punkt1: Ja

Punkt 2:
- Für die EÜR ist alles Einnahme, was sie im lfd Jahr vom Kunden auf die Kralle bekommen hat, egal ob darin jetzt USt steckt oder nicht. (im Gegenzug ist die USt-Nachzahlung ans Finanzamt im nächsten Jahr wieder Ausgabe, siehe Punkt 1). Für die EÜR hat die USt den Status einer Kiste Kartoffeln, Einnahme wenn man sie bekommt, Ausgabe wenn man sie bezahlt.

Und ja, für das lfd Jahr zahlst du aufs Brutto (abzüglich Brutto der Ausgaben) die ESt und zusätzlich die USt aus den Einnahmen (abzüglich USt aus den Ausgaben) in der USt-Erklärung, weil das zwei komplett verschiedene Steuern sind


Aber viel interessanter finde ich meinen letzten Absatz im ersten Post. Sie fällt nämlich nur aus der Kleinunternehmerregelung, wenn ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (also die aus Übersetzungstätigkeit) des Vorjahres mehr als 17.500 EUR betragen haben. Und wie soll das das Finanzamt für das Vorjahr beurteilt haben, wenn damals keine USt-Erklärung mit einer Aufteilung ust-frei und ust-pfl. eingereicht wurde? Die werden halt eventl. für die Gesamteinnahmen Umsatzsteuerpflicht unterstellt haben, was nicht richtig wäre, wenn ein Teil der Einnahmen tatsächlich steuerbefreit ist (Lehrtätigkeit) und damit auch nicht bei Prüfung der 17.500 Grenze zu berücksichtigen wäre. Wobei ich jetzt natürlich etwas im Trüben fische, was den Sachverhalt angeht und auch nicht grundsätzlich jede Lehrtätigkeit ustfrei ist. Was du aber auch das Finanzamt fragen kannst, oder den Steuerberater


Das FA hat dies über die normale EÜR festgestellt. Ich habe bei zwei verschiedenen Personen bei FA nachgefragt. Dort sagte man mir, dass die Bruttobeiträge aller Einkünfte darüber entscheiden, ob man aus der Kleinstunternehmerregelung rausfällt??? Was ist nun richtig?

Sie hat halt eine Stelle an der VHS und eine an einer e.V. (wo wir die Bescheinigung von der Bezirksregierung Köln erste eben erhalten haben, dass ihre Tätigkeit offiziell von der Umst. befreit ist, jedoch steht nur rückwirkend zum 01.01.2009). Sofern diese beiden Posten nicht berücksichtig werden dürften, wäre sie locker unter den 17.500.
22.06.2010 14:19:08  Zum letzten Beitrag
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Fips

dafips
Das FA kennt sich mit Steuern natürlich auch aus und den vorliegenden Fall auch besser als ich, ich kann nur den § mal in Auszügen posten:

---

§19 UStG

……Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz,….

(3) 1Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Anm>>>bedeutet im Prinzip: alle Umsätze)abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;


-----

Wenn also ein Teil des Umsatzes in 2008 nach §4 Nr. XY steuerbefreit war, würde er nicht mitgerechnet werden

Des würde z.B. auch beinhalten:

§4 Nr. 21:
a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb) an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
22.06.2010 14:57:38  Zum letzten Beitrag
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Matatron*

droog
Hmm, wenn das stimmt was du da schreibst. Dann ist meine Frau 2009 ja garnicht verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung zu machen, da sie mit den Übersetzungsarbeiten alleine weit unter 17.500 EUR lag.

Ich gehe mal diese Woche noch einmal zum FA, mal sehen was die mir diesmal erzählen...
22.06.2010 20:01:32  Zum letzten Beitrag
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ZielscheibeDeluxe

Marine NaSe II
 
Zitat von Matatron*

Als Selbstständiger bist du im im Fall der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuererklärung befreit


Da hast Du womöglich was fehlinterpretiert. Die Kleinunternehmerregelung besagt nur, dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erheben muss, jedoch nicht, dass er keine USt.-Erklärung machen braucht.
--> Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.
Von der regelmäßigen Erstellung ,z.B. monatlich, quartalsweise o.ä., einer solchen USt.- Voranmeldung und ggf. JE mag Deine Frau dadurch befreit sein, jedoch nicht, wenn das Finanzamt das abfordert!
Ums noch mal klar zu stellen: Wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung offiziell anfordert, musst Du sie machen. Denn generell befreit von einer USt.-Erklärung bist Du bzw. Deine Frau in diesem Fall nicht.

 
Zitat von Matatron*

Hmm, wenn das stimmt was du da schreibst. Dann ist meine Frau 2009 ja garnicht verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung zu machen, da sie mit den Übersetzungsarbeiten alleine weit unter 17.500 EUR lag.

Ich gehe mal diese Woche noch einmal zum FA, mal sehen was die mir diesmal erzählen...


hmm... Mir ist iwie erinnerlich, dass alle Umsätze da reinzählen, auch die steuerbefreiten. Du musst zwar auf die umsatzsteuerfreien Umsätze eben keine Umsatzsteuer zahlen, aber sie fließen afaik in die Bemessungsgrundlage mit ein. Sicher bin ich mir da aber nicht.

Ich sag's gern noch mal: Wenn das Finanzamt eine Erklärung verlangt, ist das bindend. Iwie musst Du schließlich nachweisen, dass eben jene 17,5k nicht überschritten worden sind.
Das Finanzamt wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf Dein bloßes Wort verlassen. Es mag nachher mit sich bringen, dass Du danach wieder mal für 'ne Zeit von der USt.-Erklärung befreit bist, aber up to date weise nach, dass die Kleinunternehmerregelung für Deine Frau weiterhin gilt.
[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von ZielscheibeDeluxe am 24.06.2010 11:31]
24.06.2010 11:22:23  Zum letzten Beitrag
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Matatron*

droog
 
Zitat von ZielscheibeDeluxe


hmm... Mir ist iwie erinnerlich, dass alle Umsätze da reinzählen, auch die steuerbefreiten. Du musst zwar auf die umsatzsteuerfreien Umsätze eben keine Umsatzsteuer zahlen, aber sie fließen afaik in die Bemessungsgrundlage mit ein. Sicher bin ich mir da aber nicht.

Ich sag's gern noch mal: Wenn das Finanzamt eine Erklärung verlangt, ist das bindend. Iwie musst Du schließlich nachweisen, dass eben jene 17,5k nicht überschritten worden sind.
Das Finanzamt wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf Dein bloßes Wort verlassen. Es mag nachher mit sich bringen, dass Du danach wieder mal für 'ne Zeit von der USt.-Erklärung befreit bist, aber up to date weise nach, dass die Kleinunternehmerregelung für Deine Frau weiterhin gilt.


Der Nachweis erfolgte bei uns über die jährliche EÜR.

Ich ware heute beim FA, die beiden Damen, selbst die in der Abteilung für Umst. hatten nicht so den Plan...

Danke an Fips für den gelieferten Passus, den wollte die Dame nämlich fast überlesen.

(3) 1Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Anm>>>bedeutet im Prinzip: alle Umsätze)abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei ssind


Ich soll nun einen Antrag stellen uns rückwirkend für das Jahr 2008 neu zu bemessen, sodass meine Frau weiterhin Kleinstunternehmer ist, somit auch für das Jahr 2009 keine Umst. zahlen muss, da die umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte unter 17.500 lagen. \o/
24.06.2010 11:56:54  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Umsatzsteuererklärung ( Kleinstunternehmer )
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